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547_1978 AT

547. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 547. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1968

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 29. Juni 1973, BGBl.

Nr. 346, über die Einrechnung von Nebenleistungen

in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 504/1977 und 265/1978 wird wie folgt geändert

1. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Die Tätigkeit der Werkstättenleiter

(Bauhofleiter) an technischen Lehranstalten sowie

am Werkschulheim Felbertal in Ebenau ist

je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung

einzurechnen

1. 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II je Werkstätte, sofern sich diese

innerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet;

2.0,75 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II je Werkstätte, sofern sich

diese außerhalb der Schulliegenschaft(en)

befindet, für die Dauer des Einsatzes;

3. 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II je Jahrgang (Klasse), für den der

Unterricht im Pflichtgegenstand „Werkstätte"

durchgeführt wird;

4. an Stelle der in Z. 3 vorgesehenen Einrechnung

0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II je Jahrgang (Klasse), für

den (die) im Bauhof (Werkstätten der Bautechnik)

der Pflichtgegenstand „Bautechnisches

Praktikum" bzw. „Praktische Bauarbeiten"

sowie im Bereich der Holzverarbeitung

der Pflichtgegenstand „Werkstätte"

durchgeführt wird;

5. 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II je Jahrgang (Klasse) für den Unterricht

im Pflichtgegenstande „Werkstättenlaboratorium",

sofern für den betreffenden

Jahrgang (die betreffende Klasse) eine

Berücksichtigung auf Grund der Z. 3 oder 4

nicht erfolgt;

6. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

II je Fachrichtung bis einschließlich

drei Fachrichtungen, 1,5 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II für jede

die Zahl 3 übersteigende Fachrichtung, sofern

in den betreffenden Fachrichtungen ein

Unterricht im Sinne der Z. 3 bis 5 durchgeführt

wird.

(2) Die Tätigkeit der Werksättenleiter an gewerblichen

Lehnanstalten ist je Schule in folgendem

Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen

1. für die Werkstätte für industrielle Fertigung

0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II sowie eine Einrechnung

gemäß Abs. 1 Z. 3 und 6, wobei als

Fachrichtung jeder Ausbildungsgang mit

eigenem Lehrplan gilt;

2. für die übrigen Werkstätten bis einschließlich

2 Werkstätten 0,5 Wochenstunden, bis

einschließlich 4 Werkstätten 1 Wochenstunde

und ab 5 Werkstätten 2 Wochenstunden

jeweils der Lehrverpflichtungsgruppe

V.

(3) Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit

der Werkstättenleitung betraut, so ist die nach

Abs. 1 Z. 1 bis 6 sowie Abs. 2 Z. 1 und 2 zu

bestimmende Gesamteinrechnung auf diese Lehrer

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der von

diesen zu leitenden Werkstätten und auf die

Anzahl der Jahrgänge (Klassen), für die die

betreffenden Werkstätten in Betracht kommen,

aufzuteilen.

(4) Jede Fachrichtung einer einer Höheren

technischen oder gewerblichen Lehranstalt eingegliederten

technischen oder gewerblichen Fachschule

ist als eine Fachrichtung im Sinne des

Abs. 1 Z. 6 zu werten."

2. Dem § 5 ist folgender § 6 anzufügen

„§ 6. (1) Die Betreuung von Datenverarbeitungsanlagen

bzw. des Unterrichtes in (elektronischer)

Datenverarbeitung an mittleren und

höheren Schulen ist in folgendem Ausmaß bis

zum Höchstausmaß von 6 Wochenstunden je

Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen

1. die Betreuung einer kommerziell-administrativen

oder technisch-wissenschaftlichen

Anlage ohne Großraumspeicher, Bandstation,

Platteneiniheit und Datenfernverarbeitung,

jedoch mit einer oder mehreren der

folgenden Einheiten: Lochkartenein- und

-ausgabe, Schnelldrucker, Magnetschrift,

Klarschrift- oder Markierungsleser, Magnetbandkassettengeräte

und Diskettenlaufwerke

mit 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

II;

2. die Betreuung eines oder mehrerer Terminals,

wenn der betreffenden Schule keine Datenverarbeitungsanlage

im Sinne der Z. 1

oder 3 zur Verfügung steht, mit 1 Wochenstunde

der Lehrverpflichtungsgruppe II;

3. die Betreuung anderer als in den Z. 1 oder 2

genannten Anlagen mit 2 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II; zusätzlich

bis zum Höchstausmaß von insgesamt 4 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe

II bei Vorhandensein folgender Geräte

bzw. Ausübung folgender Tätigkeiten

mit 1 Wochenstunde je Gerät bzw. je Tätigkeit

a) Datenfernverarbeitung,

b) eineis oder mehrere periphere Geräte,

c) mehr als drei Schulen werden mitbetreut,

d) mehr als zehn zu betreuende Lehrer,

e) Führung einer Fach- und Programmbibliothek.

(2) Folgende Tätigkeiten sind je Schule mit

insgesamt 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

II in den Fällen der Abs. 1 Z. 1

und 2 und in jenen Schulen, in denen Unterricht

in elektronischer Datenverarbeitung ohne

entsprechende Geräte (Abs. 1) durchgeführt

wird, in die Lehrverpflichtung einzurechnen,

wobei nur eine der in Z. 1 bis 5 genannten Tätigkeiten

unterbleiben darf

1. Betreuung mehrerer Lehrer,

2. Führung einer Fachbibliothek,

3. schulinterne Arbeitsabwicklung für den

praktischen Unterricht in Datenverarbeitung,

4. Sicherstellung der Ergebnisauswertung,

5. Materialbereitstellung und Organisation

von Exkursionen im Rahmen des Unterrichtes

in elektronischer Datenverarbeitung.

(3) Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit

der Betreuung von Datenverarbeitungsanlagen

bzw. des Unterrichtes in elektronischer Datenverarbeitung,

befaßt, so ist die nach den Abs. 1

und 2 bestimmte Einrechnung auf diese Lehrer

unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben

aufzuteilen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,

wenn für die Betreuung von Datenverarbeitungsanlagen

ein eigener Leiter mit gesonderter

Vergütung bestellt ist."

3. Der bisherige § 5 erhält die neue Bezeichnug

„§ 7".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978

in Kraft.

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