546. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
das Präsidium der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien,
von dem Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten zu vertiefen
und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu
erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag
über die Auslieferung abzuschließen, und haben zu
diesem Zweck folgendes vereinbart
Auslieferungspflicht
Artikel 1
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander
auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften
und Bedingungen Personen auszuliefern, die im
ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren
Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung
einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme
gesucht werden.
Strafbare Handlungen, die der Auslieferung
unterliegen
Artikel 2
(1) Die Auslieferung wird zur Verfolgung von
Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider
Vertragsstaaten mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
oder vorbeugenden Maßnahme dieser
Dauer oder mit einer strengeren Strafe bedroht
sind.
(2) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer
Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die wegen
einer oder mehrerer der in Abs. 1 angeführten
Handlungen rechtskräftig ausgesprochen worden
ist, wird bewilligt, wenn die Dauer der zu vollstreckenden
Strafe oder vorbeugenden Maßnahme oder
ihr zu vollstreckender Rest mindestens vier Monate
beträgt. Die Auslieferung wird auch dann bewilligt,
wenn mehrere Strafen oder vorbeugende Maßnahmen
zu vollstrecken sind, deren Gesamtausmaß
mindestens vier Monate beträgt.
(3) Wird die Auslieferung nach Abs. 1 oder
Abs. 2 bewilligt, so wird sie gleichzeitig oder nachträglich
auch wegen anderer nach dem Recht beider
Vertragsstaaten gerichtlich strafbarer Handlungen
und zur Vollstreckung von wegen solcher
Handlungen verhängten Freiheitsstrafen oder vorbeugenden
Maßnahmen bewilligt, bei denen die in
den genannten Absätzen festgesetzten zeitlichen
Voraussetzungen nicht zutreffen.
Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger
Artikel 3
Angehörige des ersuchten Staates werden nicht
ausgeliefert.
Ablehnung der Auslieferung wegen
Asyls oder wegen völkerrechtlicher
Verpflichtungen
Artikel 4
Die Auslieferung wird nicht bewilligt
1. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt
wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates
Asyl genießt;
2. wenn die Auslieferung mit Verpflichtungen
des ersuchten Staates aus mehrseitigen Übereinkommen
nicht vereinbar wäre.
Politische strafbare Handlungen
Artikel 5
(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach
Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung
politischen Charakters darstellt.
(2) Eine strafbare Handlung gegen das Leben,
einschließlich des Versuches und der Beteiligung
daran, sowie jede andere strafbare Handlung, bei
welcher unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung,
der angewendeten oder angedrohten Mittel oder
der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten
Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen
überwiegt, wird nicht als strafbare Handlung
politischen Charakters betrachtet.
Militärische strafbare Handlungen
Artikel 6
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie
wegen einer Handlung begehrt wird, die nach
Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der
Verletzung militärischer Pflichten besteht.
Fiskalische strafbare Handlungen
Artikel 7
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie
wegen einer Handlung begehrt wird, die nach
Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine
Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder
Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die
Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel
darstellt.
Grundsatz ne bis in idem
Artikel 8
(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
ein gegen die auszuliefernde Person im ersuchten
Staat wegen der dem Auslieferungsersuchen
zugrunde liegenden Handlung geführtes Strafverfahren
rechtskräftig beendet worden ist.
(2) Ein Freispruch oder eine Einstellung nur
wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit steht einer Auslieferung
nicht entgegen.
(3) Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt,
wenn die auszuliefernde Person wegen der dem
Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung
in einem dritten Staat rechtskräftig freigesprochen
oder schuldig erkannt worden ist und die verhängte
Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits
ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch
nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist
oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem Recht des
dritten Staates verjährt ist.
Verjährung
Artikel 9
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die
Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe
oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht
eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.
Todesstrafe
Artikel 10
Ist eine dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende
Handlung zwar nach dem Recht des ersuchenden
Staates, nicht aber nach dem Recht des
ersuchten Staates mit der Todesstrafe bedroht, so
darf im ersuchenden Staat an Stelle der Todesstrafe
nur eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt
werden.
Gerichtsbarkeit des ersuchten
Staates
Artikel 11
(1) Die Auslieferung wegen einer Handlung, die
der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt,
wird nicht bewilligt.
(2) Die Auslieferung kann ungeachtet des Abs. 1
bewilligt werden, wenn sie wegen einer anderen
Handlung bewilligt wird und die strafrechtliche
Beurteilung aller Handlungen im ersuchenden
Staat im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen
der Strafbemessung oder aus anderen für das
Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen
des Strafvollzuges oder der Resozialisierung der
auszuliefernden Person geboten ist.
