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546. Verordnung: Hochschülerschaftswahlordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 546. Verordnung: Hochschülerschaftswahlordnung 1973

Auf Grund des § 15 Abs. 12 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973, BGBl. Nr. 309, wird verordnet

§ 1. (1) Zur Durchführung der Wahlen der

Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

und der Hochschülerschaften an den Hochschulen

sind folgende Wahlkommissionen einzurichten

a) die Wahlkommission bei der Österreichischen

Hochschülerschaft für die Wahl

des Zentralausschusses der Österreichischen

Hochschülerschaft;

b) die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften

an den Hochschulen für die

Wahlen aller Organe der jeweiligen Hochschülerschaft.

(2) Inwieweit Wahlen in Studienrichtungs-,

Studienabschnitts-, Instituts- und Klassen(Schul)vertretungen

der Hochschülerschaft an einer

Hochschule durchzuführen sind, richtet sich nach

den gemäß § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 bis 4

des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 gefaßten Beschlüssen

der Hauptausschüsse der Hochschülerschaften.

Derartige Beschlüsse sind nur zu beachten,

sofern sie vor Beginn des jeweiligen

Wahlsemesters gefaßt wurden; Anträge gemäß

§ 11 Abs. 5 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973

sind nur zu beachten, sofern sie bis längstens

acht Wochen vor dem ersten Wahltag einlangen.

(3) Den Wahlkommissionen obliegen

a) die Feststellung der Zahl der für jedes

Organ zu vergebenden Mandate;

b) die Prüfung der Wahlvorschläge;

c) die Leitung der Wahlhandlung;

d) die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung

der Wähler, die Entgegennahme

der Stimmzettel sowie die Entscheidung

über die Gültigkeit der abgegebenen

Stimmzettel;

e) die Feststellung des Wahlergebnisses;

f) die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden

Gruppen oder die Kandidaten

gemäß § 15 Abs. 2 und 4 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973;

g) die Verständigung der gewählten Mandatare;

h) die Kundmachung des Wahlergebnisses;

i) die bescheidmäßige Aberkennung Ton Mandaten

gemäß § 15 Abs. 6 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973.

(4) Vor Antritt ihres Amtes haben alle Mitglieder

der Wahlkommissionen das Gelöbnis

strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung

ihrer Pflichten abzulegen.

Vorsitzende der Wahlkommissionen

§ 2. (1) Der Vorsitzende jeder Wahlkommission

wird vom Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung entsendet. Die Entsendung

wird mit dem Einlangen der Mitteilung

hievon bei der Österreichischen Hochschülerschaft

bzw. bei der Hochschülerschaft an der Hochschule

und nach Angelobung des Vorsitzenden wirksam.

(2) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat

für die Einberufung und Leitung der Sitzungen,

die Anfertigung einer Niederschrift über jede

Sitzung sowie die Umbildung der Wahlkommission

(§ 4) zu sorgen; er leitet die Abstimmungen,

führt die Angelobung der Mitglieder

der Wahlkommission und der Unterkommissionen

durch und vollzieht die Beschlüsse

der Wahlkommission.

Übrige Mitglieder der Wahlkommissionen

§ 3. (1) Die übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen

und die Mitglieder allfälliger

Unterkommissionen sind durch den Zustellungsbevollmächtigten

der jeweiligen wahlwerbenden

Gruppe dem Vorsitzenden der Wahlkommission

bekanntzugeben. Niemand darf mehr als einer

Wahlkommission oder Unterkommission angehören.

Die Entsendung der übrigen Mitglieder

der Wahlkommission und der Mitglieder allfälliger

Unterkommissionen wird durch die Angelobung

wirksam.

(2) Der Vorsitzende hat die ihm bekanntgegebenen

Mitglieder anzugeloben, sofern ihre

Entsendung den Bestimmungen des Abs. 1 und

des § 16 Abs. 1 und 10 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973 entspricht. Verweigert der Vorsitzende

der Wahlkommission die Vornahme der

Angelobung, so hat er hierüber unverzüglich

dem Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung zu berichten.

Umbildung der Wahlkommission

§ 4. (1) Nach Feststellung des Wahlergebnisses

hat der Vorsitzende jeder Wahlkommission die

wahlwerbenden Gruppen, denen auf Grund des

Wahlergebnisses nunmehr die Entsendung eines

Mitgliedes der Wahlkommission zusteht, zur Bekanntgabe

dieses Mitgliedes aufzufordern.

(2) Mit der Angelobung der neuen Mitglieder

scheiden die von den nicht mehr entsendungsberechtigten

wahlwerbenden Gruppen bekanntgegebenen

Mitglieder aus der Wahlkommission

aus (Umbildung). Die Reihenfolge des Ausscheidens

richtet sich derart nach der Stimmenzahl

der wahlwerbenden Gruppe, daß das von

nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden

Gruppen mit geringster Stimmenanzahl entsendete

Mitglied zuerst ausscheidet.

(3) Haben entsendungsberechtigte wahlwerbende

Gruppen keine Mitglieder bekanntgegeben,

so bleiben die verbleibenden bisherigen

Mitglieder der Wahlkommission, die von nicht

mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden

Gruppen bekanntgegeben wurden, längstens bis

drei Wochen vor dem nächsten Wahltag im Amt.

Danach scheiden sie aus der Wahlkommission

aus.

Geschäftsführung der Wahlkommissionen

§ 5. (1) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit

des Vorsitzenden und mindestens der

Hälfte der übrigen im Amt befindlichen Mitglieder

beschlußfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen

mit einfacher Stimmenmehrheit. Der

Vorsitzende stimmt mit.

(2) Ist die Wahlkommission bei einer Sitzung

nicht beschlußfähig oder tritt bei einer Abstimmung

Stimmengleichheit ein, so entscheidet die

auf der für diese Sitzung ausgesendeten Tagesordnung

aufscheinenden Angelegenheiten oder

die Frage, bei welcher Stimmengleichheit eingetreten

ist, der Vorsitzende namens der Wahlkommission

allein.

