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546. Bundesgesetz: Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 546. Bundesgesetz: Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von

Vorschriften, wie sie in den Art. II, IV und V dieses

Bundesgesetzes enthalten sind, sind für die Zeit

vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis

30. Juni 1984 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1. „IEP-Übereinkommen" das Übereinkommen

vom 18. November 1974 über ein Internationales

Energieprogramm, BGBl.

Nr. 317/1976;

2. „Erdöl" Erdöle und Öle aus bituminösen

Mineralien, roh, der Nummer 27.09 des

Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl.

Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung);

ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses

Schieferöl;

3. „Erdölprodukte" Waren der Nummer 27.10

des Zolltarifes, einschließlich Erdölfraktionen

und Rückstände von der Erdölverarbeitung

der Nummer 27.10 des Zolltarifes, ausgenommen

Schmieröle, Transformatorenöle

und zubereitete Schmierfette;

4. „Benzine" Waren der Nummer 27.10A des

Zolltarifes; ausgenommen Petroläther, n-

Hexan und n-Heptan;

5. „Testbenzine" Waren der Nummer 27.10 B

des Zolltarifes;

6. „Petroleum" Waren der Nummer 27.10 C

des Zolltarifes;

7. „Gasöle" Dieselkraftstoff und andere Gasöle

der Nummer 27.10 D des Zolltarifes, einschließlich

des besonders gekennzeichneten

Gasöles gemäß den §§ 1 und 3 Abs. 1 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1966 in der

jeweils geltenden Fassung; ausgenommen

Mitteldestillate bestimmter Siedegrenzen zur

Herstellung von Druckfarben;

8. „Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung"

durch Kracken, Destillation oder durch

Destillation und Raffination hergestellte

Erdölfraktionen der Anmerkung 3 zu Nummer

27.10 des Zolltarifes;

9. „Heizöle" Waren der Nummer 27.10 E des

Zolltarifes;

10. „Spindelöle und Schmieröle" Waren der

Nummer 27.10 F des Zolltarifes, ausgenommen

Schmieröle für schmierende Zwecke;

11. „andere Öle" Waren der Nummer 27.10 I

des Zolltarifes, sofern sie energetisch genutzt

werden können, ausgenommen Transformatorenöle;

12. „Rückstände zur Weiterverarbeitung" Rückstände

von der Erdölverarbeitung zur Weiterverarbeitung

durch Kracken, Destillation

oder Destillation und Raffination der

Anmerkung 4 zu Nummer 27.10 des Zolltarifes;

13. „Steinkohle und Steinkohlenkoks" Steinkohle

aus Nummer 27.01 und Koks und

Halbkoks (Schwelkoks) aus Steinkohle aus

Nummer 27.04 des Zolltarifes;

14. „Erdgas" Erdgas aus Nummer 27.11 des

Zolltarifes.

§ 2. (1) Physische und juristische Personen sowie

Personengesellschaften des Handelsrechtes, die

Erdöl oder Erdölprodukte importieren, haben nach

Maßgabe der §§ 3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven

an Erdöl oder Erdölprodukten zu halten (Vorratspflichtige).

(2) Geringfügige Importe, wie in Fahrzeugen

mitgeführte Reserven an Treibstoff für den Betrieb

dieser Fahrzeuge und kleine Mengen, die von Endverbrauchern

für den eigenen Bedarf eingeführt

werden, begründen keine Vorratspflicht.

§ 3. (1) Vorratspflichtige haben ab 1. März jeden

Jahres je 25% des Importes an Erdöl und den einzelnen

Erdölprodukten im vorangegangenen

Kalenderjahr als Pflichtnotstandsreserven im

Inland zu halten.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann den im Abs. 1 genannten Prozentsatz

durch Verordnung ändern, wenn dies zur

Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen, die

sich aus dem IEP-Übereinkommen ergeben, erforderlich

ist.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven,

die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten

sind, durch Verordnung abweichend von Abs. 1

neu festsetzen, wenn dies zur Wiederauffüllung der

Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen

Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann abweichend von Abs. 1 und 2

auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid

die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen

und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen

vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven

durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen,

Sabotage, technische Gebrechen, höhere

Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden

sind.

(5) Der Vorjahresimport (Abs. 1) wird durch die

im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aus dem

Zollausland in den freien inländischen Verkehr verbrachten

Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten

bestimmt. Er ist um jene Mengen an Erdöl oder

Erdölprodukten zu vermindern, welche der Vorratspflichtige

im gleichen Zeitraum aus dem Zollinland

in den ausländischen Verkehr verbrachte.

