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546_1975 AT

546. Verordnung: 6. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 546. Verordnung: 6. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz

Auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 3 im Zusammenhalt

mit § 2 sowie § 13 des Elektrotechnikgesetzes,

BGBl. Nr. 57/1965, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft (hinsichtlich der Vorschriften

ÖVE-E 1 c/1974) und dem Bundesminister für

Verkehr (hinsichtlich der Vorschriften ÖVE-F 1,

Teil 5/1974, ÖVE-F 1, Teil 6/1975 und ÖVE-F

40 b/1974) verordnet

Artikel I

Die 2. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz,

BGBl. Nr. 135/1967, in der Fassung

der 3. Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 263/

1969, der 4. Durchführungsverordnung, BGBl.

Nr. 300/1971, und der 5. Durchführungsverordnung,

BGBl. Nr. 99/1974, wird wie folgt geändert

1. Im Anhang A haben folgende Vorschriften

zu entfallen

2. Im Anhang B haben folgende Vorschriften

zu entfallen

3. Der Anhang A ist durch folgende Vorschriften

zu ergänzen

Artikel II

1. Für Fassungen mit Elektro-(Edison-)Gewinde

gelten die folgenden ÖNORMEN als verbindlich

2. Drehstromsteckvorrichtungen für industrielle

und ähnliche Zwecke, 3 ~ 380 V/50 Hz

und 3 N ~ 380 V/50 Hz, mit Nennströmen

bis 32 A sind nur als genormte Steckvorrichtungen

in den Verkehr zu bringen.

Artikel III

1. Den Forderungen des § 3 Abs. 1 und 2 des

Elektrotechnikgesetzes ist auch dann entsprochen,

wenn die im Art. I Z. 3 enthaltenen Vorschriften

bereits vor dem im Artikel IV festgelegten

Zeitpunkt angewendet werden, sofern in jedem

Einzelfalle die für die Verbindlicherklärung vorgesehenen

Vorschriften zur Gänze angewendet

werden.

2. Die in den österreichischen Vorschriften für

die Elektrotechnik und in den in Artikel II angeführten

ÖNORMEN enthaltenen Rechtsbelehrungen,

Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und

Hinweise auf Fundstellen in anderen Texten

(z. B. technischen Bestimmungen, Normen,

Gesetzen und Verordnungen) werden von der

Inkraftsetzung nicht erfaßt.

3. Die geltenden Bestimmungen über Arbeitnehmerschutz,

Maschinenschutzvorrichtungen und

Dampfkesselwesen werden durch die elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung

nicht berührt.

Artikel IV

1. Art. I Z. 1, Z. 2 und Z. 3 lit. a sowie Art. II

Z. 1 treten am 1. Jänner 1976,

2. Art. I Z. 3 lit. b tritt am 1. Jänner 1977,

3. Art. I Z. 3 lit. c am 1. Jänner 1978 und

4. Art. II Z. 2 am 1. Jänner 1981 in Kraft.

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