547. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die
1. von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),
2. von einer oder mehreren Sondergesellschaften
(§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl.
Nr. 81/1947) im Einvernehmen mit
der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) oder
3. von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
gemeinsam mit einer oder mehreren
der in Z 2 genannten Sondergesellschaften
im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen,
Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes
die Haftung als Bürge und Zahler gemäß
§ 1357 ABGB oder in Form von Garantien zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird weiters
ermächtigt, namens des Bundes Haftungen
gemäß § 1348 ABGB zu übernehmen, und zwar für
Haftungen, die Gesellschafter der im Abs. 1 Z 2
genannten Sondergesellschaften für im In- und
Ausland von diesen Sondergesellschaften im Einvernehmen
mit der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
aufzunehmende Anleihen, Darlehen und
sonstige Kredite übernehmen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigung nur
Gebrauch machen, wenn
1. der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung
jeweils 35 Milliarden Schilling an Kapital und
jeweils 35 Milliarden Schilling an Zinsen und
Kosten nicht übersteigt;
2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 2 Milliarden Schilling an
Kapital nicht übersteigt;
3. die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre
nicht übersteigt;
4. die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in inländischer Währung unter
Zugrundelegung der folgenden Formel nicht
mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt
der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184) beträgt
5. die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in ausländischer Währung nach der
Formel laut Z 4 nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des arithmetischen Mittels aus den
im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden
offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
den Niederlanden, Schweden, der
Schweiz und den USA (New York) beträgt
und
6. der Erlös der Kreditoperation zum Ausbau
und der Fertigstellung von Großkraftwerken,
der Leistung von Baukostenzuschüssen zu
Kraftwerksvorhaben gegen Gewährung von
Strombezugsrechten, zur Finanzierung von
Investitionen der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),
insbesondere deren Übertragungseinrichtungen,
zur Durchführung von
Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen
an bereits in Betrieb befindlichen Anlagen,
zur Finanzierung von Planungsarbeiten für
neue Projekte sowie zur Tilgung — sofern
nicht ohnehin das Bundesgesetz vom 24. Jänner
1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung
für die Konversion von Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft
(Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften,
BGBl. Nr. 59/1979, zur
Anwendung kommt — der von den im Abs. 1
genannten Gesellschaften aufgenommenen
und vom Bund gemäß Abs. 1 verbürgten oder
garantierten Anleihen, Darlehen oder sonstigen
Krediten dient.
(4) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 3 Z 4 und 5 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,
Begebungsprovisionen, Werbe- und
Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös
in Abzug zu bringen.
(5) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei
Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, bei
welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte
variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche
Laufzeit die Gesamtbelastung nach der
Formel laut Abs. 3 Z 4 und 5 zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung
bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene
Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf
nicht zu berücksichtigen.
(6) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen
(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der
Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für Darlehen und Kredite, die der Vorfinanzierung
von langfristigen Kreditoperationen
gemäß § 1 Abs. 1 dienen, namens des Bundes die
Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB
oder in Form von Garantien unter der Voraussetzung
zu übernehmen, daß
1. die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren
begrenzt ist;
2. das Ausmaß der im § 1 Abs. 3 Z 1 und 2
genannten Beträge (Gegenwert) an Kapital
sowie an Zinsen und Kosten nicht überschritten
wird und
3. bei zeitlicher Kreditüberschneidung die
Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei
Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr
als 3 Milliarden Schilling und die Summe aller
Vor- und Endfinanzierungen nicht mehr als
40 Milliarden Schilling beträgt.
(2) Darlehen und Kredite, die der Vorfinanzierung
solcher langfristiger Kreditoperationen dienen,
sind auf den im § 1 Abs. 3 Z 1 genannten Haftungsrahmen
nicht anzurechnen.
§ 3. Werden Haftungen des Bundes gemäß § 1
Abs. 1 bis 3 und § 2 für Fremdwährungsbeträge
übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt
der Haftungsübernahme vom Bundesminister für
Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf
die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 übernommenen
Haftungen über die vertraglich vereinbarte
Laufzeit zu erstrecken, wenn
1. eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen
aus Kreditoperationen der
Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) oder
einer der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Sondergesellschaften
zur Vermeidung einer Inanspruchnahme
des Bundes aus der Haftung aus
welchem Grund immer geboten ist oder
dadurch Neuaufnahmen von Anleihen, Darlehen
oder sonstigen Krediten zum Zwecke der
Umschuldung vermieden werden können und
in jedem Falle
2. durch Prolongierung die vertraglich vereinbarte
Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre
überschritten wird und
3. die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen
für Zinsen und Kosten Deckung finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
darf die im § 1 Abs. 3 Z 3 festgesetzte Laufzeit
nicht überschreiten.
§ 5. Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen
gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 sowie § 2 überdies
nur dann übernehmen, wenn die Österreichische
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
und die Sondergesellschaften die
verbindliche Erklärung abgeben, daß
1. dem Bundesminister für Finanzen die Prüfung
der zweckgebundenen Verwendung der Kreditoperationen,
in deren Zusammenhang eine
Haftung des Bundes übernommen wird, und
im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle
Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften
der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und
der Sondergesellschaften gewährleistet ist;
2. sie dem Bundesminister für Finanzen für die
Dauer der Laufzeit der Kreditoperationen, in
deren Zusammenhang eine Haftung des Bundes
übernommen wird, den jährlichen
Geschäftsbericht samt Bilanz und Erfolgsrechnung
und den mit einem förmlichen
Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht
eines hiezu gemäß der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955,
befugten Prüfers vorlegen werden.
§ 6. Wird der Bund auf Grund einer gemäß den
vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung
in Anspruch genommen, so steht ihm neben
dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358
ABGB) auch das Recht zu, von der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft
(Verbundgesellschaft) und den Sondergesellschaften
den Ersatz aller im Zusammenhang mit der
Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen
Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in
einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten
Kosten, zu fordern.
§ 7. Für die Übernahme der Haftung durch den
Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 8. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge
sind von der Gesellschaftsteuer und von den Stempel-
und Rechtsgebühren befreit.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.