546. Verordnung: Hochschülerschaftswahlordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 12 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973, BGBl. Nr. 309, wird verordnet
§ 1. (1) Zur Durchführung der Wahlen der
Organe der Österreichischen Hochschülerschaft
und der Hochschülerschaften an den Hochschulen
sind folgende Wahlkommissionen einzurichten
a) die Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerschaft für die Wahl
des Zentralausschusses der Österreichischen
Hochschülerschaft;
b) die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften
an den Hochschulen für die
Wahlen aller Organe der jeweiligen Hochschülerschaft.
(2) Inwieweit Wahlen in Studienrichtungs-,
Studienabschnitts-, Instituts- und Klassen(Schul)vertretungen
der Hochschülerschaft an einer
Hochschule durchzuführen sind, richtet sich nach
den gemäß § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 bis 4
des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 gefaßten Beschlüssen
der Hauptausschüsse der Hochschülerschaften.
Derartige Beschlüsse sind nur zu beachten,
sofern sie vor Beginn des jeweiligen
Wahlsemesters gefaßt wurden; Anträge gemäß
§ 11 Abs. 5 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973
sind nur zu beachten, sofern sie bis längstens
acht Wochen vor dem ersten Wahltag einlangen.
(3) Den Wahlkommissionen obliegen
a) die Feststellung der Zahl der für jedes
Organ zu vergebenden Mandate;
b) die Prüfung der Wahlvorschläge;
c) die Leitung der Wahlhandlung;
d) die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung
der Wähler, die Entgegennahme
der Stimmzettel sowie die Entscheidung
über die Gültigkeit der abgegebenen
Stimmzettel;
e) die Feststellung des Wahlergebnisses;
f) die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden
Gruppen oder die Kandidaten
gemäß § 15 Abs. 2 und 4 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973;
g) die Verständigung der gewählten Mandatare;
h) die Kundmachung des Wahlergebnisses;
i) die bescheidmäßige Aberkennung Ton Mandaten
gemäß § 15 Abs. 6 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973.
(4) Vor Antritt ihres Amtes haben alle Mitglieder
der Wahlkommissionen das Gelöbnis
strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung
ihrer Pflichten abzulegen.
Vorsitzende der Wahlkommissionen
§ 2. (1) Der Vorsitzende jeder Wahlkommission
wird vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung entsendet. Die Entsendung
wird mit dem Einlangen der Mitteilung
hievon bei der Österreichischen Hochschülerschaft
bzw. bei der Hochschülerschaft an der Hochschule
und nach Angelobung des Vorsitzenden wirksam.
(2) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat
für die Einberufung und Leitung der Sitzungen,
die Anfertigung einer Niederschrift über jede
Sitzung sowie die Umbildung der Wahlkommission
(§ 4) zu sorgen; er leitet die Abstimmungen,
führt die Angelobung der Mitglieder
der Wahlkommission und der Unterkommissionen
durch und vollzieht die Beschlüsse
der Wahlkommission.
Übrige Mitglieder der Wahlkommissionen
§ 3. (1) Die übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen
und die Mitglieder allfälliger
Unterkommissionen sind durch den Zustellungsbevollmächtigten
der jeweiligen wahlwerbenden
Gruppe dem Vorsitzenden der Wahlkommission
bekanntzugeben. Niemand darf mehr als einer
Wahlkommission oder Unterkommission angehören.
Die Entsendung der übrigen Mitglieder
der Wahlkommission und der Mitglieder allfälliger
Unterkommissionen wird durch die Angelobung
wirksam.
(2) Der Vorsitzende hat die ihm bekanntgegebenen
Mitglieder anzugeloben, sofern ihre
Entsendung den Bestimmungen des Abs. 1 und
des § 16 Abs. 1 und 10 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973 entspricht. Verweigert der Vorsitzende
der Wahlkommission die Vornahme der
Angelobung, so hat er hierüber unverzüglich
dem Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung zu berichten.
Umbildung der Wahlkommission
§ 4. (1) Nach Feststellung des Wahlergebnisses
hat der Vorsitzende jeder Wahlkommission die
wahlwerbenden Gruppen, denen auf Grund des
Wahlergebnisses nunmehr die Entsendung eines
Mitgliedes der Wahlkommission zusteht, zur Bekanntgabe
dieses Mitgliedes aufzufordern.
(2) Mit der Angelobung der neuen Mitglieder
scheiden die von den nicht mehr entsendungsberechtigten
wahlwerbenden Gruppen bekanntgegebenen
Mitglieder aus der Wahlkommission
aus (Umbildung). Die Reihenfolge des Ausscheidens
richtet sich derart nach der Stimmenzahl
der wahlwerbenden Gruppe, daß das von
nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden
Gruppen mit geringster Stimmenanzahl entsendete
Mitglied zuerst ausscheidet.
(3) Haben entsendungsberechtigte wahlwerbende
Gruppen keine Mitglieder bekanntgegeben,
so bleiben die verbleibenden bisherigen
Mitglieder der Wahlkommission, die von nicht
mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden
Gruppen bekanntgegeben wurden, längstens bis
drei Wochen vor dem nächsten Wahltag im Amt.
Danach scheiden sie aus der Wahlkommission
aus.
Geschäftsführung der Wahlkommissionen
§ 5. (1) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit
des Vorsitzenden und mindestens der
Hälfte der übrigen im Amt befindlichen Mitglieder
beschlußfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen
mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Vorsitzende stimmt mit.
(2) Ist die Wahlkommission bei einer Sitzung
nicht beschlußfähig oder tritt bei einer Abstimmung
Stimmengleichheit ein, so entscheidet die
auf der für diese Sitzung ausgesendeten Tagesordnung
aufscheinenden Angelegenheiten oder
die Frage, bei welcher Stimmengleichheit eingetreten
ist, der Vorsitzende namens der Wahlkommission
allein.
