546. Bundesgesetz: Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von
Vorschriften, wie sie in den Art. II, IV und V dieses
Bundesgesetzes enthalten sind, sind für die Zeit
vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis
30. Juni 1984 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
Artikel II
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
1. „IEP-Übereinkommen" das Übereinkommen
vom 18. November 1974 über ein Internationales
Energieprogramm, BGBl.
Nr. 317/1976;
2. „Erdöl" Erdöle und Öle aus bituminösen
Mineralien, roh, der Nummer 27.09 des
Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl.
Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung);
ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses
Schieferöl;
3. „Erdölprodukte" Waren der Nummer 27.10
des Zolltarifes, einschließlich Erdölfraktionen
und Rückstände von der Erdölverarbeitung
der Nummer 27.10 des Zolltarifes, ausgenommen
Schmieröle, Transformatorenöle
und zubereitete Schmierfette;
4. „Benzine" Waren der Nummer 27.10A des
Zolltarifes; ausgenommen Petroläther, n-
Hexan und n-Heptan;
5. „Testbenzine" Waren der Nummer 27.10 B
des Zolltarifes;
6. „Petroleum" Waren der Nummer 27.10 C
des Zolltarifes;
7. „Gasöle" Dieselkraftstoff und andere Gasöle
der Nummer 27.10 D des Zolltarifes, einschließlich
des besonders gekennzeichneten
Gasöles gemäß den §§ 1 und 3 Abs. 1 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1966 in der
jeweils geltenden Fassung; ausgenommen
Mitteldestillate bestimmter Siedegrenzen zur
Herstellung von Druckfarben;
8. „Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung"
durch Kracken, Destillation oder durch
Destillation und Raffination hergestellte
Erdölfraktionen der Anmerkung 3 zu Nummer
27.10 des Zolltarifes;
9. „Heizöle" Waren der Nummer 27.10 E des
Zolltarifes;
10. „Spindelöle und Schmieröle" Waren der
Nummer 27.10 F des Zolltarifes, ausgenommen
Schmieröle für schmierende Zwecke;
11. „andere Öle" Waren der Nummer 27.10 I
des Zolltarifes, sofern sie energetisch genutzt
werden können, ausgenommen Transformatorenöle;
12. „Rückstände zur Weiterverarbeitung" Rückstände
von der Erdölverarbeitung zur Weiterverarbeitung
durch Kracken, Destillation
oder Destillation und Raffination der
Anmerkung 4 zu Nummer 27.10 des Zolltarifes;
13. „Steinkohle und Steinkohlenkoks" Steinkohle
aus Nummer 27.01 und Koks und
Halbkoks (Schwelkoks) aus Steinkohle aus
Nummer 27.04 des Zolltarifes;
14. „Erdgas" Erdgas aus Nummer 27.11 des
Zolltarifes.
§ 2. (1) Physische und juristische Personen sowie
Personengesellschaften des Handelsrechtes, die
Erdöl oder Erdölprodukte importieren, haben nach
Maßgabe der §§ 3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven
an Erdöl oder Erdölprodukten zu halten (Vorratspflichtige).
(2) Geringfügige Importe, wie in Fahrzeugen
mitgeführte Reserven an Treibstoff für den Betrieb
dieser Fahrzeuge und kleine Mengen, die von Endverbrauchern
für den eigenen Bedarf eingeführt
werden, begründen keine Vorratspflicht.
§ 3. (1) Vorratspflichtige haben ab 1. März jeden
Jahres je 25% des Importes an Erdöl und den einzelnen
Erdölprodukten im vorangegangenen
Kalenderjahr als Pflichtnotstandsreserven im
Inland zu halten.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann den im Abs. 1 genannten Prozentsatz
durch Verordnung ändern, wenn dies zur
Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen, die
sich aus dem IEP-Übereinkommen ergeben, erforderlich
ist.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven,
die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten
sind, durch Verordnung abweichend von Abs. 1
neu festsetzen, wenn dies zur Wiederauffüllung der
Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen
Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann abweichend von Abs. 1 und 2
auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid
die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen
und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen
vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven
durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen,
Sabotage, technische Gebrechen, höhere
Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden
sind.
(5) Der Vorjahresimport (Abs. 1) wird durch die
im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aus dem
Zollausland in den freien inländischen Verkehr verbrachten
Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten
bestimmt. Er ist um jene Mengen an Erdöl oder
Erdölprodukten zu vermindern, welche der Vorratspflichtige
im gleichen Zeitraum aus dem Zollinland
in den ausländischen Verkehr verbrachte.
Dabei kann der Export von Rohöl oder Erdölprodukten
unter Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels
gemäß § 8 Abs. 4 vom Import an Rohöl
abgezogen werden. Der Import an Erdölprodukten
kann durch den Export von Erdölprodukten innerhalb
der Gruppen von
1. Benzinen und Testbenzinen;
2. Petroleum und Gasölen;
3. Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen
Schmierölen für schmierende
Zwecke), anderen Ölen und Rückständen
vermindert werden.
§ 4. Die Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen
auf folgende Weise erfüllt werden
1. durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven
durch den Vorratspflichtigen;
2. durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven
durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige;
3. durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner
verpflichtet, eine bestimmte
Menge an Erdöl oder Erdölprodukten zur
Verfügung zu halten;
4. durch Übernahme der Vorratspflicht gemäß
§ 5.
§ 5. (1) Die Vorratspflicht kann nach Maßgabe
der Abs. 2 bis 7 von Lagerhaltern mit befreiender
Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder teilweise
übernommen werden.
(2) Lagerhalter, die die Vorratspflicht für Dritte
übernehmen wollen, bedürfen zur Ausübung dieser
Tätigkeit einer Genehmigung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn der Lagerhalter nach
Sachkenntnis und innerer Einrichtung die Gewähr
für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven
nach diesem Bundesgesetz bietet.
Vor Erteilung der Genehmigung sind die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs,
der Österreichische Arbeiterkammertag und
der Österreichische Gewerkschaftsbund zu hören.
(3) Die Lagerhalter haben über die Übernahme
der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen,
aus der der Umfang der übernommenen Verpflichtung,
insbesondere die zu haltende Menge an
Pflichtnotstandsreserven, und die Dauer der Übernahme
hervorgeht. Dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie ist die Ausstellung solcher
Bestätigungen unverzüglich durch den Lagerhalter
anzuzeigen.
(4) Mit Ausstellung der Bestätigung über die
Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter
im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige
im Sinne des § 2.
(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat durch Verordnung einen Höchsttarif
für die Übernahme der Vorratspflicht für je
1000 Erdöleinheiten festzulegen. Die Tarife sind
so zu bemessen, daß sie die mit der Haltung der
Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten decken.
Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen.
(6) Für Lagerhalter, für die zur Besicherung von
Krediten für die Herstellung und Erhaltung von
Pflichtnotstandsreserven eine Bundeshaftung auf
Grund eines besonderen Bundesgesetzes übernommen
wird, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen
1. Die Lagerhalter müssen Kapitalgesellschaften
mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand
die Übernahme der Vorratspflicht
nach diesem Bundesgesetz ist. Diese
Gesellschaften sind von den Bestimmungen
der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen. Sie
dürfen unbeschadet einer angemessenen Verzinsung
des Eigenkapitals nicht auf Gewinn
gerichtet sein. Die Bestimmungen der §§ 74,
75, 77 bis 83, 353, 355 erster Satz, 359 Abs. 1
und 2, 360 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung
1973 finden mit der Maßgabe Anwendung,
daß für die Erteilung der Bewilligung einer
Betriebsanlage der Landeshauptmann zuständig
ist. § 69 der Konkursordnung findet auf
solche Kapitalgesellschaften keine Anwendung.
2. Die Lagerhalter dürfen keine Geschäfte
betreiben, die nicht unmittelbar oder mittelbar
dem Unternehmensgegenstand dienen.
3. Die Lagerhalter haben bei der Standortwahl
der Lager regionale Versorgungsgesichtspunkte
zu berücksichtigen. Dies ist vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
unter Anhörung der Länder zu prüfen.
4. Die Lagerhalter haben allgemeine Bedingungen
für die Übernahme der Vorratspflicht
aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie
bedürfen und im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen sind. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die allgemeinen
Bedingungen den im Abs. 2 genannten
Erfordernissen entsprechen.
5. Die Lagerhalter haben mit jedem Vorratspflichtigen,
der ein solches Anbot stellt, zu
den Tarifen (Abs. 5) und den allgemeinen
Bedingungen (Z 4) einen Vertrag über die
Übernahme der Vorratspflicht abzuschließen.
(7) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat die Übernahme der Vorratspflicht
nach vorheriger Androhung zu untersagen,
wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach diesem
Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder die Voraussetzungen
zur Genehmigung gemäß Abs. 2 entfallen.
In diesem Fall hat der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie in sinngemäßer
Anwendung des § 3 Abs. 4 die Haltung der Pflichtnotstandsreserven
für die Vorratspflichtigen, deren
Vorratspflicht übernommen wurde, festzulegen.
