547. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1968
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 29. Juni 1973, BGBl.
Nr. 346, über die Einrechnung von Nebenleistungen
in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 504/1977 und 265/1978 wird wie folgt geändert
1. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Die Tätigkeit der Werkstättenleiter
(Bauhofleiter) an technischen Lehranstalten sowie
am Werkschulheim Felbertal in Ebenau ist
je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung
einzurechnen
1. 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II je Werkstätte, sofern sich diese
innerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet;
2.0,75 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II je Werkstätte, sofern sich
diese außerhalb der Schulliegenschaft(en)
befindet, für die Dauer des Einsatzes;
3. 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II je Jahrgang (Klasse), für den der
Unterricht im Pflichtgegenstand „Werkstätte"
durchgeführt wird;
4. an Stelle der in Z. 3 vorgesehenen Einrechnung
0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II je Jahrgang (Klasse), für
den (die) im Bauhof (Werkstätten der Bautechnik)
der Pflichtgegenstand „Bautechnisches
Praktikum" bzw. „Praktische Bauarbeiten"
sowie im Bereich der Holzverarbeitung
der Pflichtgegenstand „Werkstätte"
durchgeführt wird;
5. 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II je Jahrgang (Klasse) für den Unterricht
im Pflichtgegenstande „Werkstättenlaboratorium",
sofern für den betreffenden
Jahrgang (die betreffende Klasse) eine
Berücksichtigung auf Grund der Z. 3 oder 4
nicht erfolgt;
6. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
II je Fachrichtung bis einschließlich
drei Fachrichtungen, 1,5 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II für jede
die Zahl 3 übersteigende Fachrichtung, sofern
in den betreffenden Fachrichtungen ein
Unterricht im Sinne der Z. 3 bis 5 durchgeführt
wird.
(2) Die Tätigkeit der Werksättenleiter an gewerblichen
Lehnanstalten ist je Schule in folgendem
Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen
1. für die Werkstätte für industrielle Fertigung
0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II sowie eine Einrechnung
gemäß Abs. 1 Z. 3 und 6, wobei als
Fachrichtung jeder Ausbildungsgang mit
eigenem Lehrplan gilt;
2. für die übrigen Werkstätten bis einschließlich
2 Werkstätten 0,5 Wochenstunden, bis
einschließlich 4 Werkstätten 1 Wochenstunde
und ab 5 Werkstätten 2 Wochenstunden
jeweils der Lehrverpflichtungsgruppe
V.
(3) Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit
der Werkstättenleitung betraut, so ist die nach
Abs. 1 Z. 1 bis 6 sowie Abs. 2 Z. 1 und 2 zu
bestimmende Gesamteinrechnung auf diese Lehrer
unter Bedachtnahme auf die Anzahl der von
diesen zu leitenden Werkstätten und auf die
Anzahl der Jahrgänge (Klassen), für die die
betreffenden Werkstätten in Betracht kommen,
aufzuteilen.
(4) Jede Fachrichtung einer einer Höheren
technischen oder gewerblichen Lehranstalt eingegliederten
technischen oder gewerblichen Fachschule
ist als eine Fachrichtung im Sinne des
Abs. 1 Z. 6 zu werten."
2. Dem § 5 ist folgender § 6 anzufügen
„§ 6. (1) Die Betreuung von Datenverarbeitungsanlagen
bzw. des Unterrichtes in (elektronischer)
Datenverarbeitung an mittleren und
höheren Schulen ist in folgendem Ausmaß bis
zum Höchstausmaß von 6 Wochenstunden je
Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen
1. die Betreuung einer kommerziell-administrativen
oder technisch-wissenschaftlichen
Anlage ohne Großraumspeicher, Bandstation,
Platteneiniheit und Datenfernverarbeitung,
jedoch mit einer oder mehreren der
folgenden Einheiten: Lochkartenein- und
-ausgabe, Schnelldrucker, Magnetschrift,
Klarschrift- oder Markierungsleser, Magnetbandkassettengeräte
und Diskettenlaufwerke
mit 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II;
2. die Betreuung eines oder mehrerer Terminals,
wenn der betreffenden Schule keine Datenverarbeitungsanlage
im Sinne der Z. 1
oder 3 zur Verfügung steht, mit 1 Wochenstunde
der Lehrverpflichtungsgruppe II;
3. die Betreuung anderer als in den Z. 1 oder 2
genannten Anlagen mit 2 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II; zusätzlich
bis zum Höchstausmaß von insgesamt 4 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe
II bei Vorhandensein folgender Geräte
bzw. Ausübung folgender Tätigkeiten
mit 1 Wochenstunde je Gerät bzw. je Tätigkeit
a) Datenfernverarbeitung,
b) eineis oder mehrere periphere Geräte,
c) mehr als drei Schulen werden mitbetreut,
d) mehr als zehn zu betreuende Lehrer,
e) Führung einer Fach- und Programmbibliothek.
(2) Folgende Tätigkeiten sind je Schule mit
insgesamt 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
II in den Fällen der Abs. 1 Z. 1
und 2 und in jenen Schulen, in denen Unterricht
in elektronischer Datenverarbeitung ohne
entsprechende Geräte (Abs. 1) durchgeführt
wird, in die Lehrverpflichtung einzurechnen,
wobei nur eine der in Z. 1 bis 5 genannten Tätigkeiten
unterbleiben darf
1. Betreuung mehrerer Lehrer,
2. Führung einer Fachbibliothek,
3. schulinterne Arbeitsabwicklung für den
praktischen Unterricht in Datenverarbeitung,
4. Sicherstellung der Ergebnisauswertung,
5. Materialbereitstellung und Organisation
von Exkursionen im Rahmen des Unterrichtes
in elektronischer Datenverarbeitung.
(3) Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit
der Betreuung von Datenverarbeitungsanlagen
bzw. des Unterrichtes in elektronischer Datenverarbeitung,
befaßt, so ist die nach den Abs. 1
und 2 bestimmte Einrechnung auf diese Lehrer
unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben
aufzuteilen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
wenn für die Betreuung von Datenverarbeitungsanlagen
ein eigener Leiter mit gesonderter
Vergütung bestellt ist."
3. Der bisherige § 5 erhält die neue Bezeichnug
„§ 7".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978
in Kraft.