Sonderfälle
Artikel 12
(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt wegen
einer Handlung, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten
mit einer fünf Jahre nicht übersteigenden
Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme
dieser Dauer bedroht ist und wenn die Auslieferung
die auszuliefernde Person wegen ihres Alters,
wegen ihres seit langem bestehenden Aufenthaltes
im ersuchten Staat oder aus anderen schwerwiegenden,
in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen
Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.
(2) Wird eine Auslieferung aus den Gründen des
Abs. 1 nicht bewilligt, so wird der ersuchte Staat
prüfen, ob gegen die auszuliefernde Person wegen
der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden
Handlung ein Strafverfahren einzuleiten ist. Von
dem Ergebnis dieser Prüfung und eines eingeleiteten
Strafverfahrens ist der ersuchende Staat in
Kenntnis zu setzen.
Amnestie
Artikel 13
Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht
der Auslieferung nur entgegen, wenn die Handlung
der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegt.
Ausnahmegerichte
Artikel 14
Die Person, um deren Auslieferung ersucht wird,
darf im ersuchenden Staat nicht vor ein Ausnahmegericht
gestellt werden. Die Auslieferung zur Vollstreckung
einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme,
die von einem solchen Gericht verhängt
worden ist, wird nicht bewilligt.
Verfolgungsvoraussetzungen
Artikel 15
Das Fehlen einer nach dem Recht des ersuchten
Staates zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendigen
Erklärung des Verletzten hindert die
Auslieferung nicht.
Abwesenheitsurteile
Artikel 16
Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe
oder vorbeugenden Maßnahme, die auf Grund
eines in Abwesenheit der auszuliefernden Person
durchgeführten gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig
verhängt worden ist, wird nur bewilligt,
wenn der ersuchende Staat zusichert, daß das Strafverfahren
nach der Auslieferung nach seinen
Rechtsvorschriften in Anwesenheit der ausgelieferten
Person neu durchgeführt werden wird.
Grundsatz der Spezialität
Artikel 17
(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor
ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich
die Bewilligung der Auslieferung nicht erstreckt,
oder aus einem anderen vor der Übergabe entstandenen
Grund weder verfolgt, abgeurteilt oder
irgendeiner Beeinträchtigung ihrer persönlichen
Freiheit unterworfen, noch an einen dritten Staat
weitergeliefert werden.
(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt
a) wenn der Staat, der die Person ausgeliefert
hat, der Strafverfolgung oder der Vollstreckung
einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden
Maßnahme zustimmt. Dem Ersuchen
um Zustimmung werden die in Art. 19 vorgesehenen
Unterlagen und ein vom Gericht aufgenommenes
Protokoll beigefügt, aus dem
die Stellungnahme der ausgelieferten Person
zu der beabsichtigten Erweiterung der Strafverfolgung
oder Vollstreckung zu ersehen ist.
Die Zustimmung wird erteilt, wenn die dem
Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach
diesem Vertrag die Verpflichtung zur Bewilligung
der Auslieferung nach sich zieht;
b) wenn die ausgelieferte Person sich nach ihrer
endgültigen Freilassung länger als 45 Tage im
ersuchenden Staat aufhält, obwohl sie ihn
verlassen konnte und durfte, oder wenn sie
nach Verlassen dieses Staates freiwillig dahin
zurückgekehrt ist.
(3) Wird die Handlung während des Verfahrens
im ersuchenden Staat rechtlich anders als im Auslieferungsverfahren
gewürdigt, so darf die ausgelieferte
Person nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt
werden, als die neue rechtliche Würdigung bei
gleichbleibendem Sachverhalt ebenfalls der Auslieferung
unterliegt.
(4) Innerhalb der in Abs. 2 lit. b erwähnten Frist
wird der ausgelieferten Person die Ausreise gestattet,
es sei denn, daß sie nach ihrer Auslieferung eine
neue strafbare Handlung begangen hat. In diesem
Fall beginnt die im Abs. 2 lit. b erwähnte Frist erst,
wenn die ausgelieferte Person auch in dem wegen
dieser strafbaren Handlung eingeleiteten Strafverfahren
endgültig freigelassen worden ist.
