545. Bundesgesetz: 4. EG-Abkommen-Durchführungsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das EG-Abkommen-Durchführungsgesetz,
BGBl. Nr. 468/1972, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 791/1974, BGBl. Nr. 599/1980
und BGBl. Nr. 162/1983 wird wie folgt geändert
1. Im § 7 hat der Absatz 2 zu lauten
„(2) Eine Warenverkehrsbescheinigung ist nicht
zu erteilen, wenn die Erfordernisse des Protokolls
Nr. 3 oder dieses Bundesgesetzes nicht gegeben
sind oder die nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen
unvollständig oder mangelhaft sind."
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 eingefügt
„(3) Die Richtigkeit von Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1 oder Ursprungserklärungen auf
dem Formblatt EUR. 2 können von den Zollbehörden
auch nach Erteilung oder Ausstellung geprüft
werden. Die Prüfung ist jedenfalls vorzunehmen,
wenn gemäß Artikel 16 und 17 des Protokolls Nr. 3
darum ersucht wird. Auch in diesen Fällen obliegt
es dem Exporteur, das Zutreffen der Erfordernisse
des Protokolls Nr. 3 für die Ausstellung der
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder der
Ursprungserklärung auf dem Formblatt EUR. 2
nachzuweisen. Wird vom Exporteur dieser Beweis
nicht erbracht, so gilt der Ursprungsnachweis als zu
Unrecht ausgestellt. Über das Ergebnis der Prüfung
ist eine Niederschrift aufzunehmen. Über Antrag
des Exporteurs ist in einem Bescheid festzustellen,
zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat; der
Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme
der Niederschrift zu stellen."
Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 erhalten die
Bezeichnung 4, 5 und 6.
3. § 12 hat zu lauten
„§ 12. (1) Die im Abkommen (EWG) und im
Abkommen (EGKS) geforderten Voraussetzungen
für die Gewährung der Vorzugszollsätze gelten als
erfüllt, wenn ein gültiger Ursprungsnachweis
gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 vorgelegt
wird, sofern nicht ein Verfahren nach Artikel 16
und 17 des Protokolls Nr. 3 die sachliche Unrichtigkeit
ergibt.
(2) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen
Ursprungsnachweises oder durch die Nichterfüllung
des Erfordernisses der unmittelbaren Beförderung
nach Artikel 7 des Protokolls Nr. 3 in
einem Zollverfahren bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz
zu Unrecht angewendet wird, so entsteht mit
der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld
kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen
Abgabenbetrages. Ein Ursprungsnachweis ist
sachlich unrichtig, wenn die Zollbehörde, die im
Ausfuhrstaat die Überprüfung gemäß Artikel 16
und 17 des Protokolls Nr. 3 durchgeführt hat, mitteilt,
daß die Erfordernisse des Protokolls Nr. 3 für
die Ausstellung des Nachweises nicht gegeben
waren oder ihr Vorliegen nicht nachgewiesen
wurde.
(3) Auf die nach Abs. 2 entstandene Abgabenschuld
sind die für eine Zollschuld nach § 174
Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955 geltenden gesetzlichen
Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Zollschuld auch für den Exporteur
entsteht, der den Ursprungsnachweis ausgestellt
oder dessen Ausstellung veranlaßt hat."
4. § 23 Abs. 4 lit. c hat zu lauten
„c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hinsichtlich der §§ 5
lit. b, 7 Abs. 5, 13, 17 Abs. 5 und 20."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
bestimmt sich nach § 23 Abs. 4 in der
Fassung des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes.