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545_1984 AT

545. Bundesgesetz: 4. EG-Abkommen-Durchführungsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 545. Bundesgesetz: 4. EG-Abkommen-Durchführungsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das EG-Abkommen-Durchführungsgesetz,

BGBl. Nr. 468/1972, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 791/1974, BGBl. Nr. 599/1980

und BGBl. Nr. 162/1983 wird wie folgt geändert

1. Im § 7 hat der Absatz 2 zu lauten

„(2) Eine Warenverkehrsbescheinigung ist nicht

zu erteilen, wenn die Erfordernisse des Protokolls

Nr. 3 oder dieses Bundesgesetzes nicht gegeben

sind oder die nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen

unvollständig oder mangelhaft sind."

2. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 eingefügt

„(3) Die Richtigkeit von Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1 oder Ursprungserklärungen auf

dem Formblatt EUR. 2 können von den Zollbehörden

auch nach Erteilung oder Ausstellung geprüft

werden. Die Prüfung ist jedenfalls vorzunehmen,

wenn gemäß Artikel 16 und 17 des Protokolls Nr. 3

darum ersucht wird. Auch in diesen Fällen obliegt

es dem Exporteur, das Zutreffen der Erfordernisse

des Protokolls Nr. 3 für die Ausstellung der

Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder der

Ursprungserklärung auf dem Formblatt EUR. 2

nachzuweisen. Wird vom Exporteur dieser Beweis

nicht erbracht, so gilt der Ursprungsnachweis als zu

Unrecht ausgestellt. Über das Ergebnis der Prüfung

ist eine Niederschrift aufzunehmen. Über Antrag

des Exporteurs ist in einem Bescheid festzustellen,

zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat; der

Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme

der Niederschrift zu stellen."

Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 erhalten die

Bezeichnung 4, 5 und 6.

3. § 12 hat zu lauten

„§ 12. (1) Die im Abkommen (EWG) und im

Abkommen (EGKS) geforderten Voraussetzungen

für die Gewährung der Vorzugszollsätze gelten als

erfüllt, wenn ein gültiger Ursprungsnachweis

gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 vorgelegt

wird, sofern nicht ein Verfahren nach Artikel 16

und 17 des Protokolls Nr. 3 die sachliche Unrichtigkeit

ergibt.

(2) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen

Ursprungsnachweises oder durch die Nichterfüllung

des Erfordernisses der unmittelbaren Beförderung

nach Artikel 7 des Protokolls Nr. 3 in

einem Zollverfahren bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz

zu Unrecht angewendet wird, so entsteht mit

der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld

kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen

Abgabenbetrages. Ein Ursprungsnachweis ist

sachlich unrichtig, wenn die Zollbehörde, die im

Ausfuhrstaat die Überprüfung gemäß Artikel 16

und 17 des Protokolls Nr. 3 durchgeführt hat, mitteilt,

daß die Erfordernisse des Protokolls Nr. 3 für

die Ausstellung des Nachweises nicht gegeben

waren oder ihr Vorliegen nicht nachgewiesen

wurde.

(3) Auf die nach Abs. 2 entstandene Abgabenschuld

sind die für eine Zollschuld nach § 174

Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955 geltenden gesetzlichen

Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Zollschuld auch für den Exporteur

entsteht, der den Ursprungsnachweis ausgestellt

oder dessen Ausstellung veranlaßt hat."

4. § 23 Abs. 4 lit. c hat zu lauten

„c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hinsichtlich der §§ 5

lit. b, 7 Abs. 5, 13, 17 Abs. 5 und 20."

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

bestimmt sich nach § 23 Abs. 4 in der

Fassung des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes.

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