545. Bundesgesetz: Energielenkungsgesetz 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes bis 30. Juni 1984 auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-
Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
etwas anderes vorsieht. Die im Art. II geregelten
Angelegenheiten können — unbeschadet der Stellung
des Landeshauptmannes gemäß Art. 102
Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 9 von Einrichtungen
der gesetzlichen Interessenvertretungen
im übertragenen Wirkungsbereich und nach Maßgabe
des § 15 von Landeslastverteilern als Bundesbehörden
unmittelbar versehen werden.
Artikel II
1. Anwendung von Lenkungsmaßnahmen
§ 1. (1) Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz
können
1. zur Abwendung einer unmittelbar drohenden
Störung mit nicht wiedergutzumachendem
Schaden für die Energieversorgung Österreichs
oder zur Behebung einer bereits eingetretenen
Störung der Energieversorgung
Österreichs, sofern diese Störung
a) keine saisonale Verknappungserscheinung
darstellt oder
b) durch marktgerechte Maßnahmen nicht,
nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen
Mitteln abgewendet oder
behoben werden kann oder
2. soweit es zur Erfüllung der Verpflichtung zur
Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf
Grund von Beschlüssen aus dem Übereinkommen
über ein Internationales Energieprogramm,
BGBl. Nr. 317/1976, erforderlich ist,
ergriffen werden.
(2) Lenkungsmaßnahmen haben im Fall des
Abs. 1 Z 1 die Deckung des lebenswichtigen Bedarfes
an Energie einschließlich jenes für Zwecke der
militärischen Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung
einer ungestörten Gütererzeugung und
Leistungserstellung sowie die Versorgung der
Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger sicherzustellen,
im Fall des Abs. 1 Z 2 die Erfüllung der
Verpflichtungen auf Grund von Beschlüssen aus
dem Übereinkommen über ein Internationales
Energieprogramm zu ermöglichen.
(3) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer
Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander
unabhängig davon ergriffen werden, ob eine in
Abs. 1 Z 1 genannte Störung nur Teile des Bundesgebietes
oder nur bestimmte Zweige der Energieversorgung
betrifft. Trifft eine in Abs. 1 Z 1
genannte Störung nur Teile des Bundesgebietes,
können Lenkungsmaßnahmen auch auf Teile des
Bundesgebietes beschränkt werden.
(4) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem
solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen
werden, als es zur Abwendung oder zur Behebung
der Störung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen
auf Grund von Beschlüssen aus dem Übereinkommen
über ein Internationales Energieprogramm
unbedingt erforderlich ist. In die Unverletzlichkeit
des Eigentums und in die Freiheit der
Erwerbstätigkeit darf nur eingegriffen werden,
wenn die im Abs. 2 genannten Ziele nicht anders
erreicht werden können.
§ 2. (1) Die Bundesregierung hat durch Verordnung
festzustellen, ob und welche Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 gegeben sind.
(2) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur für die
Dauer von sechs Monaten ergriffen werden. Im
Fall einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung
ist eine Verlängerung über die
Dauer von sechs Monaten mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates möglich. Falls
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 bereits vor
Ablauf von sechs Monaten wegfallen, hat dies die
Bundesregierung durch Verordnung festzustellen.
(3) Lenkungsmaßnahmen sind durch Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie vorzusehen. Solche Verordnungen
haben jedenfalls getrennt für Lenkungsmaßnahmen
für Energieträger und für Lenkungsmaßnahmen
zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung zu ergehen.
(4) Verordnungen nach den §§ 3 bis 19 dieses
Bundesgesetzes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen und treten mit ihrer Kundmachung
in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt
für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine
Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung
in anderer geeigneter Weise — so insbesondere
durch Rundfunk oder sonstige akustische
Mittel oder Veröffentlichung in einer oder mehreren
Tageszeitungen — kundzumachen.
(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat dem Nationalrat erstmals binnen
drei Monaten nach dem Ergreifen von Lenkungsmaßnahmen,
in der Folge in Abständen von zwei
Monaten über die getroffenen Lenkungsmaßnahmen
zu berichten.
2. Lenkungsmaßnahmen für Energieträger
§ 3. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie kann, wenn die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen
des § 1 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung folgende
Lenkungsmaßnahmen für Energieträger vorsehen
1. Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte
für Energieträger (§ 4);
2. Vorschriften über die Produktion, den Transport,
die Lagerung, die Verteilung, die
Abgabe, den Bezug, die Beschränkung der
Einfuhren und die Verpflichtung zu Ausfuhren
für Energieträger (§ 5);
3. Beschränkungen des Verkehrs (§ 6);
4. Meldepflichten (§ 7).
(2) Energieträger, die Lenkungsmaßnahmen
unterzogen werden können, sind
1. Erdöl und Erdölprodukte;
2. sonstige flüssige Brenn- und Treibstoffe, ausgenommen
betrieblich anfallende Abfallstoffe;
3. feste fossile Brennstoffe;
4. gasförmige Brennstoffe, ausgenommen das
aus biogenen Abfallstoffen erzeugte Gas.
