545. Verordnung: Schwankungsrückstellungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 83 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert mit
Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1991, wird verordnet
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Versicherungszweige
§ 1. (1) Als Versicherungszweig im Sinn dieser
Verordnung gelten
1. Unfallversicherung
2. Haftpflichtversicherung
a) Allgemeine Haftpflichtversicherung
b) Atomhaftpflichtversicherung
3. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
4. Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung
5. Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung
6. Luftfahrtversicherung
a) Flug-Haftpflichtversicherung
b) Flug-Kaskoversicherung
c) Flug-Insassenunfallversicherung
7. Rechtsschutzversicherung
8. Feuerversicherung
a) Feuer-Industrieversicherung
b) Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
c) Sonstige Feuerversicherungen
9. Einbruchdiebstahlversicherung
10. Leitungswasserschadenversicherung
11. Glasbruchversicherung
12. Sturmschadenversicherung
13. Haushaltversicherung
14. Hagelversicherung
15. Tierversicherung
16. Maschinenversicherung
a) Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung
b) Sonstige Maschinenversicherungen
17. Computerversicherung
18. Transportversicherung
a) Reisegepäckversicherung
b) Sonstige Transportversicherungen
19. Kreditversicherung
20. Bauwesenversicherung
21. Sonstige Versicherungen
(2) Eine Schwankungsrückstellung ist für die in
Abs. 1 mit Zahlen bezeichneten Versicherungszweige
gemäß den Vorschriften des zweiten
Abschnittes zu bilden.
(3) Anstatt der Versicherungszweige gemäß
Abs. 1 Z 2, 6, 8, 16 und 18 können jeweils die mit
Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige gewählt
werden.
(4) Der Übergang von einem mit einer Zahl
bezeichneten Versicherungszweig zu den entsprechenden,
mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweigen
ist nur in demjenigen Bilanzjahr
zulässig, in dem die Voraussetzungen gemäß § 8
erstmals für mindestens einen der mit einem
Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige erfüllt
sind. Sind die Voraussetzungen für mehr als
einen der mit Buchstaben bezeichneten Versicherungszweige
gleichzeitig erstmals erfüllt, so ist eine
vorhandene Schwankungsrückstellung im Verhältnis
der Sollbeträge aufzuteilen.
(5) Ist innerhalb des Abs. 1 Z 2, 6, 8, 16 oder 18
für keinen der mit einem Buchstaben bezeichneten
Versicherungszweige die Voraussetzung des § 8 Z 1
mehr erfüllt, so kann zu dem entsprechenden, mit
einer Zahl bezeichneten Versicherungszweig übergegangen
werden.
(6) Für das indirekte Geschäft ist es zulässig, die
Versicherungszweige laut Abs. 1 Z 3 bis 5, Z 8 bis 13
sowie Z 16 und 17 zusammenzufassen.
Beobachtungszeitraum
§ 2. (1) Beobachtungszeitraum sind jeweils die 15,
in der Hagel- und in der Kreditversicherung die 30
dem Bilanzjahr unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre.
(2) Betreibt ein Versicherungsunternehmen einen
Versicherungszweig noch nicht während des
gesamten Beobachtungszeitraums gemäß Abs. 1,
mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem
Bilanzjahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre
als Beobachtungszeitraum.
Schadensatz, durchschnittlicher
Schadensatz, Abweichung
§ 3. (1) Der Schadensatz eines Geschäftsjahres ist
das Verhältnis der abgegrenzten Versicherungsleistungen
im Eigenbehalt einschließlich der Aufwendungen
für die Prämienrückgewähr zu den
abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt in Prozent.
(2) Der durchschnittliche Schadensatz ist das
arithmetische Mittel der Schadensätze des Beobachtungszeitraums.
(3) Unter Abweichung ist die Differenz zwischen
dem durchschnittlichen Schadensatz des Beobachtungszeitraums
und dem Schadensatz des jeweiligen
Geschäftsjahres zu verstehen.
Kostensatz, durchschnittlicher
Kostensatz
§ 4. (1) Der Kostensatz eines Geschäftsjahres ist
das Verhältnis des Betriebsaufwandes einschließlich
der Aufwendungen für die Schadenbearbeitung und
Schadenverhütung und des Feuerschutzsteueraufwandes,
vermindert um den Feuerschutzsteuerertrag,
zu den abgegrenzten Prämien der Gesamtrechnung
in Prozent. Vom Betriebsaufwand sind
Erträge aus Rückversicherungsabgaben nicht abzuziehen.
(2) In Versicherungszweigen, für die die
Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung angeordnet
ist, ist der Kostensatz auf Grundlage dieser
Erfolgsrechnung zu ermitteln.
(3) Für die übrigen Versicherungszweige ist
gemeinsam ein einheitlicher Kostensatz zu ermitteln.
