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545. Verordnung: Schwankungsrückstellungs-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 545. Verordnung: Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Auf Grund des § 83 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert mit

Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1991, wird verordnet

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Versicherungszweige

§ 1. (1) Als Versicherungszweig im Sinn dieser

Verordnung gelten

1. Unfallversicherung

2. Haftpflichtversicherung

a) Allgemeine Haftpflichtversicherung

b) Atomhaftpflichtversicherung

3. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

4. Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung

5. Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung

6. Luftfahrtversicherung

a) Flug-Haftpflichtversicherung

b) Flug-Kaskoversicherung

c) Flug-Insassenunfallversicherung

7. Rechtsschutzversicherung

8. Feuerversicherung

a) Feuer-Industrieversicherung

b) Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung

c) Sonstige Feuerversicherungen

9. Einbruchdiebstahlversicherung

10. Leitungswasserschadenversicherung

11. Glasbruchversicherung

12. Sturmschadenversicherung

13. Haushaltversicherung

14. Hagelversicherung

15. Tierversicherung

16. Maschinenversicherung

a) Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung

b) Sonstige Maschinenversicherungen

17. Computerversicherung

18. Transportversicherung

a) Reisegepäckversicherung

b) Sonstige Transportversicherungen

19. Kreditversicherung

20. Bauwesenversicherung

21. Sonstige Versicherungen

(2) Eine Schwankungsrückstellung ist für die in

Abs. 1 mit Zahlen bezeichneten Versicherungszweige

gemäß den Vorschriften des zweiten

Abschnittes zu bilden.

(3) Anstatt der Versicherungszweige gemäß

Abs. 1 Z 2, 6, 8, 16 und 18 können jeweils die mit

Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige gewählt

werden.

(4) Der Übergang von einem mit einer Zahl

bezeichneten Versicherungszweig zu den entsprechenden,

mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweigen

ist nur in demjenigen Bilanzjahr

zulässig, in dem die Voraussetzungen gemäß § 8

erstmals für mindestens einen der mit einem

Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige erfüllt

sind. Sind die Voraussetzungen für mehr als

einen der mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige

gleichzeitig erstmals erfüllt, so ist eine

vorhandene Schwankungsrückstellung im Verhältnis

der Sollbeträge aufzuteilen.

(5) Ist innerhalb des Abs. 1 Z 2, 6, 8, 16 oder 18

für keinen der mit einem Buchstaben bezeichneten

Versicherungszweige die Voraussetzung des § 8 Z 1

mehr erfüllt, so kann zu dem entsprechenden, mit

einer Zahl bezeichneten Versicherungszweig übergegangen

werden.

(6) Für das indirekte Geschäft ist es zulässig, die

Versicherungszweige laut Abs. 1 Z 3 bis 5, Z 8 bis 13

sowie Z 16 und 17 zusammenzufassen.

Beobachtungszeitraum

§ 2. (1) Beobachtungszeitraum sind jeweils die 15,

in der Hagel- und in der Kreditversicherung die 30

dem Bilanzjahr unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre.

(2) Betreibt ein Versicherungsunternehmen einen

Versicherungszweig noch nicht während des

gesamten Beobachtungszeitraums gemäß Abs. 1,

mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem

Bilanzjahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre

als Beobachtungszeitraum.

Schadensatz, durchschnittlicher

Schadensatz, Abweichung

§ 3. (1) Der Schadensatz eines Geschäftsjahres ist

das Verhältnis der abgegrenzten Versicherungsleistungen

im Eigenbehalt einschließlich der Aufwendungen

für die Prämienrückgewähr zu den

abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt in Prozent.

(2) Der durchschnittliche Schadensatz ist das

arithmetische Mittel der Schadensätze des Beobachtungszeitraums.

(3) Unter Abweichung ist die Differenz zwischen

dem durchschnittlichen Schadensatz des Beobachtungszeitraums

und dem Schadensatz des jeweiligen

Geschäftsjahres zu verstehen.

Kostensatz, durchschnittlicher

Kostensatz

§ 4. (1) Der Kostensatz eines Geschäftsjahres ist

das Verhältnis des Betriebsaufwandes einschließlich

der Aufwendungen für die Schadenbearbeitung und

Schadenverhütung und des Feuerschutzsteueraufwandes,

vermindert um den Feuerschutzsteuerertrag,

zu den abgegrenzten Prämien der Gesamtrechnung

in Prozent. Vom Betriebsaufwand sind

Erträge aus Rückversicherungsabgaben nicht abzuziehen.

(2) In Versicherungszweigen, für die die

Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung angeordnet

ist, ist der Kostensatz auf Grundlage dieser

Erfolgsrechnung zu ermitteln.

(3) Für die übrigen Versicherungszweige ist

gemeinsam ein einheitlicher Kostensatz zu ermitteln.

