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545_1990 AT

545. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung für die Jahre 1990 bis 1993

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 545. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung für die Jahre 1990 bis 1993

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Bulgarien,

geleitet vom Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft

und Bildung und des Sports fortzuführen und zu

erweitern,

bemüht, durch repräsentative Veranstaltungen

auf den Gebieten der bildenden und darstellenden

Kunst, durch direkte Zusammenarbeit zwischen

wissenschaftlichen Institutionen sowie durch den

Austausch von Wissenschaftern, Fachkräften der

Erziehung und Kunstschaffenden die Bedeutung

der gemeinsamen kulturellen Interessen der beiden

Vertragsstaaten hervorzuheben,

im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen

Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere

Entwicklung auf der Grundlage der Bestimmungen

der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und

Zusammenarbeit in Europa, insbesondere unter

Beachtung der im Kapitel „Zusammenarbeit und

Austausch im Bereich der Kultur" enthaltenen Ziele

und der Schlußdokumente des Madrider und des

Wiener Folgetreffens zu fördern,

im Bewußtsein der großen Bedeutung der

Information für das gegenseitige Kennenlernen und

Verständnis zwischen den beiden Völkern,

haben beschlossen, das vorliegende Übereinkommen

zur Durchführung des am 9. Februar 1973

unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft

und Erziehung Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1974 abzuschließen, und sind wie folgt

übereingekommen

KAPITEL I

Wissenschaft und Bildungswesen

Artikel 1

Die Vertragsparteien begrüßen die vielseitige

Zusammenarbeit zwischen den Akademien der

Wissenschaften beider Länder auf Grundlage der

Vereinbarung vom 21. Mai 1977.

Artikel 2

Die Vertragsparteien ermutigen ihre Universitäten,

Hochschulen und anderen wissenschaftlichen

Institutionen zur direkten Zusammenarbeit.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens je vier

Universitätslehrer zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen

an Universitäten und Hochschulen für

die Dauer von insgesamt zwei Monaten auf der

Grundlage von Einladungen aus.

(2) Gegenstand und Ort der Lehrveranstaltungen

sowie die Dauer des Aufenthaltes werden in jedem

einzelnen Fall einvernehmlich zwischen den zuständigen

Stellen der beiden Vertragsstaaten festgelegt.

Artikel 4

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens je zwei

Lehrkräfte an künstlerischen Hochschulen für die

Gesamtdauer von zehn Tagen zum Zwecke eines

Erfahrungsaustausches auf den Gebieten der Lehre

und Methodik sowie im Hinblick auf die Möglichkeit

des Abschlusses kooperativer Vereinbarungen

zwischen in Frage kommenden Hochschulen beider

Vertragsstaaten aus.

Artikel 5

Über Vorschlag der entsendenden Vertragspartei

tauschen die Vertragsparteien jährlich Universitätslehrer

und sonstige Wissenschaftler für, die Gesamtdauer

von 14 Monaten zur Durchführung gemeinsamer

wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf

den Gebieten der Geisteswissenschaften, Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften sowie Rechtswissenschaften

aus.

Artikel 6

Die Vertragsparteien erweitern die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der bulgarischen Sprache und

Literatur sowie der deutschen Sprache und

österreichischen Literatur durch

1. Unterricht der bulgarischen Sprache und

Literatur an den Universitäten in Wien und

Salzburg und Unterricht der deutschen

Sprache und österreichischen Literatur an den

Universitäten „Kliment Ochridski" in Sofia

und „Kyrill und Method" in Veliko Tirnovo,

2. Vorschläge von Kandidaten für Gastprofessuren,

insbesondere auf dem Gebiet der Sprach-

und Literaturwissenschaft,

3. Ausarbeitung eines langfristigen Programms

für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der

bulgarischen Sprache und Literatur und der

deutschen Sprache und österreichischen Literatur,

4. Veranstaltung bilateraler literatur- und

sprachwissenschaftlicher Symposien abwechselnd

in dem einen und dem anderen

Vertragsstaat, wobei nach Möglichkeit die

gemeinsame Publikation der Ergebnisse solcher

Tagungen erfolgt.

Artikel 7

Zur Förderung der Kenntnis der Sprache und

Literatur des anderen Vertragsstaates tauschen die

Vertragsparteien Lektoren aus. Beide Seiten sind

bereit, neben den bereits bestehenden Lektorenentsendungen

an die Universität Salzburg bzw. die

Universität Sofia die Möglichkeiten zur Einrichtung

je eines weiteren Lektorats zu prüfen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien erweitern ihre Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der historischen Wissenschaften.