Ausfolgung von Gegenständen
Artikel 18
(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt,
so wird auch ohne besonderes Ersuchen die Ausfolgung
von Gegenständen bewilligt".
a) die als Beweismittel dienen können;
b) die von der auszuliefernden Person durch die
strafbare Handlung oder durch die Verwertung
der daher stammenden Gegenstände
erlangt worden sind.
(2) Kann eine Auslieferung, die nach diesem Vertrag
zulässig wäre, nicht bewilligt werden, weil die
auszuliefernde Person geflüchtet oder gestorben ist
oder auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates
nicht betreten werden konnte, so wird die Ausfolgung
von Gegenständen dennoch bewilligt.
(3) In jedem Fall bleiben Rechte des ersuchten
Staates oder dritter Personen an den Gegenständen
unberührt. Die Gegenstände werden im Hinblick
auf solche Rechte nach Abschluß des Verfahrens im
ersuchenden Staat so bald wie möglich und kostenlos
dem ersuchten Staat zurückgestellt. Würden
solche Rechte durch die Übergabe beeinträchtigt,
so wird die Ausfolgung nicht bewilligt.
(4) Für die Ausfolgung von Gegenständen nach
diesem Artikel finden Vorschriften über die Ein-
und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen keine
Anwendung.
Unterlagen
Artikel 19
(1) Dem Ersuchen um Auslieferung wird eine
Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie)
eines Haftbefehles, eines vollstreckbaren verurteilenden
Erkenntnisses, einer Entscheidung über die
Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme oder
einer sonstigen Urkunde gleicher Wirksamkeit beigefügt.
Diese Urkunden müssen vom zuständigen
Richter unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel
versehen sein.
(2) Sofern dies in den in Abs. 1 angeführten
Urkunden nicht enthalten ist, werden auch beigefügt
a) eine Darstellung der Handlung mit Angabe
von Zeit und Ort der Begehung;
b) eine rechtliche Würdigung der Handlung
und eine Abschrift der anzuwendenden oder
angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;
c) im Falle eines Ersuchens um Auslieferung zur
Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden
Maßnahme die Unterlagen, aus denen
sich die Vollstreckbarkeit der Entscheidung
ergibt;
d) möglichst genaue Angaben über die Person,
deren Auslieferung begehrt wird, ihre Staatsangehörigkeit
und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort.
Ergänzung der Unterlagen
Artikel 20
Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten
Angaben und Unterlagen für nicht ausreichend, so
ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er kann
für das Einlangen dieser Ergänzung eine angemessene
Frist bestimmen; diese kann auf begründetes
Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung
wird über das Ersuchen um Auslieferung auf
Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen
entschieden.
Geschäftsweg
Artikel 21
(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden
schriftlich gestellt.
(2) Der Schriftverkehr in Auslieferungs- und
Durchlieferungssachen findet, sofern in diesem
Vertrag nichts anderes bestimmt ist, zwischen dem
Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich
und dem Bundessekretariat für Justiz und
Organisation der Bundesverwaltung der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien statt. Der
diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Sprache, Legalisierung
Artikel 22
Die nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen
und die beizufügenden Unterlagen werden in der
Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Sie
bedürfen keiner Legalisierung. Übersetzungen werden
nicht angeschlossen.
Ausforschung, Auslieferungshaft
Artikel 23
Stellt der ersuchende Staat ein den Bestimmungen
dieses Vertrages entsprechendes Auslieferungsersuchen
und macht er glaubhaft, daß sich die Person,
deren Auslieferung begehrt wird, auf dem
Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, so
trifft der ersuchte Staat unverzüglich die zu ihrer
Ausforschung erforderlichen Maßnahmen. Wenn
es notwendig ist, nimmt er diese Person nach Maßgabe
seines Rechts in Auslieferungshaft oder trifft
sonstige Maßnahmen zur Verhinderung ihres Entweichens.
Vorläufige Auslieferungshaft
Artikel 24
(1) In dringenden Fällen kann der ersuchende
Staat um die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft
über die gesuchte Person ersuchen. Ein
solches Ersuchen kann von den Justizbehörden und
den obersten Polizeibehörden des einen Vertragsstaates
an die entsprechenden Justiz- und Polizeibehörden
des anderen Vertragsstaates gerichtet
werden. Der ersuchte Staat entscheidet nach seinem
Recht über die Verhängung der vorläufigen
Auslieferungshaft oder über die Anordnung sonstiger
Maßnahmen zur Verhinderung des Entweichens
der gesuchten Person.