§ 6. Hat ein Vorratspflichtiger die Einfuhr von
Erdöl oder Erdölprodukten dauernd eingestellt, so
kann er nach Erfüllung seiner Vorratspflicht über
die Pflichtnotstandsreserven verfügen. Die Vorratspflicht
ist mit 28. Feber jenes Jahres erfüllt, in dessen
Vorjahr keine Importe durchgeführt wurden.
§ 7. Wer eine die Vorratspflicht begründende
Tätigkeit neu aufnimmt, muß im ersten Kalendervierteljahr
nach Aufnahme der Importtätigkeit
keine Pflichtnotstandsreserven halten. Im zweiten
Kalendervierteljahr und jedem weiteren Kalendervierteljahr
sind 25% der Importe aller vorangegangenen
Kalendervierteljahre zu halten. Ab dem
Ende des Kalenderjahres, das mit dem Ende des
vierten Kalendervierteljahres nach Neuaufnahme
der Importtätigkeit zusammenfällt oder das ihm
folgt, bestimmt sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven
nach § 3.
§ 8. (1) Sofern die Pflichtlagermenge, berechnet
in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4, gleichbleibt, kann
der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten
Erdöl lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von
höchstens 20% der Mengen der nachstehend
genannten Produktengruppen untereinander austauschen
1. Benzine und Testbenzine;
2. Petroleum und Gasöle;
3. Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen
Schmieröle für schmierende Zwecke),
andere Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.
Der Vorratspflichtige kann ferner an Stelle von
Erdöl Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der
Anteil von
1. Benzinen und Testbenzinen 20%;
2. Petroleum und Gasölen 20%;
3. Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen
Schmierölen für schmierende
Zwecke), anderen Ölen und Rückständen
30%
an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve
an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten
gemäß Abs. 4, nicht unterschreiten darf.
Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung, Rückstände,
Halberzeugnisse und andere Komponenten,
die der Herstellung der vorgenannten Produkte
dienen, können diesen je nach ihrer Beschaffenheit
zugerechnet werden.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann auf Antrag eines Vorratspflich-
tigen durch Bescheid zeitlich befristete Ausnahmen
von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeit
nach Abs. 1 genehmigen, wenn die Einhaltung solcher
Beschränkungen eine unzumutbare Härte darstellt
oder die Versorgung der Verbraucher mit
Erdölprodukten erschweren würde.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann auf Antrag des Vorratspflichtigen,
erforderlichenfalls unter Vorschreibung
bestimmter geeigneter Auflagen oder befristet,
durch Bescheid festlegen, ob und inwieweit aus
besonderen betrieblich begründeten Gegebenheiten
an Stelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl
oder Erdölprodukten Reserven an anderen Energieträgern
oder an nur im Notstandsfall zu nützenden
Produktionsmöglichkeiten an anderen Energieträgern
gehalten werden können. Dabei hat er
auf die jeweilige Lage der Energieversorgung, die
Möglichkeit der Substitution und die technischen
Gegebenheiten der nicht genützten Produktionsmöglichkeiten
sowie auf die Dauer ihrer Inbetriebsetzung
Bedacht zu nehmen.
(4) Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß
Abs. 1 bis 3 sind folgende Umrechnungsschlüssel
zugrunde zu legen
§ 9. (1) Vorräte, die aus technischen Gründen
auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar sind
(Art. 1 Z 2 der Anlage zum IEP-Übereinkommen),
sind auf die Pflichtnotstandsreserven nicht anzurechnen.
(2) Die Vorräte gemäß Abs. 1 sind mit 10% der
Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie kann
diesen Prozentsatz über Antrag des Vorratspflichtigen
vermindern, wenn dieser nachweist, daß ein
geringerer Prozentsatz den technischen Gegebenheiten
seines Betriebes entspricht. Völkerrechtliche
Verpflichtungen aus dem IEP-Übereinkommen
dürfen hiedurch nicht verletzt werden.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann zur Erfüllung völkerrechtlicher
Verpflichtungen, die sich aus dem IEP-Übereinkommen
ergeben, den im Abs. 2 genannten Prozentsatz
durch Verordnung ändern.
§ 10. (1) Pflichtnotstandsreserven sind so zu
lagern, daß die Beschaffenheit der gelagerten Energieträger
erhalten bleibt. Sie können mit anderen
Beständen gemeinsam in einem Lagerbehälter
gehalten werden. In diesem Falle sind geeignete
Vorkehrungen zu treffen, die die Erhaltung der
Pflichtnotstandsreserven jederzeit sicherstellen.
