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546_1983 AT

546. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 546. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

das Präsidium der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien,

von dem Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten zu vertiefen

und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu

erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag

über die Auslieferung abzuschließen, und haben zu

diesem Zweck folgendes vereinbart

Auslieferungspflicht

Artikel 1

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander

auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften

und Bedingungen Personen auszuliefern, die im

ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren

Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung

einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme

gesucht werden.

Strafbare Handlungen, die der Auslieferung

unterliegen

Artikel 2

(1) Die Auslieferung wird zur Verfolgung von

Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider

Vertragsstaaten mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

oder vorbeugenden Maßnahme dieser

Dauer oder mit einer strengeren Strafe bedroht

sind.

(2) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer

Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die wegen

einer oder mehrerer der in Abs. 1 angeführten

Handlungen rechtskräftig ausgesprochen worden

ist, wird bewilligt, wenn die Dauer der zu vollstreckenden

Strafe oder vorbeugenden Maßnahme oder

ihr zu vollstreckender Rest mindestens vier Monate

beträgt. Die Auslieferung wird auch dann bewilligt,

wenn mehrere Strafen oder vorbeugende Maßnahmen

zu vollstrecken sind, deren Gesamtausmaß

mindestens vier Monate beträgt.

(3) Wird die Auslieferung nach Abs. 1 oder

Abs. 2 bewilligt, so wird sie gleichzeitig oder nachträglich

auch wegen anderer nach dem Recht beider

Vertragsstaaten gerichtlich strafbarer Handlungen

und zur Vollstreckung von wegen solcher

Handlungen verhängten Freiheitsstrafen oder vorbeugenden

Maßnahmen bewilligt, bei denen die in

den genannten Absätzen festgesetzten zeitlichen

Voraussetzungen nicht zutreffen.

Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger

Artikel 3

Angehörige des ersuchten Staates werden nicht

ausgeliefert.

Ablehnung der Auslieferung wegen

Asyls oder wegen völkerrechtlicher

Verpflichtungen

Artikel 4

Die Auslieferung wird nicht bewilligt

1. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt

wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates

Asyl genießt;

2. wenn die Auslieferung mit Verpflichtungen

des ersuchten Staates aus mehrseitigen Übereinkommen

nicht vereinbar wäre.

Politische strafbare Handlungen

Artikel 5

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn

sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach

Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung

politischen Charakters darstellt.

(2) Eine strafbare Handlung gegen das Leben,

einschließlich des Versuches und der Beteiligung

daran, sowie jede andere strafbare Handlung, bei

welcher unter Berücksichtigung aller Umstände des

Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung,

der angewendeten oder angedrohten Mittel oder

der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten

Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen

überwiegt, wird nicht als strafbare Handlung

politischen Charakters betrachtet.

Militärische strafbare Handlungen

Artikel 6

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie

wegen einer Handlung begehrt wird, die nach

Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der

Verletzung militärischer Pflichten besteht.

Fiskalische strafbare Handlungen

Artikel 7

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie

wegen einer Handlung begehrt wird, die nach

Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine

Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder

Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die

Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel

darstellt.

Grundsatz ne bis in idem

Artikel 8

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn

ein gegen die auszuliefernde Person im ersuchten

Staat wegen der dem Auslieferungsersuchen

zugrunde liegenden Handlung geführtes Strafverfahren

rechtskräftig beendet worden ist.

(2) Ein Freispruch oder eine Einstellung nur

wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit steht einer Auslieferung

nicht entgegen.

(3) Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt,

wenn die auszuliefernde Person wegen der dem

Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung

in einem dritten Staat rechtskräftig freigesprochen

oder schuldig erkannt worden ist und die verhängte

Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits

ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch

nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist

oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem Recht des

dritten Staates verjährt ist.

Verjährung

Artikel 9

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die

Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe

oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht

eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.

Todesstrafe

Artikel 10

Ist eine dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende

Handlung zwar nach dem Recht des ersuchenden

Staates, nicht aber nach dem Recht des

ersuchten Staates mit der Todesstrafe bedroht, so

darf im ersuchenden Staat an Stelle der Todesstrafe

nur eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt

werden.

Gerichtsbarkeit des ersuchten

Staates

Artikel 11

(1) Die Auslieferung wegen einer Handlung, die

der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt,

wird nicht bewilligt.

