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546. Bundesgesetz: Änderung finanzieller Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 546. Bundesgesetz: Änderung finanzieller Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

BGBl. Nr. 609, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 648/1977 (Art. VII des Sozialversicherungs-

Änderungsgesetzes 1977) und BGBl.

Nr. 380/1978 wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 10 des § 61 hat zu lauten

„(10) Der in den Abs. 1 und 2 festgesetzte

Beitrag ist durch Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

1. zu erhöhen, wenn er dem voraussichtlichen

Aufwand, der aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung

zu tragen ist, nicht mehr entspricht,

wobei hinsichtlich der Festsetzung

des Beitrages von der voraussichtlichen Entwicklung

auf dem Arbeitsmarkt auszugehen

und der Durchschnitt des Aufwandes der

letzten vorangegangenen zwei Jahre zu berücksichtigen

ist, oder

2. zu senken, wenn die Mittel des Reservefonds

(§ 64) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen

Einnahmen an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen

(Sonderbeiträgen) in den

letzten fünf Jahren überschreiten."

2. Der § 64 hat zu lauten

„§ 64. (1) Überschüsse aus der zweckgebundenen

Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung im

Sinne des § 60 (im folgenden „Gebarung der

Arbeitsmarktverwaltung" bezeichnet) sind einem

Reservefonds zuzuführen. Der Reservefonds besitzt

Rechtspersönlichkeit, hat seinen Sitz in Wien

und wird nach außen vom Bundesminister für

soziale Verwaltung vertreten. Die Verwaltung

des Reservefonds obliegt in technisch-administrativen

Angelegenheiten dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, in allen übrigen Verwaltungsangelegenheiten

dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen.

(2) Die Mittel des Reservefonds sind zur

Deckung allfälliger Abgänge aus der Gebarung

der Arbeitsmarktverwaltung in einem Kalenderjahr

bestimmt.

(3) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der

Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung ein Überschuß,

so ist dieser nach Abzug allfälliger vom

Bund vorschußweise getragener Abgänge im

Sinne des Abs. 5 vom Bund an den Reservefonds

zu überweisen. Die endgültige Abrechnung

des Überschusses hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses

zu erfolgen.

(4) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der

Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung ein Abgang,

so ist der entsprechende Betrag vom Reservefonds

dem Bund zu überweisen. Die endgültige

Abrechnung des Abganges hat auf Grund des

Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen.

(5) Sind die Mittel des Reservefonds erschöpft,

so hat der Bund die Abgänge aus der Gebarung

der Arbeitsmarktverwaltung vorläufig aus Bundesmitteln

zu decken. Die vom Bund vorschußweise

getragenen Abgänge sind diesem durch

Überweisung der in den nachfolgenden Kalenderjahren

sonst gemäß Abs. 3 dem Reservefonds

zuzuführenden Überschüsse aus der Gebarung

der Arbeitsmarktverwaltung zu refundieren.

(6) Die Gebarung des Reservefonds ist jährlich

abzuschließen. Der Gebarungsüberschuß ist

auf neue Rechnung vorzutragen.

(7) Die Mittel des Reservefonds sind gewinnbringend

so anzulegen, daß sie zur Deckung

eines Abganges jederzeit herangezogen werden

können.

(8) Der Reservefonds ist von allen bundesrechtlich

geregelten Abgaben, soweit hinsichtlich

dieser nicht bereits § 70 gilt, befreit.

3. Der § 65 einschließlich seiner Überschrift

wird aufgehoben.

Artikel II

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 31/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 173/1973, BGBl. Nr. 642/1973 (Art. II

des Sonderunterstützungsgesetzes), BGBl.

Nr. 179/1974 und BGBl. Nr. 388/1976 wird

wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 51 hat zu lauten

„(1) Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende

Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes

ist vorschußweise vom Bund zu bestreiten."

2. In den Abs. 2 und 3 ist jeweils der Ausdruck

„Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958"

durch den Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977" zu ersetzen.

3. Der Abs. 5 des § 51 hat zu lauten

„(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

wird ermächtigt, Mittel des Reservefonds zum

Zwecke von Baumaßnahmen und der Ausstattung

für Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

jährlich im Höchstausmaß von 1,5 v. H. der

im Bundesvoranschlag für das jeweilige Jahr

veranschlagten Einnahmen an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen

(Sonderbeiträgen) heranzuziehen

und dem Bund zu überweisen, wenn es

für die Durchführung des Kundendienstes der

Arbeitsmarktverwaltung erforderlich ist."

