Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
547_1982 AT

547. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 547. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die

1. von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),

2. von einer oder mehreren Sondergesellschaften

(§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl.

Nr. 81/1947) im Einvernehmen mit

der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) oder

3. von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

gemeinsam mit einer oder mehreren

der in Z 2 genannten Sondergesellschaften

im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen,

Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes

die Haftung als Bürge und Zahler gemäß

§ 1357 ABGB oder in Form von Garantien zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird weiters

ermächtigt, namens des Bundes Haftungen

gemäß § 1348 ABGB zu übernehmen, und zwar für

Haftungen, die Gesellschafter der im Abs. 1 Z 2

genannten Sondergesellschaften für im In- und

Ausland von diesen Sondergesellschaften im Einvernehmen

mit der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

aufzunehmende Anleihen, Darlehen und

sonstige Kredite übernehmen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigung nur

Gebrauch machen, wenn

1. der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung

jeweils 35 Milliarden Schilling an Kapital und

jeweils 35 Milliarden Schilling an Zinsen und

Kosten nicht übersteigt;

2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 2 Milliarden Schilling an

Kapital nicht übersteigt;

3. die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre

nicht übersteigt;

4. die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in inländischer Währung unter

Zugrundelegung der folgenden Formel nicht

mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt

der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184) beträgt

5. die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in ausländischer Währung nach der

Formel laut Z 4 nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des arithmetischen Mittels aus den

im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden

offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

den Niederlanden, Schweden, der

Schweiz und den USA (New York) beträgt

und

6. der Erlös der Kreditoperation zum Ausbau

und der Fertigstellung von Großkraftwerken,

der Leistung von Baukostenzuschüssen zu

Kraftwerksvorhaben gegen Gewährung von

Strombezugsrechten, zur Finanzierung von

Investitionen der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),

insbesondere deren Übertragungseinrichtungen,

zur Durchführung von

Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen

an bereits in Betrieb befindlichen Anlagen,

zur Finanzierung von Planungsarbeiten für

neue Projekte sowie zur Tilgung — sofern

nicht ohnehin das Bundesgesetz vom 24. Jänner

1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung

für die Konversion von Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft

(Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften,

BGBl. Nr. 59/1979, zur

Anwendung kommt — der von den im Abs. 1

genannten Gesellschaften aufgenommenen

und vom Bund gemäß Abs. 1 verbürgten oder

garantierten Anleihen, Darlehen oder sonstigen

Krediten dient.

(4) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 3 Z 4 und 5 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,

Begebungsprovisionen, Werbe- und

Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös

in Abzug zu bringen.

(5) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei

Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, bei

welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte

variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche

Laufzeit die Gesamtbelastung nach der

Formel laut Abs. 3 Z 4 und 5 zum Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung

bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene

Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf

nicht zu berücksichtigen.

(6) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen

(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der

Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für Darlehen und Kredite, die der Vorfinanzierung

von langfristigen Kreditoperationen

gemäß § 1 Abs. 1 dienen, namens des Bundes die

Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB

oder in Form von Garantien unter der Voraussetzung

zu übernehmen, daß

1. die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren

begrenzt ist;

2. das Ausmaß der im § 1 Abs. 3 Z 1 und 2

genannten Beträge (Gegenwert) an Kapital

sowie an Zinsen und Kosten nicht überschritten

wird und

3. bei zeitlicher Kreditüberschneidung die

Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei

Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr

als 3 Milliarden Schilling und die Summe aller

Vor- und Endfinanzierungen nicht mehr als

40 Milliarden Schilling beträgt.

(2) Darlehen und Kredite, die der Vorfinanzierung

solcher langfristiger Kreditoperationen dienen,

sind auf den im § 1 Abs. 3 Z 1 genannten Haftungsrahmen

nicht anzurechnen.

§ 3. Werden Haftungen des Bundes gemäß § 1

Abs. 1 bis 3 und § 2 für Fremdwährungsbeträge

übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt

der Haftungsübernahme vom Bundesminister für

Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf

die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 übernommenen

Haftungen über die vertraglich vereinbarte

Laufzeit zu erstrecken, wenn

1. eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen

aus Kreditoperationen der

Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) oder

einer der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Sondergesellschaften

zur Vermeidung einer Inanspruchnahme

des Bundes aus der Haftung aus

welchem Grund immer geboten ist oder

dadurch Neuaufnahmen von Anleihen, Darlehen

oder sonstigen Krediten zum Zwecke der

Umschuldung vermieden werden können und

in jedem Falle

2. durch Prolongierung die vertraglich vereinbarte

Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre

überschritten wird und

3. die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen

für Zinsen und Kosten Deckung finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit

darf die im § 1 Abs. 3 Z 3 festgesetzte Laufzeit

nicht überschreiten.

§ 5. Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen

gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 sowie § 2 überdies

nur dann übernehmen, wenn die Österreichische

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

und die Sondergesellschaften die

verbindliche Erklärung abgeben, daß

1. dem Bundesminister für Finanzen die Prüfung

der zweckgebundenen Verwendung der Kreditoperationen,

in deren Zusammenhang eine

Haftung des Bundes übernommen wird, und

im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle

Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften

der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und

der Sondergesellschaften gewährleistet ist;

2. sie dem Bundesminister für Finanzen für die

Dauer der Laufzeit der Kreditoperationen, in

deren Zusammenhang eine Haftung des Bundes

übernommen wird, den jährlichen

Geschäftsbericht samt Bilanz und Erfolgsrechnung

und den mit einem förmlichen

Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht

eines hiezu gemäß der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955,

befugten Prüfers vorlegen werden.

§ 6. Wird der Bund auf Grund einer gemäß den

vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung

in Anspruch genommen, so steht ihm neben

dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358

ABGB) auch das Recht zu, von der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft

(Verbundgesellschaft) und den Sondergesellschaften

den Ersatz aller im Zusammenhang mit der

Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen

Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in

einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten

Kosten, zu fordern.

§ 7. Für die Übernahme der Haftung durch den

Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 8. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge

sind von der Gesellschaftsteuer und von den Stempel-

und Rechtsgebühren befreit.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →