545. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung für die Jahre 1990 bis 1993
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Bulgarien,
geleitet vom Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft
und Bildung und des Sports fortzuführen und zu
erweitern,
bemüht, durch repräsentative Veranstaltungen
auf den Gebieten der bildenden und darstellenden
Kunst, durch direkte Zusammenarbeit zwischen
wissenschaftlichen Institutionen sowie durch den
Austausch von Wissenschaftern, Fachkräften der
Erziehung und Kunstschaffenden die Bedeutung
der gemeinsamen kulturellen Interessen der beiden
Vertragsstaaten hervorzuheben,
im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen
Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere
Entwicklung auf der Grundlage der Bestimmungen
der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa, insbesondere unter
Beachtung der im Kapitel „Zusammenarbeit und
Austausch im Bereich der Kultur" enthaltenen Ziele
und der Schlußdokumente des Madrider und des
Wiener Folgetreffens zu fördern,
im Bewußtsein der großen Bedeutung der
Information für das gegenseitige Kennenlernen und
Verständnis zwischen den beiden Völkern,
haben beschlossen, das vorliegende Übereinkommen
zur Durchführung des am 9. Februar 1973
unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft
und Erziehung Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1974 abzuschließen, und sind wie folgt
übereingekommen
KAPITEL I
Wissenschaft und Bildungswesen
Artikel 1
Die Vertragsparteien begrüßen die vielseitige
Zusammenarbeit zwischen den Akademien der
Wissenschaften beider Länder auf Grundlage der
Vereinbarung vom 21. Mai 1977.
Artikel 2
Die Vertragsparteien ermutigen ihre Universitäten,
Hochschulen und anderen wissenschaftlichen
Institutionen zur direkten Zusammenarbeit.
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens je vier
Universitätslehrer zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen
an Universitäten und Hochschulen für
die Dauer von insgesamt zwei Monaten auf der
Grundlage von Einladungen aus.
(2) Gegenstand und Ort der Lehrveranstaltungen
sowie die Dauer des Aufenthaltes werden in jedem
einzelnen Fall einvernehmlich zwischen den zuständigen
Stellen der beiden Vertragsstaaten festgelegt.
Artikel 4
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens je zwei
Lehrkräfte an künstlerischen Hochschulen für die
Gesamtdauer von zehn Tagen zum Zwecke eines
Erfahrungsaustausches auf den Gebieten der Lehre
und Methodik sowie im Hinblick auf die Möglichkeit
des Abschlusses kooperativer Vereinbarungen
zwischen in Frage kommenden Hochschulen beider
Vertragsstaaten aus.
Artikel 5
Über Vorschlag der entsendenden Vertragspartei
tauschen die Vertragsparteien jährlich Universitätslehrer
und sonstige Wissenschaftler für, die Gesamtdauer
von 14 Monaten zur Durchführung gemeinsamer
wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf
den Gebieten der Geisteswissenschaften, Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften sowie Rechtswissenschaften
aus.
Artikel 6
Die Vertragsparteien erweitern die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der bulgarischen Sprache und
Literatur sowie der deutschen Sprache und
österreichischen Literatur durch
1. Unterricht der bulgarischen Sprache und
Literatur an den Universitäten in Wien und
Salzburg und Unterricht der deutschen
Sprache und österreichischen Literatur an den
Universitäten „Kliment Ochridski" in Sofia
und „Kyrill und Method" in Veliko Tirnovo,
2. Vorschläge von Kandidaten für Gastprofessuren,
insbesondere auf dem Gebiet der Sprach-
und Literaturwissenschaft,
3. Ausarbeitung eines langfristigen Programms
für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der
bulgarischen Sprache und Literatur und der
deutschen Sprache und österreichischen Literatur,
4. Veranstaltung bilateraler literatur- und
sprachwissenschaftlicher Symposien abwechselnd
in dem einen und dem anderen
Vertragsstaat, wobei nach Möglichkeit die
gemeinsame Publikation der Ergebnisse solcher
Tagungen erfolgt.
Artikel 7
Zur Förderung der Kenntnis der Sprache und
Literatur des anderen Vertragsstaates tauschen die
Vertragsparteien Lektoren aus. Beide Seiten sind
bereit, neben den bereits bestehenden Lektorenentsendungen
an die Universität Salzburg bzw. die
Universität Sofia die Möglichkeiten zur Einrichtung
je eines weiteren Lektorats zu prüfen.