(2) Die Auslieferung kann ungeachtet des Abs. 1

bewilligt werden, wenn sie wegen einer anderen

Handlung bewilligt wird und die strafrechtliche

Beurteilung aller Handlungen im ersuchenden

Staat im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen

der Strafbemessung oder aus anderen für das

Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen

des Strafvollzuges oder der Resozialisierung der

auszuliefernden Person geboten ist.

Sonderfälle

Artikel 12

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt wegen

einer Handlung, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten

mit einer fünf Jahre nicht übersteigenden

Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme

dieser Dauer bedroht ist und wenn die Auslieferung

die auszuliefernde Person wegen ihres Alters,

wegen ihres seit langem bestehenden Aufenthaltes

im ersuchten Staat oder aus anderen schwerwiegenden,

in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen

Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.

(2) Wird eine Auslieferung aus den Gründen des

Abs. 1 nicht bewilligt, so wird der ersuchte Staat

prüfen, ob gegen die auszuliefernde Person wegen

der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden

Handlung ein Strafverfahren einzuleiten ist. Von

dem Ergebnis dieser Prüfung und eines eingeleiteten

Strafverfahrens ist der ersuchende Staat in

Kenntnis zu setzen.

Amnestie

Artikel 13

Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht

der Auslieferung nur entgegen, wenn die Handlung

der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegt.

Ausnahmegerichte

Artikel 14

Die Person, um deren Auslieferung ersucht wird,

darf im ersuchenden Staat nicht vor ein Ausnahmegericht

gestellt werden. Die Auslieferung zur Vollstreckung

einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme,

die von einem solchen Gericht verhängt

worden ist, wird nicht bewilligt.

Verfolgungsvoraussetzungen

Artikel 15

Das Fehlen einer nach dem Recht des ersuchten

Staates zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendigen

Erklärung des Verletzten hindert die

Auslieferung nicht.

Abwesenheitsurteile

Artikel 16

Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe

oder vorbeugenden Maßnahme, die auf Grund

eines in Abwesenheit der auszuliefernden Person

durchgeführten gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig

verhängt worden ist, wird nur bewilligt,

wenn der ersuchende Staat zusichert, daß das Strafverfahren

nach der Auslieferung nach seinen

Rechtsvorschriften in Anwesenheit der ausgelieferten

Person neu durchgeführt werden wird.

Grundsatz der Spezialität

Artikel 17

(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor

ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich

die Bewilligung der Auslieferung nicht erstreckt,

oder aus einem anderen vor der Übergabe entstandenen

Grund weder verfolgt, abgeurteilt oder

irgendeiner Beeinträchtigung ihrer persönlichen

Freiheit unterworfen, noch an einen dritten Staat

weitergeliefert werden.

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt

a) wenn der Staat, der die Person ausgeliefert

hat, der Strafverfolgung oder der Vollstreckung

einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden

Maßnahme zustimmt. Dem Ersuchen

um Zustimmung werden die in Art. 19 vorgesehenen

Unterlagen und ein vom Gericht aufgenommenes

Protokoll beigefügt, aus dem

die Stellungnahme der ausgelieferten Person

zu der beabsichtigten Erweiterung der Strafverfolgung

oder Vollstreckung zu ersehen ist.

Die Zustimmung wird erteilt, wenn die dem

Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach

diesem Vertrag die Verpflichtung zur Bewilligung

der Auslieferung nach sich zieht;

b) wenn die ausgelieferte Person sich nach ihrer

endgültigen Freilassung länger als 45 Tage im

ersuchenden Staat aufhält, obwohl sie ihn

verlassen konnte und durfte, oder wenn sie

nach Verlassen dieses Staates freiwillig dahin

zurückgekehrt ist.

(3) Wird die Handlung während des Verfahrens

im ersuchenden Staat rechtlich anders als im Auslieferungsverfahren

gewürdigt, so darf die ausgelieferte

Person nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt

werden, als die neue rechtliche Würdigung bei

gleichbleibendem Sachverhalt ebenfalls der Auslieferung

unterliegt.

(4) Innerhalb der in Abs. 2 lit. b erwähnten Frist

wird der ausgelieferten Person die Ausreise gestattet,

es sei denn, daß sie nach ihrer Auslieferung eine

neue strafbare Handlung begangen hat. In diesem

Fall beginnt die im Abs. 2 lit. b erwähnte Frist erst,

wenn die ausgelieferte Person auch in dem wegen

dieser strafbaren Handlung eingeleiteten Strafverfahren

endgültig freigelassen worden ist.

