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545_1987 AT

545. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung für die Jahre 1987 bis 1990

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 545. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung für die Jahre 1987 bis 1990

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Bulgarien,

geleitet vom Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft

und Bildung und des Sports fortzuführen

und zu erweitern,

bemüht, durch repräsentative Veranstaltungen

auf den Gebieten der bildenden und darstellenden

Kunst, durch direkte Zusammenarbeit zwischen

wissenschaftlichen Institutionen sowie durch den

Austausch von Wissenschaftern, Fachkräften der

Erziehung und Kunstschaffenden die Bedeutung

der gemeinsamen kulturellen Interessen der beiden

Vertragsstaaten hervorzuheben,

im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen

Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung

auf der Grundlage der Bestimmungen der

Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und

Zusammenarbeit in Europa, insbesondere unter

Beachtung der im Kapitel „Zusammenarbeit und

Austausch im Bereich der Kultur" enthaltenen

Ziele und des Schlußdokumentes des Madrider

Folgetreffens zu fördern,

im Bewußtsein der großen Bedeutung der Information

für das gegenseitige Kennenlernen und

Verständnis zwischen den beiden Völkern,

haben beschlossen, das vorliegende Übereinkommen

zur Durchführung des am 9. Februar 1973

unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft

und Erziehung Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1974 abzuschließen, und sind wie folgt

übereingekommen

KAPITEL I

Wissenschaft und Bildungswesen

Artikel 1

Die Vertragsparteien ermutigen ihre Universitäten,

Hochschulen und anderen wissenschaftlichen

Institutionen zur direkten Zusammenarbeit.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens je vier Universitätslehrer

zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen

an Universitäten und Hochschulen für die

Dauer von insgesamt zwei Monaten auf der

Grundlage von Einladungen aus.

(2) Gegenstand und Ort der Lehrveranstaltungen

sowie die Dauer des Aufenthaltes werden in jedem

einzelnen Fall einvernehmlich zwischen den

zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten

festgelegt.

Artikel 3

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens je zwei Lehrkräfte

an künstlerischen Hochschulen für die

Gesamtdauer von zehn Tagen zum Zwecke eines

Erfahrungsaustausches auf den Gebieten der Lehre

und Methodik sowie im Hinblick auf die Möglichkeit

des Abschlusses kooperativer Vereinbarungen

zwischen in Frage kommenden Hochschulen beider

Vertragsstaaten aus.

Artikel 4

Über Vorschlag der entsendenden Vertragspartei

tauschen die Vertragsparteien jährlich Universitätslehrer

und sonstige Wissenschafter für die Gesamtdauer

von 14 Monaten zur Durchführung gemeinsamer

wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf

den Gebieten der Geisteswissenschaften, Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften sowie Rechtswissenschaften

aus.

Artikel 5

Die Vertragsparteien erweitern die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der bulgarischen Sprache und

Literatur sowie der deutschen Sprache und österreichischen

Literatur durch

1. Unterricht der bulgarischen Sprache und Literatur

an den Universitäten in Wien und Salzburg

und Unterricht der deutschen Sprache

und österreichischen Literatur an den Universitäten

„Kliment Ochridski" in Sofia und

„Kyrill und Method" in Veliko Tirnovo,

2. Austausch von je einem Universitätsprofessor

oder Universitätsdozenten für die Dauer von

ein bis fünf Monaten in jedem Studienjahr für

die Abhaltung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen,

insbesondere auf dem Gebiet

der Literatur,

3. Ausarbeitung eines langfristigen Programms

für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der

bulgarischen Sprache und Literatur und der

deutschen Sprache und österreichischen Literatur,

4. Veranstaltung bilateraler literatur- und

sprachwissenschaftlicher Symposien abwechselnd

in dem einen und dem anderen Vertragsstaat,

nach Möglichkeit gemeinsame

Publikation der Ergebnisse solcher Tagungen.