Artikel 8
Die Vertragsparteien erweitern ihre Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der historischen Wissenschaften.
In diesem Zusammenhang soll insbesondere
darauf Rücksicht genommen werden, daß das
Geschichtsbild beider Vertragsstaaten im jeweils
anderen Vertragsstaat zum Gegenstand der Betrachtungen
gemacht wird.
Beide Seiten werden die gemeinsamen österreichisch-
bulgarischen archäologischen Ausgrabungen
bei Karanovo sowie die wissenschaftliche Auswertung
und die Publikation der Resultate unterstützen.
Artikel 9
Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden
und graduierten Akademikern des
anderen Vertragsstaates Stipendien im Gesamtausmaß
von 18 Monaten zur Durchführung von
Studien, Forschungen und wissenschaftlichen Exkursionen.
Artikel 10
Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden
und graduierten Akademikern des
anderen Vertragsstaates je zwei Stipendien im
Ausmaß von je einem Monat zur Teilnahme an
einem Sommerkurs für deutsche Sprache und
österreichische Literatur in den Monaten Juli,
August und September beziehungsweise für bulgarische
Sprache und Literatur oder zur Durchführung
wissenschaftlicher Arbeiten in Bibliotheken und
Archiven.
Artikel 11
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit
zwischen dem Staatlichen Institut für Bibliothekswesen
in Bulgarien und den österreichischen
Ausbildungsstellen für Bibliothekare auf dem Gebiet
der Ausbildung von Bibliothekaren.
Artikel 12
Die Vertragsparteien begrüßen die Tätigkeit der
Ständigen Expertenkommission gemäß Artikel 4 des
„Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse" vom 14. Mai 1975
und gemäß Artikel 7 des „Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich"
vom 13. Mai 1976 zwecks Vorbereitung
weiterer bilateraler Vereinbarungen auf dem Gebiet
der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich.
Artikel 13
Die österreichische Seite wird bei der Weiterbildung
bulgarischer Deutschlehrer in Bulgarien und
Österreich behilflich sein.
Artikel 14
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute
auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und
berufsbildenden Schulwesens, des Schulbaues und
der Einrichtung von Schulen sowie des Sportstättenbaues
und auf dem Gebiet der Schulmedizin für eine
Gesamtdauer von 30 Tagen aus.
Artikel 15
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten
zwischen allgemeinbildenden und berufsbildenden
höheren Schulen und zum Austausch von Schülergruppen
und Lehrern.
(2) Die Vertragsstaaten ermutigen zur Zusammenarbeit
zwischen dem Nationalen Gymnasium
für alte Sprachen und Kulturen „Konstantin-Kyrill-
Philosoph" und entsprechenden österreichischen
Schulen.
(3) Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten
zwischen Lehrbuchautoreh und -verlagen.
Artikel 16
(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen
auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des
Sports aus.
(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
tauschen sie Fachleute auf dem Gebiet der
Erwachsenenbildung für eine Dauer von 15 Tagen
aus.
(3) Die österreichische Vertragspartei lädt jeweils
vier bulgarische Skilehrer zu dem alle zwei Jahre
stattfindenden internationalen Koordinationsskikurs
für Skilehrer ein. Die Lehrgangs- und
Aufenthaltskosten werden von österreichischer
Seite übernommen.
Artikel 17
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
der Jugendorganisationen beider Vertragsstaaten
zum Zweck der Förderung des Jugendaustausches.
Artikel 18
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von wissenschaftlichen Publikationen zwischen
ihren wissenschaftlichen Institutionen, Lehranstalten
und Museen
KAPITEL II
Kunst und Kultur
Artikel 1?
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit zwischen ihren Museen.
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute
auf dem Gebiet des Museumswesens für eine
Gesamtdauer von 30 Tagen aus.
Artikel 20
Die Vertragsparteien ermutigen und erleichtern
den Informationsaustausch zwischen den nationalen
Institutionen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes
und tauschen Fachkräfte auf dem Gebiet
des künstlerischen, geschichtlichen oder sonstigen
kulturellen Erbes für insgesamt 30 Tage während
der Geltungsdauer aus.
Artikel 21
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren
Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Theaterwesens und tauschen zu diesem Zweck
Informationen über Spielpläne aus.
(2) Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Spezialisten
auf dem Theatergebiet für eine Gesamtdauer von
10 Tagen zum Kennenlernen des Theaterlebens aus.
(3) Die Vertragsparteien ermutigen zur Beteiligung
an internationalen Theaterfestivals im jeweils
anderen Vertragsstaat.
