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545_1983 AT

545. Bundesgesetz: 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 545. Bundesgesetz: 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis

zum Ablauf des 30. Juni 1984 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes

vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten

Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden

versehen werden.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 36/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 389/1983, wird wie folgt geändert

1. § 37 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Übernahme im Sinne des Abs. 1 gilt

1. der Erwerb der Verfügungsmacht,

2. die Übernahme zur Be- oder Verarbeitung,

ausgenommen

a) für die Erzeugung von Futterschrot oder

Mischungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des

Futtermittelgesetzes bis zum Ausmaß des

Bedarfes im landwirtschaftlichen Unternehmen

des Erzeugers, sowie

b) im Rahmen einer Lohnvermahlung oder

Umtauschmüllerei gemäß der Anordnung

Nr. 109 betreffend Brotgetreide nach dem

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952,

3. die Verwendung im eigenen Unternehmen zu

gewerblichen Zwecken oder im Rahmen eines

Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft."

2. Der letzte Satz des § 39 Abs. 2 hat zu lauten

„Qualitätskontraktweizen ist Qualitätsweizen im

Sinne der im Zeitpunkt der Übernahme geltenden

Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie betreffend Preisbestimmung

nach dem Preisgesetz 1976 sowie Saatgut

zugelassener Qualitätskontraktweizensorten."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1983 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung

und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

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