546. Bundesgesetz: Änderung finanzieller Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
BGBl. Nr. 609, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 648/1977 (Art. VII des Sozialversicherungs-
Änderungsgesetzes 1977) und BGBl.
Nr. 380/1978 wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 10 des § 61 hat zu lauten
„(10) Der in den Abs. 1 und 2 festgesetzte
Beitrag ist durch Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
1. zu erhöhen, wenn er dem voraussichtlichen
Aufwand, der aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung
zu tragen ist, nicht mehr entspricht,
wobei hinsichtlich der Festsetzung
des Beitrages von der voraussichtlichen Entwicklung
auf dem Arbeitsmarkt auszugehen
und der Durchschnitt des Aufwandes der
letzten vorangegangenen zwei Jahre zu berücksichtigen
ist, oder
2. zu senken, wenn die Mittel des Reservefonds
(§ 64) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen
Einnahmen an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen
(Sonderbeiträgen) in den
letzten fünf Jahren überschreiten."
2. Der § 64 hat zu lauten
„§ 64. (1) Überschüsse aus der zweckgebundenen
Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung im
Sinne des § 60 (im folgenden „Gebarung der
Arbeitsmarktverwaltung" bezeichnet) sind einem
Reservefonds zuzuführen. Der Reservefonds besitzt
Rechtspersönlichkeit, hat seinen Sitz in Wien
und wird nach außen vom Bundesminister für
soziale Verwaltung vertreten. Die Verwaltung
des Reservefonds obliegt in technisch-administrativen
Angelegenheiten dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, in allen übrigen Verwaltungsangelegenheiten
dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen.
(2) Die Mittel des Reservefonds sind zur
Deckung allfälliger Abgänge aus der Gebarung
der Arbeitsmarktverwaltung in einem Kalenderjahr
bestimmt.
(3) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der
Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung ein Überschuß,
so ist dieser nach Abzug allfälliger vom
Bund vorschußweise getragener Abgänge im
Sinne des Abs. 5 vom Bund an den Reservefonds
zu überweisen. Die endgültige Abrechnung
des Überschusses hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses
zu erfolgen.
(4) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der
Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung ein Abgang,
so ist der entsprechende Betrag vom Reservefonds
dem Bund zu überweisen. Die endgültige
Abrechnung des Abganges hat auf Grund des
Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen.
(5) Sind die Mittel des Reservefonds erschöpft,
so hat der Bund die Abgänge aus der Gebarung
der Arbeitsmarktverwaltung vorläufig aus Bundesmitteln
zu decken. Die vom Bund vorschußweise
getragenen Abgänge sind diesem durch
Überweisung der in den nachfolgenden Kalenderjahren
sonst gemäß Abs. 3 dem Reservefonds
zuzuführenden Überschüsse aus der Gebarung
der Arbeitsmarktverwaltung zu refundieren.
(6) Die Gebarung des Reservefonds ist jährlich
abzuschließen. Der Gebarungsüberschuß ist
auf neue Rechnung vorzutragen.
(7) Die Mittel des Reservefonds sind gewinnbringend
so anzulegen, daß sie zur Deckung
eines Abganges jederzeit herangezogen werden
können.
(8) Der Reservefonds ist von allen bundesrechtlich
geregelten Abgaben, soweit hinsichtlich
dieser nicht bereits § 70 gilt, befreit.
3. Der § 65 einschließlich seiner Überschrift
wird aufgehoben.
Artikel II
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 31/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 173/1973, BGBl. Nr. 642/1973 (Art. II
des Sonderunterstützungsgesetzes), BGBl.
Nr. 179/1974 und BGBl. Nr. 388/1976 wird
wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 51 hat zu lauten
„(1) Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende
Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes
ist vorschußweise vom Bund zu bestreiten."
2. In den Abs. 2 und 3 ist jeweils der Ausdruck
„Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958"
durch den Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977" zu ersetzen.
3. Der Abs. 5 des § 51 hat zu lauten
„(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
wird ermächtigt, Mittel des Reservefonds zum
Zwecke von Baumaßnahmen und der Ausstattung
für Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
jährlich im Höchstausmaß von 1,5 v. H. der
im Bundesvoranschlag für das jeweilige Jahr
veranschlagten Einnahmen an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen
(Sonderbeiträgen) heranzuziehen
und dem Bund zu überweisen, wenn es
für die Durchführung des Kundendienstes der
Arbeitsmarktverwaltung erforderlich ist."