(2) Das Ersuchen um Verhängung der vorläufigen
Auslieferungshaft hat anzugeben, daß eine der
im Art. 19 Abs. 1 erwähnten Urkunden vorhanden
ist und daß die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen
zu stellen. Das Ersuchen hat auch eine
kurze Darstellung der Handlung unter Anführung
von Zeit und Ort ihrer Begehung, der angedrohten
oder zu vollstreckenden Strafe oder vorbeugenden
Maßnahme sowie möglichst genaue Angaben über
die Person, die ausgeliefert werden soll, ihre Staatsangehörigkeit
und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort
zu enthalten.
(3) Ein Ersuchen nach Abs. 1 kann auch unmittelbar
im Postweg, fernschriftlich oder im Wege der
Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation
— INTERPOL übermittelt werden. Der ersuchende
Staat wird unverzüglich verständigt, inwieweit
seinem Ersuchen Folge gegeben worden ist.
(4) Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden,
wenn das Auslieferungsersuchen und die in
Art. 19 erwähnten Unterlagen nicht innerhalb von
30 Tagen übermittelt werden. Die vorläufige Auslieferungshaft
darf in keinem Fall 45 Tage, gerechnet
vom Tage der Anhaltung, überschreiten. Die
vorläufige Auslieferungshaft kann jederzeit aufgehoben
werden, wenn der ersuchte Staat andere
Maßnahmen trifft, die er zur Verhinderung der
Flucht der gesuchten Person für notwendig erachtet.
(5) Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft
steht einer neuerlichen Verhaftung und
der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen
später einlangt.
Anbot der Auslieferung
Artikel 25
(1) Erlangen die zuständigen Behörden eines
Vertragsstaates davon Kenntnis, daß sich auf dem
Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates eine Person
befindet, deren Auslieferung vom anderen Vertragsstaat
begehrt werden kann, so können sie diese
Person in vorläufige Auslieferungshaft nehmen.
Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich
unter Angabe von Zeit und Ort der Verhaftung auf
dem in Art. 24 Abs. 3 beschriebenen Weg zu verständigen.
(2) Der nach Abs. 1 verständigte Vertragsstaat
teilt unverzüglich, spätestens innerhalb von
15 Tagen ab dem Tag des Einlangens der Benachrichtigung
von der Verhaftung mit, ob er ein Auslieferungsersuchen
stellen wird. Das Auslieferungsersuchen
muß innerhalb von 30 Tagen ab der
Ankündigung des Auslieferungsersuchens gestellt
werden.
(3) Die Haft wird aufgehoben, wenn innerhalb
der im Abs. 2 genannten Frist kein Auslieferungsersuchen
angekündigt oder mitgeteilt wird, daß die
Auslieferung nicht begehrt wird.
(4) Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft
steht einer neuerlichen Verhaftung und
der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen
später einlangt.
Entscheidung über das Auslieferungsersuchen
Artikel 26
(1) Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich
über die Auslieferung und setzt den ersuchenden
Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.
(2) Eine vollständige oder teilweise Ablehnung
der Auslieferung ist zu begründen.
Mehrheit von Auslieferungsersuchen
Artikel 27
(1) Wird von einem Vertragsstaat und von einem
dritten Staat um die Auslieferung ersucht, so entscheidet
der ersuchte Staat über den Vorrang unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des
Tatorts, der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens
der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden
Person, der Möglichkeit ihrer Weiterlieferung
und, wenn sich die Ersuchen auf verschiedene
Handlungen beziehen, auch der Schwere dieser
Handlungen.
(2) Liegen den Ersuchen verschiedene Handlungen
zugrunde und wird dem Ersuchen eines dritten
Staates der Vorzug gegeben, so wird der ersuchte
Staat dem anderen Vertragsstaat zugleich mit der
Entscheidung über das Auslieferungsersuchen mitteilen,
inwieweit er einer etwaigen Weiterlieferung
aus dem dritten Staat an den anderen Vertragsstaat
zustimmt.
Übergabe der auszuliefernden Person
Artikel 28
(1) Im Falle der Bewilligung der Auslieferung
teilt der ersuchte Staat mit, wann er zur Übergabe
bereit ist. Die Vertragsstaaten pflegen das Einvernehmen
über Zeit und Ort der Übergabe und geben
anläßlich der Übergabe bekannt, während welcher
Zeit sich die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft
befunden hat.
(2) Die auszuliefernde Person kann entlassen
werden, wenn sie nicht innerhalb von 15 Tagen ab
dem Tag, an dem der ersuchte Staat zur Übergabe
bereit ist, übernommen wird. Nach Ablauf von
30 Tagen nach diesem Tag wird sie jedenfalls aus
der Auslieferungshaft entlassen und das Auslieferungsersuchen
als gegenstandslos betrachtet.