(3) Der Vorsitzende hat die Wahlkommission

nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung

der Wahlkommission erfordert, unverzüglich,

längstens aber innerhalb einer Woche

zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einladung

hiezu ist zumindest drei Tage vor dem Zeitpunkt

der Sitzung zur Post zu geben. Sie hat eine

Tagesordnung zu enthalten.

(4) Jedes Mitglied der Wahlkommission und

jeder Beobachter in der Wahlkommission (§ 16

Abs. 1 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973) kann

unter Beifügung einer Tagesordnung vom Vorsitzenden

die Abhaltung einer Sitzung der Wahlkommission

innerhalb von drei Tagen verlangen.

Zu derartigen Sitzungen ist unverzüglich mündlich

oder telegraphisch einzuladen.

(5) Die Wahlkommission kann die Einberufung

einer Sitzung bereits auf einer vorhergehenden

Sitzung durch Beschluß durchführen. Dabei nicht

anwesende Mitglieder und Beobachter sind von

einer derartigen Einberufung unverzüglich in der

in Abs. 4 genannten Form zu verständigen.

(6) Über die Sitzungen der Wahlkommissionen

ist eine Niederschrift anzufertigen. Hiefür sind

Formulare nach dem Muster der Anlage 1 zu

verwenden. Die Niederschrift hat eine kurze

Schilderung des Verlaufes der Sitzung und die

gefaßten Beschlüsse zu enthalten. Sie ist von allen

anwesenden Mitgliedern und Beobachtern zu

unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern

unterschrieben, so ist der Grund hiefür

anzugeben.

Unterkommissionen

§ 6. (1) Bei der Bestellung von Unterkommissionen

hat die Wahlkommission auf eine

zweckmäßige organisatorische Durchführung der

Wahlen zu achten. Unterkommissionen sind

längstens neun Tage vor dem ersten Wahltag

zu bestellen.

(2) Jeder Unterkommission ist ein genau umschriebener

Kreis von Wahlberechtigten zuzuteilen.

Dieser Personenkreis ist nach der Wahlberechtigung

für bestimmte Instituts-, Klassen(Schul)-,

Studienabschnitts- oder Studienrichtungsvertretungen

zu umschreiben.

(3) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften

an den Hochschulen und deren

Unterkommissionen gelten als Unterkommissionen

der Wahlkommission bei der

Österreichischen Hochschülerschaft.

(4) Neben der Wahl in die Instituts-, Studienrichtungs-,

Studienabschnitts- und Klassen(Schul)vertretungen

der Hochschülerschaft an

einer Hochschule muß bei jeder Unterkommission

auch die Stimmabgabe für die Fakultätsvertretung

und den Hauptausschuß der Hochschülerschaft

an der Hochschule sowie für den

Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft

möglich sein.

(5) Jeder Unterkommission der Wahlkommission

bei der Hochschülerschaft einer

Hochschule haben zumindest drei Vertreter der

im Hauptausschuß vertretenen Gruppen anzugehören.

Die nähere Zusammensetzung nach

wahlwerbenden Gruppen und die Funktionsdauer

der Unterkommission ist durch Beschluß

der Wahlkommission festzusetzen. Andere wahlwerbende

Gruppen sind berechtigt, Beobachter

in diejenigen Unterkommissionen zu entsenden,

die für die Wahl von Organen zuständig sind,

für die diese wahlwerbenden Gruppen zur Wahl

zugelassen wurden.

(6) Für die Entsendung, den Amtsantritt und

die Angelobung der Mitglieder der Unterkommissionen

gelten die Bestimmungen des § 1

Abs. 4 und der §§ 3 und 4 sinngemäß. Eine allfällige

Umbildung der Unterkommissionen ist

durch die Wahlkommission durchzuführen.

(7) Ein Mitglied der Unterkommission ist von

der Wahlkommission zu deren Vorsitzenden zu

bestimmen. Auf ihn sind für den Aufgabenbereich

der Unterkommission die Bestimmungen

über die Befugnisse und Aufgaben des Vorsitzenden

der Wahlkommission sinngemäß anzuwenden.

(8) Für die Geschäftsführung der Unterkommission

sind die Bestimmungen des § 5 sinngemäß

anzuwenden.

Wahlrecht

§ 7. (1) Das Wahlrecht für die Organe der

Österreichischen Hochschülerschaft und der

Hochschülerschaften an den Hochschulen richtet

sich nach den §§ 1 Abs. 2 bis 5, 6 Abs. 2,

7 Abs. 3, 8 Abs. 4, 9 Abs. 3 und 4, 10 Abs. 3

sowie 15 Abs. 5 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973.

(2) Die aktiv Wahlberechtigten sind bei jeder

Wahl nur einmal für den Zentralausschuß der

Österreichischen Hochschülerschaft und nur für

den Hauptausschuß der Hochschülerschaft an der

Hochschule, an der sie immatrikuliert sind,

stimmberechtigt.

(3) Betreiben Studierende ein Studium mehrerer

Studienrichtungen (Doppelstudium), so sind

diese für alle betroffenen Studienrichtungsvertretungen

und Fakultätsvertretungen wahlberechtigt,

sofern sie an der jeweiligen Hochschule

immatrikuliert sind.

(4) Studierende, die ein Studium irregulare

betreiben, sind für Studienrichtungsvertretungen

nicht wahlberechtigt. Das Wahlrecht für Fakultätsvertretungen

richtet sich nach der Fakultät,

welcher der das Studium irreguläre abschließende

akademische Grad zuzuordnen ist.

Erfassung der Wahlberechtigten

§ 8. (1) Die Hochschulen haben den Wahlkommissionen

längstens zwei Wochen vor dem

ersten Wahltag unentgeltlich Verzeichnisse der

Wahlberechtigten in ausreichender Zahl zur Verfügung

zu stellen.

(2) Diese Verzeichnisse haben die Wahlberechtigten

getrennt für jedes Organ der Hochschülerschaft

an der Hochschule und der Österreichischen

Hochschülerschaft in Reihenfolge

ihrer Matrikelnummer oder in alphabetischer

Reihenfolge zu enthalten.

(3) Studierende, die ein Studium irregulare

betreiben, sind getrennt auszuweisen.

Wahlvorschläge

§ 9. Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen

wollen, haben frühestens acht Wochen und

längstens vier Wochen vor dem ersten Wahltag

bei der zuständigen Wahlkommission mit eingeschriebenem

Brief einen Wahlvorschlag einzubringen.

Hiefür sind Formulare nach dem

Muster der Anlagen 2 a und 2 b zu verwenden.

Inhalt der Wahlvorschläge

§ 10. Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten

a) die Bezeichnung der wahlwerbenden

Gruppe;

b) eine Kandidatenliste, der Bestätigungen

über die Immatrikulation jedes Kandidaten

im Wahlsemester beizulegen sind;

c) die Zustimmungserklärung der Kandidaten;

d) die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten

Vertreters;

e) eine ausreichende Anzahl von Unterstützungserklärungen.

Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen

§ 11. Weisen mehrere Wahlvorschläge für ein

Organ dieselben oder schwer unterscheidbare

Bezeichnungen auf, so hat die zuständige Wahlkommission

die zustellungsbevollmächtigten Vertreter

der betreffenden wahlwerbenden Gruppen

aufzufordern, binnen drei Tagen, längstens aber

zwei Wochen vor dem ersten Wahltag, das Einvernehmen

über die unterscheidenden Bezeichnungen

herzustellen. Kommt ein Einvernehmen

nicht zustande, so hat die zuständige Wahlkommission

unterscheidende Bezeichnungen der

Wahlvorschläge festzusetzen.

Kandidatenliste

§ 12. (1) Die Kandidatenliste darf höchstens doppelt

so viele Bewerber enthalten, als für das jeweilige

Organ Mandate zu vergeben sind. Vor- und

Zuname, Kenn- und Matrikelnummer, Geburtsjahr,

Anschrift, die Studienrichtung des Kandidaten

und die Zahl der absolvierten Studiensemester

sind anzugeben. Für jeden Kandidaten ist eine

Bestätigung über die erfolgte Immatrikulation

im Wahlsemester anzuschließen. Die Reihenfolge

der Kandidaten ist durch Ziffern zu bezeichnen.

Jeder Kandidat darf für ein Organ nur in einem

der eingebrachten Wahlvorschläge enthalten sein.

(2) Kandidaten, die nicht passiv wahlberechtigt

sind, sind von der Liste zu streichen.

(3) Enthält eine Kandidatenliste mehr Kandidaten

als zulässig, so sind die überzähligen

Kandidaten zu streichen.

Zustimmungserklärungen

§ 13. (1) In den Wahlvorschlag darf ein Kandidat

nur dann aufgenommen werden, wenn er

hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat.

Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(2) Kandidaten, die keine Zustimmungserklärung

abgegeben haben, sind zu streichen.

Zustellungsbevollmächtigter Vertreter

§ 14. (1) Jeder Wahlvorschlag hat den Zu- und

Vornamen, den Beruf und die Anschrift eines

zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten

Vertreter anführt, so

gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages

stehende Kandidat als zustellungsbevollmächtigter

Vertreter der wahlwerbenden

Gruppe.

(3) Die wahlwerbende Gruppe kann den zustellungsbevollmächtigten

Vertreter jederzeit

durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche,

an die Wahlkommission zu richtende Erklärungen

bedürfen der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten

Vertreters. Stimmt

dieser nicht zu, oder ist er nach Ansicht der

Wahlkommission nicht mehr in der Lage, die

wahlwerbende Gruppe zu vertreten, so muß die

Erklärung von mindestens der Hälfte der auf

dem Wahlvorschlag angeführten Kandidaten

unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung

die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht

der Wahlkommission noch vertreten können.

Unterstützungserklärungen

§ 15. (1) Jeder Wahlvorschlag muß von zehn,

bei Organen mit mehr als 1000 Wahlberechtigten

von 30, bei mehr als 5000 Wahlberechtigten von

50 Wahlberechtigten für das betreffende Organ

unterstützt sein.

(2) Bei jeder dem Wahlvorschlag beigeschlossenen

Unterstützungserklärung ist der

Name, die Kenn- und Matrikelnummer, die Anschrift,

die Studienrichtung und die Zahl der

absolvierten Studiensemester des Unterstützenden

anzugeben. Überdies ist eine Bestätigung

über die erfolgte Immatrikulation des Unterstützenden

im Wahlsemester beizuschließen.

(3) Jeder Wahlberechtigte darf

a) für die Wahlen desselben Organs Unterstützungserklärungen

nur für eine wahlwerbende

Gruppe unterfertigen;

b) eine Unterstützungserklärung für ein

Organ nur dann unterfertigen, wenn er

selbst für das betreffende Organ wahlberechtigt

ist.

(4) Die entgegen den Bestimmungen des Abs. 3

geleisteten Unterstützungserklärungen sind als

ungültig zu streichen,

a) wenn die Person, die eine Unterstützungserklärung

abgegeben hat, überhaupt nicht

wahlberechtigt ist;

b) wenn die Person für das Organ, auf das

sich der Wahlvorschlag bezieht, nicht aktiv

wahlberechtigt ist; die Gültigkeit der

Unterstützungserklärung derselben Person

auf Wahlvorschlägen für Organe, für welche

sie wahlberechtigt ist, wird hiedurch nicht

berührt;

c) wenn ein Wahlberechtigter zwei oder mehrere

verschiedene Unterstützungserklärungen

für dasselbe Organ unterschrieben hat;

in diesem Fall sind sämtliche Unterstützungserklärungen

ungültig.

(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen

nach Einlangen des Wahlvorschlages

ist von der Wahlkommission nicht

zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der

Unterstützer der Wahlkommission glaubhaft

macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum

oder durch arglistige Täuschung oder Drohung

zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt

worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung

spätestens zwei Wochen vor

dem ersten Wahltag erfolgt ist.

