545. Drittes Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Schweizerische Bundesrat
sind übereingekommen, das am 15. November 1967
geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 4/1969
in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom
17. Mai 1973 Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1974 und des Zweiten Zusatzabkommens
vom 30. November 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 448/1979 — im folgenden
Abkommen genannt — zu ändern und zu ergänzen,
und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Franz Parak,
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Republik Österreich in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft,
der Schweizerische Bundesrat
Frau Verena Brombacher,
Abteilungschefin im Bundesamt für Sozialversicherung.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
Artikel 1
1. a) Artikel 1 Ziffer 4 des Abkommens erhält
folgende Fassung
„4. „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich
die Bundesminister, die mit der Anwendung
der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 angeführten
Rechtsvorschriften betraut sind,
in bezug auf die Schweiz
das Bundesamt für Sozialversicherung;"
b) Artikel 1 Ziffer 12 des Abkommens erhält folgende
Fassung
„12. „Familienbeihilfen"
in bezug auf Österreich
die Familienbeihilfe,
in bezug auf die Schweiz
die Familienzulagen."
2. Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende
Fassung
„(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Unfallversicherung;
b) die Pensionsversicherung mit Ausnahme
der Sonderversicherung für das Notariat;
c) die Familienbeihilfe;
d) die Krankenversicherung hinsichtlich der
Artikel 6 bis 10 und 15;
2. in der Schweiz auf die bundesrechtlichen
Rechtsvorschriften über
a) die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle
sowie gegen Berufskrankheiten;
b) die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
c) die Invalidenversicherung;
d) die Familienzulagen."
3. Die Bestimmung des Artikels 6 des Abkommens
erhält die Bezeichnung „(1)" und es wird ein
Absatz 2 mit folgendem Wortlaut angefügt
„(2) Für die Versicherungspflicht und die Bemessung
der Beiträge von Personen, auf die nach
Absatz 1 die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
anzuwenden sind, wird nur das im Gebiet
des jeweiligen Vertragsstaates erzielte Einkommen
berücksichtigt."
4. Im Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens wird
der Ausdruck „Gebietskrankenkasse für Arbeiter
und Angestellte" durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse"
ersetzt.
5. a) Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens entfällt.
b) Artikel 19 Absatz 5 des Abkommens erhält
folgende Fassung
„(5) Übersteigt bei Durchführung des Artikels 18
Absatz 4 die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten das nach den österreichischen
Rechtsvorschriften für die Bemessung
des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß,
so ist die Teilleistung nach dem Verhältnis zu
berechnen, das zwischen der Dauer der nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten und dem erwähnten
Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht."
c) Nach Artikel 19 Absatz 5 des Abkommens
wird ein Absatz 5 a mit folgendem Wortlaut eingefügt
„(5 a) Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses
aus der österreichischen Pensionsversicherung
gilt Artikel 18 Absätze 3 und 4; Artikel 21 ist entsprechend
anzuwenden."
6. Dem Artikel 24 des Abkommens wird ein
Absatz 3 mit folgendem Wortlaut angefügt
„(3) Die Hilfsmittel für Altersrentner werden nur
bei Wohnsitz des Berechtigten in der Schweiz
gewährt."
7. Artikel 31 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens
entfällt.
8. In der Ziffer 1 des Schlußprotokolls zum
Abkommen wird der Ausdruck „Nichtbetriebsunfallversicherung"
durch den Ausdruck „Nichtberufsunfallversicherung"
ersetzt.
9. Ziffer 6 Buchstabe b des Schlußprotokolls zum
Abkommen erhält folgende Fassung
„b) Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf
den österreichischen Handelsdelegierten und
auf die ihm von der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen
Mitarbeiter sowie auf die von der österreichischen
Fremdenverkehrswerbung beschäftigten
Personen mit der Maßgabe Anwendung,
daß für die Beschäftigung dieser
Personen in der Schweiz die österreichischen
Rechtsvorschriften gelten."
10. Ziffer 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen
erhält folgende Fassung
„7. Zu Artikel 15 des Abkommens
Die Absätze 1 bis 5 gelten, soweit es sich um
schulpflichtige Kinder nach Zitier 16 dieses Schlußprotokolls
handelt, ohne Rücksicht auf deren
Staatsangehörigkeit."
11. Ziffer 9 Buchstabe c des Schlußprotokolls
zum Abkommen entfällt.
12. Ziffer 13 Buchstabe a des Schlußprotokolls
zum Abkommen entfällt.
13. a) Zitier 14 Buchstabe b des Schlußprotokolls
zum Abkommen erhält folgende Fassung
„b) Scheidet ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates
aus der Versicherung bei einer
schweizerischen anerkannten Krankenkasse
aus, so werden bei Selbstversicherung in der
österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung
für den Beginn dieser Versicherung
und die Erfüllung einer Wartezeit auch die in
der schweizerischen Krankenpflegeversicherung
zurückgelegten Versicherungszeiten so
berücksichtigt, als hätte während dieser Zeiten
Versicherungspflicht in der gesetzlichen
österreichischen Krankenversicherung bestanden."
b) Der Ziffer 14 des Schlußprotokolls zum
Abkommen wird ein Buchstabe c mit folgendem
Wortlaut angefügt
„c) Die Bestimmungen der Buchstaben a und b
gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit
der betreffenden Person."
14. Der Ziffer 15 des Schlußprotokolls zum
Abkommen wird folgender Satz angefügt
„Diese Bestimmung gilt ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit der betreffenden Person."
15. Dem Schlußprotokoll zum Abkommen wird
eine Ziffer 16 mit folgendem Wortlaut angefügt
„16. Schulpflichtige Kinder, die in Vorarlberg
wohnen und die allgemeine Schulpflicht durch den
Besuch einer in der Schweiz gelegenen und einer
österreichischen Sonderschule entsprechenden Einrichtung
erfüllen, gelten als Schüler im Sinne der
österreichischen . Rechtsvorschriften über die
Unfallversicherung. Diese Bestimmung gilt ohne
Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Kinder"
Artikel 2
(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren.
Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich
in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am ersten
Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
(3) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1979 die
Bestimmung des Artikels 1 Ziffer 6;
b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1977 die
Bestimmung des Artikels 1 Ziffer 15.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens
tritt Artikel 1 Ziffer 7 des Ersten Zusatzabkommens
vom 17. Mai 1973 zum Abkommen vom
15. November 1967 zwischen der Republik Österreich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und
mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bern, am 14. Dezember 1987,
in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Franz Parak
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Verena Brombacher
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 30. Oktober 1989 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. 2 Abs. 2
mit 1. Jänner 1990 in Kraft.