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546_1990 AT

546. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 546. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 377/1988 und BGBl. Nr. 257/1989 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984

handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 630/1987, über

die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form,

zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 538/1990, wird wie folgt geändert

1. § 8 a lautet

„§ 8 a. (1) Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder

Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage 3 d genannten Waren zum Gegenstand haben,

Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen.

(2) Die Zollämter werden, soweit sie nicht schon gemäß Abs. 1 zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form zuständig sind, ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder

Handlungen, die die Ausfuhr von in der Anlage C des Außenhandelsgesetzes 1984 genannten Waren zum

Gegenstand haben, Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen, wenn die Waren in einen Mitgliedstaat

der EG oder EFTA sowie nach Australien, Japan, Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika

ausgeführt werden. Die Bewilligung gilt mit der Auflage erteilt, daß die der Ermächtigung unterliegenden

Waren tatsächlich und ausschließlich in die angegebenen Bestimmungsländer verbracht werden. Bei einem

Warenwert von mehr als 60000 S ist bei Ausfuhren aus dem freien Verkehr mit Bestimmungsland Finnland,

Irland, Schweden oder Schweiz anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgestelltes

Importzertifikat des Bestimmungslandes gemäß Anlage 3 c vorzulegen.

(3) Die Ermächtigung der Zollämter gemäß Abs. 2 gilt nicht für in der Nummer 8471 des Zolltarifs

erfaßte Waren mit einer Spitzenrechenleistung von mehr als 100 MFLOPS (Supercomputer).

(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte, im Abs. 1

oder 2 angeführte Waren den Ermächtigungsvoraussetzungen entsprechen, den Anmelder zu verhalten,

eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines

Sachverständigen vorzulegen.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 und 2 kann auch anläßlich einer Vorabfertigung (§ 63 Zollgesetz

1988) oder Abfertigung durch eine Abgangszollstelle (§ 112 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988) erteilt werden; sie

gilt mit der Bedingung der Ausfuhr entsprechend Abs. 1 und 2 als erteilt. Diese Bedingung ist in der

zollamtlichen Bestätigung durch einen Vermerk zum Ausdruck zu bringen. Bei Waren, die nach § 52 a

Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 von der Stellungspflicht ausgenommen sind, gilt die Bewilligung ohne diesen

Vermerk mit der Bedingung der Ausfuhr entsprechend Abs. 1 und 2 als erteilt."

2. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert

3. Nach der Anlage 3 c wird eingefügt

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1990 in Kraft.

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