547. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
das Präsidium der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien,
von dem Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten zu vertiefen
und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu
erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag
über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher
Entscheidungen in Strafsachen abzuschließen, und
haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart
TEIL I
Allgemeine Bestimmungen
Pflicht zur Überwachung und Vollstreckung
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf
Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften
und Bedingungen wechselseitig
1. Personen, über die von dem Gericht eines
Vertragsstaates eine bedingte strafrechtliche
Sanktion rechtskräftig verhängt worden ist,
innerhalb einer Probezeit zu überwachen;
2. eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme,
die von dem Gericht eines Vertragsstaates
rechtskräftig verhängt worden ist, zu
vollstrecken.
(2) Die Überwachung oder die Vollstreckung in
einem Vertragsstaat erfolgt nur, wenn die verurteilte
Person Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates
ist und in diesem ihren Wohnsitz oder Aufenthalt
hat.
Gerichtliche Entscheidungen, die
einer Überwachung oder Vollstreckung
unterliegen
Artikel 2
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt
nur, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende
Handlung nach dem Recht beider Vertragsstaaten
mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
Politische strafbare Handlungen
Artikel 3
(1) Die Überwachung oder die Vollstreckung
erfolgt nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung
zugrundeliegende Handlung nach Ansicht
des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen
Charakters darstellt.
(2) Eine strafbare Handlung, bei welcher unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles,
insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten
oder angedrohten Mittel oder der Schwere
der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der
kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt,
wird nicht als strafbare Handlung politischen
Charakters betrachtet.
Militärische strafbare Handlungen
Artikel 4
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt
nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung
zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des
ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung
militärischer Pflichten besteht.
Fiskalische strafbare Handlungen
Artikel 5
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt
nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung
zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des
ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung
von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften
oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung
oder über den Außenhandel darstellt.
Verjährung
Artikel 6
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt
nicht, wenn die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden
Maßnahme nach dem Recht eines der
beiden Vertragsstaaten verjährt ist.
Ausnahmegerichte
Artikel 7
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt
nicht, wenn die Entscheidung von einem Ausnahmegericht
getroffen worden ist.
Abwesenheitsurteile
Artikel 8
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt
nicht, wenn die Entscheidung in Abwesenheit der
verurteilten Person ergangen ist.
Grundsatz ne bis in idem
Artikel 9
(1) Die Überwachung oder die Vollstreckung
erfolgt nicht, wenn die verurteilte Person im
ersuchten Staat wegen derselben Handlung bereits
rechtskräftig verurteilt oder aus einem anderen
Grund als wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit freigesprochen
worden ist.
(2) Die Verurteilung in einem dritten Staat steht
einer Überwachung oder einer Vollstreckung nur
entgegen, wenn die über die verurteilte Person dort
verhängte Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze
oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen
worden ist.
(3) Ist in einem Vertragsstaat, der die Überwachung
oder die Vollstreckung übernehmen soll,
gegen die verurteilte Person wegen der dem Ersuchen
zugrundeliegenden Handlung ein Strafverfahren
anhängig und ist die Überwachung oder die
Vollstreckung übernommen worden, so stellt dieser
Vertragsstaat das Strafverfahren vorläufig ein. Er
erlangt das Recht zur Verfolgung wieder, wenn
sich die verurteilte Person der Überwachung oder
der Vollstreckung entzieht. Der Staat, der die
Überwachung oder die Vollstreckung übernommen
hat, stellt das Strafverfahren endgültig ein, wenn
die Strafe oder vorbeugende Maßnahme endgültig
vollstreckt oder nachgesehen worden ist.
Ordre public
Artikel 10
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt
nicht, wenn die Erledigung des Ersuchens die
Sicherheit des ersuchten Staates beeinträchtigen
oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen
könnte.
TEIL II
Überwachung
Grundsätze der Überwachung
Artikel 11
Wird über eine Person, die in einem Vertragsstaat
ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, im anderen
Vertragsstaat wegen einer strafbaren Handlung
unter Setzung einer Probezeit eine bedingte strafrechtliche
Sanktion verhängt (Urteilsstaat), so kann
jeder der beiden Vertragsstaaten durch ein Ersuchen
darauf hinwirken, daß die Überwachung in
dem Staat erfolgt, in dem die verurteilte Person
ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat (Überwachungsstaat).