(4) Für die Versicherungszweige gemäß Abs. 3
können jeweils für den einzelnen Versicherungszweig
ermittelte Kostensätze herangezogen werden,
wenn diese auf Grund einer unternehmensinternen
Kostenrechnung ermittelt werden; die
Zuordnung der Aufwendungen ist hiebei verursachungsgemäß
vorzunehmen und eine Änderung des
angewendeten Aufteilungsverfahrens nur bei Vorliegen
besonderer Umstände zulässig.
(5) Die Ermittlung der Kostensätze gemäß Abs. 3
und 4 kann getrennt für das direkte und das
indirekte Geschäft vorgenommen werden.
(6) Der durchschnittliche Kostensatz ist das
arithmetische Mittel aus den Kostensätzen der
letzten drei Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums.
Grenzschadensatz
§ 5. Der Grenzschadensatz ist die Differenz
zwischen 100 vH und dem durchschnittlichen
Kostensatz.
Varianz, Standardabweichung
§ 6. Die Varianz der Schadensätze des Beobachtungszeitraums
ist die durch die um eins verminderte
Zahl der Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums
dividierte Summe der quadrierten Abweichungen
(§ 3 Abs. 3) des Beobachtungszeitraums.
Die Standardabweichung ist die Quadratwurzel aus
der Varianz.
Unterschadenbetrag,
Überschadenbetrag
§ 7. (1) Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres
unter dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist ein
Unterschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten
Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres und
der Differenz aus dem durchschnittlichen Schadensatz
und dem Schadensatz des Bilanzjahres zu
ermitteln.
(2) Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres über
dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist ein
Überschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten
Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres und der
Differenz aus dem Schadensatz des Bilanzjahres
und dem durchschnittlichen Schadensatz zu ermitteln.
Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz
den Grenzschadensatz, so vermindert sich der
Überschadenbetrag um 60 vH der mit den abgegrenzten
Eigenbehaltsprämien des Bilanzjahres
multiplizierten Differenz aus Grenzschadensatz
und durchschnittlichem Schädensatz, höchstens
jedoch um den Überschadenbetrag.
2. Abschnitt
Bildung, Höhe und Auflösung
Voraussetzungen
§ 8. Für jeden Versicherungszweig gemäß § 1 ist,
getrennt für das direkte und das indirekte Geschäft,
eine Schwankungsrückstellung gemäß dieser Verordnung
zu bilden, wenn
1. die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien im
Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre
einschließlich des Bilanzjahres zwei Millionen
Schilling übersteigen,
2. die Standardabweichung der Schadensätze des
Beobachtungszeitraums vom durchschnittli-
chen Schadensatz mindestens 5 Prozentpunkte
beträgt und
3. die Summe aus Schadensatz und Kostensatz
mindestens einmal im Beobachtungszeitraum
100 vH überstiegen hat.
Sollbetrag
§ 9. (1) Der Sollbetrag der Schwankungsrückstellung
beträgt in der Hagel- und Kreditversicherung
das Sechsfache, in allen anderen Versicherungszweigen
das Viereinhalbfache der Standardabweichung
der Schadensätze des Beobachtungszeitraums
vom durchschnittlichen Schadensatz multipliziert
mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien
des Bilanzjahres.
(2) Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz
den Grenzschadensatz, so ist in allen
Versicherungszweigen außer in der Hagelversicherung
die dreifache Differenz zwischen Grenzschadensatz
und durchschnittlichem Schadensatz multipliziert
mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien
des Bilanzjahres von dem nach Abs. 1 ermittelten
Betrag abzuziehen.
(3) Die Schwankungsrückstellung darf den
Sollbetrag nicht überschreiten. Würde sich durch
Zuführungen gemäß § 10 oder § 11 eine Überschreitung
des Sollbetrags ergeben, so ist die
Zuführung entsprechend zu kürzen. Liegt der
Sollbetrag am Ende des Bilanzjahres unter der
Schwankungsrückstellung zum Ende des vorangegangenen
Geschäftsjahres, so muß im Bilanzjahr
jedenfalls der Differenzbetrag aufgelöst werden.
Für die Auflösung gilt § 13 Abs. 1.
Schadenunabhängige Zuführung
§ 10. Der Schwankungsrückstellung sind in jedem
Bilanzjahr unabhängig vom Schadenverlauf zunächst
3,5 vH ihres jeweiligen Sollbetrages zuzuführen.
Schadenabhängige Zuführung
§ 11. Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres
unter dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist die
Schwankungsrückstellung um den Unterschadenbetrag
(§ 7 Abs. 1) zu erhöhen.
Schadenabhängige Entnahme
§ 12. Liegt der Schadensatz des Bilanzjahres über
dem durchschnittlichen Schadensatz, so ist die
Schwankungsrückstellung um den Überschadenbetrag
(§ 7 Abs. 2) zu vermindern.