(4) Für die Versicherungszweige gemäß Abs. 3

können jeweils für den einzelnen Versicherungszweig

ermittelte Kostensätze herangezogen werden,

wenn diese auf Grund einer unternehmensinternen

Kostenrechnung ermittelt werden; die

Zuordnung der Aufwendungen ist hiebei verursachungsgemäß

vorzunehmen und eine Änderung des

angewendeten Aufteilungsverfahrens nur bei Vorliegen

besonderer Umstände zulässig.

(5) Die Ermittlung der Kostensätze gemäß Abs. 3

und 4 kann getrennt für das direkte und das

indirekte Geschäft vorgenommen werden.

(6) Der durchschnittliche Kostensatz ist das

arithmetische Mittel aus den Kostensätzen der

letzten drei Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums.

Grenzschadensatz

§ 5. Der Grenzschadensatz ist die Differenz

zwischen 100 vH und dem durchschnittlichen

Kostensatz.

Varianz, Standardabweichung

§ 6. Die Varianz der Schadensätze des Beobachtungszeitraums

ist die durch die um eins verminderte

Zahl der Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums

dividierte Summe der quadrierten Abweichungen

(§ 3 Abs. 3) des Beobachtungszeitraums.

Die Standardabweichung ist die Quadratwurzel aus

der Varianz.

Unterschadenbetrag,

Überschadenbetrag

§ 7. (1) Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres

unter dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist ein

Unterschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten

Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres und

der Differenz aus dem durchschnittlichen Schadensatz

und dem Schadensatz des Bilanzjahres zu

ermitteln.

(2) Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres über

dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist ein

Überschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten

Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres und der

Differenz aus dem Schadensatz des Bilanzjahres

und dem durchschnittlichen Schadensatz zu ermitteln.

Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz

den Grenzschadensatz, so vermindert sich der

Überschadenbetrag um 60 vH der mit den abgegrenzten

Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres

multiplizierten Differenz aus Grenzschadensatz

und durchschnittlichem Schädensatz, höchstens

jedoch um den Überschadenbetrag.

2. Abschnitt

Bildung, Höhe und Auflösung

Voraussetzungen

§ 8. Für jeden Versicherungszweig gemäß § 1 ist,

getrennt für das direkte und das indirekte Geschäft,

eine Schwankungsrückstellung gemäß dieser Verordnung

zu bilden, wenn

1. die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien im

Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre

einschließlich des Bilanzjahres zwei Millionen

Schilling übersteigen,

2. die Standardabweichung der Schadensätze des

Beobachtungszeitraums vom durchschnittli-

chen Schadensatz mindestens 5 Prozentpunkte

beträgt und

3. die Summe aus Schadensatz und Kostensatz

mindestens einmal im Beobachtungszeitraum

100 vH überstiegen hat.

Sollbetrag

§ 9. (1) Der Sollbetrag der Schwankungsrückstellung

beträgt in der Hagel- und Kreditversicherung

das Sechsfache, in allen anderen Versicherungszweigen

das Viereinhalbfache der Standardabweichung

der Schadensätze des Beobachtungszeitraums

vom durchschnittlichen Schadensatz multipliziert

mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien

des Bilanzjahres.

(2) Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz

den Grenzschadensatz, so ist in allen

Versicherungszweigen außer in der Hagelversicherung

die dreifache Differenz zwischen Grenzschadensatz

und durchschnittlichem Schadensatz multipliziert

mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien

des Bilanzjahres von dem nach Abs. 1 ermittelten

Betrag abzuziehen.

(3) Die Schwankungsrückstellung darf den

Sollbetrag nicht überschreiten. Würde sich durch

Zuführungen gemäß § 10 oder § 11 eine Überschreitung

des Sollbetrags ergeben, so ist die

Zuführung entsprechend zu kürzen. Liegt der

Sollbetrag am Ende des Bilanzjahres unter der

Schwankungsrückstellung zum Ende des vorangegangenen

Geschäftsjahres, so muß im Bilanzjahr

jedenfalls der Differenzbetrag aufgelöst werden.

Für die Auflösung gilt § 13 Abs. 1.

Schadenunabhängige Zuführung

§ 10. Der Schwankungsrückstellung sind in jedem

Bilanzjahr unabhängig vom Schadenverlauf zunächst

3,5 vH ihres jeweiligen Sollbetrages zuzuführen.

Schadenabhängige Zuführung

§ 11. Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres

unter dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist die

Schwankungsrückstellung um den Unterschadenbetrag

(§ 7 Abs. 1) zu erhöhen.

Schadenabhängige Entnahme

§ 12. Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres über

dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist die

Schwankungsrückstellung um den Überschadenbetrag

(§ 7 Abs. 2) zu vermindern.

Auflösung

§ 13. (1) Sind nicht alle Voraussetzungen für die

Bildung einer Schwankungsrückstellung gemäß § 8

erfüllt, so ist die Schwankungsrückstellung aufzulösen.