Überwachungsmaßnahmen
Artikel 12
(1) Die Überwachung (Art. 1 Abs. 1 Z 1) besteht
einerseits in der Anordnung der nach dem Recht
des Überwachungsstaates vorgesehenen Maßnahmen,
die auf eine Besserung und Wiederanpassung
der verurteilten Person an das Leben in der
Gemeinschaft abzielen, und andererseits in der
Beaufsichtigung ihrer Führung, um sicherzustellen,
daß erforderlichenfalls der bedingte Aufschub der
strafrechtlichen Sanktion widerrufen werden kann.
(2) Bei der Anordnung der zur Überwachung
erforderlichen Maßnahmen wird so weit wie möglich
auf die im Urteilsstaat angeordneten Maßnahmen
Bedacht genommen.
(3) Die im Überwachungsstaat angeordneten
Überwachungsmaßnahmen dürfen ihrer Art und
Dauer nach in keinem Fall strenger sein als die im
Urteilsstaat ausgesprochenen.
(4) Zu einem Widerruf der bedingten strafrechtlichen
Sanktion ist ausschließlich der Urteilsstaat
zuständig.
(5) Die Überwachung richtet sich ausschließlich
nach dem Recht des Überwachungsstaates.
Bewilligung der Überwachung
Artikel 13
(1) Auf Grund eines Ersuchens, dem die in
Art. 28 bezeichneten Unterlagen beizufügen sind,
verständigt der ersuchte Staat den ersuchenden
Staat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden
ist. Eine gänzliche oder teilweise Ablehnung ist
zu begründen.
(2) Der Überwachungsstaat teilt dem Urteilsstaat
die der verurteilten Person auferlegten Bedingungen
und die angeordneten Maßnahmen mit, denen
diese während der Probezeit unterworfen ist.
(3) Der Überwachungsstaat verständigt den
Urteilsstaat so bald wie möglich von allen Umständen,
die einen Widerruf einer bedingten strafrechtlichen
Sanktion bewirken könnten; er verständigt
den Urteilsstaat jedenfalls mit Ablauf der Probezeit
von allen die Überwachung betreffenden Umständen.
Mitteilungen
Artikel 14
(1) Der Urteilsstaat verständigt den Überwachungsstaat
unverzüglich von allen Umständen, die
auf die Überwachung Einfluß haben könnten. Er
verständigt ihn insbesondere von Gnadenmaßnahmen,
Amnestien oder einem Widerruf der bedingten
strafrechtlichen Sanktion.
(2) Widerruft der Urteilsstaat die bedingte strafrechtliche
Sanktion, so steht es ihm frei, den Überwachungsstaat
auf Grund dieses Vertrages um die
Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme
zu ersuchen.
Wirkungen der Überwachung
Artikel 15
Ist die Überwachung übernommen worden, so
haben im Urteilsstaat vorläufig weitere Vollstreckungsmaßnahmen
zu unterbleiben. Das Recht des
Urteilsstaates auf Vollstreckung erlischt endgültig,
wenn in der Probezeit kein Umstand eingetreten
ist, der nach dem Recht des Urteilsstaates den
Widerruf der bedingten strafrechtlichen Sanktion
bewirkt.
TEIL III
Vollstreckung
Grundsätze der Vollstreckung
Artikel 16
(1) Wird eine Person, die in einem Vertragsstaat
ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, im anderen
Vertragsstaat wegen einer strafbaren Handlung
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
(Urteilsstaat) oder wird wegen dieser strafbaren
Handlung eine vorbeugende Maßnahme angeordnet,
so kann jeder der beiden Vertragsstaaten durch
ein Ersuchen darauf hinwirken, daß die Vollstreckung
der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme in
dem Staat erfolgt, in dem die verurteilte Person
ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat (Vollstreckungsstaat).
(2) Keine Bestimmung dieses Vertrages schließt
ein auf die Übertragung der Vollstreckung gerichtetes
Antragsrecht der verurteilten Person, ihres
gesetzlichen Vertreters, ihres Ehegatten, eines Verwandten
in gerader Linie oder ihrer Geschwister
aus.
Vollstreckungsvoraussetzungen
Artikel 17
(1) Unbeschadet der Art. 2 bis 10 erfolgt die
Vollstreckung nicht, wenn
1. die verurteilte Person der Vollstreckung nicht
zustimmt;
2. sich die verurteilte Person im Urteilsstaat in
Haft befindet und zum Zeitpunkt des Ersuchens
eine vier Monate nicht übersteigende
Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme
zu vollstrecken ist.