Dabei kann der Export von Rohöl oder Erdölprodukten

unter Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels

gemäß § 8 Abs. 4 vom Import an Rohöl

abgezogen werden. Der Import an Erdölprodukten

kann durch den Export von Erdölprodukten innerhalb

der Gruppen von

1. Benzinen und Testbenzinen;

2. Petroleum und Gasölen;

3. Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen

Schmierölen für schmierende

Zwecke), anderen Ölen und Rückständen

vermindert werden.

§ 4. Die Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen

auf folgende Weise erfüllt werden

1. durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven

durch den Vorratspflichtigen;

2. durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven

durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige;

3. durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner

verpflichtet, eine bestimmte

Menge an Erdöl oder Erdölprodukten zur

Verfügung zu halten;

4. durch Übernahme der Vorratspflicht gemäß

§ 5.

§ 5. (1) Die Vorratspflicht kann nach Maßgabe

der Abs. 2 bis 7 von Lagerhaltern mit befreiender

Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder teilweise

übernommen werden.

(2) Lagerhalter, die die Vorratspflicht für Dritte

übernehmen wollen, bedürfen zur Ausübung dieser

Tätigkeit einer Genehmigung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie. Die Genehmigung

ist zu erteilen, wenn der Lagerhalter nach

Sachkenntnis und innerer Einrichtung die Gewähr

für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven

nach diesem Bundesgesetz bietet.

Vor Erteilung der Genehmigung sind die Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs,

der Österreichische Arbeiterkammertag und

der Österreichische Gewerkschaftsbund zu hören.

(3) Die Lagerhalter haben über die Übernahme

der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen,

aus der der Umfang der übernommenen Verpflichtung,

insbesondere die zu haltende Menge an

Pflichtnotstandsreserven, und die Dauer der Übernahme

hervorgeht. Dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie ist die Ausstellung solcher

Bestätigungen unverzüglich durch den Lagerhalter

anzuzeigen.

(4) Mit Ausstellung der Bestätigung über die

Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter

im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige

im Sinne des § 2.

(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat durch Verordnung einen Höchsttarif

für die Übernahme der Vorratspflicht für je

1000 Erdöleinheiten festzulegen. Die Tarife sind

so zu bemessen, daß sie die mit der Haltung der

Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten decken.

Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen.

(6) Für Lagerhalter, für die zur Besicherung von

Krediten für die Herstellung und Erhaltung von

Pflichtnotstandsreserven eine Bundeshaftung auf

Grund eines besonderen Bundesgesetzes übernommen

wird, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen

1. Die Lagerhalter müssen Kapitalgesellschaften

mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand

die Übernahme der Vorratspflicht

nach diesem Bundesgesetz ist. Diese

Gesellschaften sind von den Bestimmungen

der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen. Sie

dürfen unbeschadet einer angemessenen Verzinsung

des Eigenkapitals nicht auf Gewinn

gerichtet sein. Die Bestimmungen der §§ 74,

75, 77 bis 83, 353, 355 erster Satz, 359 Abs. 1

und 2, 360 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung

1973 finden mit der Maßgabe Anwendung,

daß für die Erteilung der Bewilligung einer

Betriebsanlage der Landeshauptmann zuständig

ist. § 69 der Konkursordnung findet auf

solche Kapitalgesellschaften keine Anwendung.

2. Die Lagerhalter dürfen keine Geschäfte

betreiben, die nicht unmittelbar oder mittelbar

dem Unternehmensgegenstand dienen.

3. Die Lagerhalter haben bei der Standortwahl

der Lager regionale Versorgungsgesichtspunkte

zu berücksichtigen. Dies ist vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

unter Anhörung der Länder zu prüfen.

4. Die Lagerhalter haben allgemeine Bedingungen

für die Übernahme der Vorratspflicht

aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie

bedürfen und im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen sind. Die Genehmigung

ist zu erteilen, wenn die allgemeinen

Bedingungen den im Abs. 2 genannten

Erfordernissen entsprechen.

5. Die Lagerhalter haben mit jedem Vorratspflichtigen,

der ein solches Anbot stellt, zu

den Tarifen (Abs. 5) und den allgemeinen

Bedingungen (Z 4) einen Vertrag über die

Übernahme der Vorratspflicht abzuschließen.

(7) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat die Übernahme der Vorratspflicht

nach vorheriger Androhung zu untersagen,

wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach diesem

Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder die Voraussetzungen

zur Genehmigung gemäß Abs. 2 entfallen.

In diesem Fall hat der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie in sinngemäßer

Anwendung des § 3 Abs. 4 die Haltung der Pflichtnotstandsreserven

für die Vorratspflichtigen, deren

Vorratspflicht übernommen wurde, festzulegen.

