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547_1983 AT

547. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 547. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

das Präsidium der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien,

von dem Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten zu vertiefen

und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu

erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag

über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher

Entscheidungen in Strafsachen abzuschließen, und

haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

Pflicht zur Überwachung und Vollstreckung

Artikel 1

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf

Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften

und Bedingungen wechselseitig

1. Personen, über die von dem Gericht eines

Vertragsstaates eine bedingte strafrechtliche

Sanktion rechtskräftig verhängt worden ist,

innerhalb einer Probezeit zu überwachen;

2. eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme,

die von dem Gericht eines Vertragsstaates

rechtskräftig verhängt worden ist, zu

vollstrecken.

(2) Die Überwachung oder die Vollstreckung in

einem Vertragsstaat erfolgt nur, wenn die verurteilte

Person Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates

ist und in diesem ihren Wohnsitz oder Aufenthalt

hat.

Gerichtliche Entscheidungen, die

einer Überwachung oder Vollstreckung

unterliegen

Artikel 2

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt

nur, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende

Handlung nach dem Recht beider Vertragsstaaten

mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

Politische strafbare Handlungen

Artikel 3

(1) Die Überwachung oder die Vollstreckung

erfolgt nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung

zugrundeliegende Handlung nach Ansicht

des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen

Charakters darstellt.

(2) Eine strafbare Handlung, bei welcher unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles,

insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten

oder angedrohten Mittel oder der Schwere

der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der

kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt,

wird nicht als strafbare Handlung politischen

Charakters betrachtet.

Militärische strafbare Handlungen

Artikel 4

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt

nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung

zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des

ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung

militärischer Pflichten besteht.

Fiskalische strafbare Handlungen

Artikel 5

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt

nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung

zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des

ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung

von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften

oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung

oder über den Außenhandel darstellt.

Verjährung

Artikel 6

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt

nicht, wenn die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden

Maßnahme nach dem Recht eines der

beiden Vertragsstaaten verjährt ist.

Ausnahmegerichte

Artikel 7

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt

nicht, wenn die Entscheidung von einem Ausnahmegericht

getroffen worden ist.

Abwesenheitsurteile

Artikel 8

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt

nicht, wenn die Entscheidung in Abwesenheit der

verurteilten Person ergangen ist.

Grundsatz ne bis in idem

Artikel 9

(1) Die Überwachung oder die Vollstreckung

erfolgt nicht, wenn die verurteilte Person im

ersuchten Staat wegen derselben Handlung bereits

rechtskräftig verurteilt oder aus einem anderen

Grund als wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit freigesprochen

worden ist.

(2) Die Verurteilung in einem dritten Staat steht

einer Überwachung oder einer Vollstreckung nur

entgegen, wenn die über die verurteilte Person dort

verhängte Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze

oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen

worden ist.

(3) Ist in einem Vertragsstaat, der die Überwachung

oder die Vollstreckung übernehmen soll,

gegen die verurteilte Person wegen der dem Ersuchen

zugrundeliegenden Handlung ein Strafverfahren

anhängig und ist die Überwachung oder die

Vollstreckung übernommen worden, so stellt dieser

Vertragsstaat das Strafverfahren vorläufig ein. Er

erlangt das Recht zur Verfolgung wieder, wenn

sich die verurteilte Person der Überwachung oder

der Vollstreckung entzieht. Der Staat, der die

Überwachung oder die Vollstreckung übernommen

hat, stellt das Strafverfahren endgültig ein, wenn

die Strafe oder vorbeugende Maßnahme endgültig

vollstreckt oder nachgesehen worden ist.

Ordre public

Artikel 10

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt

nicht, wenn die Erledigung des Ersuchens die

Sicherheit des ersuchten Staates beeinträchtigen

oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen

könnte.

TEIL II

Überwachung

Grundsätze der Überwachung

Artikel 11

Wird über eine Person, die in einem Vertragsstaat

ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, im anderen

Vertragsstaat wegen einer strafbaren Handlung

unter Setzung einer Probezeit eine bedingte strafrechtliche

Sanktion verhängt (Urteilsstaat), so kann

jeder der beiden Vertragsstaaten durch ein Ersuchen

darauf hinwirken, daß die Überwachung in

dem Staat erfolgt, in dem die verurteilte Person

ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat (Überwachungsstaat).

