545. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung für die Jahre 1987 bis 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Bulgarien,
geleitet vom Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft
und Bildung und des Sports fortzuführen
und zu erweitern,
bemüht, durch repräsentative Veranstaltungen
auf den Gebieten der bildenden und darstellenden
Kunst, durch direkte Zusammenarbeit zwischen
wissenschaftlichen Institutionen sowie durch den
Austausch von Wissenschaftern, Fachkräften der
Erziehung und Kunstschaffenden die Bedeutung
der gemeinsamen kulturellen Interessen der beiden
Vertragsstaaten hervorzuheben,
im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen
Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung
auf der Grundlage der Bestimmungen der
Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa, insbesondere unter
Beachtung der im Kapitel „Zusammenarbeit und
Austausch im Bereich der Kultur" enthaltenen
Ziele und des Schlußdokumentes des Madrider
Folgetreffens zu fördern,
im Bewußtsein der großen Bedeutung der Information
für das gegenseitige Kennenlernen und
Verständnis zwischen den beiden Völkern,
haben beschlossen, das vorliegende Übereinkommen
zur Durchführung des am 9. Februar 1973
unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft
und Erziehung Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1974 abzuschließen, und sind wie folgt
übereingekommen
KAPITEL I
Wissenschaft und Bildungswesen
Artikel 1
Die Vertragsparteien ermutigen ihre Universitäten,
Hochschulen und anderen wissenschaftlichen
Institutionen zur direkten Zusammenarbeit.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens je vier Universitätslehrer
zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen
an Universitäten und Hochschulen für die
Dauer von insgesamt zwei Monaten auf der
Grundlage von Einladungen aus.
(2) Gegenstand und Ort der Lehrveranstaltungen
sowie die Dauer des Aufenthaltes werden in jedem
einzelnen Fall einvernehmlich zwischen den
zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten
festgelegt.
Artikel 3
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens je zwei Lehrkräfte
an künstlerischen Hochschulen für die
Gesamtdauer von zehn Tagen zum Zwecke eines
Erfahrungsaustausches auf den Gebieten der Lehre
und Methodik sowie im Hinblick auf die Möglichkeit
des Abschlusses kooperativer Vereinbarungen
zwischen in Frage kommenden Hochschulen beider
Vertragsstaaten aus.
Artikel 4
Über Vorschlag der entsendenden Vertragspartei
tauschen die Vertragsparteien jährlich Universitätslehrer
und sonstige Wissenschafter für die Gesamtdauer
von 14 Monaten zur Durchführung gemeinsamer
wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf
den Gebieten der Geisteswissenschaften, Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften sowie Rechtswissenschaften
aus.
Artikel 5
Die Vertragsparteien erweitern die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der bulgarischen Sprache und
Literatur sowie der deutschen Sprache und österreichischen
Literatur durch
1. Unterricht der bulgarischen Sprache und Literatur
an den Universitäten in Wien und Salzburg
und Unterricht der deutschen Sprache
und österreichischen Literatur an den Universitäten
„Kliment Ochridski" in Sofia und
„Kyrill und Method" in Veliko Tirnovo,
2. Austausch von je einem Universitätsprofessor
oder Universitätsdozenten für die Dauer von
ein bis fünf Monaten in jedem Studienjahr für
die Abhaltung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen,
insbesondere auf dem Gebiet
der Literatur,
3. Ausarbeitung eines langfristigen Programms
für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der
bulgarischen Sprache und Literatur und der
deutschen Sprache und österreichischen Literatur,
4. Veranstaltung bilateraler literatur- und
sprachwissenschaftlicher Symposien abwechselnd
in dem einen und dem anderen Vertragsstaat,
nach Möglichkeit gemeinsame
Publikation der Ergebnisse solcher Tagungen.
Artikel 6
Zur Förderung der Kenntnis der Sprache und
Literatur des anderen Vertragsstaates tauschen die
Vertragsparteien Lektoren aus. Beide Seiten sind
bereit, neben den bereits bestehenden Lektorenentsendungen
an die Universität Salzburg bzw. die
Universität Sofia die Möglichkeiten zur Einrichtung
je eines weiteren Lektorats zu prüfen.
