546. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 377/1988 und BGBl. Nr. 257/1989 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984
handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 630/1987, über
die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form,
zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 538/1990, wird wie folgt geändert
1. § 8 a lautet
„§ 8 a. (1) Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder
Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage 3 d genannten Waren zum Gegenstand haben,
Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen.
(2) Die Zollämter werden, soweit sie nicht schon gemäß Abs. 1 zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form zuständig sind, ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder
Handlungen, die die Ausfuhr von in der Anlage C des Außenhandelsgesetzes 1984 genannten Waren zum
Gegenstand haben, Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen, wenn die Waren in einen Mitgliedstaat
der EG oder EFTA sowie nach Australien, Japan, Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika
ausgeführt werden. Die Bewilligung gilt mit der Auflage erteilt, daß die der Ermächtigung unterliegenden
Waren tatsächlich und ausschließlich in die angegebenen Bestimmungsländer verbracht werden. Bei einem
Warenwert von mehr als 60000 S ist bei Ausfuhren aus dem freien Verkehr mit Bestimmungsland Finnland,
Irland, Schweden oder Schweiz anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgestelltes
Importzertifikat des Bestimmungslandes gemäß Anlage 3 c vorzulegen.
(3) Die Ermächtigung der Zollämter gemäß Abs. 2 gilt nicht für in der Nummer 8471 des Zolltarifs
erfaßte Waren mit einer Spitzenrechenleistung von mehr als 100 MFLOPS (Supercomputer).
(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte, im Abs. 1
oder 2 angeführte Waren den Ermächtigungsvoraussetzungen entsprechen, den Anmelder zu verhalten,
eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines
Sachverständigen vorzulegen.
(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 und 2 kann auch anläßlich einer Vorabfertigung (§ 63 Zollgesetz
1988) oder Abfertigung durch eine Abgangszollstelle (§ 112 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988) erteilt werden; sie
gilt mit der Bedingung der Ausfuhr entsprechend Abs. 1 und 2 als erteilt. Diese Bedingung ist in der
zollamtlichen Bestätigung durch einen Vermerk zum Ausdruck zu bringen. Bei Waren, die nach § 52 a
Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 von der Stellungspflicht ausgenommen sind, gilt die Bewilligung ohne diesen
Vermerk mit der Bedingung der Ausfuhr entsprechend Abs. 1 und 2 als erteilt."
2. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert
3. Nach der Anlage 3 c wird eingefügt
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1990 in Kraft.