547. Verordnung: Zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1972, BGBl. Nr. 94, über die zollfreie
oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen
mit Entwicklungsländern, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
verordnet
§ 1. Für die in der Anlage A genannten handwerklich hergestellten Waren sind unter den im § 2 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1972 festgesetzten Bedingungen die Einfuhrzölle nicht zu erheben.
§ 2. (1) Für die in der Anlage B genannten handwerklich hergestellten Waren sind unter den im § 2
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1972 festgesetzten Bedingungen die Einfuhrzölle in einem bestimmten
Hundertsatz der Ausgangszölle zu erheben. Dieser beträgt
1. Null für Ursprungserzeugnisse der Republik Afghanistan, der Volksrepublik Bangladesh, der
Republik Malawi, des Königreiches Nepal und der Republik Rwanda,
2. 50 für Ursprungserzeugnisse der anderen in Betracht kommenden Länder.
(2) Ausgangszollsätze im Sinne des Abs. 1 sind die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze
oder, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich im Rahmen
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, jeweils vereinbarten
Zollsätze.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten
Waren vom 25. September 1974, BGBl. Nr. 626, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers
für Finanzen vom 9. November 1977, BGBl. Nr. 570, und vom 31. Juli 1984, BGBl. Nr. 334, außer Kraft.