Artikel 22
Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung
von direkten Kontakten auf dem Gebiet der
Literatur und des Verlagswesens. Insbesondere
tauschen sie während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens Experten auf dem Gebiet der
Literatur, Schriftsteller, Übersetzer und Verlagsfachleute
für die Gesamtdauer von 15 Tagen aus.
Artikel 23
Die Vertragsparteien begrüßen die direkten
Beziehungen zwischen ihren Verlagen und ermutigen
zum Austausch von Informationen über die
Buchproduktion im jeweils anderen Vertragsstaat
im Hinblick auf die Möglichkeit von Übersetzungen
und Bucheditionen.
Artikel 24
Die Vertragsparteien ermutigen ihre Nationalbibliotheken
zum regelmäßigen Austausch von
bibliographischen und wissenschaftlichen Publikationen
und tauschen Fachleute auf dem Gebiet des
Bibliothekswesens für insgesamt 15 Tage während
der Geltungsdauer aus.
Artikel 25
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit zwischen den Staatsarchiven zum
Zwecke des Austausches von spezialisierten Publikationen
und Mikrofilmen von Archivdokumenten.
Sie gewähren Wissenschaftlern und Spezialisten im
Rahmen der im jeweiligen Vertragsstaat geltenden
Gesetze und Bestimmungen den Zugang zu
Archiven zum Zwecke der Bearbeitung von darin
aufbewahrten Dokumenten.
Artikel 26
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von Solisten und künstlerischen Ensembles auf
kommerzieller Basis über Agenturvermittlung oder
durch direkte Kontakte.
Artikel 27
Beide Seiten begrüßen die Durchführung von
Kulturtagen des jeweils anderen Landes im eigenen
Land.
Artikel 28
(1) Die Vertragsparteien tauschen jährlich
Fachleute auf dem Gebiet der Musik zum Zwecke
des gegenseitigen Erfahrungsaustausches oder zum
Besuch von internationalen Festspielen im jeweils
anderen Vertragsstaat für die Gesamtdauer von
20 Tagen aus.
(2) Die Nominierung der österreichischen Teilnehmer
an diesem Austausch soll jeweils einen
Monat vor Beginn der Veranstaltung, die der
bulgarischen Teilnehmer jeweils bis zum 1. März
des laufenden Jahres erfolgen.
(3) Die Vertragsparteien werden einander rechtzeitig
über die in ihrem Land stattfindenden
internationalen Festspiele und Musikwettbewerbe
unterrichten und entsenden zur Teilnahme Interpreten
und Jurymitglieder.
(4) Die Vertragsparteien ermutigen insbesondere
zur Teilnahme an den folgenden Musikwettbewerben
In der Volksrepublik Bulgarien
— Internationaler Wettbewerb für junge Opernsänger
in Sofia;
— Internationaler Pianistenwettbewerb „Pantscho
Wladigerow" in Schumen;
— Internationaler Ballettwettbewerb in Varna;
— Internationaler Lautenmacherwettbewerb in
Kazanlak.
In der Republik Österreich
— Internationaler Opernwettbewerb „Belvedere"
in Wien;
— Internationaler Mozart-Wettbewerb für Sänger
und Instrumentalisten in Salzburg;
— Internationaler Ludwig van Beethoven-Pianistenwettbewerb
in Wien;
— Internationaler Fritz-Kreisler-Geigerwettbewerb
in Graz.
Die Beteiligung an den Musikwettbewerben
erfolgt nach dem entsprechenden Reglement.
(5) Die Vertragsparteien laden zur Teilnahme an
den internationalen Sommerkursen für Musik im
jeweils anderen Vertragsstaat nach dem entsprechenden
Reglement ein.
Artikel 29
Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme
von Laienkunstensembles an internationalen Wettbewerben
und Festspielen der Laienkunst im jeweils
anderen Vertragsstaat.
Artikel 30
Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten
für die Inszenierung und Aufführung von Theater-
und Musikstücken von Autoren der jeweils anderen
Vertragspartei.
Artikel 31
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens bildende
Künstler und Experten auf dem Gebiet der
bildenden Kunst zum Zwecke des Kennenlernens
der zeitgenössischen bildenden Kunst sowie der
kunsthistorischen Sammlungen im jeweils anderen
Vertragsstaat für eine Gesamtdauer von 10 Tagen
aus.