(3) Der Vorsitzende hat die Wahlkommission
nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung
der Wahlkommission erfordert, unverzüglich,
längstens aber innerhalb einer Woche
zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einladung
hiezu ist zumindest drei Tage vor dem Zeitpunkt
der Sitzung zur Post zu geben. Sie hat eine
Tagesordnung zu enthalten.
(4) Jedes Mitglied der Wahlkommission und
jeder Beobachter in der Wahlkommission (§ 16
Abs. 1 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973) kann
unter Beifügung einer Tagesordnung vom Vorsitzenden
die Abhaltung einer Sitzung der Wahlkommission
innerhalb von drei Tagen verlangen.
Zu derartigen Sitzungen ist unverzüglich mündlich
oder telegraphisch einzuladen.
(5) Die Wahlkommission kann die Einberufung
einer Sitzung bereits auf einer vorhergehenden
Sitzung durch Beschluß durchführen. Dabei nicht
anwesende Mitglieder und Beobachter sind von
einer derartigen Einberufung unverzüglich in der
in Abs. 4 genannten Form zu verständigen.
(6) Über die Sitzungen der Wahlkommissionen
ist eine Niederschrift anzufertigen. Hiefür sind
Formulare nach dem Muster der Anlage 1 zu
verwenden. Die Niederschrift hat eine kurze
Schilderung des Verlaufes der Sitzung und die
gefaßten Beschlüsse zu enthalten. Sie ist von allen
anwesenden Mitgliedern und Beobachtern zu
unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern
unterschrieben, so ist der Grund hiefür
anzugeben.
Unterkommissionen
§ 6. (1) Bei der Bestellung von Unterkommissionen
hat die Wahlkommission auf eine
zweckmäßige organisatorische Durchführung der
Wahlen zu achten. Unterkommissionen sind
längstens neun Tage vor dem ersten Wahltag
zu bestellen.
(2) Jeder Unterkommission ist ein genau umschriebener
Kreis von Wahlberechtigten zuzuteilen.
Dieser Personenkreis ist nach der Wahlberechtigung
für bestimmte Instituts-, Klassen(Schul)-,
Studienabschnitts- oder Studienrichtungsvertretungen
zu umschreiben.
(3) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften
an den Hochschulen und deren
Unterkommissionen gelten als Unterkommissionen
der Wahlkommission bei der
Österreichischen Hochschülerschaft.
(4) Neben der Wahl in die Instituts-, Studienrichtungs-,
Studienabschnitts- und Klassen(Schul)vertretungen
der Hochschülerschaft an
einer Hochschule muß bei jeder Unterkommission
auch die Stimmabgabe für die Fakultätsvertretung
und den Hauptausschuß der Hochschülerschaft
an der Hochschule sowie für den
Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft
möglich sein.
(5) Jeder Unterkommission der Wahlkommission
bei der Hochschülerschaft einer
Hochschule haben zumindest drei Vertreter der
im Hauptausschuß vertretenen Gruppen anzugehören.
Die nähere Zusammensetzung nach
wahlwerbenden Gruppen und die Funktionsdauer
der Unterkommission ist durch Beschluß
der Wahlkommission festzusetzen. Andere wahlwerbende
Gruppen sind berechtigt, Beobachter
in diejenigen Unterkommissionen zu entsenden,
die für die Wahl von Organen zuständig sind,
für die diese wahlwerbenden Gruppen zur Wahl
zugelassen wurden.
(6) Für die Entsendung, den Amtsantritt und
die Angelobung der Mitglieder der Unterkommissionen
gelten die Bestimmungen des § 1
Abs. 4 und der §§ 3 und 4 sinngemäß. Eine allfällige
Umbildung der Unterkommissionen ist
durch die Wahlkommission durchzuführen.
(7) Ein Mitglied der Unterkommission ist von
der Wahlkommission zu deren Vorsitzenden zu
bestimmen. Auf ihn sind für den Aufgabenbereich
der Unterkommission die Bestimmungen
über die Befugnisse und Aufgaben des Vorsitzenden
der Wahlkommission sinngemäß anzuwenden.
(8) Für die Geschäftsführung der Unterkommission
sind die Bestimmungen des § 5 sinngemäß
anzuwenden.
Wahlrecht
§ 7. (1) Das Wahlrecht für die Organe der
Österreichischen Hochschülerschaft und der
Hochschülerschaften an den Hochschulen richtet
sich nach den §§ 1 Abs. 2 bis 5, 6 Abs. 2,
7 Abs. 3, 8 Abs. 4, 9 Abs. 3 und 4, 10 Abs. 3
sowie 15 Abs. 5 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973.
(2) Die aktiv Wahlberechtigten sind bei jeder
Wahl nur einmal für den Zentralausschuß der
Österreichischen Hochschülerschaft und nur für
den Hauptausschuß der Hochschülerschaft an der
Hochschule, an der sie immatrikuliert sind,
stimmberechtigt.
(3) Betreiben Studierende ein Studium mehrerer
Studienrichtungen (Doppelstudium), so sind
diese für alle betroffenen Studienrichtungsvertretungen
und Fakultätsvertretungen wahlberechtigt,
sofern sie an der jeweiligen Hochschule
immatrikuliert sind.
(4) Studierende, die ein Studium irregulare
betreiben, sind für Studienrichtungsvertretungen
nicht wahlberechtigt. Das Wahlrecht für Fakultätsvertretungen
richtet sich nach der Fakultät,
welcher der das Studium irreguläre abschließende
akademische Grad zuzuordnen ist.
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 8. (1) Die Hochschulen haben den Wahlkommissionen
längstens zwei Wochen vor dem
ersten Wahltag unentgeltlich Verzeichnisse der
Wahlberechtigten in ausreichender Zahl zur Verfügung
zu stellen.
(2) Diese Verzeichnisse haben die Wahlberechtigten
getrennt für jedes Organ der Hochschülerschaft
an der Hochschule und der Österreichischen
Hochschülerschaft in Reihenfolge
ihrer Matrikelnummer oder in alphabetischer
Reihenfolge zu enthalten.