Die Auflösung kann verteilt werden; eine

solche Verteilung ist gleichmäßig auf das Bilanzjahr

und die folgenden vier Geschäftsjahre vorzunehmen.

(2) Die Schwankungsrückstellung ist nicht

aufzulösen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 8

im Bilanzjahr nicht erfüllt sind, jedoch feststeht, daß

diese im folgenden Geschäftsjahr wieder erfüllt sein

werden. In diesem Fall ist die Schwankungsrückstellung

vom Ende des dem Bilanzjahr vorangehenden

Geschäftsjahres in unveränderter Höhe in die Bilanz

zum Ende des Bilanzjahres zu übernehmen.

3. Abschnitt

Neuaufnahme von Versicherungszweigen

Neuaufnahme von

Versicherungszweigen

§ 14. (1) Wird der Betrieb eines Versicherungszweiges

gemäß § 1 neu aufgenommen, so ist der

zweite Abschnitt dieser Verordnung erstmals

anzuwenden, sobald ein mindestens dreijähriger

eigener Beobachtungszeitraum zur Verfügung

steht. Der eigene Beobachtungszeitraum beginnt

frühestens mit jenem Geschäftsjahr, in dem die

abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des betreffenden

Versicherungszweiges erstmals zwei Millionen

Schilling übersteigen. Der eigene Beobachtungszeitraum

ist durch jene Schadensätze auf einen

zehnjährigen Beobachtungszeitraum zu ergänzen,

die sich aus den Daten aller zum Betrieb des

betreffenden Versicherungszweiges in Österreich

zugelassenen Versicherungsunternehmen ergeben;

diese Daten werden dem Unternehmen von der

Versicherungsaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt.

Für die Schadensätze zur Ergänzung des

eigenen Beobachtungszeitraums gilt § 15 nicht.

(2) Kann in den Fällen des Abs. 1 ein Kostensatz

des Unternehmens für frühere Geschäftsjahre des

Beobachtungszeitraums nicht ermittelt werden, so

gilt der durchschnittliche Kostensatz des eigenen

Beobachtungszeitraums als Kostensatz der früheren

Geschäftsjahre.

4. Abschnitt

Vorgangsweise bei besonderen

Rückversicherungsvereinbarungen

§ 15. Erfolgt die Rückversicherung derart, daß

die dem Rückversicherer zustehenden Anteile an

den Prämien nicht auf Basis von 100 vH der

Prämien der Gesamtrechnung ermittelt werden, so

sind für Zwecke der Ermittlung der Schwankungsrückstellung

von den Eigenbehaltsprämien aliquot

die nicht dem Rückversicherer abgegebenen Anteile

in Abzug zu bringen. Der Berechnung der Bildung,

der Zuführungen, der Höhe, der Entnahmen und

der Auflösung der Schwankungsrückstellung gemäß

dem zweiten Abschnitt sind dann die derart

berichtigten Eigenbehaltsprämien zugrunde zu

legen.

5. Abschnitt

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 16. Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1990 beginnen.

Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Wird in einem Versicherungszweig zum

Ende des der erstmaligen Anwendung dieser

Verordnung vorausgehenden Geschäftsjahres eine

Schwankungsrückstellung ausgewiesen und wären

nach der bisherigen Berechnungsmethode die

Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung

auch im Geschäftsjahr der erstmaligen

Anwendung dieser Verordnung erfüllt, liegen

jedoch die Voraussetzungen gemäß § 8 nicht vor, so

ist § 13 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Liegt der auf Grund dieser Verordnung

ermittelte Sollbetrag unter der für einen bestimmten

Versicherungszweig zum Ende des der erstmaligen

Anwendung dieser Verordnung vorangehenden

Geschäftsjahres gebildeten Schwankungsrückstellung,

so gilt für die Auflösung des Differenzbetrages

§ 13 Abs. 1.

§ 18. (1) Im Geschäftsjahr der erstmaligen

Bildung einer Schwankungsrückstellung und in den

folgenden sechs Geschäftsjahren ist es zulässig, die

sich nach dem zweiten Abschnitt ergebenden

Zuführungsbeträge gemäß Abs. 2 zu vermindern.

(2) Wird Abs. 1 angewendet, so sind die sich für

einzelne Versicherungszweige ergebenden Zuführungsbeträge

in dem Verhältnis zu kürzen, das dem

Verhältnis der Summe aller Zuführungsbeträge

abzüglich der Summe aller sich rechnerisch

ergebenden Entnahmebeträge, soweit diese die zum

Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhandene

Schwankungsrückstellung des Versicherungszweiges

übersteigen, zur Summe aller Zuführungsbeträge

entspricht. Beim Kürzungsverfahren

ist getrennt nach direktem und indirektem Geschäft

vorzugehen.

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