(3) Wird die Übergabe der auszuliefernden Person
wegen ihres Gesundheitszustandes oder sonst
aus außergewöhnlichen Gründen verhindert, so
werden die Vertragsstaaten einander davon verständigen
und nach Wegfall der Hindernisse das
Einvernehmen durch Festsetzung eines neuen Zeitpunktes
für die Übergabe pflegen, ab dem die in
Abs. 2 genannten Fristen zu laufen beginnen.
Aufgeschobene, bedingte Übergabe
Artikel 29
(1) Der ersuchte Staat kann nach Bewilligung
der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden
Person aufschieben, um ein Strafverfahren wegen
einer anderen strafbaren Handlung gegen sie
durchzuführen oder eine durch seine Gerichte
wegen einer strafbaren Handlung ausgesprochene
Freiheitsstrafe oder angeordnete vorbeugende
Maßnahme zu vollstrecken.
(2) Wird die Übergabe aufgeschoben, so kann
der ersuchte Staat die auszuliefernde Person auf
Ersuchen des ersuchenden Staates diesem zeitweilig
zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen
übergeben. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen
näher zu bezeichnen.
(3) Der ersuchende Staat hält die zeitweilig übergebene
Person in Haft und wird sie nach Durchführung
der Prozeßhandluhg unverzüglich rücküberstellen.
Die auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden
Staates verbüßte Haft wird auf die im
ersuchten Staat zu verhängende oder verhängte
Strafe angerechnet.
Begleitpersonal
Artikel 30
(1) Das Begleitpersonal, das eine auszuliefernde
Person in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
zu bringen oder aus diesem abzuholen hat,
ist berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates bis zur Übergabe oder nach der
Übernahme der auszuliefernden Person die nötigen
Vorkehrungen zu treffen, um ihr Entweichen zu
verhindern.
(2) Dem Begleitpersonal ist bei seiner Dienstverrichtung
auf dem Hoheitsgebiet des anderen Ver-
tragsstaates das Tragen der Dienstkleidung und das
Mitführen der erforderlichen Dienstwaffen und
Ausrüstungsgegenstände gestattet. Von der Waffe
darf nur im Falle der Notwehr Gebrauch gemacht
werden.
Übergabe von Gegenständen
Artikel 31
(1) Gegenstände, deren Ausfolgung gemäß
Art. 18 bewilligt worden ist, werden, wenn möglich,
gleichzeitig mit der auszuliefernden Person übergeben.
(2) Die Übergabe von Gegenständen zum Zweck
ihrer Ausfolgung an den Geschädigten kann mit
Zustimmung des anderen Vertragsstaates bereits
vor Bewilligung der Auslieferung erfolgen, wenn
die auszuliefernde Person mit deren unmittelbarer
Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist.
Anzuwendendes Verfahrensrecht,
Benachrichtigung
Artikel 32
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages
kommt für das Auslieferungsverfahren und
die Auslieferungshaft im Hoheitsgebiet des ersuchten
Staates dessen Recht zur Anwendung.
(2) Wird eine Person zur Strafverfolgung ausgeliefert,
so setzt der ersuchende Staat den ersuchten
Staat vom Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis.
Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber
vor, so wird diese in Ausfertigung oder in einer
beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.
Durchlieferung
Artikel 33
(1) Die Durchlieferung einer von einem dritten
Staat an einen Vertragsstaat auszuliefernden Person
durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates
wird unter denselben Bedingungen wie die Auslieferung
bewilligt.
(2) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes
bestimmt ist, gelten seine Bestimmungen auch für
die Durchlieferung.
(3) Der ersuchte Staat kann die Durchlieferung
ablehnen, wenn das Ersuchen eine Person betrifft,
gegen die in diesem Staat ein Strafverfahren anhängig
ist oder ein vollstreckbares verurteilendes
Erkenntnis vorliegt, oder wenn die Durchlieferung
wesentliche Interessen dieses Staates verletzen
könnte.
(4) Für die Dauer der Durchlieferung hat der
ersuchte Staat die durchzuliefernde Person in Haft
zu halten. Er darf sie wegen Handlungen, die vor
der Durchlieferung begangen wurden, ohne
Zustimmung des ausliefernden Staates weder verfolgen
noch an ihr eine Strafe oder vorbeugende
Maßnahme vollstrecken.
