546. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über den Fluglinienverkehr samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Indonesien,
Im vorliegenden Abkommen in der Folge die
Vertragschließenden Parteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944
in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten
Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des
genannten Abkommens ein Abkommen zum
Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs
zwischen ihren Hoheitsgebeiten und darüber
hinaus abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern
nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention" das
am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung
aufgelegte Abkommen über die
internationale Zivilluftfahrt und schließt
jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention
angenommenen Anhang sowie Änderungen
des Anhangs oder der Konvention gemäß
deren Artikel 90 und 94 ein, soweit diese für
beide Vertragschließende Parteien in Kraft
getreten sind;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Österreichischen Bundesregierung
das Bundesministerium für Verkehr und
im Falle der Regierung der Republik Indonesien
den Minister of Communications und
jede andere Person oder Behörde, die zur
Wahrnehmung der gegenwärtig vom genannten
Minister ausgeübten Funktionen oder
ähnlicher Funktionen ermächtigt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel 3
des vorliegenden Abkommens namhaft
gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiete der
Vertragschließenden Parteien" das Hoheitsgebiet
der Republik Indonesien und das
Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Der
Ausdruck „Indonesien" umfaßt das Hoheitsgebiet
der Republik Indonesien einschließlich
der Hoheitsgewässer sowie einen Teil des
Kontinentalsockels und der angrenzenden
Gewässer, über die die Republik Indonesien
die Staatshoheit oder Hoheitsbefugnisse
gemäß den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen von
1982 hat;
e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale
Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"
und „nicht-gewerbliche Landung" die ihnen
in Artikel 96 der Konvention jeweils zuerkannte
Bedeutung;
f) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität"
festgelegte Typen der Luftfahrzeuge,
Frequenz der Fluglinien, Anzahl der Sitze
und/oder Frachtkapazität nach Umfang oder
Gewicht, die bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Verkehrsrechte
1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der
anderen Vertragschließenden Partei die im
vorliegenden Abkommen angeführten Rechte
zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien
auf den im entsprechenden Abschnitt im
Anhang hiezu festgelegten Flugstrecken (in
der Folge „die vereinbarten Fluglinien" und
„die festgelegten Flugstrecken" genannt).
2. Das Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden
Partei genießt die folgenden
Vorrechte
a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei ohne Landung zu
überfliegen;
b) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei Landungen zu nichtgewerblichen
Zwecken durchzuführen;
c) beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie
auf einer festgelegten Flugstrecke nach
Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragschließenden Partei auf
den für diese Flugstrecke im Anhang zum
vorliegenden Abkommen festgelegten
Punkten Landungen durchzuführen, um
im internationalen Luftverkehr Fluggäste,
Frachtgut und Post abzusetzen und aufzunehmen.
3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels
ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinie
'nunternehmen einer Vertragschließenden
Partei das Vorrecht eingeräumt wird, im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei Fluggäste, Frachtgut oder Post,
deren Besitmmungsort ein anderer Punkt im
Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden
Partei ist, zur entgeltlichen oder
unentgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
4. Unbeschadet der Bestimmungen der
Absätze 1 und 2 dieses Artikels unterliegt der
Betrieb vereinbarter Fluglinien in Gebieten,
wo Feindseligkeiten ausgebrochen sind oder
die unter militärischer Besatzung stehen, oder
in davon betroffenen Gebieten in Übereinstimmung
mit Artikel 9 der Konvention der
Genehmigung der zuständigen Militärbehörde.
Artikel 3
Erforderliche Bewilligungen
1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
der anderen Vertragschließenden Partei
schriftlich ein Fluglinienunternehmen für den
Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den
festgelegten Flugstrecken namhaft zu
machen.
2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung hat die
andere Vertragschließende Partei nach Maßgabe
der Bestimmungen der Absätze 4 und 5
dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
die entsprechenden
Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.
3. Jede. Vertragschließende Partei hat das Recht,
durch schriftliche Benachrichtigung der anderen
Vertragschließenden Partei die Namhaftmachung
eines solchen Fluglinienunternehmens
zurückzuziehen und ein anderes namhaft
zu machen.
4. Von dem seitens einer der Vertragschließenden
Parteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
kann verlangt werden, der
anderen Vertragschließenden Partei den
Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist,
die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften
zu erfüllen, die von dieser Vertragschließenden
Partei in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen der Konvention üblicher- und
billigerweise auf den Betrieb internationaler
Fluglinien angewendet werden.
5. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels
genannten Betriebsbewilligung zu verweigern
oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
für die Ausübung der in Artikel 2
des vorliegenden Abkommens angeführten
Rechte die von ihr für erforderlich erachteten
Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen,
in denen der genannten Vertragschließenden
Partei nicht nachgewiesen wird, daß
ein wesentlicher Teil des Eigentums und die
maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei der Vertragschließenden Partei,
die es namhaft gemacht hat, oder ihren
Staatsangehörigen liegen.
6. Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise
namhaft gemacht und ihm die Bewilligung
erteilt worden, so kann es jederzeit den
Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,
vorausgesetzt, daß ein gemäß den
Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens
erstellter Tarif in Kraft ist und eine Vereinbarung
gemäß den Bestimmungen des Artikels
5 dieses Abkommens in bezug auf diese
Fluglinie getroffen worden ist.
Artikel 4
Aufhebung und Widerruf
1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder
die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens
festgelegten Rechte durch das von der
anderen Vertragschließenden Partei namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen auszusetzen,
oder die für die Ausübung dieser Rechte
notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen
a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des
Eigentums und die tatsächliche Kontrolle
dieses Fluglinienunternehmens bei der
Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat,
oder bei Staatsangehörigen dieser Vertragschließenden
Partei liegen, oder
b) falls es dieses Fluglinienunternehmen
unterläßt, die Gesetze und Vorschriften
der Vertragschließenden Partei, die diese
Rechte gewährt, zu befolgen, oder
c) falls das Fluglinienunternehmen es in
anderer Weise unterläßt, den Betrieb
gemäß den im vorliegenden Abkommen
vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit
der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt,
es sei denn, daß sofortiger Widerruf,
sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in
Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen
unbedingt erforderlich ist, um weitere
Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu
verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen
innerhalb von sechzig (60) Tagen ab
dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragschließenden
Parteien darum ersucht hat.
Artikel 5
Kapazitätsregelung
1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jeder Vertragschließenden Partei hat in
jeder Hinsicht in gerechter und gleicher
Weise Gelegenheit zum Betrieb internationalen
Verkehrs zwischen den Hoheitsgebieten
der beiden Parteien und darüber hinaus zu
erhalten.
2. Beim Betrieb der Fluglinien hat das Fluglinienunternehmen
jeder Vertragschließenden
Partei die Interessen des Fluglinienunternehmens
der anderen Vertragschließenden Partei
zu berücksichtigen, um den auf der gesamten
oder einem Teil der gleichen Flugstrecke
betriebenen Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens
nicht ungebührlich zu
beeinträchtigen.
3. Die bereitzustellende Beförderungskapazität,
die Frequenz der zu betreibenden Fluglinien
und die Art des Luftverkehrs, das heißt, ob im
Transit durch das Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei oder mit Endpunkt
in diesem, einschließlich der allfälligen
Ausübung der Verkehrsrechte der fünften
Luftfreiheit, ist von den Luftfahrtbehörden in
Übereinstimmung mit den in diesem Artikel
festgelegten Grundsätzen zu vereinbaren.
4. Jede Erhöhung der von dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen einer der beiden
Vertragschließenden Parteien bereitzustellenden
Beförderungskapazität oder zu betreibenden
Fluglinienfrequenz ist zwischen den Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließenden
Parteien auf der Grundlage der voraussichtlichen
Verkehrsnachfrage zwischen den
Hoheitsgebieten der beiden Parteien und
jedes weiteren gemeinsam zu vereinbarenden
und festzulegenden Verkehrs zu vereinbaren.
5. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
haben den Luftfahrtbehörden beider
Vertragschließenden Parteien spätestens dreißig
(30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt
ihrer Einführung die Flugpläne zur
Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen
kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung
der genannten Behörden herabgesetzt
werden.
6. Bis zu dieser Vereinbarung oder Regelung
gelten die bereits in Kraft befindlichen Regelungen
für die Beförderungskapazität und
Frequenz.
Artikel 6
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die von einer Vertragschließenden
Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden
und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden
Partei für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jede
Vertragschließende Partei behält sich jedoch das
Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet
die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und
Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen
von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig
erklärt wurden, zu verweigern.
Artikel 7
Befreiung von Zöllen und Abgaben
1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
einer Vertragschließenden Partei
auf internationalen Fluglinien eingesetzten
Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung,
Treib- und Schmierstoffvorräte sowie
Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel,
Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses
Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren
und ähnlichen Abgaben und
Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände
und Vorräte bis zu ihrer
Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges
verbleiben.
2. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern,
mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen
zu entrichtenden Entgelte, befreit
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden
dieser Vertragschließenden Partei festgesetzten
Grenzen, die im Hoheitsgebiet
einer der Vertragschließenden Parteien an
Bord genommen wurden und die zur Verwendung
an Bord der auf einer festgelegten
Flugstrecke der anderen Vertragschließenden
Partei eingesetzten Luftfahrzeuge
bestimmt sind;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer
der Vertragschließenden Parteien zum
Zwecke der Wartung oder Instandsetzung
von Luftfahrzeugen eingeführt werden,
die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragschließenden
Partei auf einer festgelegten
Flugstrecke eingesetzt werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung
von Luftfahrzeugen bestimmt sind,
die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragschließenden
Partei auf einer festgelegten
Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn
diese Vorräte während des Fluges über
dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden
Partei, in dem sie an Bord genommen
wurden, verwendet werden sollen.
d) Gepäck und Frachtgut im Direkttransit.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände
und Vorräte, die sich an Bord des von
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
einer der Vertragschließenden Parteien
betriebenen Luftfahrzeuges befinden, dürfen
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei nur mit Genehmigung der Zollbehörden
dieses Hoheitsgebietes entladen
werden. In einem solchen Fall können sie bis
zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen
Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften
unter die Aufsicht der genannten Behörden
gestellt werden.
Artikel 8
Direkter Transitverkehr
Nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften
jeder Vertragschließenden Partei unterliegen die
Fluggäste, das Gepäck und das Frachtgut im Transitverkehr
durch das Hoheitsgebiet jeder Vertragschließenden
Partei grundsätzlich keiner Kontrolle.
Artikel 9
Beförderungstarife
1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer
Vertragschließenden Partei für die Beförderung
in das oder aus dem Hoheitsgebiet der
anderen Vertragschließenden Partei einzuhebenden
Tarife sind unter gebührender
Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren,
einschließlich der Betriebskosten, eines
angemessenen Gewinns und der Charakteristika
der Beförderung (wie Geschwindigkeits- und
Bequemlichkeitsstandards) in angemessener
Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sind zwischen den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden
Parteien zu vereinbaren.
3. Vereinbarungen gemäß obigem Absatz 2 können,
wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrsverbandes
getroffen werden.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind
den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien spätestens sechzig (60) Tage vor
dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung
zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen
Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der
Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt
werden.
5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
sich auf einen dieser Tarife nicht
einigen oder kann aus einem anderen Grund
ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels
festgelegt werden oder geben die Luftfahrtbehörden
der einen Vertragschließenden Partei
den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden
Partei während der ersten dreißig
(30) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels
genannten Frist von sechzig (60) Tagen
bekannt, daß sie mit einem gemäß den
Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels
vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind,
so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien sich bemühen, eine
Einigung über die Tarife zu erzielen.
6. Können sich die Luftfahrtbehörden über die
Genehmigung eines ihnen gemäß obigem
Absatz 4 vorgelegten Tarifs oder über die
Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 5 nicht
einigen, so werden die Vertragschließenden
Parteien sich bemühen, eine Einigung über
die Tarife zu erzielen.
7. Ein Tarif tritt nur dann in Kraft, wenn er von
den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden
Parteien genehmigt wurde.
8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue
Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellt worden sind.
Artikel 10
Überweisung von Erträgen
1. Jede Vertragschließende Partei gewährt dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragschließenden Partei das
Recht, den von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragschließenden
Partei in ihrem Hoheitsgebiet im
Zusammenhang mit der Beförderung von
Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten
Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben
jederzeit, wann immer darum ersucht wird, in
jeder frei konvertierbaren Währung zum vorherrschenden
Wechselkurs frei zu überweisen.
2. Besteht zwischen den Vertragschließenden
Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung,
sind die Überweisungen gemäß den
Bestimmungen dieser Vereinbarung vorzunehmen.
Artikel 11
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten
und Verkaufsförderung
Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der
anderen Vertragschließenden Partei ist dem von
jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit
zu geben,
a) das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
auf den festgelegten Flugstrecken notwendige
technische und kaufmännische Personal
einzustellen und im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragschließenden Partei Büros
einzurichten und zu betreiben,
b) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten
auszustellen und Werbung und
Verkaufsförderung zu betreiben.
Artikel 12
Beratungen und Abänderungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich
die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die
Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung
der Bestimmungen dieses Abkommens
und seines Anhangs zu gewährleisten.
