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546_1987 AT

546. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über den Fluglinienverkehr samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 546. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über den Fluglinienverkehr samt Anhang

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Indonesien,

Im vorliegenden Abkommen in der Folge die

Vertragschließenden Parteien genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944

in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten

Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des

genannten Abkommens ein Abkommen zum

Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs

zwischen ihren Hoheitsgebeiten und darüber

hinaus abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern

nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention" das

am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung

aufgelegte Abkommen über die

internationale Zivilluftfahrt und schließt

jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention

angenommenen Anhang sowie Änderungen

des Anhangs oder der Konvention gemäß

deren Artikel 90 und 94 ein, soweit diese für

beide Vertragschließende Parteien in Kraft

getreten sind;

b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Österreichischen Bundesregierung

das Bundesministerium für Verkehr und

im Falle der Regierung der Republik Indonesien

den Minister of Communications und

jede andere Person oder Behörde, die zur

Wahrnehmung der gegenwärtig vom genannten

Minister ausgeübten Funktionen oder

ähnlicher Funktionen ermächtigt ist;

c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel 3

des vorliegenden Abkommens namhaft

gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiete der

Vertragschließenden Parteien" das Hoheitsgebiet

der Republik Indonesien und das

Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Der

Ausdruck „Indonesien" umfaßt das Hoheitsgebiet

der Republik Indonesien einschließlich

der Hoheitsgewässer sowie einen Teil des

Kontinentalsockels und der angrenzenden

Gewässer, über die die Republik Indonesien

die Staatshoheit oder Hoheitsbefugnisse

gemäß den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens

der Vereinten Nationen von

1982 hat;

e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale

Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"

und „nicht-gewerbliche Landung" die ihnen

in Artikel 96 der Konvention jeweils zuerkannte

Bedeutung;

f) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität"

festgelegte Typen der Luftfahrzeuge,

Frequenz der Fluglinien, Anzahl der Sitze

und/oder Frachtkapazität nach Umfang oder

Gewicht, die bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Verkehrsrechte

1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der

anderen Vertragschließenden Partei die im

vorliegenden Abkommen angeführten Rechte

zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien

auf den im entsprechenden Abschnitt im

Anhang hiezu festgelegten Flugstrecken (in

der Folge „die vereinbarten Fluglinien" und

„die festgelegten Flugstrecken" genannt).

2. Das Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden

Partei genießt die folgenden

Vorrechte

a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei ohne Landung zu

überfliegen;

b) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei Landungen zu nichtgewerblichen

Zwecken durchzuführen;

c) beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie

auf einer festgelegten Flugstrecke nach

Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragschließenden Partei auf

den für diese Flugstrecke im Anhang zum

vorliegenden Abkommen festgelegten

Punkten Landungen durchzuführen, um

im internationalen Luftverkehr Fluggäste,

Frachtgut und Post abzusetzen und aufzunehmen.

3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels

ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinie

'nunternehmen einer Vertragschließenden

Partei das Vorrecht eingeräumt wird, im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei Fluggäste, Frachtgut oder Post,

deren Besitmmungsort ein anderer Punkt im

Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden

Partei ist, zur entgeltlichen oder

unentgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

4. Unbeschadet der Bestimmungen der

Absätze 1 und 2 dieses Artikels unterliegt der

Betrieb vereinbarter Fluglinien in Gebieten,

wo Feindseligkeiten ausgebrochen sind oder

die unter militärischer Besatzung stehen, oder

in davon betroffenen Gebieten in Übereinstimmung

mit Artikel 9 der Konvention der

Genehmigung der zuständigen Militärbehörde.

Artikel 3

Erforderliche Bewilligungen

1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,

der anderen Vertragschließenden Partei

schriftlich ein Fluglinienunternehmen für den

Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den

festgelegten Flugstrecken namhaft zu

machen.

2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung hat die

andere Vertragschließende Partei nach Maßgabe

der Bestimmungen der Absätze 4 und 5

dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

die entsprechenden

Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.

3. Jede. Vertragschließende Partei hat das Recht,

durch schriftliche Benachrichtigung der anderen

Vertragschließenden Partei die Namhaftmachung

eines solchen Fluglinienunternehmens

zurückzuziehen und ein anderes namhaft

zu machen.

4. Von dem seitens einer der Vertragschließenden

Parteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

kann verlangt werden, der

anderen Vertragschließenden Partei den

Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist,

die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften

zu erfüllen, die von dieser Vertragschließenden

Partei in Übereinstimmung mit den

Bestimmungen der Konvention üblicher- und

billigerweise auf den Betrieb internationaler

Fluglinien angewendet werden.

5. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,

die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels

genannten Betriebsbewilligung zu verweigern

oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

für die Ausübung der in Artikel 2

des vorliegenden Abkommens angeführten

Rechte die von ihr für erforderlich erachteten

Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen,

in denen der genannten Vertragschließenden

Partei nicht nachgewiesen wird, daß

ein wesentlicher Teil des Eigentums und die

maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei der Vertragschließenden Partei,

die es namhaft gemacht hat, oder ihren

Staatsangehörigen liegen.

6. Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise

namhaft gemacht und ihm die Bewilligung

erteilt worden, so kann es jederzeit den

Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,

vorausgesetzt, daß ein gemäß den

Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens

erstellter Tarif in Kraft ist und eine Vereinbarung

gemäß den Bestimmungen des Artikels

5 dieses Abkommens in bezug auf diese

Fluglinie getroffen worden ist.

Artikel 4

Aufhebung und Widerruf

1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,

die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder

die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens

festgelegten Rechte durch das von der

anderen Vertragschließenden Partei namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen auszusetzen,

oder die für die Ausübung dieser Rechte

notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen

a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des

Eigentums und die tatsächliche Kontrolle

dieses Fluglinienunternehmens bei der

Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat,

oder bei Staatsangehörigen dieser Vertragschließenden

Partei liegen, oder

b) falls es dieses Fluglinienunternehmen

unterläßt, die Gesetze und Vorschriften

der Vertragschließenden Partei, die diese

Rechte gewährt, zu befolgen, oder

c) falls das Fluglinienunternehmen es in

anderer Weise unterläßt, den Betrieb

gemäß den im vorliegenden Abkommen

vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit

der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt,

es sei denn, daß sofortiger Widerruf,

sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in

Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen

unbedingt erforderlich ist, um weitere

Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu

verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen

innerhalb von sechzig (60) Tagen ab

dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragschließenden

Parteien darum ersucht hat.

Artikel 5

Kapazitätsregelung

1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jeder Vertragschließenden Partei hat in

jeder Hinsicht in gerechter und gleicher

Weise Gelegenheit zum Betrieb internationalen

Verkehrs zwischen den Hoheitsgebieten

der beiden Parteien und darüber hinaus zu

erhalten.

2. Beim Betrieb der Fluglinien hat das Fluglinienunternehmen

jeder Vertragschließenden

Partei die Interessen des Fluglinienunternehmens

der anderen Vertragschließenden Partei

zu berücksichtigen, um den auf der gesamten

oder einem Teil der gleichen Flugstrecke

betriebenen Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens

nicht ungebührlich zu

beeinträchtigen.

3. Die bereitzustellende Beförderungskapazität,

die Frequenz der zu betreibenden Fluglinien

und die Art des Luftverkehrs, das heißt, ob im

Transit durch das Hoheitsgebiet der anderen

Vertragschließenden Partei oder mit Endpunkt

in diesem, einschließlich der allfälligen

Ausübung der Verkehrsrechte der fünften

Luftfreiheit, ist von den Luftfahrtbehörden in

Übereinstimmung mit den in diesem Artikel

festgelegten Grundsätzen zu vereinbaren.

4. Jede Erhöhung der von dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen einer der beiden

Vertragschließenden Parteien bereitzustellenden

Beförderungskapazität oder zu betreibenden

Fluglinienfrequenz ist zwischen den Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließenden

Parteien auf der Grundlage der voraussichtlichen

Verkehrsnachfrage zwischen den

Hoheitsgebieten der beiden Parteien und

jedes weiteren gemeinsam zu vereinbarenden

und festzulegenden Verkehrs zu vereinbaren.

5. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

haben den Luftfahrtbehörden beider

Vertragschließenden Parteien spätestens dreißig

(30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt

ihrer Einführung die Flugpläne zur

Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen

kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung

der genannten Behörden herabgesetzt

werden.

6. Bis zu dieser Vereinbarung oder Regelung

gelten die bereits in Kraft befindlichen Regelungen

für die Beförderungskapazität und

Frequenz.

Artikel 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die von einer Vertragschließenden

Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden

und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden

Partei für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jede

Vertragschließende Partei behält sich jedoch das

Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet

die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und

Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen

von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig

erklärt wurden, zu verweigern.

Artikel 7

Befreiung von Zöllen und Abgaben

1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

einer Vertragschließenden Partei

auf internationalen Fluglinien eingesetzten

Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung,

Treib- und Schmierstoffvorräte sowie

Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel,

Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses

Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren

und ähnlichen Abgaben und

Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände

und Vorräte bis zu ihrer

Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges

verbleiben.

2. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern,

mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen

zu entrichtenden Entgelte, befreit

a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden

dieser Vertragschließenden Partei festgesetzten

Grenzen, die im Hoheitsgebiet

einer der Vertragschließenden Parteien an

Bord genommen wurden und die zur Verwendung

an Bord der auf einer festgelegten

Flugstrecke der anderen Vertragschließenden

Partei eingesetzten Luftfahrzeuge

bestimmt sind;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer

der Vertragschließenden Parteien zum

Zwecke der Wartung oder Instandsetzung

von Luftfahrzeugen eingeführt werden,

die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragschließenden

Partei auf einer festgelegten

Flugstrecke eingesetzt werden;

c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung

von Luftfahrzeugen bestimmt sind,

die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragschließenden

Partei auf einer festgelegten

Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn

diese Vorräte während des Fluges über

dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden

Partei, in dem sie an Bord genommen

wurden, verwendet werden sollen.

d) Gepäck und Frachtgut im Direkttransit.

3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände

und Vorräte, die sich an Bord des von

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

einer der Vertragschließenden Parteien

betriebenen Luftfahrzeuges befinden, dürfen

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei nur mit Genehmigung der Zollbehörden

dieses Hoheitsgebietes entladen

werden. In einem solchen Fall können sie bis

zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen

Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften

unter die Aufsicht der genannten Behörden

gestellt werden.

Artikel 8

Direkter Transitverkehr

Nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften

jeder Vertragschließenden Partei unterliegen die

Fluggäste, das Gepäck und das Frachtgut im Transitverkehr

durch das Hoheitsgebiet jeder Vertragschließenden

Partei grundsätzlich keiner Kontrolle.

Artikel 9

Beförderungstarife

1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer

Vertragschließenden Partei für die Beförderung

in das oder aus dem Hoheitsgebiet der

anderen Vertragschließenden Partei einzuhebenden

Tarife sind unter gebührender

Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren,

einschließlich der Betriebskosten, eines

angemessenen Gewinns und der Charakteristika

der Beförderung (wie Geschwindigkeits- und

Bequemlichkeitsstandards) in angemessener

Höhe zu erstellen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife sind zwischen den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden

Parteien zu vereinbaren.

3. Vereinbarungen gemäß obigem Absatz 2 können,

wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Luftverkehrsverbandes

getroffen werden.

4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind

den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien spätestens sechzig (60) Tage vor

dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung

zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen

Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der

Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt

werden.

5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

sich auf einen dieser Tarife nicht

einigen oder kann aus einem anderen Grund

ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels

festgelegt werden oder geben die Luftfahrtbehörden

der einen Vertragschließenden Partei

den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden

Partei während der ersten dreißig

(30) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels

genannten Frist von sechzig (60) Tagen

bekannt, daß sie mit einem gemäß den

Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels

vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind,

so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien sich bemühen, eine

Einigung über die Tarife zu erzielen.

6. Können sich die Luftfahrtbehörden über die

Genehmigung eines ihnen gemäß obigem

Absatz 4 vorgelegten Tarifs oder über die

Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 5 nicht

einigen, so werden die Vertragschließenden

Parteien sich bemühen, eine Einigung über

die Tarife zu erzielen.

7. Ein Tarif tritt nur dann in Kraft, wenn er von

den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden

Parteien genehmigt wurde.

8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue

Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellt worden sind.

Artikel 10

Überweisung von Erträgen

1. Jede Vertragschließende Partei gewährt dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragschließenden Partei das

Recht, den von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragschließenden

Partei in ihrem Hoheitsgebiet im

Zusammenhang mit der Beförderung von

Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten

Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben

jederzeit, wann immer darum ersucht wird, in

jeder frei konvertierbaren Währung zum vorherrschenden

Wechselkurs frei zu überweisen.

2. Besteht zwischen den Vertragschließenden

Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung,

sind die Überweisungen gemäß den

Bestimmungen dieser Vereinbarung vorzunehmen.

Artikel 11

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten

und Verkaufsförderung

Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der

anderen Vertragschließenden Partei ist dem von

jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit

zu geben,

a) das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien

auf den festgelegten Flugstrecken notwendige

technische und kaufmännische Personal

einzustellen und im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragschließenden Partei Büros

einzurichten und zu betreiben,

b) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten

auszustellen und Werbung und

Verkaufsförderung zu betreiben.

Artikel 12

Beratungen und Abänderungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich

die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die

Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung

der Bestimmungen dieses Abkommens

und seines Anhangs zu gewährleisten.