In diesem Zusammenhang soll insbesondere

darauf Rücksicht genommen werden, daß das

Geschichtsbild beider Vertragsstaaten im jeweils

anderen Vertragsstaat zum Gegenstand der Betrachtungen

gemacht wird.

Beide Seiten werden die gemeinsamen österreichisch-

bulgarischen archäologischen Ausgrabungen

bei Karanovo sowie die wissenschaftliche Auswertung

und die Publikation der Resultate unterstützen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden

und graduierten Akademikern des

anderen Vertragsstaates Stipendien im Gesamtausmaß

von 18 Monaten zur Durchführung von

Studien, Forschungen und wissenschaftlichen Exkursionen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden

und graduierten Akademikern des

anderen Vertragsstaates je zwei Stipendien im

Ausmaß von je einem Monat zur Teilnahme an

einem Sommerkurs für deutsche Sprache und

österreichische Literatur in den Monaten Juli,

August und September beziehungsweise für bulgarische

Sprache und Literatur oder zur Durchführung

wissenschaftlicher Arbeiten in Bibliotheken und

Archiven.

Artikel 11

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit

zwischen dem Staatlichen Institut für Bibliothekswesen

in Bulgarien und den österreichischen

Ausbildungsstellen für Bibliothekare auf dem Gebiet

der Ausbildung von Bibliothekaren.

Artikel 12

Die Vertragsparteien begrüßen die Tätigkeit der

Ständigen Expertenkommission gemäß Artikel 4 des

„Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit

der Reifezeugnisse" vom 14. Mai 1975

und gemäß Artikel 7 des „Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien

über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich"

vom 13. Mai 1976 zwecks Vorbereitung

weiterer bilateraler Vereinbarungen auf dem Gebiet

der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich.

Artikel 13

Die österreichische Seite wird bei der Weiterbildung

bulgarischer Deutschlehrer in Bulgarien und

Österreich behilflich sein.

Artikel 14

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute

auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und

berufsbildenden Schulwesens, des Schulbaues und

der Einrichtung von Schulen sowie des Sportstättenbaues

und auf dem Gebiet der Schulmedizin für eine

Gesamtdauer von 30 Tagen aus.

Artikel 15

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten

zwischen allgemeinbildenden und berufsbildenden

höheren Schulen und zum Austausch von Schülergruppen

und Lehrern.

(2) Die Vertragsstaaten ermutigen zur Zusammenarbeit

zwischen dem Nationalen Gymnasium

für alte Sprachen und Kulturen „Konstantin-Kyrill-

Philosoph" und entsprechenden österreichischen

Schulen.

(3) Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten

zwischen Lehrbuchautoreh und -verlagen.

Artikel 16

(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen

auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des

Sports aus.

(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

tauschen sie Fachleute auf dem Gebiet der

Erwachsenenbildung für eine Dauer von 15 Tagen

aus.

(3) Die österreichische Vertragspartei lädt jeweils

vier bulgarische Skilehrer zu dem alle zwei Jahre

stattfindenden internationalen Koordinationsskikurs

für Skilehrer ein. Die Lehrgangs- und

Aufenthaltskosten werden von österreichischer

Seite übernommen.

Artikel 17

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

der Jugendorganisationen beider Vertragsstaaten

zum Zweck der Förderung des Jugendaustausches.

Artikel 18

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von wissenschaftlichen Publikationen zwischen

ihren wissenschaftlichen Institutionen, Lehranstalten

und Museen

KAPITEL II

Kunst und Kultur

Artikel 1?

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit zwischen ihren Museen.

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute

auf dem Gebiet des Museumswesens für eine

Gesamtdauer von 30 Tagen aus.

Artikel 20

Die Vertragsparteien ermutigen und erleichtern

den Informationsaustausch zwischen den nationalen

Institutionen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes

und tauschen Fachkräfte auf dem Gebiet

des künstlerischen, geschichtlichen oder sonstigen

kulturellen Erbes für insgesamt 30 Tage während

der Geltungsdauer aus.

Artikel 21

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren

Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet

des Theaterwesens und tauschen zu diesem Zweck

Informationen über Spielpläne aus.

