545. Bundesgesetz: 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis
zum Ablauf des 30. Juni 1984 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes
vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten
Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden
versehen werden.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 36/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 389/1983, wird wie folgt geändert
1. § 37 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als Übernahme im Sinne des Abs. 1 gilt
1. der Erwerb der Verfügungsmacht,
2. die Übernahme zur Be- oder Verarbeitung,
ausgenommen
a) für die Erzeugung von Futterschrot oder
Mischungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Futtermittelgesetzes bis zum Ausmaß des
Bedarfes im landwirtschaftlichen Unternehmen
des Erzeugers, sowie
b) im Rahmen einer Lohnvermahlung oder
Umtauschmüllerei gemäß der Anordnung
Nr. 109 betreffend Brotgetreide nach dem
Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952,
3. die Verwendung im eigenen Unternehmen zu
gewerblichen Zwecken oder im Rahmen eines
Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft."
2. Der letzte Satz des § 39 Abs. 2 hat zu lauten
„Qualitätskontraktweizen ist Qualitätsweizen im
Sinne der im Zeitpunkt der Übernahme geltenden
Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie betreffend Preisbestimmung
nach dem Preisgesetz 1976 sowie Saatgut
zugelassener Qualitätskontraktweizensorten."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1983 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung
und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.