Kandidatur für Instituts-, Studienrichtungs- und

Studienabschnittsvertretungen

§ 16. (1) Für Wahlen in Instituts-, Klassen(Schul-),

Studienrichtungs- und Studienabschnittsvertretungen

hat jeder Kandidat seine

Kandidatur bei der zuständigen Wahlkommission

innerhalb des im § 9 genannten Zeitraumes mit

eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Für

die Bekanntgabe der Kandidatur ist ein Formular

nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.

Ihr ist eine Bestätigung über die Immatrikulation

im Wahlsemester beizuschließen.

(2) Die Mitteilung der Kandidatur hat den

Vor- und Zunamen des Kandidaten, seine Kenn-

und Matrikelnummer, das Geburtsjahr, die Anschrift,

die Bezeichnung der Studienrichtung und

die Zahl der absolvierten Semester zu enthalten.

Kandidaten für Wahlen in Instituts- oder Klassen(Schul)vertretungen

haben Nachweise über die

von ihnen im Wahlsemester und dem der Wahl

vorhergegangenen Semester, allenfalls auch über

die im zweiten der Wahl vorhergegangenen

Semester (§ 9 Abs. 4 lit. b des Hochschülerschaftsgesetzes

1973), inskribierten Lehrveranstaltungen

beizuschließen. Kandidaten für Studienabschnittsvertretungen

haben Nachweise über die

Zugehörigkeit zum jeweiligen Studienabschnitt,

insbesondere durch Vorlage der erforderlichen

Prüfungszeugnisse beizuschließen.

Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen

§ 17. (1) Die Wahlkommissionen haben die einlangenden

Wahlvorschläge und Kandidaturen unverzüglich

hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften

der §§ 9 bis 16 sowie die passive Wahlberechtigung

der Kandidaten zu überprüfen. Die

Hochschulen haben die hiezu erforderlichen Auskünfte

zu erteilen.

(2) Entspricht ein Wahlvorschlag den Bestimmungen

der §§ 9 und 10 und eine Kandidatur

den Bestimmungen des § 16 Abs. 1, weist jedoch

Mängel hinsichtlich der gemäß den §§ 12 Abs. 1,

14 Abs. 1 und 15 Abs. 2 bzw. 16 Abs. 2 erforderlichen

Aufgaben und Nachweise auf, so hat die

Wahlkommission den Wahlvorschlag der betreffenden

wahlwerbenden Gruppe bzw. die Bekanntgabe

der Kandidatur dem jeweiligen Kandidaten

mit Rückscheinbrief zur Verbesserung

zurückzustellen.

(3) Der verbesserte Wahlvorschlag oder die

verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur ist innerhalb

einer Frist von drei Tagen nach Einlangen

beim zustellungsbevollmächtigten Vertreter bzw.

beim Kandidaten, längstens aber zwei Wochen

vor dem ersten Wahltag der zuständigen Wahlkommission

mit eingeschriebenem Brief wieder

vorzulegen; sonst gilt der Wahlvorschlag oder die

Kandidatur als zurückgezogen.

Zurückziehung von Wahlvorschlägen

§ 18. (1) Eine wahlwerbende Gruppe oder ein

Kandidat kann den Wahlvorschlag oder die Kandidatur

durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen.

Diese Erklärung muß jedoch spätestens

zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bei der

zuständigen Wahlkommission einlangen und vom

Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden

Gruppe und zumindest von der Hälfte der Wahlberechtigten,

die seinerzeit den Wahlvorschlag

unterstützt haben, bzw. vom Kandidaten gefertigt

sein.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen,

wenn sämtliche Kandidaten desselben

im eigenen Namen schriftlich längstens zwei

Wochen vor dem ersten Wahltag gegenüber der

Wahlkommission auf ihre Kandidatur verzichtet

haben.

(3) Die Bestimmung des Abs. 2 ist für Kandidaten

gemäß § 16 sinngemäß anzuwenden.

Ungültige Wahlvorschläge

§ 19. (1) Verfrüht oder verspätet eingebrachte

Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie Wahlvorschläge,

die den Bestimmungen des § 10, und

Kandidaturen, die den Bestimmungen des § 16

Abs. 1 nicht entsprechen, und zurückgezogene

Wahlvorschläge (§ 17 Abs. 3 und § 18) sind

ungültig.

(2) Bei der Beurteilung der Einhaltung von

Fristen ist das Datum und die Uhrzeit des Poststempels

des Aufgabepostamtes maßgeblich.

Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 20. (1) Ein Wahlvorschlag ist gültig und von

der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den

Vorschriften der §§ 9 bis 15 entspricht. Eine

Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission

zuzulassen, wenn sie den Vorschriften

des § 16 entspricht.

(2) Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge

und Kandidaturen sind in der gemäß den §§ 11,

12 Abs. 3 und 13 Abs. 2 geänderten, der gemäß

§ 17 Abs. 3 verbesserten Form, spätestens am

9. Tag vor der Wahl in der Reihenfolge des

Datums und der Uhrzeit des Poststempels zu

verlautbaren.

(3) Die Verlautbarung hat durch öffentlichen

Anschlag in den Räumen der Österreichischen

Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an

den Hochschulen sowie an den von den akademischen

Behörden zugewiesenen Anschlagplätzen

zu erfolgen.

(4) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen

und Kandidaturen festgestellte Mängel

berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge

nicht.

(5) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der

Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl

der für jedes Organ zu vergebenden Mandate

zu erfolgen.

Bekanntmachung der Wahlen

§ 21. (1) Die Wahlkommissionen haben innerhalb

von zwei Wochen nach Inkrafttreten der

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung über die Bestimmung der

Wahltage (§ 15 Abs. 9 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973) diese Verordnung und die sich

daraus ergebenden Fristen für das Wahlverfahren

zu verlautbaren. Für die Form der Verlautbarung

gilt § 20 Abs. 3.