(3) Studierende, die ein Studium irregulare
betreiben, sind getrennt auszuweisen.
Wahlvorschläge
§ 9. Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen
wollen, haben frühestens acht Wochen und
längstens vier Wochen vor dem ersten Wahltag
bei der zuständigen Wahlkommission mit eingeschriebenem
Brief einen Wahlvorschlag einzubringen.
Hiefür sind Formulare nach dem
Muster der Anlagen 2 a und 2 b zu verwenden.
Inhalt der Wahlvorschläge
§ 10. Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten
a) die Bezeichnung der wahlwerbenden
Gruppe;
b) eine Kandidatenliste, der Bestätigungen
über die Immatrikulation jedes Kandidaten
im Wahlsemester beizulegen sind;
c) die Zustimmungserklärung der Kandidaten;
d) die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten
Vertreters;
e) eine ausreichende Anzahl von Unterstützungserklärungen.
Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen
§ 11. Weisen mehrere Wahlvorschläge für ein
Organ dieselben oder schwer unterscheidbare
Bezeichnungen auf, so hat die zuständige Wahlkommission
die zustellungsbevollmächtigten Vertreter
der betreffenden wahlwerbenden Gruppen
aufzufordern, binnen drei Tagen, längstens aber
zwei Wochen vor dem ersten Wahltag, das Einvernehmen
über die unterscheidenden Bezeichnungen
herzustellen. Kommt ein Einvernehmen
nicht zustande, so hat die zuständige Wahlkommission
unterscheidende Bezeichnungen der
Wahlvorschläge festzusetzen.
Kandidatenliste
§ 12. (1) Die Kandidatenliste darf höchstens doppelt
so viele Bewerber enthalten, als für das jeweilige
Organ Mandate zu vergeben sind. Vor- und
Zuname, Kenn- und Matrikelnummer, Geburtsjahr,
Anschrift, die Studienrichtung des Kandidaten
und die Zahl der absolvierten Studiensemester
sind anzugeben. Für jeden Kandidaten ist eine
Bestätigung über die erfolgte Immatrikulation
im Wahlsemester anzuschließen. Die Reihenfolge
der Kandidaten ist durch Ziffern zu bezeichnen.
Jeder Kandidat darf für ein Organ nur in einem
der eingebrachten Wahlvorschläge enthalten sein.
(2) Kandidaten, die nicht passiv wahlberechtigt
sind, sind von der Liste zu streichen.
(3) Enthält eine Kandidatenliste mehr Kandidaten
als zulässig, so sind die überzähligen
Kandidaten zu streichen.
Zustimmungserklärungen
§ 13. (1) In den Wahlvorschlag darf ein Kandidat
nur dann aufgenommen werden, wenn er
hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat.
Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(2) Kandidaten, die keine Zustimmungserklärung
abgegeben haben, sind zu streichen.
Zustellungsbevollmächtigter Vertreter
§ 14. (1) Jeder Wahlvorschlag hat den Zu- und
Vornamen, den Beruf und die Anschrift eines
zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten
Vertreter anführt, so
gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages
stehende Kandidat als zustellungsbevollmächtigter
Vertreter der wahlwerbenden
Gruppe.
(3) Die wahlwerbende Gruppe kann den zustellungsbevollmächtigten
Vertreter jederzeit
durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche,
an die Wahlkommission zu richtende Erklärungen
bedürfen der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten
Vertreters. Stimmt
dieser nicht zu, oder ist er nach Ansicht der
Wahlkommission nicht mehr in der Lage, die
wahlwerbende Gruppe zu vertreten, so muß die
Erklärung von mindestens der Hälfte der auf
dem Wahlvorschlag angeführten Kandidaten
unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung
die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht
der Wahlkommission noch vertreten können.
Unterstützungserklärungen
§ 15. (1) Jeder Wahlvorschlag muß von zehn,
bei Organen mit mehr als 1000 Wahlberechtigten
von 30, bei mehr als 5000 Wahlberechtigten von
50 Wahlberechtigten für das betreffende Organ
unterstützt sein.
(2) Bei jeder dem Wahlvorschlag beigeschlossenen
Unterstützungserklärung ist der
Name, die Kenn- und Matrikelnummer, die Anschrift,
die Studienrichtung und die Zahl der
absolvierten Studiensemester des Unterstützenden
anzugeben. Überdies ist eine Bestätigung
über die erfolgte Immatrikulation des Unterstützenden
im Wahlsemester beizuschließen.
(3) Jeder Wahlberechtigte darf
a) für die Wahlen desselben Organs Unterstützungserklärungen
nur für eine wahlwerbende
Gruppe unterfertigen;
b) eine Unterstützungserklärung für ein
Organ nur dann unterfertigen, wenn er
selbst für das betreffende Organ wahlberechtigt
ist.
(4) Die entgegen den Bestimmungen des Abs. 3
geleisteten Unterstützungserklärungen sind als
ungültig zu streichen,
a) wenn die Person, die eine Unterstützungserklärung
abgegeben hat, überhaupt nicht
wahlberechtigt ist;
b) wenn die Person für das Organ, auf das
sich der Wahlvorschlag bezieht, nicht aktiv
wahlberechtigt ist; die Gültigkeit der
Unterstützungserklärung derselben Person
auf Wahlvorschlägen für Organe, für welche
sie wahlberechtigt ist, wird hiedurch nicht
berührt;
c) wenn ein Wahlberechtigter zwei oder mehrere
verschiedene Unterstützungserklärungen
für dasselbe Organ unterschrieben hat;
in diesem Fall sind sämtliche Unterstützungserklärungen
ungültig.
(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen
nach Einlangen des Wahlvorschlages
ist von der Wahlkommission nicht
zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der
Unterstützer der Wahlkommission glaubhaft
macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum
oder durch arglistige Täuschung oder Drohung
zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt
worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung
spätestens zwei Wochen vor
dem ersten Wahltag erfolgt ist.