Artikel 6

Zur Förderung der Kenntnis der Sprache und

Literatur des anderen Vertragsstaates tauschen die

Vertragsparteien Lektoren aus. Beide Seiten sind

bereit, neben den bereits bestehenden Lektorenentsendungen

an die Universität Salzburg bzw. die

Universität Sofia die Möglichkeiten zur Einrichtung

je eines weiteren Lektorats zu prüfen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien erweitern ihre Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der historischen Wissenschaften.

In diesem Zusammenhang soll insbesondere

darauf Rücksicht genommen werden, daß das

Geschichtsbild beider Vertragsstaaten im jeweils

anderen Vertragsstaat zum Gegenstand der

Betrachtungen gemacht wird.

Beide Seiten werden die gemeinsamen österreichisch-

bulgarischen archäologischen Ausgrabungen

bei Karanovo unterstützen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden

und graduierten Akademikern des anderen

Vertragsstaates Stipendien im Gesamtausmaß

von 18 Monaten zur Durchführung von Studien,

Forschungen und wissenschaftlichen Exkursionen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden

und graduierten Akademikern des anderen

Vertragsstaates je zwei Stipendien im Ausmaß

von je einem Monat zur Teilnahme an einem Sommerkurs

für deutsche Sprache und österreichische

Literatur in den Monaten Juli, August und September

bzw. für bulgarische Sprache und Literatur

oder zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten

in Bibliotheken und Archiven.

Artikel 10

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit

zwischen dem Staatlichen Institut für Bibliothekswesen

in Bulgarien und den österreichischen

Ausbildungsstellen für Bibliothekare auf dem

Gebiet der Ausbildung von Bibliothekaren.

Artikel 11

Die Vertragsparteien begrüßen die Tätigkeit der

Ständigen Expertenkommission gemäß Artikel 4

des „Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Bulgarien über die

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse" vom 14. Mai

1975 und gemäß Artikel 7 des „Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Volksrepublik

Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich"

vom 13. Mai 1976 zwecks Vorbereitung

weiterer bilateraler Vereinbarungen auf dem

Gebiet der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich.

Artikel 12

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Fachleute auf

dem Gebiet des allgemeinbildenden und berufsbildenden

Schulwesens, des Schulbaues und der Einrichtung

von Schulen sowie des Sportstättenbaues

und auf dem Gebiet der Schulmedizin für eine

Gesamtdauer von 30 Tagen aus.

Artikel 13

Die Vertragsparteien ermutigen zur Herstellung

von Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen

Gymnasium für alte Sprachen und Kulturen „Konstantin-Kyril-Philosoph"

und entsprechenden

österreichischen Schulen.

Artikel 14

(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen

auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des

Sports aus.

(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

tauschen sie Fachleute auf dem Gebiet

der Erwachsenenbildung für eine Dauer von

15 Tagen aus.

(3) Die österreichische Vertragspartei lädt

jeweils vier bulgarische Skilehrer zu dem alle zwei

Jahre stattfindenden internationalen Koordinationsskikurs

für Skilehrer ein. Die Lehrgangs- und

Aufenthaltskosten werden von österreichischer

Seite übernommen.

Artikel 15

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

der Jugendorganisationen beider Vertragsstaaten

zum Zweck der Förderung des Jugendaustausches.

Artikel 16

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von wissenschaftlichen Publikationen zwischen

ihren wissenschaftlichen Institutionen, Lehranstalten

und Museen.

Artikel 17

Die bulgarische Vertragspartei entsendet während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

auf eigene Kosten eine Lehrkraft der Kunsthochschulen

für die Dauer von sechs Monaten zur Weiterbildung

an österreichischen Kunsthochschulen.

Artikel 18

Die bulgarische Vertragspartei entsendet alljährlich

auf eigene Kosten Musikfachleute für die

Dauer von drei Monaten zur Weiterbildung bei

namhaften österreichischen Musikpädagogen.

KAPITEL II

Kunst und Kultur

Artikel 19

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit zwischen ihren Museen.