§ 6. Hat ein Vorratspflichtiger die Einfuhr von

Erdöl oder Erdölprodukten dauernd eingestellt, so

kann er nach Erfüllung seiner Vorratspflicht über

die Pflichtnotstandsreserven verfügen. Die Vorratspflicht

ist mit 28. Feber jenes Jahres erfüllt, in dessen

Vorjahr keine Importe durchgeführt wurden.

§ 7. Wer eine die Vorratspflicht begründende

Tätigkeit neu aufnimmt, muß im ersten Kalendervierteljahr

nach Aufnahme der Importtätigkeit

keine Pflichtnotstandsreserven halten. Im zweiten

Kalendervierteljahr und jedem weiteren Kalendervierteljahr

sind 25% der Importe aller vorangegangenen

Kalendervierteljahre zu halten. Ab dem

Ende des Kalenderjahres, das mit dem Ende des

vierten Kalendervierteljahres nach Neuaufnahme

der Importtätigkeit zusammenfällt oder das ihm

folgt, bestimmt sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven

nach § 3.

§ 8. (1) Sofern die Pflichtlagermenge, berechnet

in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4, gleichbleibt, kann

der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten

Erdöl lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von

höchstens 20% der Mengen der nachstehend

genannten Produktengruppen untereinander austauschen

1. Benzine und Testbenzine;

2. Petroleum und Gasöle;

3. Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen

Schmieröle für schmierende Zwecke),

andere Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.

Der Vorratspflichtige kann ferner an Stelle von

Erdöl Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der

Anteil von

1. Benzinen und Testbenzinen 20%;

2. Petroleum und Gasölen 20%;

3. Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen

Schmierölen für schmierende

Zwecke), anderen Ölen und Rückständen

30%

an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve

an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten

gemäß Abs. 4, nicht unterschreiten darf.

Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung, Rückstände,

Halberzeugnisse und andere Komponenten,

die der Herstellung der vorgenannten Produkte

dienen, können diesen je nach ihrer Beschaffenheit

zugerechnet werden.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann auf Antrag eines Vorratspflich-

tigen durch Bescheid zeitlich befristete Ausnahmen

von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeit

nach Abs. 1 genehmigen, wenn die Einhaltung solcher

Beschränkungen eine unzumutbare Härte darstellt

oder die Versorgung der Verbraucher mit

Erdölprodukten erschweren würde.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann auf Antrag des Vorratspflichtigen,

erforderlichenfalls unter Vorschreibung

bestimmter geeigneter Auflagen oder befristet,

durch Bescheid festlegen, ob und inwieweit aus

besonderen betrieblich begründeten Gegebenheiten

an Stelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl

oder Erdölprodukten Reserven an anderen Energieträgern

oder an nur im Notstandsfall zu nützenden

Produktionsmöglichkeiten an anderen Energieträgern

gehalten werden können. Dabei hat er

auf die jeweilige Lage der Energieversorgung, die

Möglichkeit der Substitution und die technischen

Gegebenheiten der nicht genützten Produktionsmöglichkeiten

sowie auf die Dauer ihrer Inbetriebsetzung

Bedacht zu nehmen.

(4) Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß

Abs. 1 bis 3 sind folgende Umrechnungsschlüssel

zugrunde zu legen

§ 9. (1) Vorräte, die aus technischen Gründen

auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar sind

(Art. 1 Z 2 der Anlage zum IEP-Übereinkommen),

sind auf die Pflichtnotstandsreserven nicht anzurechnen.

(2) Die Vorräte gemäß Abs. 1 sind mit 10% der

Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie kann

diesen Prozentsatz über Antrag des Vorratspflichtigen

vermindern, wenn dieser nachweist, daß ein

geringerer Prozentsatz den technischen Gegebenheiten

seines Betriebes entspricht. Völkerrechtliche

Verpflichtungen aus dem IEP-Übereinkommen

dürfen hiedurch nicht verletzt werden.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann zur Erfüllung völkerrechtlicher

Verpflichtungen, die sich aus dem IEP-Übereinkommen

ergeben, den im Abs. 2 genannten Prozentsatz

durch Verordnung ändern.

§ 10. (1) Pflichtnotstandsreserven sind so zu

lagern, daß die Beschaffenheit der gelagerten Energieträger

erhalten bleibt. Sie können mit anderen

Beständen gemeinsam in einem Lagerbehälter

gehalten werden. In diesem Falle sind geeignete

Vorkehrungen zu treffen, die die Erhaltung der

Pflichtnotstandsreserven jederzeit sicherstellen.