Artikel 32
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung
von Kunst- und Fotoausstellungen und zu
Kontakten zwischen den entsprechenden Organisationen.
(2) Die Vertragsparteien nehmen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens den Austausch
je einer Kunstausstellung in Aussicht. Die
Einzelheiten für den Austausch der Ausstellungen
werden auf diplomatischem Weg geregelt.
(3) Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme
eigener Vertreter an internationalen Kunstausstellungen
im jeweils anderen Vertragsstaat.
(4) Das österreichische Museum für Volkskunde
bekundet sein Interesse an einer bulgarischen
volkskundlichen Ausstellung.
Die Ausstellung „Bulgarische Bräuche. Traditionelle
bulgarische Hochzeit" wird im Ethnographischen
Museum Schloß Kittsee gezeigt.
Artikel 33
Die Vertragsparteien begrüßen die bestehenden
direkten Kontakte zwischen Schriftstellern, Komponisten
und bildenden Künstlern und den
entsprechenden Verbänden in den beiden Vertragsstaaten.
Artikel 34
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
von Architekten und zum Austausch von
Architekturausstellungen.
Artikel 35
Die Vertragsparteien begrüßen die direkte
Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Zentrum
für industrielle Ästhetik Sofia und dem
Österreichischen Institut für Formgebung.
Artikel 36
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
zwischen den zuständigen Filmeinrichtungen
und -organisationen bei der Produktion von Spiel-,
Dokumentarfilmen, bei Koproduktionen sowie zum
Austausch und Kauf von Filmen.
Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer
Filmexperten bis zu 10 Personentagen aus.
Artikel 57
Die Vertragsparteien begrüßen Kontakte zwischen
der schöpferischen Wirtschaftsvereinigung
„Bulgarische Kinematographie" und einer entsprechenden
österreichischen Institution.
Artikel 38
Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten
zur Durchführung je einer Filmwoche im jeweils
anderen Vertragsstaat.
Artikel 39
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
zwischen dem österreichischen Filmarchiv
und der Bulgarischen Nationalfilmothek.
Artikel 40
Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme
an Filmfestivals in dem jeweils anderen Vertragsstaat
gemäß dem Reglement des betreffenden
Festivals.
Artikel 41
Die Vertragsparteien begrüßen die direkte
Zusammenarbeit zwischen dem Komitee für Fernsehen
und dem Komitee für Rundfunk der Volksrepublik
Bulgarien und dem Österreichischen Rundfunk,
insbesondere die am 15. Februar 1979 und am
3. Dezember 1981 zwischen ihnen abgeschlossenen
Abkommen.
Artikel 42
Beide Seiten begrüßen die erfolgreiche Tätigkeit
der Österreichisch-Bulgarischen Gesellschaft sowie
der Bulgarisch-Österreichischen Freundschaftsgesellschaft.
KAPITEL III
Allgemeine und finanzielle
Bestimmungen
Artikel 43
Bezüglich der Durchführung des Austausches von
Universitäts- und Hochschulprofessoren, anderen
Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten nach den
Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten folgende
allgemeine Grundsätze
1. Die entsendende Vertragspartei trägt die
Kosten der Reise in den Empfangsstaat und
zurück.
2. Die empfangende Vertragspartei trägt die
Kosten jener Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm
vorgesehen sind.
3. Erforderlichenfalls stellt die empfangende
Vertragspartei für Fachleute einen Dolmetsch
bei.
4. Die entsendende Vertragspartei liefert bei
Universitäts- und Hochschulprofessoren und
sonstigen Wissenschaftern bis 30. April des
jeweiligen Kalenderjahres neben den Personaldaten
vollständige Unterlagen über deren
fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und
Lehrerfahrung, sowie über das beabsichtigte
Forschungs- oder Studienprogramm.
5. Bei der Einladung von sonstigen Fachleuten
tritt an die Stelle des in Ziffer 4 genannten
Datums ein Zeitraum von vier Monaten vor
dem beabsichtigten Besuchstermin.
6. Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb
von drei Monaten nach Erhalt der
erforderlichen Unterlagen ihre Entscheidung
über die Annahme des nominierten Kandidaten
bekannt.
7. Die entsendende Vertragspartei setzt die
empfangende Vertragspartei vom vorgesehe-
nen Zeitpunkt des Eintreffens des betreffenden
Teilnehmers jeweils sechs Wochen vorher
in Kenntnis.
