546. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Pettneu am Arlberg und Flirsch
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16
Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden
Pettneu am Arlberg und Flirsch wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Bau-km 7,6, überführt in der Folge zweimal
die Bahnlinie der ÖBB „Innsbruck—Bludenz"
und bindet bei Bau-km 10,9 in den bereits mit
Verordnung vom 26. November 1976, BGBl.
Nr. 651, im Verlauf bestimmten Abschnitt der
S 16 Arlberg Schnellstraße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Pettneu am
Arlberg und Flirsch aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 1000, Plan Nr. S 2904) zu entnehmen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.