Kandidatur für Instituts-, Studienrichtungs- und
Studienabschnittsvertretungen
§ 16. (1) Für Wahlen in Instituts-, Klassen(Schul-),
Studienrichtungs- und Studienabschnittsvertretungen
hat jeder Kandidat seine
Kandidatur bei der zuständigen Wahlkommission
innerhalb des im § 9 genannten Zeitraumes mit
eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Für
die Bekanntgabe der Kandidatur ist ein Formular
nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.
Ihr ist eine Bestätigung über die Immatrikulation
im Wahlsemester beizuschließen.
(2) Die Mitteilung der Kandidatur hat den
Vor- und Zunamen des Kandidaten, seine Kenn-
und Matrikelnummer, das Geburtsjahr, die Anschrift,
die Bezeichnung der Studienrichtung und
die Zahl der absolvierten Semester zu enthalten.
Kandidaten für Wahlen in Instituts- oder Klassen(Schul)vertretungen
haben Nachweise über die
von ihnen im Wahlsemester und dem der Wahl
vorhergegangenen Semester, allenfalls auch über
die im zweiten der Wahl vorhergegangenen
Semester (§ 9 Abs. 4 lit. b des Hochschülerschaftsgesetzes
1973), inskribierten Lehrveranstaltungen
beizuschließen. Kandidaten für Studienabschnittsvertretungen
haben Nachweise über die
Zugehörigkeit zum jeweiligen Studienabschnitt,
insbesondere durch Vorlage der erforderlichen
Prüfungszeugnisse beizuschließen.
Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen
§ 17. (1) Die Wahlkommissionen haben die einlangenden
Wahlvorschläge und Kandidaturen unverzüglich
hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften
der §§ 9 bis 16 sowie die passive Wahlberechtigung
der Kandidaten zu überprüfen. Die
Hochschulen haben die hiezu erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
(2) Entspricht ein Wahlvorschlag den Bestimmungen
der §§ 9 und 10 und eine Kandidatur
den Bestimmungen des § 16 Abs. 1, weist jedoch
Mängel hinsichtlich der gemäß den §§ 12 Abs. 1,
14 Abs. 1 und 15 Abs. 2 bzw. 16 Abs. 2 erforderlichen
Aufgaben und Nachweise auf, so hat die
Wahlkommission den Wahlvorschlag der betreffenden
wahlwerbenden Gruppe bzw. die Bekanntgabe
der Kandidatur dem jeweiligen Kandidaten
mit Rückscheinbrief zur Verbesserung
zurückzustellen.
(3) Der verbesserte Wahlvorschlag oder die
verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur ist innerhalb
einer Frist von drei Tagen nach Einlangen
beim zustellungsbevollmächtigten Vertreter bzw.
beim Kandidaten, längstens aber zwei Wochen
vor dem ersten Wahltag der zuständigen Wahlkommission
mit eingeschriebenem Brief wieder
vorzulegen; sonst gilt der Wahlvorschlag oder die
Kandidatur als zurückgezogen.
Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 18. (1) Eine wahlwerbende Gruppe oder ein
Kandidat kann den Wahlvorschlag oder die Kandidatur
durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen.
Diese Erklärung muß jedoch spätestens
zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bei der
zuständigen Wahlkommission einlangen und vom
Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden
Gruppe und zumindest von der Hälfte der Wahlberechtigten,
die seinerzeit den Wahlvorschlag
unterstützt haben, bzw. vom Kandidaten gefertigt
sein.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen,
wenn sämtliche Kandidaten desselben
im eigenen Namen schriftlich längstens zwei
Wochen vor dem ersten Wahltag gegenüber der
Wahlkommission auf ihre Kandidatur verzichtet
haben.
(3) Die Bestimmung des Abs. 2 ist für Kandidaten
gemäß § 16 sinngemäß anzuwenden.
Ungültige Wahlvorschläge
§ 19. (1) Verfrüht oder verspätet eingebrachte
Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie Wahlvorschläge,
die den Bestimmungen des § 10, und
Kandidaturen, die den Bestimmungen des § 16
Abs. 1 nicht entsprechen, und zurückgezogene
Wahlvorschläge (§ 17 Abs. 3 und § 18) sind
ungültig.
(2) Bei der Beurteilung der Einhaltung von
Fristen ist das Datum und die Uhrzeit des Poststempels
des Aufgabepostamtes maßgeblich.
Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 20. (1) Ein Wahlvorschlag ist gültig und von
der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den
Vorschriften der §§ 9 bis 15 entspricht. Eine
Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission
zuzulassen, wenn sie den Vorschriften
des § 16 entspricht.
(2) Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge
und Kandidaturen sind in der gemäß den §§ 11,
12 Abs. 3 und 13 Abs. 2 geänderten, der gemäß
§ 17 Abs. 3 verbesserten Form, spätestens am
9. Tag vor der Wahl in der Reihenfolge des
Datums und der Uhrzeit des Poststempels zu
verlautbaren.
(3) Die Verlautbarung hat durch öffentlichen
Anschlag in den Räumen der Österreichischen
Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an
den Hochschulen sowie an den von den akademischen
Behörden zugewiesenen Anschlagplätzen
zu erfolgen.
(4) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen
und Kandidaturen festgestellte Mängel
berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge
nicht.
(5) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der
Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl
der für jedes Organ zu vergebenden Mandate
zu erfolgen.
Bekanntmachung der Wahlen
§ 21. (1) Die Wahlkommissionen haben innerhalb
von zwei Wochen nach Inkrafttreten der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Bestimmung der
Wahltage (§ 15 Abs. 9 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973) diese Verordnung und die sich
daraus ergebenden Fristen für das Wahlverfahren
zu verlautbaren. Für die Form der Verlautbarung
gilt § 20 Abs. 3.
(2) Die Wahlkommissionen haben spätestens
am 9. Tag vor dem 1. Wahltag die Wahlzeiten
und die Wahllokale zu verlautbaren. Für die
Form der Verlautbarung gilt § 20 Abs 3.