Artikel 7
Die Vertragsparteien erweitern ihre Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der historischen Wissenschaften.
In diesem Zusammenhang soll insbesondere
darauf Rücksicht genommen werden, daß das
Geschichtsbild beider Vertragsstaaten im jeweils
anderen Vertragsstaat zum Gegenstand der
Betrachtungen gemacht wird.
Beide Seiten werden die gemeinsamen österreichisch-
bulgarischen archäologischen Ausgrabungen
bei Karanovo unterstützen.
Artikel 8
Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden
und graduierten Akademikern des anderen
Vertragsstaates Stipendien im Gesamtausmaß
von 18 Monaten zur Durchführung von Studien,
Forschungen und wissenschaftlichen Exkursionen.
Artikel 9
Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden
und graduierten Akademikern des anderen
Vertragsstaates je zwei Stipendien im Ausmaß
von je einem Monat zur Teilnahme an einem Sommerkurs
für deutsche Sprache und österreichische
Literatur in den Monaten Juli, August und September
bzw. für bulgarische Sprache und Literatur
oder zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten
in Bibliotheken und Archiven.
Artikel 10
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit
zwischen dem Staatlichen Institut für Bibliothekswesen
in Bulgarien und den österreichischen
Ausbildungsstellen für Bibliothekare auf dem
Gebiet der Ausbildung von Bibliothekaren.
Artikel 11
Die Vertragsparteien begrüßen die Tätigkeit der
Ständigen Expertenkommission gemäß Artikel 4
des „Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Bulgarien über die
Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse" vom 14. Mai
1975 und gemäß Artikel 7 des „Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Volksrepublik
Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich"
vom 13. Mai 1976 zwecks Vorbereitung
weiterer bilateraler Vereinbarungen auf dem
Gebiet der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich.
Artikel 12
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Fachleute auf
dem Gebiet des allgemeinbildenden und berufsbildenden
Schulwesens, des Schulbaues und der Einrichtung
von Schulen sowie des Sportstättenbaues
und auf dem Gebiet der Schulmedizin für eine
Gesamtdauer von 30 Tagen aus.
Artikel 13
Die Vertragsparteien ermutigen zur Herstellung
von Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen
Gymnasium für alte Sprachen und Kulturen „Konstantin-Kyril-Philosoph"
und entsprechenden
österreichischen Schulen.
Artikel 14
(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen
auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des
Sports aus.
(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
tauschen sie Fachleute auf dem Gebiet
der Erwachsenenbildung für eine Dauer von
15 Tagen aus.
(3) Die österreichische Vertragspartei lädt
jeweils vier bulgarische Skilehrer zu dem alle zwei
Jahre stattfindenden internationalen Koordinationsskikurs
für Skilehrer ein. Die Lehrgangs- und
Aufenthaltskosten werden von österreichischer
Seite übernommen.
Artikel 15
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
der Jugendorganisationen beider Vertragsstaaten
zum Zweck der Förderung des Jugendaustausches.
Artikel 16
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von wissenschaftlichen Publikationen zwischen
ihren wissenschaftlichen Institutionen, Lehranstalten
und Museen.
Artikel 17
Die bulgarische Vertragspartei entsendet während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
auf eigene Kosten eine Lehrkraft der Kunsthochschulen
für die Dauer von sechs Monaten zur Weiterbildung
an österreichischen Kunsthochschulen.
Artikel 18
Die bulgarische Vertragspartei entsendet alljährlich
auf eigene Kosten Musikfachleute für die
Dauer von drei Monaten zur Weiterbildung bei
namhaften österreichischen Musikpädagogen.
KAPITEL II
Kunst und Kultur
Artikel 19
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit zwischen ihren Museen.
(2) Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute
auf dem Gebiet des Museumswesens für eine
Gesamtdauer von 30 Tagen aus.