(2) Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Spezialisten

auf dem Theatergebiet für eine Gesamtdauer von

10 Tagen zum Kennenlernen des Theaterlebens aus.

(3) Die Vertragsparteien ermutigen zur Beteiligung

an internationalen Theaterfestivals im jeweils

anderen Vertragsstaat.

Artikel 22

Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung

von direkten Kontakten auf dem Gebiet der

Literatur und des Verlagswesens. Insbesondere

tauschen sie während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens Experten auf dem Gebiet der

Literatur, Schriftsteller, Übersetzer und Verlagsfachleute

für die Gesamtdauer von 15 Tagen aus.

Artikel 23

Die Vertragsparteien begrüßen die direkten

Beziehungen zwischen ihren Verlagen und ermutigen

zum Austausch von Informationen über die

Buchproduktion im jeweils anderen Vertragsstaat

im Hinblick auf die Möglichkeit von Übersetzungen

und Bucheditionen.

Artikel 24

Die Vertragsparteien ermutigen ihre Nationalbibliotheken

zum regelmäßigen Austausch von

bibliographischen und wissenschaftlichen Publikationen

und tauschen Fachleute auf dem Gebiet des

Bibliothekswesens für insgesamt 15 Tage während

der Geltungsdauer aus.

Artikel 25

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit zwischen den Staatsarchiven zum

Zwecke des Austausches von spezialisierten Publikationen

und Mikrofilmen von Archivdokumenten.

Sie gewähren Wissenschaftlern und Spezialisten im

Rahmen der im jeweiligen Vertragsstaat geltenden

Gesetze und Bestimmungen den Zugang zu

Archiven zum Zwecke der Bearbeitung von darin

aufbewahrten Dokumenten.

Artikel 26

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von Solisten und künstlerischen Ensembles auf

kommerzieller Basis über Agenturvermittlung oder

durch direkte Kontakte.

Artikel 27

Beide Seiten begrüßen die Durchführung von

Kulturtagen des jeweils anderen Landes im eigenen

Land.

Artikel 28

(1) Die Vertragsparteien tauschen jährlich

Fachleute auf dem Gebiet der Musik zum Zwecke

des gegenseitigen Erfahrungsaustausches oder zum

Besuch von internationalen Festspielen im jeweils

anderen Vertragsstaat für die Gesamtdauer von

20 Tagen aus.

(2) Die Nominierung der österreichischen Teilnehmer

an diesem Austausch soll jeweils einen

Monat vor Beginn der Veranstaltung, die der

bulgarischen Teilnehmer jeweils bis zum 1. März

des laufenden Jahres erfolgen.

(3) Die Vertragsparteien werden einander rechtzeitig

über die in ihrem Land stattfindenden

internationalen Festspiele und Musikwettbewerbe

unterrichten und entsenden zur Teilnahme Interpreten

und Jurymitglieder.

(4) Die Vertragsparteien ermutigen insbesondere

zur Teilnahme an den folgenden Musikwettbewerben

In der Volksrepublik Bulgarien

— Internationaler Wettbewerb für junge Opernsänger

in Sofia;

— Internationaler Pianistenwettbewerb „Pantscho

Wladigerow" in Schumen;

— Internationaler Ballettwettbewerb in Varna;

— Internationaler Lautenmacherwettbewerb in

Kazanlak.

In der Republik Österreich

— Internationaler Opernwettbewerb „Belvedere"

in Wien;

— Internationaler Mozart-Wettbewerb für Sänger

und Instrumentalisten in Salzburg;

— Internationaler Ludwig van Beethoven-Pianistenwettbewerb

in Wien;

— Internationaler Fritz-Kreisler-Geigerwettbewerb

in Graz.

Die Beteiligung an den Musikwettbewerben

erfolgt nach dem entsprechenden Reglement.

(5) Die Vertragsparteien laden zur Teilnahme an

den internationalen Sommerkursen für Musik im

jeweils anderen Vertragsstaat nach dem entsprechenden

Reglement ein.

Artikel 29

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme

von Laienkunstensembles an internationalen Wettbewerben

und Festspielen der Laienkunst im jeweils

anderen Vertragsstaat.

Artikel 30

Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten

für die Inszenierung und Aufführung von Theater-

und Musikstücken von Autoren der jeweils anderen

Vertragspartei.

Artikel 31

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens bildende

Künstler und Experten auf dem Gebiet der

bildenden Kunst zum Zwecke des Kennenlernens

der zeitgenössischen bildenden Kunst sowie der

kunsthistorischen Sammlungen im jeweils anderen

Vertragsstaat für eine Gesamtdauer von 10 Tagen

aus.