Überwachungsmaßnahmen

Artikel 12

(1) Die Überwachung (Art. 1 Abs. 1 Z 1) besteht

einerseits in der Anordnung der nach dem Recht

des Überwachungsstaates vorgesehenen Maßnahmen,

die auf eine Besserung und Wiederanpassung

der verurteilten Person an das Leben in der

Gemeinschaft abzielen, und andererseits in der

Beaufsichtigung ihrer Führung, um sicherzustellen,

daß erforderlichenfalls der bedingte Aufschub der

strafrechtlichen Sanktion widerrufen werden kann.

(2) Bei der Anordnung der zur Überwachung

erforderlichen Maßnahmen wird so weit wie möglich

auf die im Urteilsstaat angeordneten Maßnahmen

Bedacht genommen.

(3) Die im Überwachungsstaat angeordneten

Überwachungsmaßnahmen dürfen ihrer Art und

Dauer nach in keinem Fall strenger sein als die im

Urteilsstaat ausgesprochenen.

(4) Zu einem Widerruf der bedingten strafrechtlichen

Sanktion ist ausschließlich der Urteilsstaat

zuständig.

(5) Die Überwachung richtet sich ausschließlich

nach dem Recht des Überwachungsstaates.

Bewilligung der Überwachung

Artikel 13

(1) Auf Grund eines Ersuchens, dem die in

Art. 28 bezeichneten Unterlagen beizufügen sind,

verständigt der ersuchte Staat den ersuchenden

Staat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden

ist. Eine gänzliche oder teilweise Ablehnung ist

zu begründen.

(2) Der Überwachungsstaat teilt dem Urteilsstaat

die der verurteilten Person auferlegten Bedingungen

und die angeordneten Maßnahmen mit, denen

diese während der Probezeit unterworfen ist.

(3) Der Überwachungsstaat verständigt den

Urteilsstaat so bald wie möglich von allen Umständen,

die einen Widerruf einer bedingten strafrechtlichen

Sanktion bewirken könnten; er verständigt

den Urteilsstaat jedenfalls mit Ablauf der Probezeit

von allen die Überwachung betreffenden Umständen.

Mitteilungen

Artikel 14

(1) Der Urteilsstaat verständigt den Überwachungsstaat

unverzüglich von allen Umständen, die

auf die Überwachung Einfluß haben könnten. Er

verständigt ihn insbesondere von Gnadenmaßnahmen,

Amnestien oder einem Widerruf der bedingten

strafrechtlichen Sanktion.

(2) Widerruft der Urteilsstaat die bedingte strafrechtliche

Sanktion, so steht es ihm frei, den Überwachungsstaat

auf Grund dieses Vertrages um die

Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme

zu ersuchen.

Wirkungen der Überwachung

Artikel 15

Ist die Überwachung übernommen worden, so

haben im Urteilsstaat vorläufig weitere Vollstreckungsmaßnahmen

zu unterbleiben. Das Recht des

Urteilsstaates auf Vollstreckung erlischt endgültig,

wenn in der Probezeit kein Umstand eingetreten

ist, der nach dem Recht des Urteilsstaates den

Widerruf der bedingten strafrechtlichen Sanktion

bewirkt.

TEIL III

Vollstreckung

Grundsätze der Vollstreckung

Artikel 16

(1) Wird eine Person, die in einem Vertragsstaat

ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, im anderen

Vertragsstaat wegen einer strafbaren Handlung

rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt

(Urteilsstaat) oder wird wegen dieser strafbaren

Handlung eine vorbeugende Maßnahme angeordnet,

so kann jeder der beiden Vertragsstaaten durch

ein Ersuchen darauf hinwirken, daß die Vollstreckung

der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme in

dem Staat erfolgt, in dem die verurteilte Person

ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat (Vollstreckungsstaat).

(2) Keine Bestimmung dieses Vertrages schließt

ein auf die Übertragung der Vollstreckung gerichtetes

Antragsrecht der verurteilten Person, ihres

gesetzlichen Vertreters, ihres Ehegatten, eines Verwandten

in gerader Linie oder ihrer Geschwister

aus.

Vollstreckungsvoraussetzungen

Artikel 17

(1) Unbeschadet der Art. 2 bis 10 erfolgt die

Vollstreckung nicht, wenn

1. die verurteilte Person der Vollstreckung nicht

zustimmt;

2. sich die verurteilte Person im Urteilsstaat in

Haft befindet und zum Zeitpunkt des Ersuchens

eine vier Monate nicht übersteigende

Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme

zu vollstrecken ist.

