546. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Gartenbaubetriebe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 448/1990, und des § 3
Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 597/1981 wird hinsichtlich der landwirtschaftlichen
Betriebe durch den Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft und hinsichtlich der der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 10/1991, unterliegenden Betriebe durch den
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 1. Juni 1992 eine Erhebung der
Gartenbaubetriebe durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände
und Erhebungsmerkmale sind den
Anlagen 1—4 zu entnehmen, die einen Bestandteil
der Verordnung bilden.
§ 2. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die
Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder
Nutznießer) und Gewerbetreibenden der Gartenbaubetriebe
und Baumschulen, bei denen eine
Freilandfläche von mindestens 10 Ar gärtnerisch
bewirtschaftet wird oder ein Gewächshaus (Hochglas
oder Kunststoff) eingerichtet ist. Einzubeziehen
sind auch Gartenbaubetriebe der öffentlichen
Hand oder sonstiger Institutionen (Anstaltsgärtnereien
ua.) sowie alle gewerblichen Gartenbaubetriebe,
die den vorher erwähnten Bedingungen
entsprechen. Nicht zu erheben sind Baumschulen,
die nur Forstpflanzgut und Betriebe, die nur
Forstsaatgut erzeugen.
§ 3. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
bestellte Erhebungsorgane von den zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen die erforderlichen
Angaben in den Betrieben in der Zeit vom 1. Juni bis
30. September 1992 erfragen; hiebei ist vorzusorgen,
daß die gemachten Angaben geheimgehalten
werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich
sind.
§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die in landwirtschaftlichen Betrieben hinsichtlich
der Flächenverteilung, der Besitzverhältnisse
der gärtnerisch genutzten Fläche des Betriebes, der
überwiegenden Produktionsrichtung, der fachlichen
Ausbildung des Betriebsleiters, der Absatzwege
der Eigenproduktion, der Heizung und Energie und
des Baujahres der Gewächshäuser ermittelten
Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und
forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem
(LFBIS) zu übermitteln.