Auflösung
§ 13. (1) Sind nicht alle Voraussetzungen für die
Bildung einer Schwankungsrückstellung gemäß § 8
erfüllt, so ist die Schwankungsrückstellung aufzulösen.
Die Auflösung kann verteilt werden; eine
solche Verteilung ist gleichmäßig auf das Bilanzjahr
und die folgenden vier Geschäftsjahre vorzunehmen.
(2) Die Schwankungsrückstellung ist nicht
aufzulösen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 8
im Bilanzjahr nicht erfüllt sind, jedoch feststeht, daß
diese im folgenden Geschäftsjahr wieder erfüllt sein
werden. In diesem Fall ist die Schwankungsrückstellung
vom Ende des dem Bilanzjahr vorangehenden
Geschäftsjahres in unveränderter Höhe in die Bilanz
zum Ende des Bilanzjahres zu übernehmen.
3. Abschnitt
Neuaufnahme von Versicherungszweigen
Neuaufnahme von
Versicherungszweigen
§ 14. (1) Wird der Betrieb eines Versicherungszweiges
gemäß § 1 neu aufgenommen, so ist der
zweite Abschnitt dieser Verordnung erstmals
anzuwenden, sobald ein mindestens dreijähriger
eigener Beobachtungszeitraum zur Verfügung
steht. Der eigene Beobachtungszeitraum beginnt
frühestens mit jenem Geschäftsjahr, in dem die
abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des betreffenden
Versicherungszweiges erstmals zwei Millionen
Schilling übersteigen. Der eigene Beobachtungszeitraum
ist durch jene Schadensätze auf einen
zehnjährigen Beobachtungszeitraum zu ergänzen,
die sich aus den Daten aller zum Betrieb des
betreffenden Versicherungszweiges in Österreich
zugelassenen Versicherungsunternehmen ergeben;
diese Daten werden dem Unternehmen von der
Versicherungsaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt.
Für die Schadensätze zur Ergänzung des
eigenen Beobachtungszeitraums gilt § 15 nicht.
(2) Kann in den Fällen des Abs. 1 ein Kostensatz
des Unternehmens für frühere Geschäftsjahre des
Beobachtungszeitraums nicht ermittelt werden, so
gilt der durchschnittliche Kostensatz des eigenen
Beobachtungszeitraums als Kostensatz der früheren
Geschäftsjahre.
4. Abschnitt
Vorgangsweise bei besonderen
Rückversicherungsvereinbarungen
§ 15. Erfolgt die Rückversicherung derart, daß
die dem Rückversicherer zustehenden Anteile an
den Prämien nicht auf Basis von 100 vH der
Prämien der Gesamtrechnung ermittelt werden, so
sind für Zwecke der Ermittlung der Schwankungsrückstellung
von den Eigenbehaltsprämien aliquot
die nicht dem Rückversicherer abgegebenen Anteile
in Abzug zu bringen. Der Berechnung der Bildung,
der Zuführungen, der Höhe, der Entnahmen und
der Auflösung der Schwankungsrückstellung gemäß
dem zweiten Abschnitt sind dann die derart
berichtigten Eigenbehaltsprämien zugrunde zu
legen.
5. Abschnitt
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 16. Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1990 beginnen.
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Wird in einem Versicherungszweig zum
Ende des der erstmaligen Anwendung dieser
Verordnung vorausgehenden Geschäftsjahres eine
Schwankungsrückstellung ausgewiesen und wären
nach der bisherigen Berechnungsmethode die
Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung
auch im Geschäftsjahr der erstmaligen
Anwendung dieser Verordnung erfüllt, liegen
jedoch die Voraussetzungen gemäß § 8 nicht vor, so
ist § 13 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Liegt der auf Grund dieser Verordnung
ermittelte Sollbetrag unter der für einen bestimmten
Versicherungszweig zum Ende des der erstmaligen
Anwendung dieser Verordnung vorangehenden
Geschäftsjahres gebildeten Schwankungsrückstellung,
so gilt für die Auflösung des Differenzbetrages
§ 13 Abs. 1.
§ 18. (1) Im Geschäftsjahr der erstmaligen
Bildung einer Schwankungsrückstellung und in den
folgenden sechs Geschäftsjahren ist es zulässig, die
sich nach dem zweiten Abschnitt ergebenden
Zuführungsbeträge gemäß Abs. 2 zu vermindern.
(2) Wird Abs. 1 angewendet, so sind die sich für
einzelne Versicherungszweige ergebenden Zuführungsbeträge
in dem Verhältnis zu kürzen, das dem
Verhältnis der Summe aller Zuführungsbeträge
abzüglich der Summe aller sich rechnerisch
ergebenden Entnahmebeträge, soweit diese die zum
Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhandene
Schwankungsrückstellung des Versicherungszweiges
übersteigen, zur Summe aller Zuführungsbeträge
entspricht. Beim Kürzungsverfahren
ist getrennt nach direktem und indirektem Geschäft
vorzugehen.