Der jeweilige Lagerstand sowie der geforderte
Stand der Pflichtnotstandsreserven müssen buchmäßig
und auf Grund des Buchstandes auch körperlich
nachgewiesen werden können.
(2) Erdöl und Erdölprodukte dürfen nur in
Behältern gelagert werden, die nach den in
Betracht kommenden Rechtsvorschriften genehmigt
und mit einer Meßeinrichtung versehen sind.
Sie müssen überdies Abfülleinrichtungen aufweisen,
die für eine Abfüllung der Notstandsreserve in
Transporteinrichtungen geeignet sind.
(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit jenen Mengen
an Erdöl oder Erdölprodukten erfüllt werden,
die sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen,
Tankstellen oder in Rohrleitungsanlagen
befinden.
§ 11. Physische Personen, juristische Personen
und Personengesellschaften des Handelsrechts, die
Erdöl oder Erdölprodukte importieren, haben dem
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie
1. die Neuaufnahme einer solchen Tätigkeit,
2. die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen
unverzüglich zu melden.
§ 12. (1) Physische Personen, juristische Personen
und Personengesellschaften des Handelsrechts,
die Erdöl oder Erdölprodukte importieren, haben
bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres schriftlich
unter Verwendung der hiefür amtlich aufzulegenden
Formulare dem Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie den Vorjahresimport
(§ 3 Abs. 1) an Erdöl und Erdölprodukten zu melden.
Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Beibringung
entsprechender Nachweise anzugeben,
1. ob ein Lager gemäß § 4 Z 1,2 oder 3 gehalten
wird;
2. ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht
gemäß § 5 übernommen worden ist.
(2) Die im Abs. 1 genannten Meldepflichtigen
haben dem Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie bis zum 15. des Folgemonats
schriftlich unter Verwendung der hiefür amtlich
aufzulegenden Formulare die im Vormonat
durchgeführten Importe an Erdöl und Erdölprodukten
zu melden.
§ 13. Vorratspflichtige haben dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie schriftlich
unter Verwendung der hiefür amtlich aufzulegenden
Formulare über den Stand der Pflichtnotstandsreserven
am jeweiligen Monatsletzten Meldung
bis zum 15. des Folgemonats zu erstatten.
§ 14. Vorratspflichtige haben jährlich dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
Standort, Bezeichnung, Kapazität und Eignung der
Lagerkapazitäten bekanntzugeben, die nur oder
auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven
dienen. Die Meldungen sind mit Stichtag
31. Dezember des Berichtsjahres bis zum 31. Jänner
des Nachjahres abzugeben.
§ 15. Vorratspflichtige haben fortlaufend Aufzeichnungen
zu führen, aus denen der jeweilige
Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsreserven
eindeutig und übersichtlich hervorgeht.
Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen
Beständen in Behältern gemeinsam gelagert (§ 10
Abs. 1), so ist der Lagerstand mindestens einmal
arbeitstäglich, sonst mindestens einmal monatlich
zu messen. Wird bei der Messung eine Unterschreitung
der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven
festgestellt, so ist spätestens am Folgetag nach der
Messung dem Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie Meldung zu erstatten.
§ 16. (1) Sofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher
Verpflichtungen, die sich aus dem IEP-Übereinkommen
ergeben, erforderlich ist, hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften
(Art. 26 des IEP-Übereinkommens)
beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen
1. Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten
einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen
Aufbringung in den einzelnen Monaten
des folgenden Kalenderjahres;
2. Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln
für Erdöl und Erdölprodukte;
3. sonstige Gegenstände, insbesondere nach den
Art. 25 bis 36 des IEP-Übereinkommens.
(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere
festzulegen
1. der Eintritt der Meldepflicht,
2. der Kreis der Meldepflichtigen,
3. die Gegenstände der Meldung,
4. die Meldetermine und die Zeiträume, auf die
sich die Meldungen zu beziehen haben.
§ 17. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat den Stand der Pflichtnotstandsreserven,
deren Beschaffenheit sowie die
Beschaffenheit und Ausstattung der Lager stichprobenweise
zu überprüfen. Hiezu kann er sich der
Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung
bedienen.
(2) Den Kontrollorganen ist freier Zutritt zu den
Lagern und Einsicht in alle Lageraufzeichnungen
und über Veränderungen des Lagerstandes seit der
letzten Messung sowie die Entnahme von Proben
im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu gewähren.
