546. Verordnung: 6. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 3 im Zusammenhalt
mit § 2 sowie § 13 des Elektrotechnikgesetzes,
BGBl. Nr. 57/1965, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft (hinsichtlich der Vorschriften
ÖVE-E 1 c/1974) und dem Bundesminister für
Verkehr (hinsichtlich der Vorschriften ÖVE-F 1,
Teil 5/1974, ÖVE-F 1, Teil 6/1975 und ÖVE-F
40 b/1974) verordnet
Artikel I
Die 2. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz,
BGBl. Nr. 135/1967, in der Fassung
der 3. Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 263/
1969, der 4. Durchführungsverordnung, BGBl.
Nr. 300/1971, und der 5. Durchführungsverordnung,
BGBl. Nr. 99/1974, wird wie folgt geändert
1. Im Anhang A haben folgende Vorschriften
zu entfallen
2. Im Anhang B haben folgende Vorschriften
zu entfallen
3. Der Anhang A ist durch folgende Vorschriften
zu ergänzen
Artikel II
1. Für Fassungen mit Elektro-(Edison-)Gewinde
gelten die folgenden ÖNORMEN als verbindlich
2. Drehstromsteckvorrichtungen für industrielle
und ähnliche Zwecke, 3 ~ 380 V/50 Hz
und 3 N ~ 380 V/50 Hz, mit Nennströmen
bis 32 A sind nur als genormte Steckvorrichtungen
in den Verkehr zu bringen.
Artikel III
1. Den Forderungen des § 3 Abs. 1 und 2 des
Elektrotechnikgesetzes ist auch dann entsprochen,
wenn die im Art. I Z. 3 enthaltenen Vorschriften
bereits vor dem im Artikel IV festgelegten
Zeitpunkt angewendet werden, sofern in jedem
Einzelfalle die für die Verbindlicherklärung vorgesehenen
Vorschriften zur Gänze angewendet
werden.
2. Die in den österreichischen Vorschriften für
die Elektrotechnik und in den in Artikel II angeführten
ÖNORMEN enthaltenen Rechtsbelehrungen,
Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und
Hinweise auf Fundstellen in anderen Texten
(z. B. technischen Bestimmungen, Normen,
Gesetzen und Verordnungen) werden von der
Inkraftsetzung nicht erfaßt.
3. Die geltenden Bestimmungen über Arbeitnehmerschutz,
Maschinenschutzvorrichtungen und
Dampfkesselwesen werden durch die elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung
nicht berührt.
Artikel IV
1. Art. I Z. 1, Z. 2 und Z. 3 lit. a sowie Art. II
Z. 1 treten am 1. Jänner 1976,
2. Art. I Z. 3 lit. b tritt am 1. Jänner 1977,
3. Art. I Z. 3 lit. c am 1. Jänner 1978 und
4. Art. II Z. 2 am 1. Jänner 1981 in Kraft.