Ausfolgung von Gegenständen

Artikel 18

(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt,

so wird auch ohne besonderes Ersuchen die Ausfolgung

von Gegenständen bewilligt".

a) die als Beweismittel dienen können;

b) die von der auszuliefernden Person durch die

strafbare Handlung oder durch die Verwertung

der daher stammenden Gegenstände

erlangt worden sind.

(2) Kann eine Auslieferung, die nach diesem Vertrag

zulässig wäre, nicht bewilligt werden, weil die

auszuliefernde Person geflüchtet oder gestorben ist

oder auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates

nicht betreten werden konnte, so wird die Ausfolgung

von Gegenständen dennoch bewilligt.

(3) In jedem Fall bleiben Rechte des ersuchten

Staates oder dritter Personen an den Gegenständen

unberührt. Die Gegenstände werden im Hinblick

auf solche Rechte nach Abschluß des Verfahrens im

ersuchenden Staat so bald wie möglich und kostenlos

dem ersuchten Staat zurückgestellt. Würden

solche Rechte durch die Übergabe beeinträchtigt,

so wird die Ausfolgung nicht bewilligt.

(4) Für die Ausfolgung von Gegenständen nach

diesem Artikel finden Vorschriften über die Ein-

und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen keine

Anwendung.

Unterlagen

Artikel 19

(1) Dem Ersuchen um Auslieferung wird eine

Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie)

eines Haftbefehles, eines vollstreckbaren verurteilenden

Erkenntnisses, einer Entscheidung über die

Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme oder

einer sonstigen Urkunde gleicher Wirksamkeit beigefügt.

Diese Urkunden müssen vom zuständigen

Richter unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel

versehen sein.

(2) Sofern dies in den in Abs. 1 angeführten

Urkunden nicht enthalten ist, werden auch beigefügt

a) eine Darstellung der Handlung mit Angabe

von Zeit und Ort der Begehung;

b) eine rechtliche Würdigung der Handlung

und eine Abschrift der anzuwendenden oder

angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;

c) im Falle eines Ersuchens um Auslieferung zur

Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden

Maßnahme die Unterlagen, aus denen

sich die Vollstreckbarkeit der Entscheidung

ergibt;

d) möglichst genaue Angaben über die Person,

deren Auslieferung begehrt wird, ihre Staatsangehörigkeit

und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort.

Ergänzung der Unterlagen

Artikel 20

Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten

Angaben und Unterlagen für nicht ausreichend, so

ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er kann

für das Einlangen dieser Ergänzung eine angemessene

Frist bestimmen; diese kann auf begründetes

Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung

wird über das Ersuchen um Auslieferung auf

Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen

entschieden.

Geschäftsweg

Artikel 21

(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden

schriftlich gestellt.

(2) Der Schriftverkehr in Auslieferungs- und

Durchlieferungssachen findet, sofern in diesem

Vertrag nichts anderes bestimmt ist, zwischen dem

Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich

und dem Bundessekretariat für Justiz und

Organisation der Bundesverwaltung der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien statt. Der

diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Sprache, Legalisierung

Artikel 22

Die nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen

und die beizufügenden Unterlagen werden in der

Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Sie

bedürfen keiner Legalisierung. Übersetzungen werden

nicht angeschlossen.

Ausforschung, Auslieferungshaft

Artikel 23

Stellt der ersuchende Staat ein den Bestimmungen

dieses Vertrages entsprechendes Auslieferungsersuchen

und macht er glaubhaft, daß sich die Person,

deren Auslieferung begehrt wird, auf dem

Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, so

trifft der ersuchte Staat unverzüglich die zu ihrer

Ausforschung erforderlichen Maßnahmen. Wenn

es notwendig ist, nimmt er diese Person nach Maßgabe

seines Rechts in Auslieferungshaft oder trifft

sonstige Maßnahmen zur Verhinderung ihres Entweichens.

Vorläufige Auslieferungshaft

Artikel 24

(1) In dringenden Fällen kann der ersuchende

Staat um die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft

über die gesuchte Person ersuchen. Ein

solches Ersuchen kann von den Justizbehörden und

den obersten Polizeibehörden des einen Vertragsstaates

an die entsprechenden Justiz- und Polizeibehörden

des anderen Vertragsstaates gerichtet

werden. Der ersuchte Staat entscheidet nach seinem

Recht über die Verhängung der vorläufigen

Auslieferungshaft oder über die Anordnung sonstiger

Maßnahmen zur Verhinderung des Entweichens

der gesuchten Person.