(2) Die Vollstreckung wird nicht übertragen,

wenn

1. die verurteilte Person im Urteilsstaat Asyl

genießt;

2. die Übertragung der Vollstreckung mit Verpflichtungen

des Urteilsstaates aus mehrseitigen

Übereinkommen nicht vereinbar wäre.

(3) Zur Beurteilung der Voraussetzung des

Abs. 1 Z 2 werden mehrere Freiheitsstrafen oder

vorbeugende Maßnahmen oder ihre zu vollstreckenden

Reste zusammengerechnet.

(4) Ist die verurteilte Person nicht in der Lage,

eine rechtsgültige Zustimmung zur Vollstreckung

zu geben, so ist die Zustimmung des gesetzlichen

Vertreters (Beistandes) nach dem Recht desjenigen

Staates, in dem sich die verurteilte Person aufhält,

einzuholen.

Eigene Staatsangehörige

Artikel 18

Eigene Staatsangehörige werden zum Zweck der

Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden

Maßnahme nicht überstellt.

Bindung an die Tatsachenfeststellungen

Artikel 19

(1) Im Falle der Vollstreckung ist der Vollstreckungsstaat

an die der gerichtlichen Entscheidung

zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen gebunden.

(2) Für die Entscheidung über einen Antrag auf

Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist ausschließlich

der Urteilsstaat zuständig.

(3) Wird die dem Ersuchen um Vollstreckung

zugrundeliegende gerichtliche Entscheidung im

Urteilsstaat nachträglich aufgehoben oder abgeändert,

so verständigt dieser Staat hievon unverzüglich

den Vollstreckungsstaat.

Gnadenmaßnahmen, Amnestie

Artikel 20

Gnadenmaßnahmen und Amnestien zugunsten

der verurteilten Person können sowohl vom

Urteilsstaat als auch vom Vollstreckungsstaat

ergriffen werden. Werden solche Maßnahmen vom

Urteilsstaat ergriffen, so setzt er den Vollstreckungsstaat

hievon unverzüglich in Kenntnis.

Vollstreckung

Artikel 21

Die Vollstreckung einschließlich der bedingten

Entlassung richtet sich ausschließlich nach dem

Recht des Vollstreckungsstaates.

Bewilligung der Vollstreckung

Artikel 22

Auf Grund eines Ersuchens, dem die in Art. 28

bezeichneten Unterlagen beizufügen sind, verständigt

der ersuchte Staat den ersuchenden Staat,

inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist.

Eine gänzliche oder teilweise Ablehnung ist zu

begründen.

Vollstreckungsverfahren

Artikel 23

(1) Wird die Vollstreckung übernommen, so setzen

die Gerichte des Vollstreckungsstaates unter

Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat ausgesprochene

Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme

die nach ihrem Recht zu vollstreckende Freiheitsstrafe

oder vorbeugende Maßnahme fest.

(2) Durch die Vollstreckung im anderen Vertragsstaat

darf die verurteilte Person in keinem Fall

schlechter gestellt werden, als sie es im Urteilsstaat

gewesen wäre.

(3) Die im Urteilsstaat in Haft zugebrachte Zeit

wird in die im Vollstreckungsstaat zu verbüßende

Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zur

Gänze eingerechnet.

Strafteilung

Artikel 24

(1) Liegen der Verurteilung mehrere Handlungen

zugrunde, kann die Vollstreckung aber nur

wegen des auf einzelne dieser Handlungen entfal-

lenden Teiles erfolgen, so wird der Urteilsstaat den

Teil der Strafe bestimmen, der auf diese Handlungen

entfällt. Der Vollstreckungsstaat ist berechtigt,

dem Urteilsstaat für diese Entscheidung eine angemessene

Frist zu setzen.

(2) Entscheidet der Urteilsstaat nach Abs. 1 nicht

innerhalb der gesetzten Frist, so entscheidet darüber

der Vollstreckungsstaat nach Maßgabe seines

Rechts und seiner Strafbemessungsgrundsätze endgültig.

Wirkungen der Vollstreckung

Artikel 25

(1) Ist die Vollstreckung übernommen worden,

so hat die weitere Vollstreckung im Urteilsstaat zu

unterbleiben. Befindet sich die verurteilte Person im

Urteilsstaat in Haft, so kann die Haft bis zu ihrer

Überstellung in den Vollstreckungsstaat andauern.