(2) Die Wahlkommissionen haben spätestens

am 9. Tag vor dem 1. Wahltag die Wahlzeiten

und die Wahllokale zu verlautbaren. Für die

Form der Verlautbarung gilt § 20 Abs 3.

(3) Bei Festlegung der Wahlzeiten ist derart

vorzugehen, daß die Ausübung des Wahlrechtes

für alle Wähler gesichert ist. An jedem Wahltag

müssen zumindest sechs Stunden, insgesamt mindestens

sechzehn Stunden, für die Stimmabgabe

zur Verfügung stehen.

Wahllokale

§ 22. (1) Die Wahllokale müssen für die Durchführung

der Wahlhandlung geeignet sein und

sind von der jeweiligen Hochschule zur Verfügung

zu stellen. Die für die Vornahme der

Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie die

Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen

mit Einrichtung, sind von der Hochschülerschaft

an der jeweiligen Hochschule beizustellen.

(2) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlkommission

(Unterkommission) nur deren Hilfsorgane,

die Beobachter, die Wähler betreffs Abgabe

der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung

der Ruhe und Ordnung erforderlichen

Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe

der Stimme haben die Wähler das Wahllokal

sofort zu verlassen.

(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung

der Wahl erforderlich erscheint, kann der Vorsitzende

der Wahlkommission (Unterkommission)

verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das

Wahllokal eingelassen werden.

Wahlzelle

§ 23. (1) In jedem Wahllokal muß zumindest

eine Wahlzelle vorhanden sein. Um eine raschere

Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können

für eine Wahlkommission (Unterkommission)

auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit

die Überwachung der Wahlhandlung

dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß

die Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen

anderen im Wahllokal anwesenden Personen die

Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert

geben können.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem

Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur

Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung

im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers

in der Wahlzelle verhindert.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und

einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit

einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem

erforderlichen Schreibmaterial für die Ausfüllung

der Stimmzettel auszustatten.

(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die

Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet

ist.

Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung

§ 24. (1) Der Wahlkommission (Unterkommission)

obliegt die Leitung der Wahlhandlung

und die Obsorge für die Einhaltung

der Wahlvorschriften.

(2) Der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung

der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung

zu sorgen.

(3) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat

am 1. Wahltag vor der festgesetzten Wahlzeit die

Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst den

vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen, die

Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel der

Wahlkommission bzw. den Unterkommissionen

zu übergeben. Dabei hat er auf die Bestimmungen

der §§ 5 und 6 über die Beschlußfähigkeit der

Wahlkommissionen bzw. Unterkommissionen

aufmerksam zu machen.

(4) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung

hat sich die Wahlkommission (Unterkommission)

zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.

(5) Nach dem ersten Wahltag sind die Wahlakten

und die Wahlurne mit den darin enthaltenen

Wahlkuverts und Stimmzetteln von der

Wahlkommission (Unterkommission) bis zur

Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß

zu legen und sicher zu verwahren.

Wahlkuverts

§ 25. (1) Für die Wähler sind undurchsichtige

Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen

oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.

Ausübung des Wahlrechtes

§ 26. (1) Das Wahlrecht ist persönlich bei der

Wahlkommission der Hochschülerschaft an der

Hochschule oder bei deren Unterkommissionen

auszuüben, an der der Wahlberechtigte immatrikuliert

ist.

(2) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

Blinde, schwer Sehbehinderte und gebrechliche

Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie

sich selbst auswählen können, führen und sich

von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen.

Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle

jeweils nur von einer Person betreten werden.

(3) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt

oder des Gebrauches der Hände unfähig

oder von solcher körperlicher Verfassung sind,

daß ihnen die Ausfüllung der amtlichen Stimmzettel

ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden

kann.

(4) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme

einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle

die Wahlkommission (Unterkommission). Jede

Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist

in der Niederschrift festzuhalten.

Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung

§ 27. (1) Jeder Wähler hat seine Identität vor

der Wahlkommission (Unterkommission) mittels

seines Ausweises für Studierende (§ 10 Abs. 6

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966) oder eines anderen amtlichen

Lichtbildausweises und seine Wahlberechtigung

durch Vorlage seines Studienbuches (§ 10 Abs. 5

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen.

(2) Nicht inskribierte Studierende haben zusätzlich

eine Bestätigung über die Immatrikulation

im Wahlsemester vorzulegen. Als derartige Bestätigungen

gelten auch die Bestätigungen gemäß

§ 10 Abs. 3 lit. a bis. c der 4. Durchführungsverordnung

zum Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetz, BGBl. Nr. 432/1973.

Stimmenabgabe

§ 28. (1) Jeder Studierende hat sich zuerst

entsprechend auszuweisen. Ist er im Verzeichnis

der Wahlberechtigten eingetragen, so hat ihm der

Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission)

das leere Wahlkuvert und die ihm

zustehenden amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Der Vorsitzende der Wahlkommission

(Unterkommission) hat den Wähler anzuweisen,

sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der

Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie

in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt

das Kuvert dem Vorsitzenden der Wahlkommission

(Unterkommission). Dieser legt das

Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines

amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen,

so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel

auszufolgen. Der Wähler hat den ihm

zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor

der Wahlkommission (Unterkommission) durch

Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks

Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu

nehmen.

(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen

Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis

festzuhalten.

Abstimmungsverzeichnis

§ 29. (1) Der Name des Wählers, der seine

Stimme abgegeben hat, wird von einem Mitglied

der Wahlkommission (Unterkommission) in das

Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender

Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden

Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen.

Gleichzeitig wird sein Name von einem anderen

Mitglied der Wahlkommission im Wählerverzeichnis

abgestrichen und allenfalls nachgetragen.

(2) Abstimmungsverzeichnisse sind nach dem

Muster der Anlage 4 zu verwenden. I

Vermerk im Studienbuch

§ 30. (1) Die Stimmenabgabe ist auf dem ersten

Blatt des Studienbuches unter „sonstige Vermerke"

ersichtlich zu machen.