(2) Das Ersuchen um Verhängung der vorläufigen

Auslieferungshaft hat anzugeben, daß eine der

im Art. 19 Abs. 1 erwähnten Urkunden vorhanden

ist und daß die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen

zu stellen. Das Ersuchen hat auch eine

kurze Darstellung der Handlung unter Anführung

von Zeit und Ort ihrer Begehung, der angedrohten

oder zu vollstreckenden Strafe oder vorbeugenden

Maßnahme sowie möglichst genaue Angaben über

die Person, die ausgeliefert werden soll, ihre Staatsangehörigkeit

und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort

zu enthalten.

(3) Ein Ersuchen nach Abs. 1 kann auch unmittelbar

im Postweg, fernschriftlich oder im Wege der

Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation

— INTERPOL übermittelt werden. Der ersuchende

Staat wird unverzüglich verständigt, inwieweit

seinem Ersuchen Folge gegeben worden ist.

(4) Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden,

wenn das Auslieferungsersuchen und die in

Art. 19 erwähnten Unterlagen nicht innerhalb von

30 Tagen übermittelt werden. Die vorläufige Auslieferungshaft

darf in keinem Fall 45 Tage, gerechnet

vom Tage der Anhaltung, überschreiten. Die

vorläufige Auslieferungshaft kann jederzeit aufgehoben

werden, wenn der ersuchte Staat andere

Maßnahmen trifft, die er zur Verhinderung der

Flucht der gesuchten Person für notwendig erachtet.

(5) Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft

steht einer neuerlichen Verhaftung und

der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen

später einlangt.

Anbot der Auslieferung

Artikel 25

(1) Erlangen die zuständigen Behörden eines

Vertragsstaates davon Kenntnis, daß sich auf dem

Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates eine Person

befindet, deren Auslieferung vom anderen Vertragsstaat

begehrt werden kann, so können sie diese

Person in vorläufige Auslieferungshaft nehmen.

Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich

unter Angabe von Zeit und Ort der Verhaftung auf

dem in Art. 24 Abs. 3 beschriebenen Weg zu verständigen.

(2) Der nach Abs. 1 verständigte Vertragsstaat

teilt unverzüglich, spätestens innerhalb von

15 Tagen ab dem Tag des Einlangens der Benachrichtigung

von der Verhaftung mit, ob er ein Auslieferungsersuchen

stellen wird. Das Auslieferungsersuchen

muß innerhalb von 30 Tagen ab der

Ankündigung des Auslieferungsersuchens gestellt

werden.

(3) Die Haft wird aufgehoben, wenn innerhalb

der im Abs. 2 genannten Frist kein Auslieferungsersuchen

angekündigt oder mitgeteilt wird, daß die

Auslieferung nicht begehrt wird.

(4) Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft

steht einer neuerlichen Verhaftung und

der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen

später einlangt.

Entscheidung über das Auslieferungsersuchen

Artikel 26

(1) Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich

über die Auslieferung und setzt den ersuchenden

Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.

(2) Eine vollständige oder teilweise Ablehnung

der Auslieferung ist zu begründen.

Mehrheit von Auslieferungsersuchen

Artikel 27

(1) Wird von einem Vertragsstaat und von einem

dritten Staat um die Auslieferung ersucht, so entscheidet

der ersuchte Staat über den Vorrang unter

Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des

Tatorts, der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens

der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden

Person, der Möglichkeit ihrer Weiterlieferung

und, wenn sich die Ersuchen auf verschiedene

Handlungen beziehen, auch der Schwere dieser

Handlungen.

(2) Liegen den Ersuchen verschiedene Handlungen

zugrunde und wird dem Ersuchen eines dritten

Staates der Vorzug gegeben, so wird der ersuchte

Staat dem anderen Vertragsstaat zugleich mit der

Entscheidung über das Auslieferungsersuchen mitteilen,

inwieweit er einer etwaigen Weiterlieferung

aus dem dritten Staat an den anderen Vertragsstaat

zustimmt.

Übergabe der auszuliefernden Person

Artikel 28

(1) Im Falle der Bewilligung der Auslieferung

teilt der ersuchte Staat mit, wann er zur Übergabe

bereit ist. Die Vertragsstaaten pflegen das Einvernehmen

über Zeit und Ort der Übergabe und geben

anläßlich der Übergabe bekannt, während welcher

Zeit sich die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft

befunden hat.