(2) Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute

auf dem Gebiet des Museumswesens für eine

Gesamtdauer von 30 Tagen aus.

Artikel 20

Die Vertragsparteien ermutigen und erleichtern

den Informationsaustausch zwischen den nationalen

Institutionen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes

und tauschen Fachkräfte auf dem Gebiet

des künstlerischen, geschichtlichen oder sonstigen

kulturellen Erbes für insgesamt 30 Tage während

der Geltungsdauer aus.

Artikel 21

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren

Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet

des Theaterwesens und tauschen zu diesem Zweck

Informationen über Spielpläne aus.

(2) Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Spezialisten

auf dem Theatergebiet für eine Gesamtdauer

von zehn Tagen zum Kennenlernen des Theaterlebens

aus.

(3) Die Vertragsparteien ermutigen zur Beteiligung

an internationalen Theaterfestivals im jeweils

anderen Vertragsstaat.

Artikel 22

Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung

von direkten Kontakten auf dem Gebiet der

Literatur und des Verlagswesens. Insbesondere tauschen

sie während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

Experten auf dem Gebiet der Literatur,

Schriftsteller, Übersetzer und Verlagsfachleute

für die Gesamtdauer von 15 Tagen aus.

Artikel 23

Die Vertragsparteien begrüßen die direkten

Beziehungen zwischen ihren Verlagen und ermutigen

zum Austausch von Informationen über die

Buchproduktion im jeweils anderen Vertragsstaat

im Hinblick auf die Möglichkeit von Übersetzungen

und Bucheditionen.

Artikel 24

Die Vertragsparteien ermutigen ihre Nationalbibliotheken

zum regelmäßigen Austausch von

bibliographischen und wissenschaftlichen Publikationen

und tauschen Fachleute auf dem Gebiet des

Bibliothekswesens für insgesamt 15 Tage während

der Geltungsdauer aus.

Artikel 25

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von Solisten und künstlerischen Ensembles auf

kommerzieller Basis über Agenturvermittlung oder

durch direkte Kontakte.

Artikel 26

(1) Die Vertragsparteien tauschen jährlich Fachleute

auf dem Gebiet der Musik zum Zwecke des

gegenseitigen Erfahrungsaustausches oder zum

Besuch von internationalen Festspielen im jeweils

anderen Vertragsstaat für die Gesamtdauer von

20 Tagen aus.

(2) Die Nominierung der österreichischen Teilnehmer

an diesem Austausch soll jeweils einen

Monat vor Beginn der Veranstaltung, die der bulgarischen

Teilnehmer jeweils bis zum 1. März des

laufenden Jahres erfolgen.

(3) Die Vertragsparteien werden einander rechtzeitig

über die in ihrem Land stattfindenden internationalen

Festspiele und Musikwettbewerbe unterrichten

und entsenden zur Teilnahme Interpreten

und Jurymitglieder.

(4) Die Vertragsparteien ermutigen insbesondere

zur Teilnahme an den folgenden Musikwettbewerben

In der Volksrepublik Bulgarien

— Internationaler Wettbewerb für junge Opernsänger

in Sofia;

— Internationaler Pianistenwettbewerb „Pantscho

Wladigerow" in Schumen;

— Internationaler Ballettwettbewerb in Varna;

— Internationaler Lautenmacherwettbewerb in

Kazanlak;

In der Republik Österreich

— Internationaler Opernwettbewerb „Belvedere"

in Wien;

— Internationaler Wolfgang Amadeus Mozart-

Wettbewerb für Sänger und Instrumentalisten

in Salzburg;

— Internationaler Ludwig van Beethoven-Pianistenwettbewerb

in Wien;

— Internationaler Fritz-Kreisler-Geigerwettbewerb

in Graz.

Die Beteiligung an den Musikwettbewerben

erfolgt nach dem entsprechenden Reglement.

Artikel 27

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme

von Laienkunstensembles an internationalen Wettbewerben

und Festspielen der Laienkunst im jeweils

anderen Vertragsstaat.

Artikel 28

Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten

für die Inszenierung und Aufführung von Theater-

und Musikstücken von Autoren der jeweils anderen

Vertragspartei.

Artikel 29

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens bildende

Künstler und Experten auf dem Gebiet der bildenden

Kunst zum Zwecke des Kennenlernens der

zeitgenössischen bildenden Kunst sowie der kunsthistorischen

Sammlungen im jeweils anderen Vertragsstaat

für eine Gesamtdauer von zehn Tagen

aus.

Artikel 30

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung

von Kunst- und Fotoausstellungen und zu

Kontakten zwischen den entsprechenden Organisationen.

(2) Die bulgarische Seite bietet die Ausstellung

„Zeitgenössische bulgarische Maler" an. Die österreichische

Seite sagt eine Prüfung im Hinblick auf

die Durchführung zu.

(3) Das österreichische Museum für Volkskunde

bekundet sein Interesse an einer bulgarischen volkskundlichen

Ausstellung in der Expositur Kittsee.

(4) Die österreichische Seite bietet die Ausstellung

„Figürlichkeit" sowie die Dokumentationen

„Neuer Wiener Wohnbau" und „Lötz-Austria,

Glas um 1900" an. Die bulgarische Seite sagte eine

Prüfung im Hinblick auf die Durchführung zu.

Artikel 31

Die Vertragsparteien begrüßen die bestehenden

direkten Kontakte zwischen Schriftstellern, Komponisten

und bildenden Künstlern und den entsprechenden

Verbänden in den beiden Vertragsstaaten.

Artikel 32

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

von Architekten und zum Austausch von

Architekturausstellungen.

Artikel 33

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte

Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Zentrum

für industrielle Ästhetik Sofia und dem Österreichischen

Institut für Formgebung.

Artikel 34

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

zwischen den zuständigen Filmeinrichtungen

und -organisationen bei der Produktion von Spiel-,

Dokumentarfilmen, bei Koproduktionen sowie

zum Austausch und Kauf von Filmen.

Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer

Filmexperten bis zu zehn Personentagen aus.

Artikel 35

Die Vertragsparteien begrüßen Kontakte zwischen

der schöpferischen Wirtschaftsvereinigung

„Bulgarische Kinematographie" und einer entsprechenden

österreichischen Institution.

Artikel 36

Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten

zur Durchführung je einer Filmwoche im jeweils

anderen Vertragsstaat.

Artikel 37

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

zwischen dem österreichischen Filmarchiv

und der Bulgarischen Nationalfilmothek.

Artikel 38

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme

an Filmfestivals in dem jeweils anderen Vertragsstaat

gemäß dem Reglement des betreffenden Festivals.

Artikel 39

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte

Zusammenarbeit zwischen dem Komitee für Fern-

sehen und Rundfunk der Volksrepublik Bulgarien

und dem Österreichischen Rundfunk, insbesondere

die am 15. Februar 1979 und am 3. Dezember 1981

zwischen ihnen abgeschlossenen Abkommen.

Artikel 40

(1) Beide Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme

von Vertretern ihres Vertragsstaates an

internationalen Kinderveranstaltungen im anderen

Vertragsstaat während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens.

(2) Die bulgarische Vertragspartei lädt eine

Gruppe österreichischer Kinder zur Teilnahme an

der Internationalen Assemblee „Banner des Friedens"

im Jahre 1988 ein.

Artikel 41

Beide Seiten begrüßen die erfolgreiche Tätigkeit

der Österreichisch-Bulgarischen Gesellschaft sowie

der Bulgarisch-Österreichischen Freundschaftsgesellschaft.

KAPITEL III

Allgemeine und finanzielle Bestimmungen

Artikel 42

Bezüglich der Durchführung des Austausches

von Universitäts- und Hochschulprofessoren, anderen

Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten nach

den Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten

folgende allgemeine Grundsätze

1. Die entsendende Vertragspartei trägt die

Kosten der Reise in den Empfangsstaat und

zurück.