(3) Bei Festlegung der Wahlzeiten ist derart
vorzugehen, daß die Ausübung des Wahlrechtes
für alle Wähler gesichert ist. An jedem Wahltag
müssen zumindest sechs Stunden, insgesamt mindestens
sechzehn Stunden, für die Stimmabgabe
zur Verfügung stehen.
Wahllokale
§ 22. (1) Die Wahllokale müssen für die Durchführung
der Wahlhandlung geeignet sein und
sind von der jeweiligen Hochschule zur Verfügung
zu stellen. Die für die Vornahme der
Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie die
Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen
mit Einrichtung, sind von der Hochschülerschaft
an der jeweiligen Hochschule beizustellen.
(2) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlkommission
(Unterkommission) nur deren Hilfsorgane,
die Beobachter, die Wähler betreffs Abgabe
der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung erforderlichen
Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe
der Stimme haben die Wähler das Wahllokal
sofort zu verlassen.
(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung
der Wahl erforderlich erscheint, kann der Vorsitzende
der Wahlkommission (Unterkommission)
verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das
Wahllokal eingelassen werden.
Wahlzelle
§ 23. (1) In jedem Wahllokal muß zumindest
eine Wahlzelle vorhanden sein. Um eine raschere
Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können
für eine Wahlkommission (Unterkommission)
auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit
die Überwachung der Wahlhandlung
dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß
die Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen
anderen im Wahllokal anwesenden Personen die
Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert
geben können.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem
Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur
Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung
im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers
in der Wahlzelle verhindert.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und
einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit
einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem
erforderlichen Schreibmaterial für die Ausfüllung
der Stimmzettel auszustatten.
(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die
Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet
ist.
Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung
§ 24. (1) Der Wahlkommission (Unterkommission)
obliegt die Leitung der Wahlhandlung
und die Obsorge für die Einhaltung
der Wahlvorschriften.
(2) Der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung
zu sorgen.
(3) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat
am 1. Wahltag vor der festgesetzten Wahlzeit die
Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst den
vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen, die
Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel der
Wahlkommission bzw. den Unterkommissionen
zu übergeben. Dabei hat er auf die Bestimmungen
der §§ 5 und 6 über die Beschlußfähigkeit der
Wahlkommissionen bzw. Unterkommissionen
aufmerksam zu machen.
(4) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung
hat sich die Wahlkommission (Unterkommission)
zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(5) Nach dem ersten Wahltag sind die Wahlakten
und die Wahlurne mit den darin enthaltenen
Wahlkuverts und Stimmzetteln von der
Wahlkommission (Unterkommission) bis zur
Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß
zu legen und sicher zu verwahren.
Wahlkuverts
§ 25. (1) Für die Wähler sind undurchsichtige
Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen
oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
Ausübung des Wahlrechtes
§ 26. (1) Das Wahlrecht ist persönlich bei der
Wahlkommission der Hochschülerschaft an der
Hochschule oder bei deren Unterkommissionen
auszuüben, an der der Wahlberechtigte immatrikuliert
ist.
(2) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
Blinde, schwer Sehbehinderte und gebrechliche
Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie
sich selbst auswählen können, führen und sich
von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen.
Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle
jeweils nur von einer Person betreten werden.
(3) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt
oder des Gebrauches der Hände unfähig
oder von solcher körperlicher Verfassung sind,
daß ihnen die Ausfüllung der amtlichen Stimmzettel
ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden
kann.
(4) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme
einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle
die Wahlkommission (Unterkommission). Jede
Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist
in der Niederschrift festzuhalten.
Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung
§ 27. (1) Jeder Wähler hat seine Identität vor
der Wahlkommission (Unterkommission) mittels
seines Ausweises für Studierende (§ 10 Abs. 6
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966) oder eines anderen amtlichen
Lichtbildausweises und seine Wahlberechtigung
durch Vorlage seines Studienbuches (§ 10 Abs. 5
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen.
(2) Nicht inskribierte Studierende haben zusätzlich
eine Bestätigung über die Immatrikulation
im Wahlsemester vorzulegen. Als derartige Bestätigungen
gelten auch die Bestätigungen gemäß
§ 10 Abs. 3 lit. a bis. c der 4. Durchführungsverordnung
zum Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetz, BGBl. Nr. 432/1973.
Stimmenabgabe
§ 28. (1) Jeder Studierende hat sich zuerst
entsprechend auszuweisen. Ist er im Verzeichnis
der Wahlberechtigten eingetragen, so hat ihm der
Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission)
das leere Wahlkuvert und die ihm
zustehenden amtlichen Stimmzettel zu übergeben.
(2) Der Vorsitzende der Wahlkommission
(Unterkommission) hat den Wähler anzuweisen,
sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der
Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie
in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt
das Kuvert dem Vorsitzenden der Wahlkommission
(Unterkommission). Dieser legt das
Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines
amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen,
so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel
auszufolgen. Der Wähler hat den ihm
zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor
der Wahlkommission (Unterkommission) durch
Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks
Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu
nehmen.
(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen
Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis
festzuhalten.
Abstimmungsverzeichnis
§ 29. (1) Der Name des Wählers, der seine
Stimme abgegeben hat, wird von einem Mitglied
der Wahlkommission (Unterkommission) in das
Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender
Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden
Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen.
Gleichzeitig wird sein Name von einem anderen
Mitglied der Wahlkommission im Wählerverzeichnis
abgestrichen und allenfalls nachgetragen.
(2) Abstimmungsverzeichnisse sind nach dem
Muster der Anlage 4 zu verwenden. I
Vermerk im Studienbuch
§ 30. (1) Die Stimmenabgabe ist auf dem ersten
Blatt des Studienbuches unter „sonstige Vermerke"
ersichtlich zu machen.