Artikel 20
Die Vertragsparteien ermutigen und erleichtern
den Informationsaustausch zwischen den nationalen
Institutionen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes
und tauschen Fachkräfte auf dem Gebiet
des künstlerischen, geschichtlichen oder sonstigen
kulturellen Erbes für insgesamt 30 Tage während
der Geltungsdauer aus.
Artikel 21
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren
Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Theaterwesens und tauschen zu diesem Zweck
Informationen über Spielpläne aus.
(2) Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Spezialisten
auf dem Theatergebiet für eine Gesamtdauer
von zehn Tagen zum Kennenlernen des Theaterlebens
aus.
(3) Die Vertragsparteien ermutigen zur Beteiligung
an internationalen Theaterfestivals im jeweils
anderen Vertragsstaat.
Artikel 22
Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung
von direkten Kontakten auf dem Gebiet der
Literatur und des Verlagswesens. Insbesondere tauschen
sie während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
Experten auf dem Gebiet der Literatur,
Schriftsteller, Übersetzer und Verlagsfachleute
für die Gesamtdauer von 15 Tagen aus.
Artikel 23
Die Vertragsparteien begrüßen die direkten
Beziehungen zwischen ihren Verlagen und ermutigen
zum Austausch von Informationen über die
Buchproduktion im jeweils anderen Vertragsstaat
im Hinblick auf die Möglichkeit von Übersetzungen
und Bucheditionen.
Artikel 24
Die Vertragsparteien ermutigen ihre Nationalbibliotheken
zum regelmäßigen Austausch von
bibliographischen und wissenschaftlichen Publikationen
und tauschen Fachleute auf dem Gebiet des
Bibliothekswesens für insgesamt 15 Tage während
der Geltungsdauer aus.
Artikel 25
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von Solisten und künstlerischen Ensembles auf
kommerzieller Basis über Agenturvermittlung oder
durch direkte Kontakte.
Artikel 26
(1) Die Vertragsparteien tauschen jährlich Fachleute
auf dem Gebiet der Musik zum Zwecke des
gegenseitigen Erfahrungsaustausches oder zum
Besuch von internationalen Festspielen im jeweils
anderen Vertragsstaat für die Gesamtdauer von
20 Tagen aus.
(2) Die Nominierung der österreichischen Teilnehmer
an diesem Austausch soll jeweils einen
Monat vor Beginn der Veranstaltung, die der bulgarischen
Teilnehmer jeweils bis zum 1. März des
laufenden Jahres erfolgen.
(3) Die Vertragsparteien werden einander rechtzeitig
über die in ihrem Land stattfindenden internationalen
Festspiele und Musikwettbewerbe unterrichten
und entsenden zur Teilnahme Interpreten
und Jurymitglieder.
(4) Die Vertragsparteien ermutigen insbesondere
zur Teilnahme an den folgenden Musikwettbewerben
In der Volksrepublik Bulgarien
— Internationaler Wettbewerb für junge Opernsänger
in Sofia;
— Internationaler Pianistenwettbewerb „Pantscho
Wladigerow" in Schumen;
— Internationaler Ballettwettbewerb in Varna;
— Internationaler Lautenmacherwettbewerb in
Kazanlak;
In der Republik Österreich
— Internationaler Opernwettbewerb „Belvedere"
in Wien;
— Internationaler Wolfgang Amadeus Mozart-
Wettbewerb für Sänger und Instrumentalisten
in Salzburg;
— Internationaler Ludwig van Beethoven-Pianistenwettbewerb
in Wien;
— Internationaler Fritz-Kreisler-Geigerwettbewerb
in Graz.
Die Beteiligung an den Musikwettbewerben
erfolgt nach dem entsprechenden Reglement.
Artikel 27
Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme
von Laienkunstensembles an internationalen Wettbewerben
und Festspielen der Laienkunst im jeweils
anderen Vertragsstaat.
Artikel 28
Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten
für die Inszenierung und Aufführung von Theater-
und Musikstücken von Autoren der jeweils anderen
Vertragspartei.
