547. Bundesgesetz: 3. EFTA-Spanien-Durchführungsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das EFTA-Spanien-Durchführungsgesetz,
BGBl. Nr. 247/1980, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 601/1980 und BGBl. Nr. 164/1983
wird wie folgt geändert
1. Im § 5 hat der Absatz 2 zu lauten
„(2) Eine Warenverkehrsbescheinigung ist nicht
zu erteilen, wenn die Erfordernisse des Anhangs III
oder dieses Bundesgesetzes nicht gegeben sind oder
die nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen unvollständig
oder mangelhaft sind."
2. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 eingefügt
„(3) Die Richtigkeit von Warenverkehrsbescheinigungen
EUR.1 oder Ursprungserklärungen auf
dem Formblatt EUR.2 können von den Zollbehörden
auch nach Erteilung oder Ausstellung geprüft
werden. Die Prüfung ist jedenfalls vorzunehmen,
wenn gemäß Artikel 16 und 17 des Anhangs III
darum ersucht wird. Auch in diesen Fällen obliegt
es dem Exporteur, das Zutreffen der Erfordernisse
des Anhangs III für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 oder der Ursprungserklärung
auf dem Formblatt EUR.2 nachzuweisen.
Wird vom Exporteur dieser Beweis nicht erbracht,
so gilt der Ursprungsnachweis als zu Unrecht ausgestellt.
Über das Ergebnis der Prüfung ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Über Antrag des
Exporteurs ist in einem Bescheid festzustellen, zu
welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat; der
Antrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Aufnahme
der Niederschrift zu stellen."
Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 erhalten die
Bezeichnung 4, 5 und 6.
3. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Die im EFTA-Spanien-Übereinkommen
geforderten Voraussetzungen für die Gewährung
der Vorzugszollsätze gelten als erfüllt, wenn
ein gültiger Ursprungsnachweis gemäß Artikel 8
des Anhangs III vorgelegt wird, sofern nicht ein
Verfahren nach Artikel 16 und 17 des Anhangs III
die sachliche Unrichtigkeit ergibt.
(2) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen
Ursprungsnachweises oder durch die Nichterfüllung
des Erfordernisses der unmittelbaren Beförderung
nach Artikel 7 des Anhangs III in einem
Zollverfahren bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu
Unrecht angewendet wird, so entsteht mit der Ausfolgung
der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes
hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages.
Ein Ursprungsnachweis ist sachlich
unrichtig, wenn die Zollbehörde, die im Ausfuhrstaat
die Überprüfung gemäß Artikel 16 und 17 des
Anhangs III durchgeführt hat, mitteilt, daß die
Erfordernisse des Anhangs III für die Ausstellung
des Nachweises nicht gegeben waren oder ihr Vorliegen
nicht nachgewiesen wurde.
(3) Auf die nach Abs. 2 entstandene Abgabenschuld
sind die für eine Zollschuld nach § 174
Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955 geltenden gesetzlichen
Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Zollschuld auch für den Exporteur
entsteht, der den Ursprungsnachweis ausgestellt
oder dessen Ausstellung veranlaßt hat."
4. § 20 Z 1 hat zu lauten
„1. Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hinsichtlich der §§ 5 Abs. 5,
11 und 15 Abs. 4;"
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
bestimmt sich nach § 20 in der Fassung
des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes.