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547_1986 AT

547. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Oberwölz Umgebung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 547. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Oberwölz Umgebung

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 75 Glattjoch Straße von

km 4,007 bis km 4,607 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 7. September

1976, BGBl. Nr. 512, bestimmten —

Abschnitt „Schiltern" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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