Der jeweilige Lagerstand sowie der geforderte

Stand der Pflichtnotstandsreserven müssen buchmäßig

und auf Grund des Buchstandes auch körperlich

nachgewiesen werden können.

(2) Erdöl und Erdölprodukte dürfen nur in

Behältern gelagert werden, die nach den in

Betracht kommenden Rechtsvorschriften genehmigt

und mit einer Meßeinrichtung versehen sind.

Sie müssen überdies Abfülleinrichtungen aufweisen,

die für eine Abfüllung der Notstandsreserve in

Transporteinrichtungen geeignet sind.

(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit jenen Mengen

an Erdöl oder Erdölprodukten erfüllt werden,

die sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen,

Tankstellen oder in Rohrleitungsanlagen

befinden.

§ 11. Physische Personen, juristische Personen

und Personengesellschaften des Handelsrechts, die

Erdöl oder Erdölprodukte importieren, haben dem

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie

1. die Neuaufnahme einer solchen Tätigkeit,

2. die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen

unverzüglich zu melden.

§ 12. (1) Physische Personen, juristische Personen

und Personengesellschaften des Handelsrechts,

die Erdöl oder Erdölprodukte importieren, haben

bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres schriftlich

unter Verwendung der hiefür amtlich aufzulegenden

Formulare dem Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie den Vorjahresimport

(§ 3 Abs. 1) an Erdöl und Erdölprodukten zu melden.

Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Beibringung

entsprechender Nachweise anzugeben,

1. ob ein Lager gemäß § 4 Z 1,2 oder 3 gehalten

wird;

2. ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht

gemäß § 5 übernommen worden ist.

(2) Die im Abs. 1 genannten Meldepflichtigen

haben dem Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie bis zum 15. des Folgemonats

schriftlich unter Verwendung der hiefür amtlich

aufzulegenden Formulare die im Vormonat

durchgeführten Importe an Erdöl und Erdölprodukten

zu melden.

§ 13. Vorratspflichtige haben dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie schriftlich

unter Verwendung der hiefür amtlich aufzulegenden

Formulare über den Stand der Pflichtnotstandsreserven

am jeweiligen Monatsletzten Meldung

bis zum 15. des Folgemonats zu erstatten.

§ 14. Vorratspflichtige haben jährlich dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

Standort, Bezeichnung, Kapazität und Eignung der

Lagerkapazitäten bekanntzugeben, die nur oder

auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven

dienen. Die Meldungen sind mit Stichtag

31. Dezember des Berichtsjahres bis zum 31. Jänner

des Nachjahres abzugeben.

§ 15. Vorratspflichtige haben fortlaufend Aufzeichnungen

zu führen, aus denen der jeweilige

Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsreserven

eindeutig und übersichtlich hervorgeht.

Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen

Beständen in Behältern gemeinsam gelagert (§ 10

Abs. 1), so ist der Lagerstand mindestens einmal

arbeitstäglich, sonst mindestens einmal monatlich

zu messen. Wird bei der Messung eine Unterschreitung

der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven

festgestellt, so ist spätestens am Folgetag nach der

Messung dem Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie Meldung zu erstatten.

§ 16. (1) Sofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher

Verpflichtungen, die sich aus dem IEP-Übereinkommen

ergeben, erforderlich ist, hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften

(Art. 26 des IEP-Übereinkommens)

beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen

1. Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten

einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen

Aufbringung in den einzelnen Monaten

des folgenden Kalenderjahres;

2. Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln

für Erdöl und Erdölprodukte;

3. sonstige Gegenstände, insbesondere nach den

Art. 25 bis 36 des IEP-Übereinkommens.

(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere

festzulegen

1. der Eintritt der Meldepflicht,

2. der Kreis der Meldepflichtigen,

3. die Gegenstände der Meldung,

4. die Meldetermine und die Zeiträume, auf die

sich die Meldungen zu beziehen haben.

§ 17. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hat den Stand der Pflichtnotstandsreserven,

deren Beschaffenheit sowie die

Beschaffenheit und Ausstattung der Lager stichprobenweise

zu überprüfen. Hiezu kann er sich der

Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung

bedienen.

(2) Den Kontrollorganen ist freier Zutritt zu den

Lagern und Einsicht in alle Lageraufzeichnungen

und über Veränderungen des Lagerstandes seit der

letzten Messung sowie die Entnahme von Proben

im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu gewähren.