Artikel 29
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens bildende
Künstler und Experten auf dem Gebiet der bildenden
Kunst zum Zwecke des Kennenlernens der
zeitgenössischen bildenden Kunst sowie der kunsthistorischen
Sammlungen im jeweils anderen Vertragsstaat
für eine Gesamtdauer von zehn Tagen
aus.
Artikel 30
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung
von Kunst- und Fotoausstellungen und zu
Kontakten zwischen den entsprechenden Organisationen.
(2) Die bulgarische Seite bietet die Ausstellung
„Zeitgenössische bulgarische Maler" an. Die österreichische
Seite sagt eine Prüfung im Hinblick auf
die Durchführung zu.
(3) Das österreichische Museum für Volkskunde
bekundet sein Interesse an einer bulgarischen volkskundlichen
Ausstellung in der Expositur Kittsee.
(4) Die österreichische Seite bietet die Ausstellung
„Figürlichkeit" sowie die Dokumentationen
„Neuer Wiener Wohnbau" und „Lötz-Austria,
Glas um 1900" an. Die bulgarische Seite sagte eine
Prüfung im Hinblick auf die Durchführung zu.
Artikel 31
Die Vertragsparteien begrüßen die bestehenden
direkten Kontakte zwischen Schriftstellern, Komponisten
und bildenden Künstlern und den entsprechenden
Verbänden in den beiden Vertragsstaaten.
Artikel 32
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
von Architekten und zum Austausch von
Architekturausstellungen.
Artikel 33
Die Vertragsparteien begrüßen die direkte
Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Zentrum
für industrielle Ästhetik Sofia und dem Österreichischen
Institut für Formgebung.
Artikel 34
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
zwischen den zuständigen Filmeinrichtungen
und -organisationen bei der Produktion von Spiel-,
Dokumentarfilmen, bei Koproduktionen sowie
zum Austausch und Kauf von Filmen.
Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer
Filmexperten bis zu zehn Personentagen aus.
Artikel 35
Die Vertragsparteien begrüßen Kontakte zwischen
der schöpferischen Wirtschaftsvereinigung
„Bulgarische Kinematographie" und einer entsprechenden
österreichischen Institution.
Artikel 36
Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten
zur Durchführung je einer Filmwoche im jeweils
anderen Vertragsstaat.
Artikel 37
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
zwischen dem österreichischen Filmarchiv
und der Bulgarischen Nationalfilmothek.
Artikel 38
Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme
an Filmfestivals in dem jeweils anderen Vertragsstaat
gemäß dem Reglement des betreffenden Festivals.
Artikel 39
Die Vertragsparteien begrüßen die direkte
Zusammenarbeit zwischen dem Komitee für Fern-
sehen und Rundfunk der Volksrepublik Bulgarien
und dem Österreichischen Rundfunk, insbesondere
die am 15. Februar 1979 und am 3. Dezember 1981
zwischen ihnen abgeschlossenen Abkommen.
Artikel 40
(1) Beide Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme
von Vertretern ihres Vertragsstaates an
internationalen Kinderveranstaltungen im anderen
Vertragsstaat während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens.
(2) Die bulgarische Vertragspartei lädt eine
Gruppe österreichischer Kinder zur Teilnahme an
der Internationalen Assemblee „Banner des Friedens"
im Jahre 1988 ein.
Artikel 41
Beide Seiten begrüßen die erfolgreiche Tätigkeit
der Österreichisch-Bulgarischen Gesellschaft sowie
der Bulgarisch-Österreichischen Freundschaftsgesellschaft.
KAPITEL III
Allgemeine und finanzielle Bestimmungen
Artikel 42
Bezüglich der Durchführung des Austausches
von Universitäts- und Hochschulprofessoren, anderen
Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten nach
den Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten
folgende allgemeine Grundsätze
1. Die entsendende Vertragspartei trägt die
Kosten der Reise in den Empfangsstaat und
zurück.
2. Die empfangende Vertragspartei trägt die
Kosten jener Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm
vorgesehen sind.
3. Erforderlichenfalls stellt die empfangende
Vertragspartei für Fachleute einen Dolmetsch
bei.
4. Die entsendende Vertragspartei liefert bei
Universitäts- und Hochschulprofessoren und
sonstigen Wissenschaftern bis 30. April des
jeweiligen Kalenderjahres neben den Personaldaten
vollständige Unterlagen über deren
fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und
Lehrerfahrung sowie über das beabsichtigte
Forschungs- oder Studienprogramm.
5. Bei der Einladung von sonstigen Fachleuten
tritt an die Stelle des in Ziffer 4 genannten
Datums ein Zeitraum von vier Monaten vor
dem beabsichtigten Besuchstermin.
6. Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb
von drei Monaten nach Erhalt der erforderlichen
Unterlagen ihre Entscheidung über
die Annahme des nominierten Kandidaten
bekannt.
7. Die entsendende Vertragspartei setzt die empfangende
Vertragspartei vom vorgesehenen
Zeitpunkt des Eintreffens des betreffenden
Teilnehmers jeweils sechs Wochen vorher in
Kenntnis.
Artikel 43
Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel
2 und 3 erfolgt nach folgenden Grundsätzen
1. Die bulgarische Vertragspartei gewährt den
österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch
freie Hotelunterkunft sowie ein Taggeld
in Höhe von Lewa 18.
2. Die österreichische Vertragspartei gewährt
den bulgarischen Universitäts- oder Hochschulprofessoren
ein Taggeld von öS 850 und
den bulgarischen Universitäts- oder Hochschuldozenten
ein Taggeld von öS 750. Darüber
hinaus wird ein Betrag von öS 1000 pro
Universitäts- oder Hochschulort, an dem
Gastvorträge gehalten werden, gewährt.
3. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine
Anpassung der obengenannten Sätze an die
geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.
Artikel 44
Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel
5 erfolgt nach folgenden Grundsätzen
1. Die österreichische Vertragspartei gewährt
bulgarischen Gastprofessoren und Gastdozenten,
die in Österreich Lehrveranstaltungen an
einer Universität oder Hochschule abhalten
und nicht Lektoren sind, einen Bezug als
Gastprofessoren bzw. Gastdozenten.
2. Die bulgarische Seite gewährt den österreichischen
Teilnehmern an diesem Austausch
eine monatliche Vergütung in Höhe der
Bezüge eines bulgarischen Universitätslehrers
entsprechenden Ranges.
Artikel 45
Die Vertragsparteien gewähren den Lektoren
gemäß Artikel 6 ein monatliches Gehalt und allfällige
Zuschüsse und Vergünstigungen nach den geltenden
Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes.
Artikel 46
Die Finanzierung des Austausches von Experten
gemäß Artikel 12, 14 (2), 19 (2), 20, 21 (2), 22, 24,
26 (1), 29 und 34 erfolgt in folgender Weise
1. Die österreichische Vertragspartei gewährt
den bulgarischen Teilnehmern an diesem Austausch
freie Hotelunterkunft und ein Taggeld
in Höhe von öS 300.
2. Die bulgarische Vertragspartei gewährt den
österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch
freie Hotelunterkunft und ein Taggeld
in Höhe von Lewa 18.
3. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine
Anpassung der obengenannten Sätze an die
geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.
Artikel 47
Für den Austausch von Stipendien gelten folgende
allgemeine Grundsätze
1. Der Empfangsstaat trägt die Kosten jener
Inlandsreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen
sind.
2. Die entsendende Vertragspartei liefert bis
jeweils 1. April die Personaldaten jedes
Bewerbers, vollständige Unterlagen über seine
fachliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und
das beabsichtigte Forschungs- oder Studienprogramm.
3. Die empfangende Vertragspartei gibt innerhalb
von drei Monaten nach Erhalt der
Unterlagen ihre Entscheidung über die
Annahme des Bewerbers bekannt.