(2) Die auszuliefernde Person kann entlassen

werden, wenn sie nicht innerhalb von 15 Tagen ab

dem Tag, an dem der ersuchte Staat zur Übergabe

bereit ist, übernommen wird. Nach Ablauf von

30 Tagen nach diesem Tag wird sie jedenfalls aus

der Auslieferungshaft entlassen und das Auslieferungsersuchen

als gegenstandslos betrachtet.

(3) Wird die Übergabe der auszuliefernden Person

wegen ihres Gesundheitszustandes oder sonst

aus außergewöhnlichen Gründen verhindert, so

werden die Vertragsstaaten einander davon verständigen

und nach Wegfall der Hindernisse das

Einvernehmen durch Festsetzung eines neuen Zeitpunktes

für die Übergabe pflegen, ab dem die in

Abs. 2 genannten Fristen zu laufen beginnen.

Aufgeschobene, bedingte Übergabe

Artikel 29

(1) Der ersuchte Staat kann nach Bewilligung

der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden

Person aufschieben, um ein Strafverfahren wegen

einer anderen strafbaren Handlung gegen sie

durchzuführen oder eine durch seine Gerichte

wegen einer strafbaren Handlung ausgesprochene

Freiheitsstrafe oder angeordnete vorbeugende

Maßnahme zu vollstrecken.

(2) Wird die Übergabe aufgeschoben, so kann

der ersuchte Staat die auszuliefernde Person auf

Ersuchen des ersuchenden Staates diesem zeitweilig

zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen

übergeben. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen

näher zu bezeichnen.

(3) Der ersuchende Staat hält die zeitweilig übergebene

Person in Haft und wird sie nach Durchführung

der Prozeßhandluhg unverzüglich rücküberstellen.

Die auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden

Staates verbüßte Haft wird auf die im

ersuchten Staat zu verhängende oder verhängte

Strafe angerechnet.

Begleitpersonal

Artikel 30

(1) Das Begleitpersonal, das eine auszuliefernde

Person in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

zu bringen oder aus diesem abzuholen hat,

ist berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates bis zur Übergabe oder nach der

Übernahme der auszuliefernden Person die nötigen

Vorkehrungen zu treffen, um ihr Entweichen zu

verhindern.

(2) Dem Begleitpersonal ist bei seiner Dienstverrichtung

auf dem Hoheitsgebiet des anderen Ver-

tragsstaates das Tragen der Dienstkleidung und das

Mitführen der erforderlichen Dienstwaffen und

Ausrüstungsgegenstände gestattet. Von der Waffe

darf nur im Falle der Notwehr Gebrauch gemacht

werden.

Übergabe von Gegenständen

Artikel 31

(1) Gegenstände, deren Ausfolgung gemäß

Art. 18 bewilligt worden ist, werden, wenn möglich,

gleichzeitig mit der auszuliefernden Person übergeben.

(2) Die Übergabe von Gegenständen zum Zweck

ihrer Ausfolgung an den Geschädigten kann mit

Zustimmung des anderen Vertragsstaates bereits

vor Bewilligung der Auslieferung erfolgen, wenn

die auszuliefernde Person mit deren unmittelbarer

Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist.

Anzuwendendes Verfahrensrecht,

Benachrichtigung

Artikel 32

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages

kommt für das Auslieferungsverfahren und

die Auslieferungshaft im Hoheitsgebiet des ersuchten

Staates dessen Recht zur Anwendung.

(2) Wird eine Person zur Strafverfolgung ausgeliefert,

so setzt der ersuchende Staat den ersuchten

Staat vom Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis.

Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber

vor, so wird diese in Ausfertigung oder in einer

beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.

Durchlieferung

Artikel 33

(1) Die Durchlieferung einer von einem dritten

Staat an einen Vertragsstaat auszuliefernden Person

durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates

wird unter denselben Bedingungen wie die Auslieferung

bewilligt.

(2) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes

bestimmt ist, gelten seine Bestimmungen auch für

die Durchlieferung.

(3) Der ersuchte Staat kann die Durchlieferung

ablehnen, wenn das Ersuchen eine Person betrifft,

gegen die in diesem Staat ein Strafverfahren anhängig

ist oder ein vollstreckbares verurteilendes

Erkenntnis vorliegt, oder wenn die Durchlieferung

wesentliche Interessen dieses Staates verletzen

könnte.

(4) Für die Dauer der Durchlieferung hat der

ersuchte Staat die durchzuliefernde Person in Haft

zu halten. Er darf sie wegen Handlungen, die vor

der Durchlieferung begangen wurden, ohne

Zustimmung des ausliefernden Staates weder verfolgen

noch an ihr eine Strafe oder vorbeugende

Maßnahme vollstrecken.