Besteht der begründete Verdacht, daß die Lagerstände

unrichtig ausgewiesen werden, kann das

Kontrollorgan die körperliche Aufnahme des

Lagerstandes verlangen und die Übernahme und

Abgabe von Erdöl oder Erdölprodukten in oder

aus Behältern, in denen Pflichtnotstandsreserven

gehalten werden, vorübergehend und so lange einstellen,

als für die Messung der Lagerstände notwendig

ist.

§ 18. Soweit es zur Erfüllung der Verpflichtungen

aus dem IEP-Übereinkommen erforderlich ist,

sind die in einer Verordnung nach § 16 bezeichneten

Meldepflichtigen zur Auskunftserteilung an die

mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten

Behörden verpflichtet.

§ 19. Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den

§§ 11 bis 18 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

§ 20. Bei der behördlichen Preisfestsetzung je

Tonne für Erdölprodukte, die in der Anlage zum

Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, angeführt sind,

ist die sich aus der Verpflichtung zur Herstellung

und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven ergebende

Kostenbelastung je Tonne der der Vorratspflicht

unterliegenden Menge voll zu berücksichtigen.

§ 21. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis

zum Zweifachen des Wertes der fehlenden Menge

der Pflichtnotstandsreserve gemäß § 3 Abs. 1 zu

bestrafen ist, begeht, wer der Vorratspflicht gemäß

den §§ 2 bis 10 oder den auf Grund dieser Bestimmungen

ergangenen Verordnungen und Bescheiden

zuwiderhandelt.

(2) Von einer Bestrafung ist abzusehen, wenn

vor der Ansetzung oder Durchführung einer Kontrolle

(§ 17) eine Meldung gemäß § 15 erstattet und

die fehlende Menge unverzüglich ergänzt wurde.

§ 22. Eine Verwaltungsübertretung, die von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis

zu 30000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

1. die Meldungen und Auskünfte gemäß den

§§ 11, 12, 13, 14 und 16 nicht oder nicht

rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig

erstattet;

2. die Bestimmungen des § 15 über die Führung

von Aufzeichnungen nicht befolgt;

3. der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 17

zu dulden, zuwiderhandelt.

§ 23. Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan

der Bezirksverwaltungsbehörde bei Maßnahmen,

die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

nach diesem Bundesgesetz

erforderlich sind, mitzuwirken.

Artikel III

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 145/1963, 181/1965, 172/1971, 276/1971,

447/1972, 17/1975, 318/1976, 320/1977,

645/1977, der Kundmachung BGBl. Nr. 597/1978

und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 620/1981 und

111/1982 wird wie folgt geändert

1. § 62 hat zu lauten

„§ 62. Nicht zum Betriebsvermögen gehörige

Wirtschaftsgüter.

(1) Zum Betriebsvermögen gehören nicht

1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften

des Vermögensteuergesetzes oder anderer

Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind;

2. Wirtschaftsgüter, die nach § 69 Z 4 nicht zum

sonstigen Vermögen gehören;

3. Wirtschaftsgüter und Rechte an Wirtschaftsgütern,

die dazu dienen, Schädigungen durch

Abwässer oder Abgase zu verhindern, zu

beseitigen oder zu verringern, und deren

Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben

oder im öffentlichen Interesse

erforderlich war;

4. Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-

Bevorratungs- und Meldegesetz;

5. Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht unter Z 4

fallen und für die Haltung von Pflichtnotstandsreserven

nach dem Erdöl-Bevorratungs-

und Meldegesetz zu dienen bestimmt

sind;

6. Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und

unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung

volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen

dienen, wenn der volkswirtschaftliche

Wert der betreffenden Erfindung durch eine

Bescheinigung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie nachgewiesen

wird.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 bis 6 sind

nicht auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die

Grundbesitz darstellen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 4 und 5 sind

nur anzuwenden, wenn der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie bescheinigt, daß es

sich um Pflichtnotstandsreserven im Sinne des

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes handelt."

2. § 70 Z 10 hat zu lauten

„10. Wirtschaftsgüter, die gemäß § 62 Abs. 1 Z 3

bis 6 als nicht zum Betriebsvermögen gehörend

bezeichnet sind."

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in

Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 1984 außer

Kraft.

(2) Die Vorratspflicht gemäß Art. II § 3 beträgt

ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 28. Feber

1983 25% des Importes des Jahres 1981.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf

Grund des Art. II § 5 Abs. 5 beträgt der Höchsttarif

für die Übernahme der Vorratspflicht 785 S, exklusive

Umsatzsteuer für je 1000 Erdöleinheiten pro

Jahr.

Artikel V

(1) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 20 der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres;

3. im übrigen der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie.

(3) Mit der Vollziehung des Art. III dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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