(2) Die Vollstreckung wird nicht übertragen,
wenn
1. die verurteilte Person im Urteilsstaat Asyl
genießt;
2. die Übertragung der Vollstreckung mit Verpflichtungen
des Urteilsstaates aus mehrseitigen
Übereinkommen nicht vereinbar wäre.
(3) Zur Beurteilung der Voraussetzung des
Abs. 1 Z 2 werden mehrere Freiheitsstrafen oder
vorbeugende Maßnahmen oder ihre zu vollstreckenden
Reste zusammengerechnet.
(4) Ist die verurteilte Person nicht in der Lage,
eine rechtsgültige Zustimmung zur Vollstreckung
zu geben, so ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters (Beistandes) nach dem Recht desjenigen
Staates, in dem sich die verurteilte Person aufhält,
einzuholen.
Eigene Staatsangehörige
Artikel 18
Eigene Staatsangehörige werden zum Zweck der
Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden
Maßnahme nicht überstellt.
Bindung an die Tatsachenfeststellungen
Artikel 19
(1) Im Falle der Vollstreckung ist der Vollstreckungsstaat
an die der gerichtlichen Entscheidung
zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen gebunden.
(2) Für die Entscheidung über einen Antrag auf
Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist ausschließlich
der Urteilsstaat zuständig.
(3) Wird die dem Ersuchen um Vollstreckung
zugrundeliegende gerichtliche Entscheidung im
Urteilsstaat nachträglich aufgehoben oder abgeändert,
so verständigt dieser Staat hievon unverzüglich
den Vollstreckungsstaat.
Gnadenmaßnahmen, Amnestie
Artikel 20
Gnadenmaßnahmen und Amnestien zugunsten
der verurteilten Person können sowohl vom
Urteilsstaat als auch vom Vollstreckungsstaat
ergriffen werden. Werden solche Maßnahmen vom
Urteilsstaat ergriffen, so setzt er den Vollstreckungsstaat
hievon unverzüglich in Kenntnis.
Vollstreckung
Artikel 21
Die Vollstreckung einschließlich der bedingten
Entlassung richtet sich ausschließlich nach dem
Recht des Vollstreckungsstaates.
Bewilligung der Vollstreckung
Artikel 22
Auf Grund eines Ersuchens, dem die in Art. 28
bezeichneten Unterlagen beizufügen sind, verständigt
der ersuchte Staat den ersuchenden Staat,
inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist.
Eine gänzliche oder teilweise Ablehnung ist zu
begründen.
Vollstreckungsverfahren
Artikel 23
(1) Wird die Vollstreckung übernommen, so setzen
die Gerichte des Vollstreckungsstaates unter
Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat ausgesprochene
Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme
die nach ihrem Recht zu vollstreckende Freiheitsstrafe
oder vorbeugende Maßnahme fest.
(2) Durch die Vollstreckung im anderen Vertragsstaat
darf die verurteilte Person in keinem Fall
schlechter gestellt werden, als sie es im Urteilsstaat
gewesen wäre.
(3) Die im Urteilsstaat in Haft zugebrachte Zeit
wird in die im Vollstreckungsstaat zu verbüßende
Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zur
Gänze eingerechnet.
Strafteilung
Artikel 24
(1) Liegen der Verurteilung mehrere Handlungen
zugrunde, kann die Vollstreckung aber nur
wegen des auf einzelne dieser Handlungen entfal-
lenden Teiles erfolgen, so wird der Urteilsstaat den
Teil der Strafe bestimmen, der auf diese Handlungen
entfällt. Der Vollstreckungsstaat ist berechtigt,
dem Urteilsstaat für diese Entscheidung eine angemessene
Frist zu setzen.
(2) Entscheidet der Urteilsstaat nach Abs. 1 nicht
innerhalb der gesetzten Frist, so entscheidet darüber
der Vollstreckungsstaat nach Maßgabe seines
Rechts und seiner Strafbemessungsgrundsätze endgültig.
Wirkungen der Vollstreckung
Artikel 25
(1) Ist die Vollstreckung übernommen worden,
so hat die weitere Vollstreckung im Urteilsstaat zu
unterbleiben. Befindet sich die verurteilte Person im
Urteilsstaat in Haft, so kann die Haft bis zu ihrer
Überstellung in den Vollstreckungsstaat andauern.