(2) Das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung

erlischt endgültig, wenn die verurteilte Person

die Strafe oder vorbeugende Maßnahme im Vollstreckungsstaat

zur Gänze verbüßt hat oder sie ihr

endgültig nachgesehen worden ist.

(3) Entzieht sich die verurteilte Person der Vollstreckung

im Vollstreckungsstaat, so lebt das Recht

des Urteilsstaates auf Vollstreckung des Strafrestes

wieder auf. Der Vollstreckungsstaat wird den

Urteilsstaat von solchen Umständen unverzüglich

in Kenntnis setzen.

Überstellung

Artikel 26

Befindet sich die verurteilte Person im Urteilsstaat

und soll sie zum Zweck der bereits bewilligten

Vollstreckung der über sie verhängten Strafe oder

angeordneten vorbeugenden Maßnahme in den

Vollstreckungsstaat überstellt werden, so sind auf

die Überstellung die Art. 28 bis 30 des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über die

Auslieferung *) sinngemäß anzuwenden.

Grundsatz der Spezialität

Artikel 27

(1) Wird eine Person in Durchführung einer

nach diesem Vertrag erfolgenden Vollstreckung

aus dem Urteilsstaat in den Vollstreckungsstaat

überstellt, so darf sie dort wegen einer vor ihrer

Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die

Vollstreckungsbewilligung nicht bezieht, oder aus

einem anderen vor ihrer Übergabe entstandenen

Grund weder verfolgt, abgeurteilt oder irgendeiner

Beeinträchtigung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen,

noch an einen dritten Staat ausgeliefert

werden.

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 546/1983

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt

1. wenn der zum Zweck der Vollstreckung überstellende

Staat der Strafverfolgung, Auslieferung

oder Vollstreckung einer gerichtlichen

Strafe oder vorbeugenden Maßnahme

zustimmt;

2. wenn die überstellte Person sich nach ihrer

endgültigen Entlassung länger als 45 Tage im

Vollstreckungsstaat aufhält, obwohl sie ihn

verlassen konnte und durfte, oder wenn sie

nach Verlassen dieses Staates freiwillig dahin

zurückgekehrt ist.

(3) Auf die Zustimmung nach Abs. 2 Z 1 sind die

Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien über die Auslieferung sinngemäß

anzuwenden.

TEIL IV

Gemeinsame Bestimmungen über

das Verfahren

Ersuchen und Unterlagen

Artikel 28

(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden

schriftlich gestellt.

(2) Stellt der Urteilsstaat ein Ersuchen nach diesem

Vertrag, so sind dem Ersuchen anzuschließen

1. eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und

gegebenenfalls auch der Vollstreckbarkeit

versehene Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift (Kopie) des Urteils;

2. eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen

Bestimmungen;

3. möglichst genaue Angaben über die Person,

die im anderen Vertragsstaat überwacht werden

oder dort die über sie verhängte Strafe

oder vorbeugende Maßnahme verbüßen soll,

ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder

Aufenthaltsort;

4. gegebenenfalls eine Bestätigung über die

anzurechnenden Haftzeiten;

5. im Falle einer Vollstreckung ein mit der verurteilten

Person aufgenommenes Protokoll, aus

dem sich die Zustimmung zur Vollstreckung

ergibt;

6. weitere Unterlagen, die für die Beurteilung

des Ersuchens von Bedeutung sein können.

(3) Stellt der Staat, der die Überwachung übernehmen

oder der die im Urteilsstaat ausgesprochene

Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstrecken

soll, ein Ersuchen nach diesem Vertrag, so

sind dem Ersuchen anzuschließen

1. eine Abschrift der anzuwendenden gesetzlichen

Bestimmungen;

2. möglichst genaue Angaben über die Person,

die überwacht werden oder die Strafe oder

vorbeugende Maßnahme verbüßen soll, ihre

Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder

Aufenthaltsort;

3. weitere Unterlagen, die für die Beurteilung

des Ersuchens von Bedeutung sein können;

4. sofern sich die Person, welche die Strafe oder

vorbeugende Maßnahme im Vollstreckungsstaat

verbüßen soll, bereits in diesem Staat

befindet, ein mit ihr aufgenommenes Protokoll,

aus dem sich die Zustimmung zur Vollstreckung

ergibt.