4. Die entsendende Vertragspartei setzt die empfangende
Vertragspartei vom vorgesehenen
Zeitpunkt des Eintreffens jedes Stipendiaten
jeweils sechs Wochen vorher in Kenntnis.
Artikel 48
Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 8 gilt
1. Die Stipendiendauer beträgt einen bis neun
Monate.
2. Das Höchstalter für die Stipendiaten beträgt
35 Jahre.
3. Die österreichische Vertragspartei erbringt
den bulgarischen Stipendiaten folgende Leistungen
a) ein monatliches Stipendium von öS 5700
für Studenten, von öS 6200 für graduierte
Akademiker und öS 7200 für Universitätsdozenten
und Universitätsassistenten;
b) eine Bücherzulage von öS 1000 pro
Semester;
c) eine einmalige Zulage von öS 2500 für
Stipendiaten, die ein volles Studienjahr
bleiben;
d) volle Kranken- und Unfallversicherung;
e) Unterstützung bei der Unterbringung in
einem Studentenheim;
f) wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim
nicht möglich ist, eine monatliche
Wohnungszulage in der Höhe des
Differenzbetrages zwischen der Monatsmiete
in einem Studentenheim und den
tatsächlichen Mietkosten bis zur Höhe
von öS 3000.
4. Die bulgarische Vertragspartei erbringt den
österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen
a) Ein Monatsstipendium in der Höhe von
Lewa 120 für Studierende und Lewa 140
für graduierte Akademiker;
b) kostenlose Unterkunft in einem Studentenheim
(Verwaltungsabgabe Lewa 3 bzw.
Lewa 5 monatlich);
c) Befreiung von Studiengebühren;
d) unentgeltliche Benutzung von Bibliotheken,
Laboratorien, wissenschaftlichen
Apparaten und Geräten;
e) kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
bei chronischen Erkrankungen;
f) über Antrag der zuständigen akademischen
Instanzen: die Vergütung der
Kosten von Reisen im Gastland, die im
Zuge des Arbeitsprogramms erforderlich
sind.
5. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine
Anpassung der obengenannten Sätze an die
geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.
Artikel 49
Bezüglich der Stipendien gemäß Artikel 9 gilt
1. Die Stipendiendauer beträgt einen Monat.
2. Das Höchstalter für Stipendiaten beträgt
35 Jahre.
3. Die österreichische Seite erbringt den bulgarischen
Stipendiaten folgende Leistungen
a) ein Stipendium im Ausmaß von öS 7500
für Unterkunft und Verpflegung;
b) Bezahlung der Kurskosten, bis zu
öS 6000;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
bei chronischen Erkrankungen.
4. Die bulgarische Vertragspartei erbringt den
österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen
a) volle Aufenthaltskosten;
b) freie Teilnahme an allen Kursveranstaltungen;
c) Taschengeld;
d) kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
bei chronischen Erkrankungen.
Artikel 50
Die Finanzierung des Austausches gemäß Artikel
4 dieses Übereinkommens erfolgt nach folgenden
Grundsätzen
1. Die österreichische Vertragspartei gewährt
folgende Sätze
a) Für kurzfristige Studienaufenthalte (bis zu
zehn Tagen) je Aufenthaltstag (einschließlich
Nächtigung)
öS 850 für Universitäts- oder Hochschulprofessoren
und Institutsleiter,
öS 750 für andere Wissenschafter.
b) Für Studienaufenthalte ab einem Monat,
pro Monat
öS 6200 für jüngere graduierte Akademiker
bis 35 Jahre. Sofern eine Unterbrin-
gung in einem Studentenheim nicht möglich
ist, eine Wohnungskostenzulage in
der Höhe des Differenzbetrages der
Kosten eines Studentenheimplatzes und
den tatsächlichen Mietkosten bis maximal
öS 3000.
öS 7200 für Assistenten oder wissenschaftliche
Mitarbeiter bis zu 35 Jahren.