2. Die empfangende Vertragspartei trägt die

Kosten jener Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm

vorgesehen sind.

3. Erforderlichenfalls stellt die empfangende

Vertragspartei für Fachleute einen Dolmetsch

bei.

4. Die entsendende Vertragspartei liefert bei

Universitäts- und Hochschulprofessoren und

sonstigen Wissenschaftern bis 30. April des

jeweiligen Kalenderjahres neben den Personaldaten

vollständige Unterlagen über deren

fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und

Lehrerfahrung sowie über das beabsichtigte

Forschungs- oder Studienprogramm.

5. Bei der Einladung von sonstigen Fachleuten

tritt an die Stelle des in Ziffer 4 genannten

Datums ein Zeitraum von vier Monaten vor

dem beabsichtigten Besuchstermin.

6. Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb

von drei Monaten nach Erhalt der erforderlichen

Unterlagen ihre Entscheidung über

die Annahme des nominierten Kandidaten

bekannt.

7. Die entsendende Vertragspartei setzt die empfangende

Vertragspartei vom vorgesehenen

Zeitpunkt des Eintreffens des betreffenden

Teilnehmers jeweils sechs Wochen vorher in

Kenntnis.

Artikel 43

Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel

2 und 3 erfolgt nach folgenden Grundsätzen

1. Die bulgarische Vertragspartei gewährt den

österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch

freie Hotelunterkunft sowie ein Taggeld

in Höhe von Lewa 18.

2. Die österreichische Vertragspartei gewährt

den bulgarischen Universitäts- oder Hochschulprofessoren

ein Taggeld von öS 850 und

den bulgarischen Universitäts- oder Hochschuldozenten

ein Taggeld von öS 750. Darüber

hinaus wird ein Betrag von öS 1000 pro

Universitäts- oder Hochschulort, an dem

Gastvorträge gehalten werden, gewährt.

3. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine

Anpassung der obengenannten Sätze an die

geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Artikel 44

Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel

5 erfolgt nach folgenden Grundsätzen

1. Die österreichische Vertragspartei gewährt

bulgarischen Gastprofessoren und Gastdozenten,

die in Österreich Lehrveranstaltungen an

einer Universität oder Hochschule abhalten

und nicht Lektoren sind, einen Bezug als

Gastprofessoren bzw. Gastdozenten.

2. Die bulgarische Seite gewährt den österreichischen

Teilnehmern an diesem Austausch

eine monatliche Vergütung in Höhe der

Bezüge eines bulgarischen Universitätslehrers

entsprechenden Ranges.

Artikel 45

Die Vertragsparteien gewähren den Lektoren

gemäß Artikel 6 ein monatliches Gehalt und allfällige

Zuschüsse und Vergünstigungen nach den geltenden

Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes.

Artikel 46

Die Finanzierung des Austausches von Experten

gemäß Artikel 12, 14 (2), 19 (2), 20, 21 (2), 22, 24,

26 (1), 29 und 34 erfolgt in folgender Weise

1. Die österreichische Vertragspartei gewährt

den bulgarischen Teilnehmern an diesem Austausch

freie Hotelunterkunft und ein Taggeld

in Höhe von öS 300.

2. Die bulgarische Vertragspartei gewährt den

österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch

freie Hotelunterkunft und ein Taggeld

in Höhe von Lewa 18.

3. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine

Anpassung der obengenannten Sätze an die

geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Artikel 47

Für den Austausch von Stipendien gelten folgende

allgemeine Grundsätze

1. Der Empfangsstaat trägt die Kosten jener

Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen

sind.

2. Die entsendende Vertragspartei liefert bis

jeweils 1. April die Personaldaten jedes

Bewerbers, vollständige Unterlagen über seine

fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und

das beabsichtigte Forschungs- oder Studienprogramm.

3. Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb

von drei Monaten nach Erhalt der

Unterlagen ihre Entscheidung über die

Annahme des Bewerbers bekannt.

4. Die entsendende Vertragspartei setzt die empfangende

Vertragspartei vom vorgesehenen

Zeitpunkt des Eintreffens jedes Stipendiaten

jeweils sechs Wochen vorher in Kenntnis.

Artikel 48

Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 8 gilt

1. Die Stipendiendauer beträgt einen bis neun

Monate.

2. Das Höchstalter für die Stipendiaten beträgt

35 Jahre.

3. Die österreichische Vertragspartei erbringt

den bulgarischen Stipendiaten folgende Leistungen

a) ein monatliches Stipendium von öS 5700

für Studenten, von öS 6200 für graduierte

Akademiker und öS 7200 für Universitätsdozenten

und Universitätsassistenten;

b) eine Bücherzulage von öS 1000 pro

Semester;

c) eine einmalige Zulage von öS 2500 für

Stipendiaten, die ein volles Studienjahr

bleiben;

d) volle Kranken- und Unfallversicherung;

e) Unterstützung bei der Unterbringung in

einem Studentenheim;

f) wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim

nicht möglich ist, eine monatliche

Wohnungszulage in der Höhe des

Differenzbetrages zwischen der Monatsmiete

in einem Studentenheim und den

tatsächlichen Mietkosten bis zur Höhe

von öS 3000.

4. Die bulgarische Vertragspartei erbringt den

österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen

a) Ein Monatsstipendium in der Höhe von

Lewa 120 für Studierende und Lewa 140

für graduierte Akademiker;

b) kostenlose Unterkunft in einem Studentenheim

(Verwaltungsabgabe Lewa 3 bzw.

Lewa 5 monatlich);

c) Befreiung von Studiengebühren;

d) unentgeltliche Benutzung von Bibliotheken,

Laboratorien, wissenschaftlichen

Apparaten und Geräten;

e) kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

bei chronischen Erkrankungen;

f) über Antrag der zuständigen akademischen

Instanzen: die Vergütung der

Kosten von Reisen im Gastland, die im

Zuge des Arbeitsprogramms erforderlich

sind.

5. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine

Anpassung der obengenannten Sätze an die

geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Artikel 49

Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 9 gilt

1. Die Stipendiendauer beträgt einen Monat.

2. Das Höchstalter für Stipendiaten beträgt

35 Jahre.

3. Die österreichische Seite erbringt den bulgarischen

Stipendiaten folgende Leistungen

a) ein Stipendium im Ausmaß von öS 7500

für Unterkunft und Verpflegung;

b) Bezahlung der Kurskosten, bis zu

öS 6000;

c) kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

bei chronischen Erkrankungen.

4. Die bulgarische Vertragspartei erbringt den

österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen

a) volle Aufenthaltskosten;

b) freie Teilnahme an allen Kursveranstaltungen;

c) Taschengeld;

d) kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

bei chronischen Erkrankungen.

Artikel 50

Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel

4 dieses Übereinkommens erfolgt nach folgenden

Grundsätzen

1. Die österreichische Vertragspartei gewährt

folgende Sätze

a) Für kurzfristige Studienaufenthalte (bis zu

zehn Tagen) je Aufenthaltstag (einschließlich

Nächtigung)

öS 850 für Universitäts- oder Hochschulprofessoren

und Institutsleiter,

öS 750 für andere Wissenschafter.

b) Für Studienaufenthalte ab einem Monat,

pro Monat

öS 6200 für jüngere graduierte Akademiker

bis 35 Jahre. Sofern eine Unterbrin-

gung in einem Studentenheim nicht möglich

ist, eine Wohnungskostenzulage in

der Höhe des Differenzbetrages der

Kosten eines Studentenheimplatzes und

den tatsächlichen Mietkosten bis maximal

öS 3000.

öS 7200 für Assistenten oder wissenschaftliche

Mitarbeiter bis zu 35 Jahren.