(2) Ein Studierender, dessen Studienbuch für

die jeweiligen Wahlen bereits einen Vermerk

gemäß Abs. 1 aufweist, ist nur mehr zu Wahlen

in Instituts-, Klassen-(Schul-), Studienrichtungs- und

Studienabschnittsvertretungen, für die er

noch keine Stimme abgegeben hat, zuzulassen.

Zweifelsfälle

§ 31. (1) Die Wahlkommission (Unterkommission)

hat Studierende, die im Verzeichnis

der Wahlberechtigten enthalten sind und ihre

Identität und Wahlberechtigung nachgewiesen

haben (§ 27), zur Stimmenabgabe zuzulassen.

(2) Studierende, die ein Studienbuch nicht vorlegen

oder deren Studienbuch ein erstes Blatt

nicht aufweist, sind zur Stimmenabgabe nicht

zuzulassen. Ergeben sich Zweifel über die Wahlberechtigung

oder ist der Studierende nicht im

Verzeichnis der Wahlberechtigten enthalten, so

hat die Wahlkommission (Unterkommission) den

betreffenden Studierenden dennoch zur Wahl zuzulassen,

sofern der Studierende seine Identität

und Wahlberechtigung nachzuweisen vermag.

(3) Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe

aus Gründen des Abs. 2 zweiter Satz können von

den Mitgliedern der Wahlkommission und den

Beobachtern nur solange Einwendungen erhoben

werden, solange die Person, über deren Wahlberechtigung

Zweifel bestehen, nicht gestimmt

hat.

(4) Die Entscheidung der Wahlkommission

(Unterkommission) muß vor Fortsetzung des

Wahlaktes erfolgen. Gegen die Entscheidung ist

kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(5) Entscheidungen gemäß Abs. 4 sind in der

Niederschrift der Wahlkommission (Unterkommission)

gemäß § 36 zu vermerken.

Amtlicher Stimmzettel

§ 32. (1) Zur Stimmenabgabe sind die von der

Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft

nach dem Muster der Anlagen 5 a

und 5 b aufzulegenden amtlichen Stimmzettel zu

verwenden. Je nach Art der zu wählenden

Organe sind die Stimmzettel in verschiedenen

Farben herzustellen.

(2) Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die

wahlwerbenden Gruppen (§ 9) bzw. die Kandidaten

(§ 16) in der Reihenfolge ersichtlich zu

machen, die sich aus ihrer bisherigen Stimmenzahl

in dem zu wählenden Organ ergibt. Bisher

nicht in den betreffenden Organen vertretene

wahlwerbende Gruppen oder Kandidaten sind in

der Reihenfolge der Einbringung der Wahlvorschläge

bzw. der Kandidaturen bei der Wahlkommission

anzuschließen.

(3) Die Drucklegung der Stimmzettel ist längstens

gleichzeitig mit der Verlautbarung der

Wahlvorschläge (§ 20) durch die Vorsitzenden

jeder Wahlkommission zu veranlassen.

Gültige Stimmzettel

§ 33. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig

ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen

ist, welche wahlwerbende Gruppe oder welchen

Kandidaten der Wähler wählen wollte. Dies ist der

Fall, wenn der Wähler in einem links von der

Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen

(Kandidaten) vorgedruckten Kreis ein liegendes

Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift

oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig

hervorgeht, daß er die in derselben Zeile

angeführte wahlwerbende Gruppe oder den

Kandidaten wählen will.

(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig

ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere

Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige

entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden

Gruppe oder eines Kandidaten, durch

Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden

Gruppen oder Kandidaten eindeutig zu erkennen

ist.

(3) Wird ein Kandidat für Instituts-, Studienrichtungs-

und Studienabschnittsvertretungen

mehr als einmal auf einem Stimmzettel genannt,

so ist diese Nennung nur einfach zu zählen.

(4) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche

Stimmzettel für dasselbe zu wählende Organ

enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn

1. auf allen Stimmzetteln die gleiche wahlwerbende

Gruppe (der gleiche Kandidat)

bezeichnet, oder

2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt

ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen

Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte

wahlwerbende Gruppe (den gewählten Kandidaten)

ergibt, oder

3. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen

Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel

entweder unausgefüllt sind oder ihre

Gültigkeit nicht gemäß § 34 Abs. 3 beeinträchtigt

ist.

(5) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die

sich neben gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzetteln

im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen

die Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel nicht.

Ungültige Stimmzettel

§ 34. (1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur

Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles

derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr

unzweideutig hervorgeht, welche wahlwerbende

Gruppe (welche Kandidaten) der Wähler

wählen wollte, oder

3. keine wahlwerbende Gruppe (kein Kandidat)

bezeichnet wurde, oder

4. zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen

bezeichnet wurden, oder

5. bei Wahlen in Instituts-, Studienrichtungs- und

Studienabschnittsvertretungen mehr

Kandidaten genannt werden, als Mandate für

das betreffende Organ zu vergeben sind,

oder

6. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen

oder der sonstigen Kennzeichen nicht

unzweideutig hervorgeht, welche wahlwerbende

Gruppe (welchen Kandidaten) er wählen

wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige

Stimme für alle bei der Wahlkommission (Unterkommission)

wählbaren Organe.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf

den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung

der wahlwerbenden Gruppen (der Kandidaten)

angebracht wurden, beeinträchtigen die

Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich

hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe

ergibt. Im Wahlkuvert befindliche

Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit

der amtlichen Stimmzettel nicht.

Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

§ 35. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte

Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im

Wahllokal erschienenen Wähler gestimmt haben,

hat der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission)

die Stimmenabgabe für geschlossen

zu erklären. Nach Abschluß der Stimmenabgabe

ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder

der Wahlkommission (Unterkommission), deren

Hilfsorgane und Beobachter verbleiben dürfen,

zu schließen.

(2) Die Wahlkommission (Unterkommission)

hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts

gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren

und festzustellen

a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen

Wahlkuverts;

b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis

eingetragenen Wähler;

c) den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl

der abgegebenen Wahlkuverts mit der Zahl

der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen

Wähler nicht übereinstimmt.