(2) Ein Studierender, dessen Studienbuch für
die jeweiligen Wahlen bereits einen Vermerk
gemäß Abs. 1 aufweist, ist nur mehr zu Wahlen
in Instituts-, Klassen-(Schul-), Studienrichtungs- und
Studienabschnittsvertretungen, für die er
noch keine Stimme abgegeben hat, zuzulassen.
Zweifelsfälle
§ 31. (1) Die Wahlkommission (Unterkommission)
hat Studierende, die im Verzeichnis
der Wahlberechtigten enthalten sind und ihre
Identität und Wahlberechtigung nachgewiesen
haben (§ 27), zur Stimmenabgabe zuzulassen.
(2) Studierende, die ein Studienbuch nicht vorlegen
oder deren Studienbuch ein erstes Blatt
nicht aufweist, sind zur Stimmenabgabe nicht
zuzulassen. Ergeben sich Zweifel über die Wahlberechtigung
oder ist der Studierende nicht im
Verzeichnis der Wahlberechtigten enthalten, so
hat die Wahlkommission (Unterkommission) den
betreffenden Studierenden dennoch zur Wahl zuzulassen,
sofern der Studierende seine Identität
und Wahlberechtigung nachzuweisen vermag.
(3) Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe
aus Gründen des Abs. 2 zweiter Satz können von
den Mitgliedern der Wahlkommission und den
Beobachtern nur solange Einwendungen erhoben
werden, solange die Person, über deren Wahlberechtigung
Zweifel bestehen, nicht gestimmt
hat.
(4) Die Entscheidung der Wahlkommission
(Unterkommission) muß vor Fortsetzung des
Wahlaktes erfolgen. Gegen die Entscheidung ist
kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(5) Entscheidungen gemäß Abs. 4 sind in der
Niederschrift der Wahlkommission (Unterkommission)
gemäß § 36 zu vermerken.
Amtlicher Stimmzettel
§ 32. (1) Zur Stimmenabgabe sind die von der
Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft
nach dem Muster der Anlagen 5 a
und 5 b aufzulegenden amtlichen Stimmzettel zu
verwenden. Je nach Art der zu wählenden
Organe sind die Stimmzettel in verschiedenen
Farben herzustellen.
(2) Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die
wahlwerbenden Gruppen (§ 9) bzw. die Kandidaten
(§ 16) in der Reihenfolge ersichtlich zu
machen, die sich aus ihrer bisherigen Stimmenzahl
in dem zu wählenden Organ ergibt. Bisher
nicht in den betreffenden Organen vertretene
wahlwerbende Gruppen oder Kandidaten sind in
der Reihenfolge der Einbringung der Wahlvorschläge
bzw. der Kandidaturen bei der Wahlkommission
anzuschließen.
(3) Die Drucklegung der Stimmzettel ist längstens
gleichzeitig mit der Verlautbarung der
Wahlvorschläge (§ 20) durch die Vorsitzenden
jeder Wahlkommission zu veranlassen.
Gültige Stimmzettel
§ 33. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig
ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen
ist, welche wahlwerbende Gruppe oder welchen
Kandidaten der Wähler wählen wollte. Dies ist der
Fall, wenn der Wähler in einem links von der
Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen
(Kandidaten) vorgedruckten Kreis ein liegendes
Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift
oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig
hervorgeht, daß er die in derselben Zeile
angeführte wahlwerbende Gruppe oder den
Kandidaten wählen will.
(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig
ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere
Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige
entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden
Gruppe oder eines Kandidaten, durch
Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden
Gruppen oder Kandidaten eindeutig zu erkennen
ist.
(3) Wird ein Kandidat für Instituts-, Studienrichtungs-
und Studienabschnittsvertretungen
mehr als einmal auf einem Stimmzettel genannt,
so ist diese Nennung nur einfach zu zählen.
(4) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche
Stimmzettel für dasselbe zu wählende Organ
enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. auf allen Stimmzetteln die gleiche wahlwerbende
Gruppe (der gleiche Kandidat)
bezeichnet, oder
2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt
ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen
Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte
wahlwerbende Gruppe (den gewählten Kandidaten)
ergibt, oder
3. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen
Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel
entweder unausgefüllt sind oder ihre
Gültigkeit nicht gemäß § 34 Abs. 3 beeinträchtigt
ist.
(5) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die
sich neben gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzetteln
im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen
die Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel nicht.
Ungültige Stimmzettel
§ 34. (1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur
Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles
derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr
unzweideutig hervorgeht, welche wahlwerbende
Gruppe (welche Kandidaten) der Wähler
wählen wollte, oder
3. keine wahlwerbende Gruppe (kein Kandidat)
bezeichnet wurde, oder
4. zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen
bezeichnet wurden, oder
5. bei Wahlen in Instituts-, Studienrichtungs- und
Studienabschnittsvertretungen mehr
Kandidaten genannt werden, als Mandate für
das betreffende Organ zu vergeben sind,
oder
6. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen
oder der sonstigen Kennzeichen nicht
unzweideutig hervorgeht, welche wahlwerbende
Gruppe (welchen Kandidaten) er wählen
wollte.
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige
Stimme für alle bei der Wahlkommission (Unterkommission)
wählbaren Organe.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf
den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung
der wahlwerbenden Gruppen (der Kandidaten)
angebracht wurden, beeinträchtigen die
Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich
hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe
ergibt. Im Wahlkuvert befindliche
Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit
der amtlichen Stimmzettel nicht.
Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung
§ 35. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte
Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im
Wahllokal erschienenen Wähler gestimmt haben,
hat der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission)
die Stimmenabgabe für geschlossen
zu erklären. Nach Abschluß der Stimmenabgabe
ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder
der Wahlkommission (Unterkommission), deren
Hilfsorgane und Beobachter verbleiben dürfen,
zu schließen.
(2) Die Wahlkommission (Unterkommission)
hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts
gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren
und festzustellen
a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen
Wahlkuverts;
b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Wähler;
c) den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl
der abgegebenen Wahlkuverts mit der Zahl
der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen
Wähler nicht übereinstimmt.
