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547_1987 AT

547. Verordnung: Zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 547. Verordnung: Zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1972, BGBl. Nr. 94, über die zollfreie

oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen

mit Entwicklungsländern, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

verordnet

§ 1. Für die in der Anlage A genannten handwerklich hergestellten Waren sind unter den im § 2 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1972 festgesetzten Bedingungen die Einfuhrzölle nicht zu erheben.

§ 2. (1) Für die in der Anlage B genannten handwerklich hergestellten Waren sind unter den im § 2

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1972 festgesetzten Bedingungen die Einfuhrzölle in einem bestimmten

Hundertsatz der Ausgangszölle zu erheben. Dieser beträgt

1. Null für Ursprungserzeugnisse der Republik Afghanistan, der Volksrepublik Bangladesh, der

Republik Malawi, des Königreiches Nepal und der Republik Rwanda,

2. 50 für Ursprungserzeugnisse der anderen in Betracht kommenden Länder.

(2) Ausgangszollsätze im Sinne des Abs. 1 sind die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze

oder, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich im Rahmen

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, jeweils vereinbarten

Zollsätze.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers

für Finanzen über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten

Waren vom 25. September 1974, BGBl. Nr. 626, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers

für Finanzen vom 9. November 1977, BGBl. Nr. 570, und vom 31. Juli 1984, BGBl. Nr. 334, außer Kraft.

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