4. Der Abs. 6 des § 51 hat zu lauten
„(6) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
wird ermächtigt, Mittel des Reservefonds
nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik
heranzuziehen, wenn er es für die Behebung
außergewöhnlicher lokaler oder regionaler
Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt für
erforderlich hält. Im jährlichen Entwurf
des Bundesfinanzgesetzes ist eine Ermächtigung
des Bundesministers für Finanzen vorzusehen,
daß er für diesen Fall die Zustimmung
zur Überschreitung der Ausgabenansätze
für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
nach diesem Bundesgesetz nach Maßgabe
der dem Bund vom Reservefonds überwiesenen
Mittel bis 10 v. H. der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
vorgesehenen Ansatzbeträge zu
geben hat und darüber hinaus bis weitere 15 v. H.
dieser Ansatzbeträge geben kann."
5. Die bisherigen Abs. 7 und 8 des § 51 haben
zu entfallen.
Artikel III
(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gehen die Mittel, Verpflichtungen und Forderungen
sowie die Konten des bisherigen Reservefonds
gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
auf den Reservefonds gemäß Art. I
Z. 2 dieses Bundesgesetzes über
1. die Postscheckkonten 603.2106 und 138.0218
und die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
auf diesen Konten angesammelten
Mittel,
2. die unverzinsliche Forderung gegen den
Bund
a) hinsichtlich eines ab 1. Jänner 1978 bis
zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
allfällig sich ergebenden Überschusses
im Sinne des § 60 AlVG,
b) hinsichtlich der bis 31. Dezember 1977
auf den Wintermehrkostenausgleichsfonds
(§ 65 AlVG) angesammelten Mittel
im Betrag von 34126267,— Schilling,
c) hinsichtlich eines ab 1. Jänner 1978 bis
zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
allfällig sich ergebenden Überschusses des
Wintermehrkostenausgleichsfonds,
3. die verzinsliche Forderung gegen den Insolvenz-
Ausfallgeld-Fonds (§ 13 des Insolvenz-
Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/
1977) hinsichtlich der bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes gemäß § 17
Abs. 6 IESG gewährten Darlehen,
4. die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu Lasten des bisherigen Reservefonds
eingetretenen Verpflichtungen,
5. die Forderung des Bundes hinsichtlich eines
ab 1. Jänner 1978 bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes allfällig sich ergebenden
Abganges im Sinne des § 60 AlVG.
(2) Die Rücklage, die sich aus der Zuführung
von Beträgen der zweckgebundenen Gebarung
der Arbeitslosenversicherung im Sinne des jeweiligen
Bundesfinanzgesetzes ergab, wird durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Der Reservefonds hat, solange eine Forderung
gegen den Bund nach Abs. 1 besteht, an
den Bund keine Vorschüsse, mit Ausnahme bei
innerhalb eines Kalenderjahres auftretenden
Mehrausgaben, zu leisten, sondern gegen die jeweils
älteste Forderung aufzurechnen.
(4) Die Forderungen des Reservefonds gemäß
Abs. 1 sind beim jährlichen Abschluß der Gebarung
des Reservefonds getrennt von den Überschüssen
nach Art. I Z. 2 (§ 64 Abs. 3) auszuweisen.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1979 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich Art. I Z. 1 (§ 61 Abs. 10), Art. I
Z. 2, soweit es § 64 Abs. 1 letzter Satz und
Abs. 4 betrifft, sowie Art. III Abs. 1 Z. 1
der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen;
2. hinsichtlich Art. I Z. 2, soweit es § 64 Abs. 3
und Abs. 5 betrifft, Art. II Z. 1 (§ 51 Abs. 1),
Art. II Z. 4, soweit es § 51 Abs. 6 letzter
Satz betrifft, sowie Art. III Abs. 1 Z. 2 und
Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich Art. I Z. 2, soweit es § 64 Abs. 8
betrifft, der Bundeskanzler und die Bundesminister
für Finanzen und für Justiz;
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.