Besteht der begründete Verdacht, daß die Lagerstände
unrichtig ausgewiesen werden, kann das
Kontrollorgan die körperliche Aufnahme des
Lagerstandes verlangen und die Übernahme und
Abgabe von Erdöl oder Erdölprodukten in oder
aus Behältern, in denen Pflichtnotstandsreserven
gehalten werden, vorübergehend und so lange einstellen,
als für die Messung der Lagerstände notwendig
ist.
§ 18. Soweit es zur Erfüllung der Verpflichtungen
aus dem IEP-Übereinkommen erforderlich ist,
sind die in einer Verordnung nach § 16 bezeichneten
Meldepflichtigen zur Auskunftserteilung an die
mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten
Behörden verpflichtet.
§ 19. Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den
§§ 11 bis 18 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
§ 20. Bei der behördlichen Preisfestsetzung je
Tonne für Erdölprodukte, die in der Anlage zum
Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, angeführt sind,
ist die sich aus der Verpflichtung zur Herstellung
und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven ergebende
Kostenbelastung je Tonne der der Vorratspflicht
unterliegenden Menge voll zu berücksichtigen.
§ 21. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis
zum Zweifachen des Wertes der fehlenden Menge
der Pflichtnotstandsreserve gemäß § 3 Abs. 1 zu
bestrafen ist, begeht, wer der Vorratspflicht gemäß
den §§ 2 bis 10 oder den auf Grund dieser Bestimmungen
ergangenen Verordnungen und Bescheiden
zuwiderhandelt.
(2) Von einer Bestrafung ist abzusehen, wenn
vor der Ansetzung oder Durchführung einer Kontrolle
(§ 17) eine Meldung gemäß § 15 erstattet und
die fehlende Menge unverzüglich ergänzt wurde.
§ 22. Eine Verwaltungsübertretung, die von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis
zu 30000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
1. die Meldungen und Auskünfte gemäß den
§§ 11, 12, 13, 14 und 16 nicht oder nicht
rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig
erstattet;
2. die Bestimmungen des § 15 über die Führung
von Aufzeichnungen nicht befolgt;
3. der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 17
zu dulden, zuwiderhandelt.
§ 23. Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan
der Bezirksverwaltungsbehörde bei Maßnahmen,
die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
nach diesem Bundesgesetz
erforderlich sind, mitzuwirken.
Artikel III
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 145/1963, 181/1965, 172/1971, 276/1971,
447/1972, 17/1975, 318/1976, 320/1977,
645/1977, der Kundmachung BGBl. Nr. 597/1978
und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 620/1981 und
111/1982 wird wie folgt geändert
1. § 62 hat zu lauten
„§ 62. Nicht zum Betriebsvermögen gehörige
Wirtschaftsgüter.
(1) Zum Betriebsvermögen gehören nicht
1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften
des Vermögensteuergesetzes oder anderer
Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind;
2. Wirtschaftsgüter, die nach § 69 Z 4 nicht zum
sonstigen Vermögen gehören;
3. Wirtschaftsgüter und Rechte an Wirtschaftsgütern,
die dazu dienen, Schädigungen durch
Abwässer oder Abgase zu verhindern, zu
beseitigen oder zu verringern, und deren
Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben
oder im öffentlichen Interesse
erforderlich war;
4. Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-
Bevorratungs- und Meldegesetz;
5. Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht unter Z 4
fallen und für die Haltung von Pflichtnotstandsreserven
nach dem Erdöl-Bevorratungs-
und Meldegesetz zu dienen bestimmt
sind;
6. Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und
unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung
volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen
dienen, wenn der volkswirtschaftliche
Wert der betreffenden Erfindung durch eine
Bescheinigung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie nachgewiesen
wird.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 bis 6 sind
nicht auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die
Grundbesitz darstellen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 4 und 5 sind
nur anzuwenden, wenn der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie bescheinigt, daß es
sich um Pflichtnotstandsreserven im Sinne des
Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes handelt."
2. § 70 Z 10 hat zu lauten
„10. Wirtschaftsgüter, die gemäß § 62 Abs. 1 Z 3
bis 6 als nicht zum Betriebsvermögen gehörend
bezeichnet sind."
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in
Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 1984 außer
Kraft.
(2) Die Vorratspflicht gemäß Art. II § 3 beträgt
ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 28. Feber
1983 25% des Importes des Jahres 1981.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf
Grund des Art. II § 5 Abs. 5 beträgt der Höchsttarif
für die Übernahme der Vorratspflicht 785 S, exklusive
Umsatzsteuer für je 1000 Erdöleinheiten pro
Jahr.
Artikel V
(1) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 20 der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres;
3. im übrigen der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie.
(3) Mit der Vollziehung des Art. III dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen
betraut.