(3) Die Wahlkommission (Unterkommission)

hat hierauf die von den Wählern abgegebenen

Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen,

deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen

Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern

zu versehen und getrennt für jedes Organ

festzustellen

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

und ungültigen Stimmen;

b) die Summe der abgegebenen ungültigen

Stimmen;

c) die Summe der abgegebenen gültigen

Stimmen;

d) die auf die einzelnen wahlwerbenden

Gruppen oder auf die einzelnen Kandidaten

entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen

sind auf die schnellste Art, wenn möglich, telefonisch,

der Wahlkommission bei der Hochschülerschaft

an der jeweiligen Hochschule und der

Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft

bekanntzugeben.

Beurkundung des Wahlvorganges

§ 36. (1) Die Wahlkommission (Unterkommission)

hat hierauf den Wahlvorgang und das

Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

Die Niederschrift nach dem Muster der

Anlage 6 ist in dreifacher Ausfertigung zu erstellen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

a) die Bezeichnung des Wahlortes, des Wahllokales

und die Wahltage;

b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

der Wahlkommission (Unterkommission)

sowie der Beobachter;

c) die Zeit des Beginnes und Schlusses der

Wahlhandlung;

d) die Beschlüsse der Wahlkommission

(Unterkommission) über die Zulassung oder

Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgäbe

(§ 31);

e) sonstige Beschlüsse der Wahlkommission

(Unterkommission), die während der Wahlhandlung

gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung

der Wahlhandlung, Stimmenabgabe

mit Hilfe einer Geleitperson usw.);

f) die Feststellungen der Wahlkommission

(Unterkommission) nach § 35 Abs. 2 und 3;

wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden,

ist auch der Grund der Ungültigkeit

anzuführen.

(3) Der Niederschrift ist anzuschließen

a) das Verzeichnis der Wahlberechtigten;

b) das Abstimmungsverzeichnis;

c) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten

Umschlägen für jedes Organ getrennt

mit entsprechenden Aufschriften zu

verpacken sind;

d) die gültigen Stimmzettel, die nach den

wahlwerbenden Gruppen bzw. den Kandidaten

getrennt für jedes Organ mit entsprechenden

Aufschriften zu verpacken

sind;

e) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen

Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten

Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften

zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den anwesenden

Mitgliedern der Wahlkommission

(Unterkommission) zu unterfertigen. Wird sie

nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so

ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet

den Wahlakt der Unterkommission; wurden keine

Unterkommissionen bestellt, so auch einen Teil

des Wahlaktes der Wahlkommission.

Besondere Umstände

§ 37. (1) Treten Umstände ein, die die Stimmenabgabe

verhindern, so kann jede Wahlkommission

(Unterkommission) die Wahlhandlung

unterbrechen oder sie über die festgelegte Wahlzeit

(§ 21) hinaus innerhalb der bestimmten

Wahltage verschieben.

(2) Jede Verschiebung ist sofort auf die in

§ 20 Abs. 3 bestimmte Art kundzumachen.

(3) Hat die Abgabe der Stimmen bereits begonnen,

so sind die Wahlakten und die Wahlurne

mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und

Stimmzetteln von der Wahlkommission (Unterkommission)

bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung

unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 38. (1) Die Wahlakten der Unterkommissionen

sind unverzüglich der zuständigen Wahlkommission

versiegelt zu übermitteln.

(2) Die Wahlkommission bei der Hochschülerschaft

an der Hochschule hat die für die einzelnen

Organe bei den Unterkommissionen abgegebenen

Stimmen zusammenzurechnen und das Wahlergebnis

für alle Organe der Hochschülerschaft

an der Hochschule zu ermitteln. Hierüber ist

eine Niederschrift, der je eine Abschrift der Niederschrift

der Unterkommissionen beizufügen ist,

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 36 Abs. 2 bis 4 aufzunehmen.

(3) Die Wahlakte der Unterkommissionen und

die Niederschriften gemäß Abs. 2 und § 39

Abs. 2 bilden den Wahlakt der Wahlkommission.

Je eine Abschrift der Niederschrift gemäß Abs. 2

und der Niederschriften der Unterkommissionen

ist unverzüglich versiegelt der Wahlkommission

bei der Österreichischen Hochschülerschaft zu

übermitteln.

(4) Die Wahlkommission bei der Österreichischen

Hochschülerschaft hat die bei den Wahlkommissionen

(Unterkommissionen) der Hochschülerschaften

abgegebenen Stimmen für den

Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft

zusammenzurechnen und das Wahlergebnis

für den Zentralausschuß der Österreichischen

Hochschülerschaft zu ermitteln. Hierüber

ist eine Niederschrift, der je eine Abschrift

der Niederschriften der Wahlkommissionen der

Hochschülerschaften beizufügen ist, unter sinngemäßer

Anwendung des § 36 Abs. 2 bis 4 aufzunehmen.

Diese bilden zusammen mit der Niederschrift

gemäß § 39 Abs. 2 den Wahlakt der

Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft.

(5) Die Wahlkommissionen bei der Österreichischen

Hochschülerschaft und bei den Hochschülerschaften

an den Hochschulen haben die

Wahlakten gemäß Abs. 3 und 4 in geordneter

und übersichtlicher Form aufzubewahren.

Zuweisung der Mandate

§ 39. (1) Die Zuweisung der Mandate hat

unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses

zu erfolgen. Hiebei ist nach den Bestimmungen

des § 15 Abs. 2 und 4 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973 vorzugehen.

(2) Über die Zuweisung der Mandate an die

wahlwerbenden Gruppen bzw. die Kandidaten

bei Instituts-, Klassen-(Schul-), Studienrichtungs- und

Studienabschnittsvertretungen ist für jedes

gewählte Organ eine eigene Niederschrift nach

dem Muster Anlage 7 aufzunehmen. Die Bestimmungen

des § 36 Abs. 4 sind anzuwenden.

Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 40. (1) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen

haben das Wahlergebnis für jedes Organ

unverzüglich, längstens aber eine Woche nach

dem zweiten Wahltag in der in § 20 Abs. 3 vorgeschriebenen

Form zu verlautbaren.

