547. Verordnung: Verständigung der Arbeitsämter bei Verringerung des Beschäftigtenstandes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 45 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1979 wird verordnet
§ 1. Die Verordnung erfaßt nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 1 alle Dienstgeber aus dem Bereich der
Sektionen Gewerbe, Industrie und Handel der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
gemäß §§ 1 bis 3 des Anhanges der Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, sowie die Dienstgeber
aus dem Bereich der Sektion Geld-, Kredit-
und Versicherungswesen gemäß § 4 des Anhanges
der Fachgruppenordnung, mit Ausnahme der
Dienstgeber aus dem in Z 6 genannten Fachverband
der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
und der Berater in Versicherungsangelegenheiten
sowie dem unter Z 7 genannten Fachverband
der Lotteriegeschäftsstellen.
§ 2. (1) Die im § 1 genannten Dienstgeber haben
das nach dem Standort ihres Betriebes zuständige
Arbeitsamt durch schriftliche Anzeige zu verständigen,
bevor sie den Beschäftigtenstand
1. in Betrieben mit in der Regel mindestens
100 Dienstnehmern um mindestens fünf vH
und
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens
1000 Dienstnehmern um mindestens
50 Dienstnehmer
innerhalb von vier Wochen verringern.
(2) Die Verringerung des Beschäftigtenstandes
ist 30 Kalendertage vor Ausspruch der ersten innerhalb
der Frist des Abs. 1 erfolgenden Kündigung
anzuzeigen.
(3) Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über
das Alter, das Geschlecht und die berufliche Qualifikation
und Verwendung der von der beabsichtigten
Kündigung betroffenen Dienstnehmer zu enthalten.
(4) Eine Durchschrift der Anzeige ist vom
Dienstgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln.
Die gemäß § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, erforderliche Verständigung
wird hiedurch nicht ersetzt.
§ 3. Diese Verordnung ist auf Kündigungen
anzuwenden, die in der Zeit von 30 Kalendertagen
nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser
Verordnung bis zum 31. Dezember 1990 ausgesprochen
werden sollen.