2. Hält eine der Vertragschließenden Parteien es

für wünschenswert, irgendeine Bestimmung

dieses Abkommens abzuändern, so kann sie

um Beratung mit der anderen Vertragschließenden

Partei ersuchen. Diese Beratung (die

durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden

vorbereitet werden kann) hat innerhalb

eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen

nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen,

sofern nicht beide Vertragschließende

Parteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes

vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte

Abänderungen sind von jeder Vertragschließenden

Partei im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen

Verfahren zu genehmigen und

treten zum Zeitpunkt des diplomatischen

Notenwechsels, worin diese Genehmigung

mitgeteilt wird, in Kraft.

3. Abänderungen des Anhangs sind zwischen

den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden

Parteien zu vereinbaren und treten

sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des

diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

Artikel 13

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vertragschließenden Parteien über die

Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

werden sich die Vertragschließenden

Parteien zunächst bemühen, diese auf dem

Verhandlungswege beizulegen.

2. Kommen die Vertragschließenden Parteien

auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung,

können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit

einer Person oder einem Gremium

zur Entscheidung vorzulegen, oder die

Meinungsverschiedenheit kann auf Ersuchen

einer der beiden Vertragschließenden Parteien

einem Gericht von drei Schiedsrichtern

zur Entscheidung unterbreitet werden, wobei

jeweils einer von jeder Vertragschließenden

Partei namhaft gemacht und der dritte

Schiedsrichter von den beiden so namhaft

gemachten bestellt werden soll. Jede Vertragschließende

Partei hat innerhalb eines Zeitraumes

von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt,

zu dem sie auf diplomatischem Wege

vom Ersuchen der anderen Vertragschließenden

Partei auf schiedsgerichtliche Behandlung

der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten

hat, einen Schiedsrichter namhaft zu

machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb

eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60)

Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragschließenden

Parteien es verabsäumt, einen

Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes

namhaft zu machen oder wenn der

dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten

Zeitraumes bestellt wird, kann der

Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

von jeder der Vertragschließenden

Parteien ersucht werden, je

nachdem es der Fall erfordert, einen oder

mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der

dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein

Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und

den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.

3. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten

sich, jede auf Grund von Absatz 2 dieses

Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.

4. Verabsäumt es eine Vertragschließende Partei

oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen

einer Vertragschließenden Partei eine

nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung

zu befolgen, kann die andere Vertragschließende

Partei so lange alle Rechte

oder Vorrechte, die sie der säumigen Vertragschließenden

Partei oder dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen dieser

Vertragschließenden Partei oder dem säumigen

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

auf Grund des vorliegenden Abkommens

gewährt hat, einschränken, untersagen oder

widerrufen.

5. Jede Vertragschließende Partei trägt die für

ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten

und Honorare; die Gebühr für den dritten

Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen

Ausgaben wie auch die für die schiedsgerichtliche

Tätigkeit anfallenden Kosten sind

von den Vertragschließenden Parteien zu

gleichen Teilen zu tragen.

Artikel 14

Austausch statistischer Daten

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden

Partei werden den Luftfahrtbehörden der

anderen Vertragschließenden Partei auf deren

Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen

Unterlagen übermitteln, die zum Zweck der

Nachprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien

von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragschließenden Parteien bereitgestellten

Beförderungskapazität vernünftigerweise

gefordert werden können.

Artikel 15

Beendigung

Jede der Vertragschließenden Parteien kann der

anderen Vertragschließenden Partei jederzeit

schriftlich auf diplomatischem Weg ihren Entschluß

bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen;

eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur

Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das

Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt

des Eintreffens der Kündigung bei der anderen

Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern

die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes

einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine

Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende

Partei erfolgt, gilt die Kündigung als

vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 16

Registrierung

Dieses Abkommen und jede Änderung davon

sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zu registrieren.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten

Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem

die beiden Vertragschließenden Parteien einander

in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben

haben, daß die Erfordernisse für sein

Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen

Verfahren erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren

jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten

unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende

Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN am 19. März 1987 in Wien in

englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Erich Binder m. p.

Für die Regierung der Republik Indonesien

Artati Sudirdjo m. p.

Anhang

Abschnitt I

Abschnitt II

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei kann bei einem oder

allen Flügen darauf verzichten, irgendeinen der obigen Punkte anzufliegen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten

Fluglinien auf dieser Flugstrecke in dem Hoheitsgebiet dieser Vertragschließenden Partei ihren

Ausgangspunkt und Endpunkt haben.

Die Mitteilungen gemäß Art. 17 wurden am 19. März 1987 bzw. 7. August 1987 abgegeben; das

Abkommen ist daher gemäß Art. 17 mit 1. Oktober 1987 in Kraft getreten.

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