546. Bundesgesetz: 4. EFTA-Durchführungsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das EFTA-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 118/1973, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 792/1974, BGBl. Nr. 600/1980 und
BGBl. Nr. 163/1983 wird wie folgt geändert
1. Im § 4 hat der Absatz 2 zu lauten
„(2) Eine Warenverkehrsbescheinigung ist nicht
zu erteilen, wenn die Erfordernisse des Anhangs B
oder dieses Bundesgesetzes nicht gegeben sind oder
die nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen unvollständig
oder mangelhaft sind."
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 eingefügt
„(3) Die Richtigkeit von Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1 oder Ursprungserklärungen auf
dem Formblatt EUR. 2 können von den Zollbehörden
auch nach Erteilung oder Ausstellung geprüft
werden. Die Prüfung ist jedenfalls vorzunehmen,
wenn gemäß Artikel 16 und 17 des Anhangs B
darum ersucht wird. Auch in diesen Fällen obliegt
es dem Exporteur, das Zutreffen der Erfordernisse
des Anhangs B für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 oder der Ursprungserklärung
auf dem Formblatt EUR. 2 nachzuweisen.
Wird vom Exporteur dieser Beweis nicht erbracht,
so gilt der Ursprungsnachweis als zu Unrecht ausgestellt.
Über das Ergebnis der Prüfung ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Über Antrag des
Exporteurs ist in einem Bescheid festzustellen, zu
welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat; der
Antrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Aufnahme
der Niederschrift zu stellen."
Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 erhalten die
Bezeichnung 4, 5 und 6.
3. § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Die im EFTA-Übereinkommen geforderten
Voraussetzungen für die Gewährung der
Vorzugszollsätze gelten als erfüllt, wenn ein gültiger
Ursprungsnachweis gemäß Artikel 8 des
Anhangs B vorgelegt wird, sofern nicht ein Verfahren
nach Artikel 16 und 17 des Anhangs B die sachliche
Unrichtigkeit ergibt.
(2) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen
Ursprungsnachweises oder durch die Nichterfüllung
des Erfordernisses der unmittelbaren Beförderung
nach Artikel 7 des Anhangs B in einem
Zollverfahren bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu
Unrecht angewendet wird, so entsteht mit der Ausfolgung
der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes
hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages.
Ein Ursprungsnachweis ist sachlich
unrichtig, wenn die Zollbehörde, die im Ausfuhrstaat
die Überprüfung gemäß Artikel 16 und 17 des
Anhangs B durchgeführt hat, mitteilt, daß die
Erfordernisse des Anhangs B für die Ausstellung
des Nachweises nicht gegeben waren oder ihr Vorliegen
nicht nachgewiesen wurde.
(3) Auf die nach Abs. 2 entstandene Abgabenschuld
sind die für eine Zollschuld nach § 174
Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955 geltenden gesetzlichen
Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Zollschuld auch für den Exporteur
entsteht, der den Ursprungsnachweis ausgestellt
oder dessen Ausstellung veranlaßt hat."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
gemäß § 17 lit. c des EFTA-Durchführungsgesetzes
der Bundesminister für Finanzen betraut.