(2) Das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung
erlischt endgültig, wenn die verurteilte Person
die Strafe oder vorbeugende Maßnahme im Vollstreckungsstaat
zur Gänze verbüßt hat oder sie ihr
endgültig nachgesehen worden ist.
(3) Entzieht sich die verurteilte Person der Vollstreckung
im Vollstreckungsstaat, so lebt das Recht
des Urteilsstaates auf Vollstreckung des Strafrestes
wieder auf. Der Vollstreckungsstaat wird den
Urteilsstaat von solchen Umständen unverzüglich
in Kenntnis setzen.
Überstellung
Artikel 26
Befindet sich die verurteilte Person im Urteilsstaat
und soll sie zum Zweck der bereits bewilligten
Vollstreckung der über sie verhängten Strafe oder
angeordneten vorbeugenden Maßnahme in den
Vollstreckungsstaat überstellt werden, so sind auf
die Überstellung die Art. 28 bis 30 des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über die
Auslieferung *) sinngemäß anzuwenden.
Grundsatz der Spezialität
Artikel 27
(1) Wird eine Person in Durchführung einer
nach diesem Vertrag erfolgenden Vollstreckung
aus dem Urteilsstaat in den Vollstreckungsstaat
überstellt, so darf sie dort wegen einer vor ihrer
Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die
Vollstreckungsbewilligung nicht bezieht, oder aus
einem anderen vor ihrer Übergabe entstandenen
Grund weder verfolgt, abgeurteilt oder irgendeiner
Beeinträchtigung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen,
noch an einen dritten Staat ausgeliefert
werden.
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 546/1983
(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt
1. wenn der zum Zweck der Vollstreckung überstellende
Staat der Strafverfolgung, Auslieferung
oder Vollstreckung einer gerichtlichen
Strafe oder vorbeugenden Maßnahme
zustimmt;
2. wenn die überstellte Person sich nach ihrer
endgültigen Entlassung länger als 45 Tage im
Vollstreckungsstaat aufhält, obwohl sie ihn
verlassen konnte und durfte, oder wenn sie
nach Verlassen dieses Staates freiwillig dahin
zurückgekehrt ist.
(3) Auf die Zustimmung nach Abs. 2 Z 1 sind die
Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien über die Auslieferung sinngemäß
anzuwenden.
TEIL IV
Gemeinsame Bestimmungen über
das Verfahren
Ersuchen und Unterlagen
Artikel 28
(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden
schriftlich gestellt.
(2) Stellt der Urteilsstaat ein Ersuchen nach diesem
Vertrag, so sind dem Ersuchen anzuschließen
1. eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und
gegebenenfalls auch der Vollstreckbarkeit
versehene Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift (Kopie) des Urteils;
2. eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen
Bestimmungen;
3. möglichst genaue Angaben über die Person,
die im anderen Vertragsstaat überwacht werden
oder dort die über sie verhängte Strafe
oder vorbeugende Maßnahme verbüßen soll,
ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder
Aufenthaltsort;
4. gegebenenfalls eine Bestätigung über die
anzurechnenden Haftzeiten;
5. im Falle einer Vollstreckung ein mit der verurteilten
Person aufgenommenes Protokoll, aus
dem sich die Zustimmung zur Vollstreckung
ergibt;
6. weitere Unterlagen, die für die Beurteilung
des Ersuchens von Bedeutung sein können.
(3) Stellt der Staat, der die Überwachung übernehmen
oder der die im Urteilsstaat ausgesprochene
Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstrecken
soll, ein Ersuchen nach diesem Vertrag, so
sind dem Ersuchen anzuschließen
1. eine Abschrift der anzuwendenden gesetzlichen
Bestimmungen;
2. möglichst genaue Angaben über die Person,
die überwacht werden oder die Strafe oder
vorbeugende Maßnahme verbüßen soll, ihre
Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder
Aufenthaltsort;
3. weitere Unterlagen, die für die Beurteilung
des Ersuchens von Bedeutung sein können;
4. sofern sich die Person, welche die Strafe oder
vorbeugende Maßnahme im Vollstreckungsstaat
verbüßen soll, bereits in diesem Staat
befindet, ein mit ihr aufgenommenes Protokoll,
aus dem sich die Zustimmung zur Vollstreckung
ergibt.