2. Hält eine der Vertragschließenden Parteien es
für wünschenswert, irgendeine Bestimmung
dieses Abkommens abzuändern, so kann sie
um Beratung mit der anderen Vertragschließenden
Partei ersuchen. Diese Beratung (die
durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden
vorbereitet werden kann) hat innerhalb
eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen
nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen,
sofern nicht beide Vertragschließende
Parteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes
vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte
Abänderungen sind von jeder Vertragschließenden
Partei im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen
Verfahren zu genehmigen und
treten zum Zeitpunkt des diplomatischen
Notenwechsels, worin diese Genehmigung
mitgeteilt wird, in Kraft.
3. Abänderungen des Anhangs sind zwischen
den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden
Parteien zu vereinbaren und treten
sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des
diplomatischen Notenwechsels in Kraft.
Artikel 13
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vertragschließenden Parteien über die
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
werden sich die Vertragschließenden
Parteien zunächst bemühen, diese auf dem
Verhandlungswege beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Parteien
auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung,
können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit
einer Person oder einem Gremium
zur Entscheidung vorzulegen, oder die
Meinungsverschiedenheit kann auf Ersuchen
einer der beiden Vertragschließenden Parteien
einem Gericht von drei Schiedsrichtern
zur Entscheidung unterbreitet werden, wobei
jeweils einer von jeder Vertragschließenden
Partei namhaft gemacht und der dritte
Schiedsrichter von den beiden so namhaft
gemachten bestellt werden soll. Jede Vertragschließende
Partei hat innerhalb eines Zeitraumes
von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt,
zu dem sie auf diplomatischem Wege
vom Ersuchen der anderen Vertragschließenden
Partei auf schiedsgerichtliche Behandlung
der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten
hat, einen Schiedsrichter namhaft zu
machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb
eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60)
Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragschließenden
Parteien es verabsäumt, einen
Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes
namhaft zu machen oder wenn der
dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten
Zeitraumes bestellt wird, kann der
Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
von jeder der Vertragschließenden
Parteien ersucht werden, je
nachdem es der Fall erfordert, einen oder
mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der
dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein
Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und
den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
3. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten
sich, jede auf Grund von Absatz 2 dieses
Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.
4. Verabsäumt es eine Vertragschließende Partei
oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen
einer Vertragschließenden Partei eine
nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung
zu befolgen, kann die andere Vertragschließende
Partei so lange alle Rechte
oder Vorrechte, die sie der säumigen Vertragschließenden
Partei oder dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen dieser
Vertragschließenden Partei oder dem säumigen
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
auf Grund des vorliegenden Abkommens
gewährt hat, einschränken, untersagen oder
widerrufen.
5. Jede Vertragschließende Partei trägt die für
ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten
und Honorare; die Gebühr für den dritten
Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen
Ausgaben wie auch die für die schiedsgerichtliche
Tätigkeit anfallenden Kosten sind
von den Vertragschließenden Parteien zu
gleichen Teilen zu tragen.
Artikel 14
Austausch statistischer Daten
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden
Partei werden den Luftfahrtbehörden der
anderen Vertragschließenden Partei auf deren
Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen
Unterlagen übermitteln, die zum Zweck der
Nachprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien
von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragschließenden Parteien bereitgestellten
Beförderungskapazität vernünftigerweise
gefordert werden können.
Artikel 15
Beendigung
Jede der Vertragschließenden Parteien kann der
anderen Vertragschließenden Partei jederzeit
schriftlich auf diplomatischem Weg ihren Entschluß
bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen;
eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur
Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das
Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt
des Eintreffens der Kündigung bei der anderen
Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern
die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes
einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine
Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende
Partei erfolgt, gilt die Kündigung als
vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 16
Registrierung
Dieses Abkommen und jede Änderung davon
sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zu registrieren.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten
Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem
die beiden Vertragschließenden Parteien einander
in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben
haben, daß die Erfordernisse für sein
Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen
Verfahren erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren
jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten
unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende
Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN am 19. März 1987 in Wien in
englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Erich Binder m. p.
Für die Regierung der Republik Indonesien
Artati Sudirdjo m. p.
Anhang
Abschnitt I
Abschnitt II
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei kann bei einem oder
allen Flügen darauf verzichten, irgendeinen der obigen Punkte anzufliegen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten
Fluglinien auf dieser Flugstrecke in dem Hoheitsgebiet dieser Vertragschließenden Partei ihren
Ausgangspunkt und Endpunkt haben.
Die Mitteilungen gemäß Art. 17 wurden am 19. März 1987 bzw. 7. August 1987 abgegeben; das
Abkommen ist daher gemäß Art. 17 mit 1. Oktober 1987 in Kraft getreten.