Artikel 32

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung

von Kunst- und Fotoausstellungen und zu

Kontakten zwischen den entsprechenden Organisationen.

(2) Die Vertragsparteien nehmen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens den Austausch

je einer Kunstausstellung in Aussicht. Die

Einzelheiten für den Austausch der Ausstellungen

werden auf diplomatischem Weg geregelt.

(3) Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme

eigener Vertreter an internationalen Kunstausstellungen

im jeweils anderen Vertragsstaat.

(4) Das österreichische Museum für Volkskunde

bekundet sein Interesse an einer bulgarischen

volkskundlichen Ausstellung.

Die Ausstellung „Bulgarische Bräuche. Traditionelle

bulgarische Hochzeit" wird im Ethnographischen

Museum Schloß Kittsee gezeigt.

Artikel 33

Die Vertragsparteien begrüßen die bestehenden

direkten Kontakte zwischen Schriftstellern, Komponisten

und bildenden Künstlern und den

entsprechenden Verbänden in den beiden Vertragsstaaten.

Artikel 34

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

von Architekten und zum Austausch von

Architekturausstellungen.

Artikel 35

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte

Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Zentrum

für industrielle Ästhetik Sofia und dem

Österreichischen Institut für Formgebung.

Artikel 36

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

zwischen den zuständigen Filmeinrichtungen

und -organisationen bei der Produktion von Spiel-,

Dokumentarfilmen, bei Koproduktionen sowie zum

Austausch und Kauf von Filmen.

Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer

Filmexperten bis zu 10 Personentagen aus.

Artikel 57

Die Vertragsparteien begrüßen Kontakte zwischen

der schöpferischen Wirtschaftsvereinigung

„Bulgarische Kinematographie" und einer entsprechenden

österreichischen Institution.

Artikel 38

Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten

zur Durchführung je einer Filmwoche im jeweils

anderen Vertragsstaat.

Artikel 39

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

zwischen dem österreichischen Filmarchiv

und der Bulgarischen Nationalfilmothek.

Artikel 40

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme

an Filmfestivals in dem jeweils anderen Vertragsstaat

gemäß dem Reglement des betreffenden

Festivals.

Artikel 41

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte

Zusammenarbeit zwischen dem Komitee für Fernsehen

und dem Komitee für Rundfunk der Volksrepublik

Bulgarien und dem Österreichischen Rundfunk,

insbesondere die am 15. Februar 1979 und am

3. Dezember 1981 zwischen ihnen abgeschlossenen

Abkommen.

Artikel 42

Beide Seiten begrüßen die erfolgreiche Tätigkeit

der Österreichisch-Bulgarischen Gesellschaft sowie

der Bulgarisch-Österreichischen Freundschaftsgesellschaft.

KAPITEL III

Allgemeine und finanzielle

Bestimmungen

Artikel 43

Bezüglich der Durchführung des Austausches von

Universitäts- und Hochschulprofessoren, anderen

Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten nach den

Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten folgende

allgemeine Grundsätze

1. Die entsendende Vertragspartei trägt die

Kosten der Reise in den Empfangsstaat und

zurück.

2. Die empfangende Vertragspartei trägt die

Kosten jener Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm

vorgesehen sind.

3. Erforderlichenfalls stellt die empfangende

Vertragspartei für Fachleute einen Dolmetsch

bei.

4. Die entsendende Vertragspartei liefert bei

Universitäts- und Hochschulprofessoren und

sonstigen Wissenschaftern bis 30. April des

jeweiligen Kalenderjahres neben den Personaldaten

vollständige Unterlagen über deren

fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und

Lehrerfahrung, sowie über das beabsichtigte

Forschungs- oder Studienprogramm.

5. Bei der Einladung von sonstigen Fachleuten

tritt an die Stelle des in Ziffer 4 genannten

Datums ein Zeitraum von vier Monaten vor

dem beabsichtigten Besuchstermin.

6. Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb

von drei Monaten nach Erhalt der

erforderlichen Unterlagen ihre Entscheidung

über die Annahme des nominierten Kandidaten

bekannt.

7. Die entsendende Vertragspartei setzt die

empfangende Vertragspartei vom vorgesehe-

nen Zeitpunkt des Eintreffens des betreffenden

Teilnehmers jeweils sechs Wochen vorher

in Kenntnis.

