547. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber des Bergbaues und der Unternehmungen für Sand- und Steingewinnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969, BGBl. Nr. 22/1970, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/
1975 wird nach Anhörung des Beirates (§ 10
Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)
verordnet
§ 1. Für die nach der Grundsystematik der
Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968)
der Wirtschaftsklassen 21, 22, 25, 26, 27, Wirtschaftsart
210.0 Kohlenbergbau
221.0 Eisenerzbergbau
222.0 NE-Erzbergbau
250.0 Magnesitbergbau
261.1 Graphitbergbau
261.2 Talkbergbau
262.0 Gips- und Anhydritbergbau
268.0 Torfabbau
269.0 Bergbau auf übrige Mineralien
271.0 Natursteingewinnung
272.1 Sand- und Kiesgewinnung
272.2 Lehm- und Tonabbau
zuzuordnenden Unternehmungen, welche die
angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich
oder überwiegend betreiben, wird die gemäß
§ 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969
festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert,
als nur auf je 45 Dienstnehmer mindestens
ein Invalider zu beschäftigen ist.
§ 2. Diese Verordnung ist erstmals bei der
Ermittlung der Ausgleichstaxe (§ 9 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969) für das Jahr 1975 anzuwenden.