546_1986
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546. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Edelschrott und Pack
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 546. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Edelschrott und Pack
1986_546_0 546. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Edelschrott und Pack
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 70 Packer Straße von
km 54,155 bis km 54,515/km 54,742 (alt) wird,
soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung
vom 13. Jänner 1977, BGBl. Nr. 46,
bestimmten — Abschnitt „Stampf—Modriach" für
den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.