(2) Hiebei sind anzugeben

a) das ziffernmäßige Wahlergebnis, geordnet

nach wahlwerbenden Gruppen bzw. nach

Kandidaten;

b) die Zahl der auf die wahlwerbenden Gruppen

entfallenden Mandate;

c) die gewählten Kandidaten bei Instituts-,

Studienrichtungs- und Studienabschnittsvertretungen.

Verständigung der Gewählten

§ 41. (1) Die Gewählten sind durch den Vorsitzenden

der Wahlkommission von ihrer Wahl

innerhalb eines Tages nach Kundmachung des

Wahlergebnisses mit Rückscheinbrief zu verständigen.

Hiebei sind Formulare nach dem Muster

der Anlage 8 zu verwenden. Die Wahl gilt als

angenommen, wenn der Gewählte seine Wahl

nicht innerhalb eines Tages nach Zustellung der

Verständigung mit eingeschriebenem Brief an die

Wahlkommission ablehnt.

(2) Lehnt der Gewählte seine Wahl ab, so wird

das Mandat dem im Wahlvorschlag der betreffenden

wahlwerbenden Gruppe nächstfolgenden

Kandidaten zugeteilt. Die Bestimmungen des

Abs. 1 gelten sinngemäß.

(3) Nach Erschöpfung eines Wahlvorschlages

wird das Mandat einer von der betreffenden

wahlwerbenden Gruppe zu bestimmenden Person,

die für das jeweilige Organ passiv wahlberechtigt

sein muß, zugeteilt; die Bestimmungen

des Abs. 1 gelten sinngemäß.

(4) Lehnt ein Gewählter für Instituts-, Klassen(Schul-),

Studienrichtungs- und Studienabschnittsvertretungen

die Wahl ab, so ist das

Mandat dem Kandidaten mit der nächsthöchsten

Stimmenzahl zuzuweisen, sofern die Bestimmungen

des § 15 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973 dem nicht entgegenstehen. Die Bestimmungen

des Abs. 1, gelten sinngemäß.

(5) Lehnt ein Ersatzmann gemäß Abs. 2 und 3

oder Kandidat gemäß Abs. 4 ab, so ist er aus

der Liste der Kandidaten zu streichen.

Einsprüche

§ 42. (1) Einsprüche wegen Verletzungen der

Bestimmungen über das Wahlverfahren können

binnen zwei Wochen nach der Kundmachung des

Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe

und jedem Kandidaten für Instituts-, Studienabschnitts-

und Studienrichtungsvertretungen

beim Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission

eingebracht werden. Dieser hat sie der

Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft

nebst einer Stellungnahme hiezu zur

Entscheidung vorzulegen. Einsprüche wegen Verletzungen

der Bestimmungen über das Wahlverfahren

für den Zentralausschuß sowie Berufungen

gegen Entscheidungen der Wahlkommission bei

der Österreichischen Hochschülerschaft sind von

dieser, nebst einer Stellungnahme hiezu, dem

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

zur Entscheidung vorzulegen. Die Berufungsfrist

beträgt zwei Wochen. Einem Einspruch (einer

Berufung) ist stattzugeben und die Wahl für

ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen

des Wahlverfahrens verletzt wurden und

hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden

konnte.

(2) Richtet sich der Einspruch lediglich gegen

die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Wahlkommission

oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen

bei der Mandatszuweisung, so ist, sofern

dem Einspruch stattgegeben wird, keine Neuwahl

durchzuführen. In diesem Fall ist die

unrichtige Ermittlung richtigzustellen und sind

die erfolgten Verlautbarungen der Wahlkommission

zu widerrufen sowie das richtige Wahlergebnis

zu verlautbaren.

(3) Wird einem Einspruch gemäß Abs. 1 und 2

stattgegeben, so hat allenfalls eine Neuzuweisung

von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen

Mandate erlöschen mit Rechtskraft der

Entscheidung über den Einspruch.

(4) Ist auf Grund eines Einspruches wegen

Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren

eine Wiederholung von Wahlen notwendig,

so ist diese Wahl innerhalb von zwei

Monaten durch Verordnung des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung anzuberaumen

und durchzuführen. Ferien (§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) sind in den

Lauf der Frist nicht einzurechnen. Die Abhaltung

von Wahlen während der Ferien ist unzulässig.

Zur Wahrung der Frist ist das Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung von

der Wahlkommission des Zentralausschusses

unverzüglich nach Fällung der Entscheidung über

einen Einspruch zu verständigen.

(5) Im Verfahren zur Entscheidung über einen

Einspruch oder eine Berufung sind alle wahlwerbenden

Gruppen bzw. Kandidaten für das

jeweilige Organ als Parteien anzusehen.

Übergangsbestimmungen

§ 43. (1) Die für die ersten Wahlen der Organe

der Österreichischen Hochschülerschaft und der

Hochschülerschaften an den Hochschulen im

Hochschülerschaftsgesetz 1973 genannten, gegenüber

der vorliegenden Wahlordnung unterschiedlichen

Fristen und Regelungen (§ 25 Abs. 3, 6

und 7 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973) werden

durch die vorliegende Verordnung nicht berührt.

(2) Die Einladung zu den konstituierenden

Sitzungen der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

und der Hochschülerschaften an den

Hochschulen hat durch die jeweiligen Vorsitzenden

der Wahlkommissionen gemeinsam mit der

Verständigung der gewählten Mandatare zu erfolgen.

(3) Die Durchführung von erstmaligen Wahlen

für alle Organe der Hochschülerschaften an neu

errichteten Hochschulen hat zum ersten der Errichtung

folgenden Wahltermin zu erfolgen. Bis

zur Konstituierung des Hauptausschusses dieser

Hochschülerschaft sind alle Aufgaben dieser

Hochschülerschaft vom Zentralausschuß der

Österreichischen Hochschülerschaft zu übernehmen.

(4) Diese Verordnung tritt nach Maßgabe des

Abs. 1 mit 15. November 1973 in Kraft.

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