4. Der Abs. 6 des § 51 hat zu lauten

„(6) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

wird ermächtigt, Mittel des Reservefonds

nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik

heranzuziehen, wenn er es für die Behebung

außergewöhnlicher lokaler oder regionaler

Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt für

erforderlich hält. Im jährlichen Entwurf

des Bundesfinanzgesetzes ist eine Ermächtigung

des Bundesministers für Finanzen vorzusehen,

daß er für diesen Fall die Zustimmung

zur Überschreitung der Ausgabenansätze

für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

nach diesem Bundesgesetz nach Maßgabe

der dem Bund vom Reservefonds überwiesenen

Mittel bis 10 v. H. der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz

vorgesehenen Ansatzbeträge zu

geben hat und darüber hinaus bis weitere 15 v. H.

dieser Ansatzbeträge geben kann."

5. Die bisherigen Abs. 7 und 8 des § 51 haben

zu entfallen.

Artikel III

(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gehen die Mittel, Verpflichtungen und Forderungen

sowie die Konten des bisherigen Reservefonds

gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

auf den Reservefonds gemäß Art. I

Z. 2 dieses Bundesgesetzes über

1. die Postscheckkonten 603.2106 und 138.0218

und die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

auf diesen Konten angesammelten

Mittel,

2. die unverzinsliche Forderung gegen den

Bund

a) hinsichtlich eines ab 1. Jänner 1978 bis

zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

allfällig sich ergebenden Überschusses

im Sinne des § 60 AlVG,

b) hinsichtlich der bis 31. Dezember 1977

auf den Wintermehrkostenausgleichsfonds

(§ 65 AlVG) angesammelten Mittel

im Betrag von 34126267,— Schilling,

c) hinsichtlich eines ab 1. Jänner 1978 bis

zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

allfällig sich ergebenden Überschusses des

Wintermehrkostenausgleichsfonds,

3. die verzinsliche Forderung gegen den Insolvenz-

Ausfallgeld-Fonds (§ 13 des Insolvenz-

Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/

1977) hinsichtlich der bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes gemäß § 17

Abs. 6 IESG gewährten Darlehen,

4. die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zu Lasten des bisherigen Reservefonds

eingetretenen Verpflichtungen,

5. die Forderung des Bundes hinsichtlich eines

ab 1. Jänner 1978 bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes allfällig sich ergebenden

Abganges im Sinne des § 60 AlVG.

(2) Die Rücklage, die sich aus der Zuführung

von Beträgen der zweckgebundenen Gebarung

der Arbeitslosenversicherung im Sinne des jeweiligen

Bundesfinanzgesetzes ergab, wird durch

dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(3) Der Reservefonds hat, solange eine Forderung

gegen den Bund nach Abs. 1 besteht, an

den Bund keine Vorschüsse, mit Ausnahme bei

innerhalb eines Kalenderjahres auftretenden

Mehrausgaben, zu leisten, sondern gegen die jeweils

älteste Forderung aufzurechnen.

(4) Die Forderungen des Reservefonds gemäß

Abs. 1 sind beim jährlichen Abschluß der Gebarung

des Reservefonds getrennt von den Überschüssen

nach Art. I Z. 2 (§ 64 Abs. 3) auszuweisen.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1979 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich Art. I Z. 1 (§ 61 Abs. 10), Art. I

Z. 2, soweit es § 64 Abs. 1 letzter Satz und

Abs. 4 betrifft, sowie Art. III Abs. 1 Z. 1

der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen;

2. hinsichtlich Art. I Z. 2, soweit es § 64 Abs. 3

und Abs. 5 betrifft, Art. II Z. 1 (§ 51 Abs. 1),

Art. II Z. 4, soweit es § 51 Abs. 6 letzter

Satz betrifft, sowie Art. III Abs. 1 Z. 2 und

Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen;

3. hinsichtlich Art. I Z. 2, soweit es § 64 Abs. 8

betrifft, der Bundeskanzler und die Bundesminister

für Finanzen und für Justiz;

4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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