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547_1985 AT

547. Verordnung: Verständigung der Arbeitsämter bei Verringerung des Beschäftigtenstandes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 547. Verordnung: Verständigung der Arbeitsämter bei Verringerung des Beschäftigtenstandes

Auf Grund des § 45 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1979 wird verordnet

§ 1. Die Verordnung erfaßt nach Maßgabe des

§ 2 Abs. 1 alle Dienstgeber aus dem Bereich der

Sektionen Gewerbe, Industrie und Handel der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

gemäß §§ 1 bis 3 des Anhanges der Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, sowie die Dienstgeber

aus dem Bereich der Sektion Geld-, Kredit-

und Versicherungswesen gemäß § 4 des Anhanges

der Fachgruppenordnung, mit Ausnahme der

Dienstgeber aus dem in Z 6 genannten Fachverband

der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

und der Berater in Versicherungsangelegenheiten

sowie dem unter Z 7 genannten Fachverband

der Lotteriegeschäftsstellen.

§ 2. (1) Die im § 1 genannten Dienstgeber haben

das nach dem Standort ihres Betriebes zuständige

Arbeitsamt durch schriftliche Anzeige zu verständigen,

bevor sie den Beschäftigtenstand

1. in Betrieben mit in der Regel mindestens

100 Dienstnehmern um mindestens fünf vH

und

2. in Betrieben mit in der Regel mindestens

1000 Dienstnehmern um mindestens

50 Dienstnehmer

innerhalb von vier Wochen verringern.

(2) Die Verringerung des Beschäftigtenstandes

ist 30 Kalendertage vor Ausspruch der ersten innerhalb

der Frist des Abs. 1 erfolgenden Kündigung

anzuzeigen.

(3) Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über

das Alter, das Geschlecht und die berufliche Qualifikation

und Verwendung der von der beabsichtigten

Kündigung betroffenen Dienstnehmer zu enthalten.

(4) Eine Durchschrift der Anzeige ist vom

Dienstgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln.

Die gemäß § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974, erforderliche Verständigung

wird hiedurch nicht ersetzt.

§ 3. Diese Verordnung ist auf Kündigungen

anzuwenden, die in der Zeit von 30 Kalendertagen

nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser

Verordnung bis zum 31. Dezember 1990 ausgesprochen

werden sollen.

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