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546_1986 AT

546. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Edelschrott und Pack

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 546. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Edelschrott und Pack

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 70 Packer Straße von

km 54,155 bis km 54,515/km 54,742 (alt) wird,

soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung

vom 13. Jänner 1977, BGBl. Nr. 46,

bestimmten — Abschnitt „Stampf—Modriach" für

den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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