(4) Im Falle eines Ersuchens nach Abs. 3 übermittelt

der Urteilsstaat gleichzeitig mit der Bewilligung

des Ersuchens eine mit der Bestätigung der

Rechtskraft und gegebenenfalls auch der Vollstreckbarkeit

versehene Ausfertigung oder

Abschrift (Kopie) des Urteils, eine Abschrift der

angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie

eine Bestätigung über die in Haft zugebrachten

Zeiten.

Ergänzung der Unterlagen

Artikel 29

Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten

Angaben und Unterlagen für nicht ausreichend, so

ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er kann

für das Einlangen dieser Ergänzung eine angemessene

Frist bestimmen; diese kann auf begründetes

Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung

wird über das Ersuchen auf Grund der vorhandenen

Angaben und Unterlagen entschieden.

Geschäftsweg

Artikel 30

(1) Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag findet

zwischen dem Bundesministerium für Justiz der

Republik Österreich einerseits und dem für Justiz

zuständigen Sekretariat der Sozialistischen Republik

oder der Sozialistischen Autonomen Provinz

der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

andererseits statt. Der diplomatische Weg

wird hiedurch nicht ausgeschlossen.

(2) In dringenden Fällen können Ersuchen und

Mitteilungen nach diesem Vertrag durch Vermittlung

der Internationalen Kriminalpolizeilichen

Organisation (INTERPOL) übermittelt werden.

Sprache, Legalisierung

Artikel 31

Die nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen

und die beizufügenden Unterlagen werden in der

Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Sie

bedürfen keiner Legalisierung. Übersetzungen werden

nicht angeschlossen.

Kosten

Artikel 32

Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen

Kosten werden nicht ersetzt. Der um Überstellung

einer Person im Luftweg ersuchende Staat

trägt aber die Kosten, die durch diese Überstellung

entstanden sind.

Definitionen

Artikel 33

(1) Im Sinne dieses Vertrages wird als „Sprache

des ersuchenden Staates" betrachtet

1. für das Gebiet der Republik Österreich die

deutsche Sprache;

2. für das ganze Gebiet der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien die serbokroatische

Sprache, die kroatische Schriftsprache,

die slowenische und die mazedonische Sprache.

(2) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck

„vorbeugende Maßnahme"

1. in der Republik Österreich jede die Freiheit

entziehende Maßnahme, die durch das Urteil

eines Strafgerichtes neben oder an Stelle einer

Strafe angeordnet wird;

2. in der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien Sicherungs- und Erziehungsmaßnahmen,

die nach dem Strafrecht der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien

vorgesehen und mit einem Freiheitsentzug

verbunden sind und von den Strafgerichten

angeordnet werden.

(3) Ist die Dauer des Vollzuges der vorbeugenden

Maßnahme unbestimmt, so ist für die Beurteilung,

ob sie mindestens vier Monate (Art. 17 Abs. 1

Z 2) beträgt, der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die

Maßnahme nach dem Recht des Urteilsstaates spätestens

aufzuheben ist.

(4) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck

„bedingte strafrechtliche Sanktion"

1. in der Republik Österreich die bedingte Strafnachsicht,

die bedingte Nachsicht von vorbeugenden

Maßnahmen, die bedingte Entlassung

aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer vorbeugenden

Maßnahme (§§ 43 und 45 bis 47

des österreichischen Strafgesetzbuches) sowie

die bedingte Verurteilung (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes

1961);

2. in der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien eine bedingte Verurteilung, eine

bedingte Verurteilung mit einer Schutzaufsicht

sowie eine bedingte Entlassung.

TEIL V

Schlußbestimmungen

Artikel 34

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden

werden in Wien ausgetauscht.

Artikel 35

Dieser Vertrag findet auch auf gerichtliche Entscheidungen

Anwendung, die vor dem Inkrafttreten

dieses Vertrages ergangen sind.

Artikel 36

(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

(2) Dieser Vertrag wird für unbestimmte Zeit

geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf

diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist

von sechs Monaten gekündigt werden.

Geschehen zu Belgrad, am 1. Februar 1982 in

zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Broda

Für die Sozialistische

Föderative Republik Jugoslawien

Banović

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 21. Oktober 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 1 am

1. Jänner 1984 in Kraft.

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