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546_1977 AT

546. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Pettneu am Arlberg und Flirsch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 546. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Pettneu am Arlberg und Flirsch

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16

Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden

Pettneu am Arlberg und Flirsch wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Bau-km 7,6, überführt in der Folge zweimal

die Bahnlinie der ÖBB „Innsbruck—Bludenz"

und bindet bei Bau-km 10,9 in den bereits mit

Verordnung vom 26. November 1976, BGBl.

Nr. 651, im Verlauf bestimmten Abschnitt der

S 16 Arlberg Schnellstraße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Pettneu am

Arlberg und Flirsch aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 1000, Plan Nr. S 2904) zu entnehmen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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