(5) Die Durchlieferung eigener Staatsangehöriger

wird nicht bewilligt.

Durchlieferung im Luftweg

Artikel 34

(1) Soll eine Person in Durchführung einer Auslieferung

von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat

auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung

durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

durchbefördert werden, so bedarf es keiner ausdrücklichen

Bewilligung des überflogenen Vertragsstaates.

Dieser Staat wird vom ersuchenden

Staat im voraus davon unterrichtet, daß eine der im

Art. 19 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen vorhanden

ist, daß die durchzubefördernde Person nicht

Staatsangehöriger des überflogenen Vertragsstaates

ist, daß sie nicht wegen einer Handlung militärischen

oder politischen Charakters verfolgt wird,

daß keine wegen einer solchen Handlung verhängte

Strafe oder ausgesprochene Maßnahme an

ihr vollstreckt werden soll und daß kein Fall des

Art. 10 vorliegt.

(2) Für den Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung

auf dem Hoheitsgebiet des überflogenen

Staates hat eine Mitteilung nach Abs. 1 dieselben

Wirkungen wie das im Art. 24 vorgesehene

Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft.

Durchbeförderung zur Vollstreckung

Artikel 35

Die Bestimmungen über die Durchlieferung

(Art. 33 und 34) werden sinngemäß auch auf die

Überstellung einer Person angewendet, die zur

Vollstreckung einer von einem Gericht eines dritten

Staates wegen einer strafbaren Handlung ausgesprochenen

Freiheitsstrafe oder vorbeugenden

Maßnahme durch das Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates

in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

gebracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine

Person in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist

und durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

zur Vollstreckung in das Hoheitsgebiet

eines dritten Staates gebracht wird.

Kosten

Artikel 36

Die im Zusammenhang mit einer Auslieferung,

einer bedingten Übergabe einer Person nach

Art. 29 Abs. 2 oder einer Ausfolgung von Gegenständen

in seinem Gebiet entstandenen Kosten

trägt der ersuchte Staat. Der ersuchende Staat trägt

die Flugkosten, die durch eine auf sein Ersuchen

auf dem Luftweg vorgenommene Übergabe, sowie

die Kosten, die durch die Durchlieferung entstanden

sind.

Definitionen

Artikel 37

(1) Im Sinne dieses Vertrages wird als „Sprache

des ersuchenden Staates" betrachtet

a) für das Gebiet der Republik Österreich die

deutsche Sprache;

b) für das ganze Gebiet der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien die serbokroatische

Sprache, die kroatische Schriftsprache,

die slowenische und mazedonische

Sprache.

(2) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck

„vorbeugende Maßnahme"

a) in der Republik Österreich jede die Freiheit

beschränkende Maßnahme, die durch das

Urteil eines Strafgerichtes neben oder an

Stelle einer Strafe angeordnet wird;

b) in der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien Sicherungs- und Erziehungsmaßnahmen

sowie Maßnahmen der Schutzaufsicht

im Zusammenhang mit der bedingten

Strafnachsicht, die nach dem Strafrecht

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien vorgesehen sind.

(3) Im Sinne dieses Vertrages werden als „Justizbehörden"

betrachtet

a) in der Republik Österreich die Gerichte, die

Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium

für Justiz;

b) in der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien die ordentlichen Gerichte, die

öffentlichen Anklägerschaften und das Bundessekretariat

für Justiz und Organisation

der Bundesverwaltung.

(4) Im Sinne dieses Vertrages werden als „oberste

Polizeibehörden" betrachtet

a) in der Republik Österreich das Bundesministerium

für Inneres;

b) in der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien das Bundessekretariat für Innere

Angelegenheiten.

(5) Ist die Dauer des Vollzuges der vorbeugenden

Maßnahme unbestimmt, so ist für die Beurteilung,

ob sie mindestens vier Monate (Art. 2 Abs. 2)

beträgt, der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die

Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates

spätestens aufzuheben ist.

Schlußbestimmungen

Artikel 38

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden

werden in Wien ausgetauscht.

Artikel 39

(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

(2) Der Vertrag wird für unbestimmte Zeit

geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf

diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist

von sechs Monaten gekündigt werden.

Geschehen zu Belgrad, am 1. Februar 1982, in

zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Broda

Für die Sozialistische

Föderative Republik Jugoslawien

Banović

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 21. Oktober 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 39 Abs. 1 am

1. Jänner 1984 in Kraft.

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