546. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber des Baugewerbes und der Bauindustrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969, BGBl. Nr. 22/1970, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/
1975 wird nach Anhörung des Beirates (§ 10
Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)
verordnet
§ 1. Für die nach der Grundsystematik der
Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968)
der Wirtschaftsklassen 61, 62, 63, Wirtschaftsart
bzw. Wirtschaftsgruppe
611 Hochbau mit den Wirtschaftsarten 611.1,
611.2,611.9
612 Tiefbau mit den Wirtschaftsarten 612.1,
612.2, 612.9
621.0 Zimmerei und Holzkonstruktionsbau
622.0 Dach- und Schwarzdeckerei
623.0 Glaserei
624.0 Malerei und Anstreichern
625 Fußboden-, Platten- und Fliesenlegerei,
Ofensetzerei mit den Wirtschaftsarten
625.1, 625.2, 625.3
626.0 Bauspenglerei
629 Übriges Ausbau- und Bauhilfsgewerbe mit
den Wirtschaftsarten 629.1, 629.2, 629.3,
629.4, 629.9
631.0 Gas-, Wasser- und Sanitärinstallation
632.0 Heizungs- und Lüftungsinstallation
633.0 Elektroinstallation
zuzuordnenden Unternehmungen, welche die
angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich
oder überwiegend betreiben, wird die gemäß
§ 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969
festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert,
als nur auf je 35 Dienstnehmer mindestens
ein Invalider zu beschäftigen ist.
§ 2. Diese Verordnung ist erstmals bei der
Ermittlung der Ausgleichstaxe (§ 9 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969) für das Jahr 1975 anzuwenden.