(3) Die Wahlkommission (Unterkommission)
hat hierauf die von den Wählern abgegebenen
Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen,
deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen
Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern
zu versehen und getrennt für jedes Organ
festzustellen
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der abgegebenen ungültigen
Stimmen;
c) die Summe der abgegebenen gültigen
Stimmen;
d) die auf die einzelnen wahlwerbenden
Gruppen oder auf die einzelnen Kandidaten
entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen
sind auf die schnellste Art, wenn möglich, telefonisch,
der Wahlkommission bei der Hochschülerschaft
an der jeweiligen Hochschule und der
Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft
bekanntzugeben.
Beurkundung des Wahlvorganges
§ 36. (1) Die Wahlkommission (Unterkommission)
hat hierauf den Wahlvorgang und das
Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
Die Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 6 ist in dreifacher Ausfertigung zu erstellen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
a) die Bezeichnung des Wahlortes, des Wahllokales
und die Wahltage;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Wahlkommission (Unterkommission)
sowie der Beobachter;
c) die Zeit des Beginnes und Schlusses der
Wahlhandlung;
d) die Beschlüsse der Wahlkommission
(Unterkommission) über die Zulassung oder
Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgäbe
(§ 31);
e) sonstige Beschlüsse der Wahlkommission
(Unterkommission), die während der Wahlhandlung
gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung
der Wahlhandlung, Stimmenabgabe
mit Hilfe einer Geleitperson usw.);
f) die Feststellungen der Wahlkommission
(Unterkommission) nach § 35 Abs. 2 und 3;
wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden,
ist auch der Grund der Ungültigkeit
anzuführen.
(3) Der Niederschrift ist anzuschließen
a) das Verzeichnis der Wahlberechtigten;
b) das Abstimmungsverzeichnis;
c) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten
Umschlägen für jedes Organ getrennt
mit entsprechenden Aufschriften zu
verpacken sind;
d) die gültigen Stimmzettel, die nach den
wahlwerbenden Gruppen bzw. den Kandidaten
getrennt für jedes Organ mit entsprechenden
Aufschriften zu verpacken
sind;
e) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen
Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften
zu verpacken sind.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den anwesenden
Mitgliedern der Wahlkommission
(Unterkommission) zu unterfertigen. Wird sie
nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so
ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet
den Wahlakt der Unterkommission; wurden keine
Unterkommissionen bestellt, so auch einen Teil
des Wahlaktes der Wahlkommission.
Besondere Umstände
§ 37. (1) Treten Umstände ein, die die Stimmenabgabe
verhindern, so kann jede Wahlkommission
(Unterkommission) die Wahlhandlung
unterbrechen oder sie über die festgelegte Wahlzeit
(§ 21) hinaus innerhalb der bestimmten
Wahltage verschieben.
(2) Jede Verschiebung ist sofort auf die in
§ 20 Abs. 3 bestimmte Art kundzumachen.
(3) Hat die Abgabe der Stimmen bereits begonnen,
so sind die Wahlakten und die Wahlurne
mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und
Stimmzetteln von der Wahlkommission (Unterkommission)
bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung
unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 38. (1) Die Wahlakten der Unterkommissionen
sind unverzüglich der zuständigen Wahlkommission
versiegelt zu übermitteln.
(2) Die Wahlkommission bei der Hochschülerschaft
an der Hochschule hat die für die einzelnen
Organe bei den Unterkommissionen abgegebenen
Stimmen zusammenzurechnen und das Wahlergebnis
für alle Organe der Hochschülerschaft
an der Hochschule zu ermitteln. Hierüber ist
eine Niederschrift, der je eine Abschrift der Niederschrift
der Unterkommissionen beizufügen ist,
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 36 Abs. 2 bis 4 aufzunehmen.
(3) Die Wahlakte der Unterkommissionen und
die Niederschriften gemäß Abs. 2 und § 39
Abs. 2 bilden den Wahlakt der Wahlkommission.
Je eine Abschrift der Niederschrift gemäß Abs. 2
und der Niederschriften der Unterkommissionen
ist unverzüglich versiegelt der Wahlkommission
bei der Österreichischen Hochschülerschaft zu
übermitteln.
(4) Die Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerschaft hat die bei den Wahlkommissionen
(Unterkommissionen) der Hochschülerschaften
abgegebenen Stimmen für den
Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft
zusammenzurechnen und das Wahlergebnis
für den Zentralausschuß der Österreichischen
Hochschülerschaft zu ermitteln. Hierüber
ist eine Niederschrift, der je eine Abschrift
der Niederschriften der Wahlkommissionen der
Hochschülerschaften beizufügen ist, unter sinngemäßer
Anwendung des § 36 Abs. 2 bis 4 aufzunehmen.
Diese bilden zusammen mit der Niederschrift
gemäß § 39 Abs. 2 den Wahlakt der
Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft.
(5) Die Wahlkommissionen bei der Österreichischen
Hochschülerschaft und bei den Hochschülerschaften
an den Hochschulen haben die
Wahlakten gemäß Abs. 3 und 4 in geordneter
und übersichtlicher Form aufzubewahren.
Zuweisung der Mandate
§ 39. (1) Die Zuweisung der Mandate hat
unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses
zu erfolgen. Hiebei ist nach den Bestimmungen
des § 15 Abs. 2 und 4 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973 vorzugehen.
(2) Über die Zuweisung der Mandate an die
wahlwerbenden Gruppen bzw. die Kandidaten
bei Instituts-, Klassen-(Schul-), Studienrichtungs- und
Studienabschnittsvertretungen ist für jedes
gewählte Organ eine eigene Niederschrift nach
dem Muster Anlage 7 aufzunehmen. Die Bestimmungen
des § 36 Abs. 4 sind anzuwenden.
Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 40. (1) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen
haben das Wahlergebnis für jedes Organ
unverzüglich, längstens aber eine Woche nach
dem zweiten Wahltag in der in § 20 Abs. 3 vorgeschriebenen
Form zu verlautbaren.