Artikel 44

Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel

3 und 4 erfolgt nach folgenden Grundsätzen

1. Die bulgarische Vertragspartei gewährt den

österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch

freie Hotelunterkunft sowie ein Taggeld

in Höhe von Lewa 20.

2. Die österreichische Vertragspartei gewährt

den bulgarischen Universitäts- oder Hochschulprofessoren

ein Taggeld von öS 930 und

den bulgarischen Universitäts- oder Hochschuldozenten

ein Taggeld von öS 830.

Darüber hinaus wird ein Betrag von öS 1000

pro Universitäts- oder Hochschulort, an dem

Gastvorträge gehalten werden, gewährt.

3. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine

Anpassung der obengenannten Sätze an die

geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Artikel 45

Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel

6 erfolgt nach folgenden Grundsätzen

1. Die österreichische Vertragspartei gewährt

bulgarischen Gastprofessoren und Gastdozenten,

die in Österreich Lehrveranstaltungen an

einer Universität oder Hochschule abhalten

und nicht Lektoren sind, einen Bezug als

Gastprofessoren bzw. Gastdozenten.

2. Die bulgarische Seite gewährt den österreichischen

Teilnehmern an diesem Austausch eine

monatliche Vergütung in Höhe der Bezüge

eines bulgarischen Universitätslehrers entsprechenden

Ranges.

Artikel 46

Die Vertragsparteien gewähren den Lektoren

gemäß Artikel 7 ein monatliches Gehalt und

allfällige Zuschüsse und Vergünstigungen nach den

geltenden Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes.

Artikel 47

Die Finanzierung des Austausches von Experten

gemäß Artikel 14, 16, 19, 20, 21 (2), 22, 24, 28 (1),

31 und 36 erfolgt in folgender Weise

1. Die österreichische Vertragspartei gewährt

den bulgarischen Teilnehmern an diesem

Austausch freie Hotelunterkunft und ein

Taggeld in Höhe von öS 400.

2. Die bulgarische Vertragspartei gewährt den

österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch

freie Hotelunterkunft und ein Taggeld

in Höhe von Lewa 20.

3. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine

Anpassung der obengenannten Sätze an die

geänderten • Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Artikel 48

Für den Austausch von Stipendien gelten

folgende allgemeine Grundsätze

1. Der Empfangsstaat trägt die Kosten jener

Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen

sind.

2. Die entsendende Vertragspartei liefert bis

jeweils 1. April die Personaldaten jedes Bewerbers,

vollständige Unterlagen über seine

fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und

das beabsichtigte Forschungs- oder Studienprogramm.

3. Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb

von drei Monaten nach Erhalt der

Unterlagen ihre Entscheidung über die Annähme

des Bewerbers bekannt.

4. Die entsendende Vertragspartei setzt die

empfangende Vertragspartei vom vorgesehenen

Zeitpunkt des Eintreffens jedes Stipendiaten

jeweils sechs Wochen vorher in Kenntnis.

Artikel 49

Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 9 gilt

1. Die Stipendiendauer beträgt einen bis neun

Monate.

2. Das Höchstalter für die Stipendiaten beträgt

35 Jahre.

3. Die österreichische Vertragspartei erbringt

den bulgarischen Stipendiaten folgende Leistungen

a) ein monatliches Stipendium von öS 6200

für Studenten, von öS 6800 für graduierte

Akademiker und öS 8000 für Universitätsdozenten

und Universitätsassistenten;

b) eine . Bücherzulage von öS 1000 pro

Semester;

c) eine einmalige Zulage von öS 2500 für

Stipendiaten, die ein volles Studienjahr

bleiben;

d) volle Kranken- und Unfallversicherung;

e) Unterstützung bei der Unterbringung in

einem Studentenheim;

f) wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim

nicht möglich ist, eine monatliche

Wohnungszulage in der Höhe des

Differenzbetrages zwischen der Monatsmiete

in einem Studentenheim und den

tatsächlichen Mietkosten bis zur Höhe von

öS 3000.

4. Die bulgarische Vertragspartei erbringt den

österreichischen Stipendiaten folgende Lei-

stungen

a) Ein Monatsstipendium in der Höhe von

Lewa 140 für Studierende und Lewa 180

für graduierte Akademiker;

b) kostenlose Unterbringung in einem Studentenheim

(Verwaltungsabgabe Lewa 3

bzw. 5 monatlich);

c) Befreiung von Studiengebühren;

d) unentgeltliche Benutzung von Bibliotheken,

Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten

und Geräten;

e) kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

bei chronischen Erkrankungen;

f) über Antrag der zuständigen akademischen

Instanzen: die Vergütung der

Kosten von Reisen im Gastland, die im

Zuge des Arbeitsprogramms erforderlich

sind.

5. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine

Anpassung der obengenannten Sätze an die

geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Artikel 50

Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 10 gilt

1. Die Stipendiendauer beträgt einen Monat.

2. Das Höchstalter für Stipendiaten beträgt

35 Jahre.

3. Die österreichische Seite erbringt den bulgarischen

Stipendiaten folgende Leistungen

a) Ein Stipendium im Ausmaß von öS 8300

für Unterkunft und Verpflegung;

b) Bezahlung der Kurskosten, bis zu

öS 6000;

c) kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

bei chronischen Erkrankungen;

4. Die bulgarische Vertragspartei erbringt den

österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen

a) volle Aufenthaltskosten;

b) freie Teilnahme an allen Kursveranstaltungen;

c) Taschengeld;

d) kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

bei chronischen Erkrankungen.

Artikel 51

Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel

5 dieses Übereinkommens erfolgt nach folgenden

Grundsätzen

1. Die österreichische Vertragspartei gewährt

folgende Sätze

a) Für kurzfristige Studienaufenthalte (bis zu

zehn Tagen) je Aufenthaltstag (einschließlich

Nächtigung)

öS 930 für Universitäts- oder Hochschulprofessoren

und Institutsleiter,

öS 830 für andere Wissenschafter.

b) Für Studienaufenthalte ab einem Monat,

pro Monat

öS 6800 für jüngere graduierte Akademiker

bis 35 Jahre. Sofern eine Unterbringung

in einem Studentenheim nicht

möglich ist, eine Wohnungskostenzulage

in der Höhe des Differenzbetrages der

Kosten eines Studentenheimplatzes und

den tatsächlichen Mietkosten bis maximal

öS 3000.

öS 8000 für Assistenten oder wissenschaftliche

Mitarbeiter bis zu 35 Jahren.

Sofern eine Unterbringung in einem

Studentenheim nicht möglich ist, eine

Wohnungskostenzulage in der Höhe des

Differenzbetrages der Kosten eines Studentenheimplatzes

und den tatsächlichen

Mietkosten bis maximal öS 3000.

öS 13500 für Dozenten, Abteilungsleiter

in Forschungsinstituten und ältere Wissenschafter

und öS 16500 für Universitätsprofessoren

und Institutsvorstände.

2. Die bulgarische Vertragspartei gewährt allen

Wissenschaftern freie Hotelunterkunft (Nächtigung

und Frühstück) und ein Taggeld in

Höhe von Lewa 20.

3. In besonderen Fällen können die Vertragsparteien

sieben der unter Artikel 5 dieses

Übereinkommens angebotenen Forschungsmonate

auf Ersuchen der entsendenden

Vertragspartei in kurzfristige Studienaufenthalte

umwandeln, wobei folgender Umrechnungsschlüssel

gilt: Ein Stipendienmonat =

10 Aufenthaltstage.

4. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine

Anpassung der obengenannten Sätze an die

geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Artikel 52

Die Bedingungen für den Austausch von

Ausstellungen werden von Fall zu Fall auf

diplomatischem Wege festgelegt. Nötigenfalls wird

eine besondere Vereinbarung zwischen den betroffenen

Institutionen über diese Bedingungen getroffen.

Artikel 53

Dieses Übereinkommen schließt einen darüber

hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen

beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens

zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der

Republik Österreich über die Zusammenarbeit auf

den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und

Erziehung vom 9. Februar 1973 nicht aus.

KAPITEL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 54

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag

des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem

das Übereinkommen unterzeichnet worden ist, in

Kraft und bleibt drei Jahre in Geltung.

(2) Sofern dieses Übereinkommen nicht von einer

der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor

Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem

Weg gekündigt wird, verlängert sich seine Geltungsdauer

um ein Jahr.

Artikel 55

Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung

mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und

der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und

Erziehung vom 9. Februar 1973 außer Kraft.

Geschehen zu Sofia, am 9. Juli 1990, in zwei

Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Klestil

Für die Regierung der Volksrepublik Bulgarien

Staikov

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 54 Abs. 1 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

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