Artikel 44
Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel
3 und 4 erfolgt nach folgenden Grundsätzen
1. Die bulgarische Vertragspartei gewährt den
österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch
freie Hotelunterkunft sowie ein Taggeld
in Höhe von Lewa 20.
2. Die österreichische Vertragspartei gewährt
den bulgarischen Universitäts- oder Hochschulprofessoren
ein Taggeld von öS 930 und
den bulgarischen Universitäts- oder Hochschuldozenten
ein Taggeld von öS 830.
Darüber hinaus wird ein Betrag von öS 1000
pro Universitäts- oder Hochschulort, an dem
Gastvorträge gehalten werden, gewährt.
3. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine
Anpassung der obengenannten Sätze an die
geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.
Artikel 45
Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel
6 erfolgt nach folgenden Grundsätzen
1. Die österreichische Vertragspartei gewährt
bulgarischen Gastprofessoren und Gastdozenten,
die in Österreich Lehrveranstaltungen an
einer Universität oder Hochschule abhalten
und nicht Lektoren sind, einen Bezug als
Gastprofessoren bzw. Gastdozenten.
2. Die bulgarische Seite gewährt den österreichischen
Teilnehmern an diesem Austausch eine
monatliche Vergütung in Höhe der Bezüge
eines bulgarischen Universitätslehrers entsprechenden
Ranges.
Artikel 46
Die Vertragsparteien gewähren den Lektoren
gemäß Artikel 7 ein monatliches Gehalt und
allfällige Zuschüsse und Vergünstigungen nach den
geltenden Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes.
Artikel 47
Die Finanzierung des Austausches von Experten
gemäß Artikel 14, 16, 19, 20, 21 (2), 22, 24, 28 (1),
31 und 36 erfolgt in folgender Weise
1. Die österreichische Vertragspartei gewährt
den bulgarischen Teilnehmern an diesem
Austausch freie Hotelunterkunft und ein
Taggeld in Höhe von öS 400.
2. Die bulgarische Vertragspartei gewährt den
österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch
freie Hotelunterkunft und ein Taggeld
in Höhe von Lewa 20.
3. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine
Anpassung der obengenannten Sätze an die
geänderten • Lebenshaltungskosten herbeizuführen.
Artikel 48
Für den Austausch von Stipendien gelten
folgende allgemeine Grundsätze
1. Der Empfangsstaat trägt die Kosten jener
Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen
sind.
2. Die entsendende Vertragspartei liefert bis
jeweils 1. April die Personaldaten jedes Bewerbers,
vollständige Unterlagen über seine
fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und
das beabsichtigte Forschungs- oder Studienprogramm.
3. Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb
von drei Monaten nach Erhalt der
Unterlagen ihre Entscheidung über die Annähme
des Bewerbers bekannt.
4. Die entsendende Vertragspartei setzt die
empfangende Vertragspartei vom vorgesehenen
Zeitpunkt des Eintreffens jedes Stipendiaten
jeweils sechs Wochen vorher in Kenntnis.
Artikel 49
Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 9 gilt
1. Die Stipendiendauer beträgt einen bis neun
Monate.
2. Das Höchstalter für die Stipendiaten beträgt
35 Jahre.
3. Die österreichische Vertragspartei erbringt
den bulgarischen Stipendiaten folgende Leistungen
a) ein monatliches Stipendium von öS 6200
für Studenten, von öS 6800 für graduierte
Akademiker und öS 8000 für Universitätsdozenten
und Universitätsassistenten;
b) eine . Bücherzulage von öS 1000 pro
Semester;
c) eine einmalige Zulage von öS 2500 für
Stipendiaten, die ein volles Studienjahr
bleiben;
d) volle Kranken- und Unfallversicherung;
e) Unterstützung bei der Unterbringung in
einem Studentenheim;
f) wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim
nicht möglich ist, eine monatliche
Wohnungszulage in der Höhe des
Differenzbetrages zwischen der Monatsmiete
in einem Studentenheim und den
tatsächlichen Mietkosten bis zur Höhe von
öS 3000.
4. Die bulgarische Vertragspartei erbringt den
österreichischen Stipendiaten folgende Lei-
stungen
a) Ein Monatsstipendium in der Höhe von
Lewa 140 für Studierende und Lewa 180
für graduierte Akademiker;
b) kostenlose Unterbringung in einem Studentenheim
(Verwaltungsabgabe Lewa 3
bzw. 5 monatlich);
c) Befreiung von Studiengebühren;
d) unentgeltliche Benutzung von Bibliotheken,
Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten
und Geräten;
e) kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
bei chronischen Erkrankungen;
f) über Antrag der zuständigen akademischen
Instanzen: die Vergütung der
Kosten von Reisen im Gastland, die im
Zuge des Arbeitsprogramms erforderlich
sind.
5. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine
Anpassung der obengenannten Sätze an die
geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.
Artikel 50
Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 10 gilt
1. Die Stipendiendauer beträgt einen Monat.
2. Das Höchstalter für Stipendiaten beträgt
35 Jahre.
3. Die österreichische Seite erbringt den bulgarischen
Stipendiaten folgende Leistungen
a) Ein Stipendium im Ausmaß von öS 8300
für Unterkunft und Verpflegung;
b) Bezahlung der Kurskosten, bis zu
öS 6000;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
bei chronischen Erkrankungen;
4. Die bulgarische Vertragspartei erbringt den
österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen
a) volle Aufenthaltskosten;
b) freie Teilnahme an allen Kursveranstaltungen;
c) Taschengeld;
d) kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
bei chronischen Erkrankungen.
Artikel 51
Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel
5 dieses Übereinkommens erfolgt nach folgenden
Grundsätzen
1. Die österreichische Vertragspartei gewährt
folgende Sätze
a) Für kurzfristige Studienaufenthalte (bis zu
zehn Tagen) je Aufenthaltstag (einschließlich
Nächtigung)
öS 930 für Universitäts- oder Hochschulprofessoren
und Institutsleiter,
öS 830 für andere Wissenschafter.
b) Für Studienaufenthalte ab einem Monat,
pro Monat
öS 6800 für jüngere graduierte Akademiker
bis 35 Jahre. Sofern eine Unterbringung
in einem Studentenheim nicht
möglich ist, eine Wohnungskostenzulage
in der Höhe des Differenzbetrages der
Kosten eines Studentenheimplatzes und
den tatsächlichen Mietkosten bis maximal
öS 3000.
öS 8000 für Assistenten oder wissenschaftliche
Mitarbeiter bis zu 35 Jahren.
Sofern eine Unterbringung in einem
Studentenheim nicht möglich ist, eine
Wohnungskostenzulage in der Höhe des
Differenzbetrages der Kosten eines Studentenheimplatzes
und den tatsächlichen
Mietkosten bis maximal öS 3000.
öS 13500 für Dozenten, Abteilungsleiter
in Forschungsinstituten und ältere Wissenschafter
und öS 16500 für Universitätsprofessoren
und Institutsvorstände.
2. Die bulgarische Vertragspartei gewährt allen
Wissenschaftern freie Hotelunterkunft (Nächtigung
und Frühstück) und ein Taggeld in
Höhe von Lewa 20.
3. In besonderen Fällen können die Vertragsparteien
sieben der unter Artikel 5 dieses
Übereinkommens angebotenen Forschungsmonate
auf Ersuchen der entsendenden
Vertragspartei in kurzfristige Studienaufenthalte
umwandeln, wobei folgender Umrechnungsschlüssel
gilt: Ein Stipendienmonat =
10 Aufenthaltstage.
4. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine
Anpassung der obengenannten Sätze an die
geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.
Artikel 52
Die Bedingungen für den Austausch von
Ausstellungen werden von Fall zu Fall auf
diplomatischem Wege festgelegt. Nötigenfalls wird
eine besondere Vereinbarung zwischen den betroffenen
Institutionen über diese Bedingungen getroffen.
Artikel 53
Dieses Übereinkommen schließt einen darüber
hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen
beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens
zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der
Republik Österreich über die Zusammenarbeit auf
den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und
Erziehung vom 9. Februar 1973 nicht aus.
KAPITEL IV
Schlußbestimmungen
Artikel 54
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag
des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem
das Übereinkommen unterzeichnet worden ist, in
Kraft und bleibt drei Jahre in Geltung.
(2) Sofern dieses Übereinkommen nicht von einer
der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor
Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem
Weg gekündigt wird, verlängert sich seine Geltungsdauer
um ein Jahr.
Artikel 55
Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung
mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und
Erziehung vom 9. Februar 1973 außer Kraft.
Geschehen zu Sofia, am 9. Juli 1990, in zwei
Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Klestil
Für die Regierung der Volksrepublik Bulgarien
Staikov
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 54 Abs. 1 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.