(2) Hiebei sind anzugeben
a) das ziffernmäßige Wahlergebnis, geordnet
nach wahlwerbenden Gruppen bzw. nach
Kandidaten;
b) die Zahl der auf die wahlwerbenden Gruppen
entfallenden Mandate;
c) die gewählten Kandidaten bei Instituts-,
Studienrichtungs- und Studienabschnittsvertretungen.
Verständigung der Gewählten
§ 41. (1) Die Gewählten sind durch den Vorsitzenden
der Wahlkommission von ihrer Wahl
innerhalb eines Tages nach Kundmachung des
Wahlergebnisses mit Rückscheinbrief zu verständigen.
Hiebei sind Formulare nach dem Muster
der Anlage 8 zu verwenden. Die Wahl gilt als
angenommen, wenn der Gewählte seine Wahl
nicht innerhalb eines Tages nach Zustellung der
Verständigung mit eingeschriebenem Brief an die
Wahlkommission ablehnt.
(2) Lehnt der Gewählte seine Wahl ab, so wird
das Mandat dem im Wahlvorschlag der betreffenden
wahlwerbenden Gruppe nächstfolgenden
Kandidaten zugeteilt. Die Bestimmungen des
Abs. 1 gelten sinngemäß.
(3) Nach Erschöpfung eines Wahlvorschlages
wird das Mandat einer von der betreffenden
wahlwerbenden Gruppe zu bestimmenden Person,
die für das jeweilige Organ passiv wahlberechtigt
sein muß, zugeteilt; die Bestimmungen
des Abs. 1 gelten sinngemäß.
(4) Lehnt ein Gewählter für Instituts-, Klassen(Schul-),
Studienrichtungs- und Studienabschnittsvertretungen
die Wahl ab, so ist das
Mandat dem Kandidaten mit der nächsthöchsten
Stimmenzahl zuzuweisen, sofern die Bestimmungen
des § 15 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973 dem nicht entgegenstehen. Die Bestimmungen
des Abs. 1, gelten sinngemäß.
(5) Lehnt ein Ersatzmann gemäß Abs. 2 und 3
oder Kandidat gemäß Abs. 4 ab, so ist er aus
der Liste der Kandidaten zu streichen.
Einsprüche
§ 42. (1) Einsprüche wegen Verletzungen der
Bestimmungen über das Wahlverfahren können
binnen zwei Wochen nach der Kundmachung des
Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe
und jedem Kandidaten für Instituts-, Studienabschnitts-
und Studienrichtungsvertretungen
beim Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission
eingebracht werden. Dieser hat sie der
Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft
nebst einer Stellungnahme hiezu zur
Entscheidung vorzulegen. Einsprüche wegen Verletzungen
der Bestimmungen über das Wahlverfahren
für den Zentralausschuß sowie Berufungen
gegen Entscheidungen der Wahlkommission bei
der Österreichischen Hochschülerschaft sind von
dieser, nebst einer Stellungnahme hiezu, dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
zur Entscheidung vorzulegen. Die Berufungsfrist
beträgt zwei Wochen. Einem Einspruch (einer
Berufung) ist stattzugeben und die Wahl für
ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen
des Wahlverfahrens verletzt wurden und
hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden
konnte.
(2) Richtet sich der Einspruch lediglich gegen
die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Wahlkommission
oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen
bei der Mandatszuweisung, so ist, sofern
dem Einspruch stattgegeben wird, keine Neuwahl
durchzuführen. In diesem Fall ist die
unrichtige Ermittlung richtigzustellen und sind
die erfolgten Verlautbarungen der Wahlkommission
zu widerrufen sowie das richtige Wahlergebnis
zu verlautbaren.
(3) Wird einem Einspruch gemäß Abs. 1 und 2
stattgegeben, so hat allenfalls eine Neuzuweisung
von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen
Mandate erlöschen mit Rechtskraft der
Entscheidung über den Einspruch.
(4) Ist auf Grund eines Einspruches wegen
Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren
eine Wiederholung von Wahlen notwendig,
so ist diese Wahl innerhalb von zwei
Monaten durch Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung anzuberaumen
und durchzuführen. Ferien (§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) sind in den
Lauf der Frist nicht einzurechnen. Die Abhaltung
von Wahlen während der Ferien ist unzulässig.
Zur Wahrung der Frist ist das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung von
der Wahlkommission des Zentralausschusses
unverzüglich nach Fällung der Entscheidung über
einen Einspruch zu verständigen.
(5) Im Verfahren zur Entscheidung über einen
Einspruch oder eine Berufung sind alle wahlwerbenden
Gruppen bzw. Kandidaten für das
jeweilige Organ als Parteien anzusehen.
Übergangsbestimmungen
§ 43. (1) Die für die ersten Wahlen der Organe
der Österreichischen Hochschülerschaft und der
Hochschülerschaften an den Hochschulen im
Hochschülerschaftsgesetz 1973 genannten, gegenüber
der vorliegenden Wahlordnung unterschiedlichen
Fristen und Regelungen (§ 25 Abs. 3, 6
und 7 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973) werden
durch die vorliegende Verordnung nicht berührt.
(2) Die Einladung zu den konstituierenden
Sitzungen der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft
und der Hochschülerschaften an den
Hochschulen hat durch die jeweiligen Vorsitzenden
der Wahlkommissionen gemeinsam mit der
Verständigung der gewählten Mandatare zu erfolgen.
(3) Die Durchführung von erstmaligen Wahlen
für alle Organe der Hochschülerschaften an neu
errichteten Hochschulen hat zum ersten der Errichtung
folgenden Wahltermin zu erfolgen. Bis
zur Konstituierung des Hauptausschusses dieser
Hochschülerschaft sind alle Aufgaben dieser
Hochschülerschaft vom Zentralausschuß der
Österreichischen Hochschülerschaft zu übernehmen.
(4) Diese Verordnung tritt nach Maßgabe des
Abs. 1 mit 15. November 1973 in Kraft.