547. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinde Salla
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 77
Gaberl Straße wird im Bereich der Gemeinde
Salla wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 15,350, führt zirka 250 m in den Sallagraben
hinein, winkelt mit einer Kehre in Richtung
Schloßreihe ab, verläuft sodann nördlich
der alten Trasse, führt in den Lederwinkelgraben
und bindet nach einer weiteren Kehre bei
km 17,165 in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Salla aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen BO-77-13;
Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.