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546_1991 AT

546. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Gartenbaubetriebe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 546. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Gartenbaubetriebe

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 448/1990, und des § 3

Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 597/1981 wird hinsichtlich der landwirtschaftlichen

Betriebe durch den Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft und hinsichtlich der der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 10/1991, unterliegenden Betriebe durch den

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 1. Juni 1992 eine Erhebung der

Gartenbaubetriebe durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände

und Erhebungsmerkmale sind den

Anlagen 1—4 zu entnehmen, die einen Bestandteil

der Verordnung bilden.

§ 2. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die

Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder

Nutznießer) und Gewerbetreibenden der Gartenbaubetriebe

und Baumschulen, bei denen eine

Freilandfläche von mindestens 10 Ar gärtnerisch

bewirtschaftet wird oder ein Gewächshaus (Hochglas

oder Kunststoff) eingerichtet ist. Einzubeziehen

sind auch Gartenbaubetriebe der öffentlichen

Hand oder sonstiger Institutionen (Anstaltsgärtnereien

ua.) sowie alle gewerblichen Gartenbaubetriebe,

die den vorher erwähnten Bedingungen

entsprechen. Nicht zu erheben sind Baumschulen,

die nur Forstpflanzgut und Betriebe, die nur

Forstsaatgut erzeugen.

§ 3. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

bestellte Erhebungsorgane von den zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen die erforderlichen

Angaben in den Betrieben in der Zeit vom 1. Juni bis

30. September 1992 erfragen; hiebei ist vorzusorgen,

daß die gemachten Angaben geheimgehalten

werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich

sind.

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die in landwirtschaftlichen Betrieben hinsichtlich

der Flächenverteilung, der Besitzverhältnisse

der gärtnerisch genutzten Fläche des Betriebes, der

überwiegenden Produktionsrichtung, der fachlichen

Ausbildung des Betriebsleiters, der Absatzwege

der Eigenproduktion, der Heizung und Energie und

des Baujahres der Gewächshäuser ermittelten

Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und

forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem

(LFBIS) zu übermitteln.

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