Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
545_1989 AT

545. Drittes Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 545. Drittes Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Schweizerische Bundesrat

sind übereingekommen, das am 15. November 1967

geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 4/1969

in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom

17. Mai 1973 Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1974 und des Zweiten Zusatzabkommens

vom 30. November 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 448/1979 — im folgenden

Abkommen genannt — zu ändern und zu ergänzen,

und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Franz Parak,

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

der Republik Österreich in der Schweizerischen

Eidgenossenschaft,

der Schweizerische Bundesrat

Frau Verena Brombacher,

Abteilungschefin im Bundesamt für Sozialversicherung.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

Artikel 1

1. a) Artikel 1 Ziffer 4 des Abkommens erhält

folgende Fassung

„4. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich

die Bundesminister, die mit der Anwendung

der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 angeführten

Rechtsvorschriften betraut sind,

in bezug auf die Schweiz

das Bundesamt für Sozialversicherung;"

b) Artikel 1 Ziffer 12 des Abkommens erhält folgende

Fassung

„12. „Familienbeihilfen"

in bezug auf Österreich

die Familienbeihilfe,

in bezug auf die Schweiz

die Familienzulagen."

2. Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende

Fassung

„(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a) die Unfallversicherung;

b) die Pensionsversicherung mit Ausnahme

der Sonderversicherung für das Notariat;

c) die Familienbeihilfe;

d) die Krankenversicherung hinsichtlich der

Artikel 6 bis 10 und 15;

2. in der Schweiz auf die bundesrechtlichen

Rechtsvorschriften über

a) die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle

sowie gegen Berufskrankheiten;

b) die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

c) die Invalidenversicherung;

d) die Familienzulagen."

3. Die Bestimmung des Artikels 6 des Abkommens

erhält die Bezeichnung „(1)" und es wird ein

Absatz 2 mit folgendem Wortlaut angefügt

„(2) Für die Versicherungspflicht und die Bemessung

der Beiträge von Personen, auf die nach

Absatz 1 die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

anzuwenden sind, wird nur das im Gebiet

des jeweiligen Vertragsstaates erzielte Einkommen

berücksichtigt."

4. Im Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens wird

der Ausdruck „Gebietskrankenkasse für Arbeiter

und Angestellte" durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse"

ersetzt.

5. a) Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens entfällt.

b) Artikel 19 Absatz 5 des Abkommens erhält

folgende Fassung

„(5) Übersteigt bei Durchführung des Artikels 18

Absatz 4 die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten das nach den österreichischen

Rechtsvorschriften für die Bemessung

des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß,

so ist die Teilleistung nach dem Verhältnis zu

berechnen, das zwischen der Dauer der nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten und dem erwähnten

Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht."

c) Nach Artikel 19 Absatz 5 des Abkommens

wird ein Absatz 5 a mit folgendem Wortlaut eingefügt

„(5 a) Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses

aus der österreichischen Pensionsversicherung

gilt Artikel 18 Absätze 3 und 4; Artikel 21 ist entsprechend

anzuwenden."

6. Dem Artikel 24 des Abkommens wird ein

Absatz 3 mit folgendem Wortlaut angefügt

„(3) Die Hilfsmittel für Altersrentner werden nur

bei Wohnsitz des Berechtigten in der Schweiz

gewährt."

7. Artikel 31 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens

entfällt.

8. In der Ziffer 1 des Schlußprotokolls zum

Abkommen wird der Ausdruck „Nichtbetriebsunfallversicherung"

durch den Ausdruck „Nichtberufsunfallversicherung"

ersetzt.

9. Ziffer 6 Buchstabe b des Schlußprotokolls zum

Abkommen erhält folgende Fassung

„b) Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf

den österreichischen Handelsdelegierten und

auf die ihm von der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen

Mitarbeiter sowie auf die von der österreichischen

Fremdenverkehrswerbung beschäftigten

Personen mit der Maßgabe Anwendung,

daß für die Beschäftigung dieser

Personen in der Schweiz die österreichischen

Rechtsvorschriften gelten."

10. Ziffer 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen

erhält folgende Fassung

„7. Zu Artikel 15 des Abkommens

Die Absätze 1 bis 5 gelten, soweit es sich um

schulpflichtige Kinder nach Zitier 16 dieses Schlußprotokolls

handelt, ohne Rücksicht auf deren

Staatsangehörigkeit."

11. Ziffer 9 Buchstabe c des Schlußprotokolls

zum Abkommen entfällt.

12. Ziffer 13 Buchstabe a des Schlußprotokolls

zum Abkommen entfällt.

13. a) Zitier 14 Buchstabe b des Schlußprotokolls

zum Abkommen erhält folgende Fassung

„b) Scheidet ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates

aus der Versicherung bei einer

schweizerischen anerkannten Krankenkasse

aus, so werden bei Selbstversicherung in der

österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung

für den Beginn dieser Versicherung

und die Erfüllung einer Wartezeit auch die in

der schweizerischen Krankenpflegeversicherung

zurückgelegten Versicherungszeiten so

berücksichtigt, als hätte während dieser Zeiten

Versicherungspflicht in der gesetzlichen

österreichischen Krankenversicherung bestanden."

b) Der Ziffer 14 des Schlußprotokolls zum

Abkommen wird ein Buchstabe c mit folgendem

Wortlaut angefügt

„c) Die Bestimmungen der Buchstaben a und b

gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit

der betreffenden Person."

14. Der Ziffer 15 des Schlußprotokolls zum

Abkommen wird folgender Satz angefügt

„Diese Bestimmung gilt ohne Rücksicht auf die

Staatsangehörigkeit der betreffenden Person."

15. Dem Schlußprotokoll zum Abkommen wird

eine Ziffer 16 mit folgendem Wortlaut angefügt

„16. Schulpflichtige Kinder, die in Vorarlberg

wohnen und die allgemeine Schulpflicht durch den

Besuch einer in der Schweiz gelegenen und einer

österreichischen Sonderschule entsprechenden Einrichtung

erfüllen, gelten als Schüler im Sinne der

österreichischen . Rechtsvorschriften über die

Unfallversicherung. Diese Bestimmung gilt ohne

Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Kinder"

Artikel 2

(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren.

Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich

in Wien auszutauschen.

(2) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am ersten

Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

(3) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1979 die

Bestimmung des Artikels 1 Ziffer 6;

b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1977 die

Bestimmung des Artikels 1 Ziffer 15.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens

tritt Artikel 1 Ziffer 7 des Ersten Zusatzabkommens

vom 17. Mai 1973 zum Abkommen vom

15. November 1967 zwischen der Republik Österreich

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und

mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bern, am 14. Dezember 1987,

in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Franz Parak

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Verena Brombacher

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 30. Oktober 1989 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. 2 Abs. 2

mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →