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546_1980 AT

546. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 546. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974 wird

verordnet

§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter Waren

auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften

bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des

Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann, wenn ihr

Wert 2000 S nicht übersteigt

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1981 in Kraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember

1982 außer Kraft.

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