Sofern eine Unterbringung in einem Studentenheim
nicht möglich ist, eine Wohnungskostenzulage
in der Höhe des Differenzbetrages
der Kosten eines Studentenheimplatzes
und den tatsächlichen Mietkosten
bis maximal öS 3000.
öS 12000 für Dozenten, Abteilungsleiter
in Forschungsinstituten und ältere Wissenschafter
und
öS 15000 für Universitätsprofessoren und
Institutsvorstände.
2. Die bulgarische Vertragspartei gewährt allen
Wissenschaftern freie Hotelunterkunft
(Nächtigung und Frühstück) und ein Taggeld
in Höhe von Lewa 18.
3. In besonderen Fällen können die Vertragsparteien
sieben der unter Artikel 4 dieses Übereinkommens
angebotenen Forschungsmonate
auf Ersuchen der entsendenden Vertragspartei
in kurzfristige Studienaufenthalte umwandeln,
wobei folgender Umrechnungsschlüssel
gilt: Ein Stipendienmonat = 10 Aufenthaltstage.
4. Beide Vertragsparteien sind bemüht, eine
Anpassung der obengenannten Sätze an die
geänderten Lebenshaltungskosten herbeizuführen.
Artikel 51
Die Kosten für die Veranstaltung von Ausstellungen
werden grundsätzlich wie folgt getragen
1. Die entsendende Vertragspartei trägt die
Transportkosten bis zum ersten Bestimmungsort
im Empfangsstaat. Die für die Herstellung
eines Katalogs erforderlichen Materialien
werden dem Empfangsstaat mindestens drei
Monate vor dem Eröffnungstermin der Ausstellung
in deutscher Sprache übermittelt.
Jede Ausstellung kann von einem Experten
begleitet werden. Die entsendende Vertragspartei
trägt die Reisekosten für die Hin- und
Rückreise des Experten und die empfangende
Vertragspartei die Aufenthaltskosten für die
Dauer von zehn Tagen. Die entsendende Vertragspartei
trägt allfällige Versicherungskosten
für den Transport und die Dauer der
Ausstellung im anderen Vertragsstaat.
2. Die empfangende Vertragspartei trägt die
Kosten für den Transport im Inland; sie trägt
ebenfalls die Kosten für die Organisation,
Werbung und den Druck der Kataloge und
Plakate. Ferner trägt sie die Kosten des Rücktransportes
in den Entsendestaat oder in einen
dritten Staat innerhalb Europas.
3. Die empfangende Vertragspartei verpflichtet
sich zu allen notwendigen konservatorischen
Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen
zur Erhaltung der Exponate. Im Schadensfall
stellt die empfangende Vertragspartei der entsendenden
Vertragspartei alle für die Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen
notwendigen Unterlagen und Dokumente zur
Verfügung. Die Kosten für die Beschaffung
solcher Dokumente und für die Feststellung
des Schadensfalles werden von der empfangenden
Vertragspartei getragen. Die empfangende
Vertragspartei nimmt keine Restaurierungsmaßnahmen
an Ausstellungsobjekten
ohne Zustimmung der entsendenden Vertragspartei
vor.
Artikel 52
Dieses Übereinkommen schließt einen darüber
hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen
beiden Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens
zwischen der Volksrepublik Bulgarien und
der Republik Österreich über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und
Erziehung vom 9. Februar 1973 nicht aus.
KAPITEL IV
Schlußbestimmungen
Artikel 53
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag
des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in
dem das Übereinkommen unterzeichnet worden ist,
in Kraft und bleibt drei Jahre in Geltung.
(2) Sofern dieses Übereinkommen nicht von
einer der Vertragsparteien spätestens sechs Monate
vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem
Weg gekündigt wird, verlängert sich seine
Geltungsdauer um ein Jahr.
Artikel 54
Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung
mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und
Erziehung vom 9. Februar 1973 außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 23. September 1987, in
zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
W. Schallenberg m. p.
Für die Regierung der Volksrepublik Bulgarien
C. Dortschev m. p.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 53 Abs. 1 mit 1. Dezember 1987 in Kraft.