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546_1984 AT

546. Bundesgesetz: 4. EFTA-Durchführungsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 546. Bundesgesetz: 4. EFTA-Durchführungsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das EFTA-Durchführungsgesetz, BGBl.

Nr. 118/1973, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 792/1974, BGBl. Nr. 600/1980 und

BGBl. Nr. 163/1983 wird wie folgt geändert

1. Im § 4 hat der Absatz 2 zu lauten

„(2) Eine Warenverkehrsbescheinigung ist nicht

zu erteilen, wenn die Erfordernisse des Anhangs B

oder dieses Bundesgesetzes nicht gegeben sind oder

die nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen unvollständig

oder mangelhaft sind."

2. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 eingefügt

„(3) Die Richtigkeit von Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1 oder Ursprungserklärungen auf

dem Formblatt EUR. 2 können von den Zollbehörden

auch nach Erteilung oder Ausstellung geprüft

werden. Die Prüfung ist jedenfalls vorzunehmen,

wenn gemäß Artikel 16 und 17 des Anhangs B

darum ersucht wird. Auch in diesen Fällen obliegt

es dem Exporteur, das Zutreffen der Erfordernisse

des Anhangs B für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 oder der Ursprungserklärung

auf dem Formblatt EUR. 2 nachzuweisen.

Wird vom Exporteur dieser Beweis nicht erbracht,

so gilt der Ursprungsnachweis als zu Unrecht ausgestellt.

Über das Ergebnis der Prüfung ist eine

Niederschrift aufzunehmen. Über Antrag des

Exporteurs ist in einem Bescheid festzustellen, zu

welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat; der

Antrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Aufnahme

der Niederschrift zu stellen."

Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 erhalten die

Bezeichnung 4, 5 und 6.

3. § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Die im EFTA-Übereinkommen geforderten

Voraussetzungen für die Gewährung der

Vorzugszollsätze gelten als erfüllt, wenn ein gültiger

Ursprungsnachweis gemäß Artikel 8 des

Anhangs B vorgelegt wird, sofern nicht ein Verfahren

nach Artikel 16 und 17 des Anhangs B die sachliche

Unrichtigkeit ergibt.

(2) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen

Ursprungsnachweises oder durch die Nichterfüllung

des Erfordernisses der unmittelbaren Beförderung

nach Artikel 7 des Anhangs B in einem

Zollverfahren bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu

Unrecht angewendet wird, so entsteht mit der Ausfolgung

der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes

hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages.

Ein Ursprungsnachweis ist sachlich

unrichtig, wenn die Zollbehörde, die im Ausfuhrstaat

die Überprüfung gemäß Artikel 16 und 17 des

Anhangs B durchgeführt hat, mitteilt, daß die

Erfordernisse des Anhangs B für die Ausstellung

des Nachweises nicht gegeben waren oder ihr Vorliegen

nicht nachgewiesen wurde.

(3) Auf die nach Abs. 2 entstandene Abgabenschuld

sind die für eine Zollschuld nach § 174

Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955 geltenden gesetzlichen

Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Zollschuld auch für den Exporteur

entsteht, der den Ursprungsnachweis ausgestellt

oder dessen Ausstellung veranlaßt hat."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

gemäß § 17 lit. c des EFTA-Durchführungsgesetzes

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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