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547_1988 AT

547. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 547. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961,

BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der

Evangelischen Kirche, wird kundgemacht

1. Der Evangelischen Tochtergemeinde A. B.

Neusiedl am See mit ihrem derzeitigen Amtssitz in

7100 Neusiedl am See, Seestraße 30 (zugehörig zur

Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Gols), kommt

gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab

23. Oktober 1987 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen

Rechts zu.

2. Der Evangelischen Tochtergemeinde A. B.

Radstadt/Altenmarkt mit ihrem derzeitigen Amtssitz

in 5550 Radstadt, Fehrenbachweg 10 (zugehörig

zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Schladming),

kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes

ab 26. Feber 1988 Rechtspersönlichkeit

des öffentlichen Rechts zu.

3. Der als Werk der Evangelischen Kirche A.

und H. B. in Österreich anerkannten Evangelischen

Frauenarbeit in Österreich mit ihrem derzeitigen

Amtssitz in 1180 Wien, Severin Schreiber-Gasse 3,

kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes

ab 9. Juni 1988 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen

Rechts zu.

4. Die gemäß § 3 des zitierten Bundesgesetzes

mit Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts

ausgestattete Evangelische Pfarrgemeinde A. und

H. B. Wördern/Tulln (Kundmachung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 5. Oktober 1961,

BGBl. Nr. 242, über die bestehenden Gemeinden

der Evangelischen Kirche) mit ihrem nunmehrigen

Amtssitz in 3430 Tulln, Grottenthalgasse 16, führt

ab 6. März 1987 die Bezeichnung Evangelische

Pfarrgemeinde A. und H. B. Tulln.

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