545. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird — mit Ausnahme der Z 2 (§ 4 Abs. 1) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie — verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Februar 1989, BGBl. Nr. 94, über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl wird wie folgt geändert
1. § 3 Z 1 und 2 lautet
„1. bei Heizöl extra leicht — Ofenheizöl.................................................. 0,10%,
2. bei Heizöl leicht............................... 0,20%,"
2. § 4 lautet
„§ 4. (1) Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen bis zum Ablauf von vier Monaten nach Kundmachung der Verordnung BGBl. Nr. 545/ 1994 von Gewerbetreibenden verkauft werden.
(2) In unter § 2 fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist vorhandene Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht werden."