547. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und einer Einrichtung der Evangelischen Kirche
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961,
BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der
Evangelischen Kirche, wird kundgemacht
1. Der Evangelischen Tochtergemeinde A. B.
Neusiedl am See mit ihrem derzeitigen Amtssitz in
7100 Neusiedl am See, Seestraße 30 (zugehörig zur
Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Gols), kommt
gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab
23. Oktober 1987 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen
Rechts zu.
2. Der Evangelischen Tochtergemeinde A. B.
Radstadt/Altenmarkt mit ihrem derzeitigen Amtssitz
in 5550 Radstadt, Fehrenbachweg 10 (zugehörig
zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Schladming),
kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes
ab 26. Feber 1988 Rechtspersönlichkeit
des öffentlichen Rechts zu.
3. Der als Werk der Evangelischen Kirche A.
und H. B. in Österreich anerkannten Evangelischen
Frauenarbeit in Österreich mit ihrem derzeitigen
Amtssitz in 1180 Wien, Severin Schreiber-Gasse 3,
kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes
ab 9. Juni 1988 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen
Rechts zu.
4. Die gemäß § 3 des zitierten Bundesgesetzes
mit Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts
ausgestattete Evangelische Pfarrgemeinde A. und
H. B. Wördern/Tulln (Kundmachung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 5. Oktober 1961,
BGBl. Nr. 242, über die bestehenden Gemeinden
der Evangelischen Kirche) mit ihrem nunmehrigen
Amtssitz in 3430 Tulln, Grottenthalgasse 16, führt
ab 6. März 1987 die Bezeichnung Evangelische
Pfarrgemeinde A. und H. B. Tulln.