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545_1996 AT

545. Verordnung: Agrarstrukturerhebung 1997

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 545. Verordnung: Agrarstrukturerhebung 1997

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

hinsichtlich des § 7 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juni 1997 eine Agrarstrukturerhebung

durchzuführen.

§ 2. Die Erhebung ist als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Auswahl der Betriebe vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe

erfolgt. Gegenstand der Erhebung ist die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne der Verordnung

(EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung der Gemeinschaftserhebungen über die Struktur der

landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu

entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

§ 3. Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei dieser Erhebung sind die Bewirtschafter

(Eigentümer, Besitzer, Pächter u. dgl. oder deren Beauftragte) und Viehhalter verpflichtet, deren Betriebe

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe

hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeinden bekanntzugeben.

§ 4. Die Erhebung ist von den Gemeinden in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen

(§ 3) in der Zeit vom 1. bis 30. Juni 1997 entweder im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im

Magistrat, die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt

werden. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Erhebung gemachten Angaben geheimgehalten werden

und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind. Die Ausfüllung der vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen obliegt den Gemeinden.

§ 5. (1) Die Gemeinden – ausgenommen die Städte mit eigenem Statut – haben die ausgefüllten Betriebsbogen

bis spätestens 11. Juli 1997 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis spätestens 18. Juli 1997 im

Dienstweg an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von

61,50 S pro ausgefülltem Betriebsbogen gewährt.

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