Sofern eine Unterbringung in einem Studentenheim

nicht möglich ist, eine Wohnungskostenzulage

in der Höhe des Differenzbetrages

der Kosten eines Studentenheimplatzes

und den tatsächlichen Mietkosten

bis maximal öS 3000.

öS 12000 für Dozenten, Abteilungsleiter

in Forschungsinstituten und ältere Wissenschafter

und

öS 15000 für Universitätsprofessoren und

Institutsvorstände.

2. Die bulgarische Vertragspartei gewährt allen

Wissenschaftern freie Hotelunterkunft

(Nächtigung und Frühstück) und ein Taggeld

in Höhe von Lewa 18.

3. In besonderen Fällen können die Vertragsparteien

sieben der unter Artikel 4 dieses Übereinkommens

angebotenen Forschungsmonate

auf Ersuchen der entsendenden Vertragspartei

in kurzfristige Studienaufenthalte umwandeln,

wobei folgender Umrechnungsschlüssel

gilt: Ein Stipendienmonat = 10 Aufenthaltstage.

4. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine

Anpassung der obengenannten Sätze an die

geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.

Artikel 51

Die Kosten für die Veranstaltung von Ausstellungen

werden grundsätzlich wie folgt getragen

1. Die entsendende Vertragspartei trägt die

Transportkosten bis zum ersten Bestimmungsort

im Empfangsstaat. Die für die Herstellung

eines Katalogs erforderlichen Materialien

werden dem Empfangsstaat mindestens drei

Monate vor dem Eröffnungstermin der Ausstellung

in deutscher Sprache übermittelt.

Jede Ausstellung kann von einem Experten

begleitet werden. Die entsendende Vertragspartei

trägt die Reisekosten für die Hin- und

Rückreise des Experten und die empfangende

Vertragspartei die Aufenthaltskosten für die

Dauer von zehn Tagen. Die entsendende Vertragspartei

trägt allfällige Versicherungskosten

für den Transport und die Dauer der

Ausstellung im anderen Vertragsstaat.

2. Die empfangende Vertragspartei trägt die

Kosten für den Transport im Inland; sie trägt

ebenfalls die Kosten für die Organisation,

Werbung und den Druck der Kataloge und

Plakate. Ferner trägt sie die Kosten des Rücktransportes

in den Entsendestaat oder in einen

dritten Staat innerhalb Europas.

3. Die empfangende Vertragspartei verpflichtet

sich zu allen notwendigen konservatorischen

Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen

zur Erhaltung der Exponate. Im Schadensfall

stellt die empfangende Vertragspartei der entsendenden

Vertragspartei alle für die Geltendmachung

von Schadenersatzansprüchen

notwendigen Unterlagen und Dokumente zur

Verfügung. Die Kosten für die Beschaffung

solcher Dokumente und für die Feststellung

des Schadensfalles werden von der empfangenden

Vertragspartei getragen. Die empfangende

Vertragspartei nimmt keine Restaurierungsmaßnahmen

an Ausstellungsobjekten

ohne Zustimmung der entsendenden Vertragspartei

vor.

Artikel 52

Dieses Übereinkommen schließt einen darüber

hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen

beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens

zwischen der Volksrepublik Bulgarien und

der Republik Österreich über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und

Erziehung vom 9. Februar 1973 nicht aus.

KAPITEL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 53

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag

des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in

dem das Übereinkommen unterzeichnet worden ist,

in Kraft und bleibt drei Jahre in Geltung.

(2) Sofern dieses Übereinkommen nicht von

einer der Vertragsparteien spätestens sechs Monate

vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem

Weg gekündigt wird, verlängert sich seine

Geltungsdauer um ein Jahr.

Artikel 54

Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung

mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und

der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und

Erziehung vom 9. Februar 1973 außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 23. September 1987, in

zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

W. Schallenberg m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik Bulgarien

C. Dortschev m. p.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 53 Abs. 1 mit 1. Dezember 1987 in Kraft.

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