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546_1976 AT

546. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber des Baugewerbes und der Bauindustrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 546. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber des Baugewerbes und der Bauindustrie

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/

1975 wird nach Anhörung des Beirates (§ 10

Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)

verordnet

§ 1. Für die nach der Grundsystematik der

Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968)

der Wirtschaftsklassen 61, 62, 63, Wirtschaftsart

bzw. Wirtschaftsgruppe

611 Hochbau mit den Wirtschaftsarten 611.1,

611.2,611.9

612 Tiefbau mit den Wirtschaftsarten 612.1,

612.2, 612.9

621.0 Zimmerei und Holzkonstruktionsbau

622.0 Dach- und Schwarzdeckerei

623.0 Glaserei

624.0 Malerei und Anstreichern

625 Fußboden-, Platten- und Fliesenlegerei,

Ofensetzerei mit den Wirtschaftsarten

625.1, 625.2, 625.3

626.0 Bauspenglerei

629 Übriges Ausbau- und Bauhilfsgewerbe mit

den Wirtschaftsarten 629.1, 629.2, 629.3,

629.4, 629.9

631.0 Gas-, Wasser- und Sanitärinstallation

632.0 Heizungs- und Lüftungsinstallation

633.0 Elektroinstallation

zuzuordnenden Unternehmungen, welche die

angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich

oder überwiegend betreiben, wird die gemäß

§ 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969

festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert,

als nur auf je 35 Dienstnehmer mindestens

ein Invalider zu beschäftigen ist.

§ 2. Diese Verordnung ist erstmals bei der

Ermittlung der Ausgleichstaxe (§ 9 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969) für das Jahr 1975 anzuwenden.

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