546_1980
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546. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 546. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt
1980_546_0 546. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt
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Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974 wird
verordnet
§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter Waren
auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften
bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des
Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann, wenn ihr
Wert 2000 S nicht übersteigt
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1981 in Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember
1982 außer Kraft.