(4) Im Falle eines Ersuchens nach Abs. 3 übermittelt
der Urteilsstaat gleichzeitig mit der Bewilligung
des Ersuchens eine mit der Bestätigung der
Rechtskraft und gegebenenfalls auch der Vollstreckbarkeit
versehene Ausfertigung oder
Abschrift (Kopie) des Urteils, eine Abschrift der
angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie
eine Bestätigung über die in Haft zugebrachten
Zeiten.
Ergänzung der Unterlagen
Artikel 29
Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten
Angaben und Unterlagen für nicht ausreichend, so
ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er kann
für das Einlangen dieser Ergänzung eine angemessene
Frist bestimmen; diese kann auf begründetes
Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung
wird über das Ersuchen auf Grund der vorhandenen
Angaben und Unterlagen entschieden.
Geschäftsweg
Artikel 30
(1) Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag findet
zwischen dem Bundesministerium für Justiz der
Republik Österreich einerseits und dem für Justiz
zuständigen Sekretariat der Sozialistischen Republik
oder der Sozialistischen Autonomen Provinz
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
andererseits statt. Der diplomatische Weg
wird hiedurch nicht ausgeschlossen.
(2) In dringenden Fällen können Ersuchen und
Mitteilungen nach diesem Vertrag durch Vermittlung
der Internationalen Kriminalpolizeilichen
Organisation (INTERPOL) übermittelt werden.
Sprache, Legalisierung
Artikel 31
Die nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen
und die beizufügenden Unterlagen werden in der
Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Sie
bedürfen keiner Legalisierung. Übersetzungen werden
nicht angeschlossen.
Kosten
Artikel 32
Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen
Kosten werden nicht ersetzt. Der um Überstellung
einer Person im Luftweg ersuchende Staat
trägt aber die Kosten, die durch diese Überstellung
entstanden sind.
Definitionen
Artikel 33
(1) Im Sinne dieses Vertrages wird als „Sprache
des ersuchenden Staates" betrachtet
1. für das Gebiet der Republik Österreich die
deutsche Sprache;
2. für das ganze Gebiet der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien die serbokroatische
Sprache, die kroatische Schriftsprache,
die slowenische und die mazedonische Sprache.
(2) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck
„vorbeugende Maßnahme"
1. in der Republik Österreich jede die Freiheit
entziehende Maßnahme, die durch das Urteil
eines Strafgerichtes neben oder an Stelle einer
Strafe angeordnet wird;
2. in der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien Sicherungs- und Erziehungsmaßnahmen,
die nach dem Strafrecht der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien
vorgesehen und mit einem Freiheitsentzug
verbunden sind und von den Strafgerichten
angeordnet werden.
(3) Ist die Dauer des Vollzuges der vorbeugenden
Maßnahme unbestimmt, so ist für die Beurteilung,
ob sie mindestens vier Monate (Art. 17 Abs. 1
Z 2) beträgt, der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die
Maßnahme nach dem Recht des Urteilsstaates spätestens
aufzuheben ist.
(4) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck
„bedingte strafrechtliche Sanktion"
1. in der Republik Österreich die bedingte Strafnachsicht,
die bedingte Nachsicht von vorbeugenden
Maßnahmen, die bedingte Entlassung
aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer vorbeugenden
Maßnahme (§§ 43 und 45 bis 47
des österreichischen Strafgesetzbuches) sowie
die bedingte Verurteilung (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes
1961);
2. in der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien eine bedingte Verurteilung, eine
bedingte Verurteilung mit einer Schutzaufsicht
sowie eine bedingte Entlassung.
TEIL V
Schlußbestimmungen
Artikel 34
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden in Wien ausgetauscht.
Artikel 35
Dieser Vertrag findet auch auf gerichtliche Entscheidungen
Anwendung, die vor dem Inkrafttreten
dieses Vertrages ergangen sind.
Artikel 36
(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
(2) Dieser Vertrag wird für unbestimmte Zeit
geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf
diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten gekündigt werden.
Geschehen zu Belgrad, am 1. Februar 1982 in
zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Broda
Für die Sozialistische
Föderative Republik Jugoslawien
Banović
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 21. Oktober 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 1 am
1. Jänner 1984 in Kraft.