(5) Die Durchlieferung eigener Staatsangehöriger
wird nicht bewilligt.
Durchlieferung im Luftweg
Artikel 34
(1) Soll eine Person in Durchführung einer Auslieferung
von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat
auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung
durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
durchbefördert werden, so bedarf es keiner ausdrücklichen
Bewilligung des überflogenen Vertragsstaates.
Dieser Staat wird vom ersuchenden
Staat im voraus davon unterrichtet, daß eine der im
Art. 19 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen vorhanden
ist, daß die durchzubefördernde Person nicht
Staatsangehöriger des überflogenen Vertragsstaates
ist, daß sie nicht wegen einer Handlung militärischen
oder politischen Charakters verfolgt wird,
daß keine wegen einer solchen Handlung verhängte
Strafe oder ausgesprochene Maßnahme an
ihr vollstreckt werden soll und daß kein Fall des
Art. 10 vorliegt.
(2) Für den Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung
auf dem Hoheitsgebiet des überflogenen
Staates hat eine Mitteilung nach Abs. 1 dieselben
Wirkungen wie das im Art. 24 vorgesehene
Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft.
Durchbeförderung zur Vollstreckung
Artikel 35
Die Bestimmungen über die Durchlieferung
(Art. 33 und 34) werden sinngemäß auch auf die
Überstellung einer Person angewendet, die zur
Vollstreckung einer von einem Gericht eines dritten
Staates wegen einer strafbaren Handlung ausgesprochenen
Freiheitsstrafe oder vorbeugenden
Maßnahme durch das Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates
in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
gebracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine
Person in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist
und durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
zur Vollstreckung in das Hoheitsgebiet
eines dritten Staates gebracht wird.
Kosten
Artikel 36
Die im Zusammenhang mit einer Auslieferung,
einer bedingten Übergabe einer Person nach
Art. 29 Abs. 2 oder einer Ausfolgung von Gegenständen
in seinem Gebiet entstandenen Kosten
trägt der ersuchte Staat. Der ersuchende Staat trägt
die Flugkosten, die durch eine auf sein Ersuchen
auf dem Luftweg vorgenommene Übergabe, sowie
die Kosten, die durch die Durchlieferung entstanden
sind.
Definitionen
Artikel 37
(1) Im Sinne dieses Vertrages wird als „Sprache
des ersuchenden Staates" betrachtet
a) für das Gebiet der Republik Österreich die
deutsche Sprache;
b) für das ganze Gebiet der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien die serbokroatische
Sprache, die kroatische Schriftsprache,
die slowenische und mazedonische
Sprache.
(2) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck
„vorbeugende Maßnahme"
a) in der Republik Österreich jede die Freiheit
beschränkende Maßnahme, die durch das
Urteil eines Strafgerichtes neben oder an
Stelle einer Strafe angeordnet wird;
b) in der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien Sicherungs- und Erziehungsmaßnahmen
sowie Maßnahmen der Schutzaufsicht
im Zusammenhang mit der bedingten
Strafnachsicht, die nach dem Strafrecht
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien vorgesehen sind.
(3) Im Sinne dieses Vertrages werden als „Justizbehörden"
betrachtet
a) in der Republik Österreich die Gerichte, die
Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium
für Justiz;
b) in der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien die ordentlichen Gerichte, die
öffentlichen Anklägerschaften und das Bundessekretariat
für Justiz und Organisation
der Bundesverwaltung.
(4) Im Sinne dieses Vertrages werden als „oberste
Polizeibehörden" betrachtet
a) in der Republik Österreich das Bundesministerium
für Inneres;
b) in der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien das Bundessekretariat für Innere
Angelegenheiten.
(5) Ist die Dauer des Vollzuges der vorbeugenden
Maßnahme unbestimmt, so ist für die Beurteilung,
ob sie mindestens vier Monate (Art. 2 Abs. 2)
beträgt, der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die
Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates
spätestens aufzuheben ist.
Schlußbestimmungen
Artikel 38
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden in Wien ausgetauscht.
Artikel 39
(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
(2) Der Vertrag wird für unbestimmte Zeit
geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf
diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten gekündigt werden.
Geschehen zu Belgrad, am 1. Februar 1982, in
zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Broda
Für die Sozialistische
Föderative Republik Jugoslawien
Banović
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 21. Oktober 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 39 Abs. 1 am
1. Jänner 1984 in Kraft.