(3) Energieträger, die zur Sicherstellung der
öffentlichen Energieversorgung vorrätig gehalten
werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt
sind, bleiben diesem Zweck vorbehalten.
(4) Die im Abs. 2 genannten Energieträger können
Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz
auch dann unterzogen werden, wenn sie als
Rohstoff verwendet werden.
(5) Energieträger, die nicht zur Abgabe an Dritte
bestimmt sind und für Zwecke der militärischen
Landesverteidigung vorrätig gehalten werden oder
die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers
stehen und der Deckung seines persönlichen
Bedarfs oder des Bedarfs seiner Haushaltsangehörigen
dienen sowie Energieträger, die der Deckung
des eigenen Betriebsbedarfes im Rahmen von Lenkungsmaßnahmen
dienen, dürfen keinen Maßnahmen
gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 unterzogen werden.
§ 4. Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 haben
sich zunächst auf die nach anderen Rechtsvorschriften
gebildeten Pflichtnotstandsreserven an
Energieträgern zu beziehen. Wenn es sich als unabdingbar
erweist, können sie auch Transportmittel,
Lagereinrichtungen und Verteilungseinrichtungen
für Energieträger umfassen.
§ 5. (1) Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2
können insbesondere vorsehen, daß Energieträger
nur in zeitlich, örtlich oder mengenmäßig
beschränktem Umfang oder nur für vordringliche
Versorgungszwecke oder zur Erfüllung völkerrechtlicher
Verpflichtungen abgegeben, bezogen
und verwendet werden dürfen. Die Verordnungen
bedürfen, soweit sie den Transport von Energieträgern
betreffen, zu ihrer Erlassung des Einvernehmens
mit dem Bundesminister für Verkehr.
(2) Insbesondere kann die Aufbringung fester
fossiler Brennstoffe aus dem Ausland auf eine oder
mehrere Unternehmungen beschränkt werden und
können Bestimmungen darüber getroffen werden,
welchen sich aus der Zielsetzung dieses Bundesgesetzes
ergebenden Voraussetzungen physische und
juristische Personen entsprechen müssen, um in solche
Unternehmungen aufgenommen zu werden.
Ferner kann bestimmt werden, an wen, in welcher
Art und in welchen Mengen solche Unternehmungen
die genannten Brennstoffe abzugeben haben.
(3) In solchen Verordnungen können auch
Anweisungen an Besitzer von Transporteinrichtungen,
Lagereinrichtungen und Verteilungseinrichtungen
für Energieträger vorgesehen werden.
§ 6. (1) In Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3
kann verboten werden
1. das Benützen aller oder bestimmter Arten von
Kraftfahrzeugen sowie Wasser- und Luftfahrzeugen
mit Maschinenantrieb, für bestimmte
Zeiten, im ganzen Bundesgebiet oder in Teilen
des Bundesgebietes;
2. das Überschreiten bestimmter Höchstgeschwindigkeiten
für alle oder bestimmte Arten
von Kraftfahrzeugen auf allen oder bestimmten
Arten von Straßen sowie für alle oder
bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen mit
Maschinenantrieb auf allen oder bestimmten
Arten von Gewässern;
3. die Verwendung der in Z 1 und 2 genannten
Fahrzeuge für bestimmte Zwecke oder Veranstaltungen.
(2) Soweit es ein erhebliches wirtschaftliches,
soziales, kulturelles oder sonstiges öffentliches
Interesse erfordert, können in solchen Verordnungen
Ausnahmen allgemein oder in einem bestimmten
Umfang dauernd oder zeitweise zugelassen
werden.
(3) Auf Antrag können durch Bescheid Ausnahmen
von den gemäß Abs. 1 Z 1 verordneten
Beschränkungen im Einzelfall, auf Dauer oder auf
bestimmte Zeit, für das ganze Bundesgebiet oder
für bestimmte Gebiete bewilligt werden, wenn eine
solche Ausnahme im besonderen Interesse der
österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist oder
wenn ein erhebliches wirtschaftliches, berufliches
oder soziales Interesse des Antragstellers vorliegt.
(4) In Verordnungen gemäß Abs. 1 kann auch
bestimmt werden, in welcher Weise Fahrzeugpapiere
zu kennzeichnen sind oder eine sonstige
Kennzeichnung vorzunehmen ist, um eine Überwachung
der Einhaltung der Beschränkungen oder
das Vorliegen einer nach Abs. 2 oder 3 in Betracht
kommenden Ausnahme zu gewährleisten. Ebenso
kann bestimmt werden, in welcher Weise die
Gründe für die Bewilligung einer Ausnahme nach
Abs. 3 glaubhaft zu machen sind.
(5) Verordnungen gemäß den Abs. 1, 2 und 4
bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit
den Bundesministern für Verkehr und für Landesverteidigung
und, soweit sie Verkehrsbeschränkungen
vorsehen, von denen auch in der Land-, Forst-
und Ernährungswirtschaft verwendete Fahrzeuge
betroffen sind, auch des Einvernehmens mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
§ 7. (1) In Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4
können Unternehmungen, die Energieträger erzeugen,
bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, einlagern,
für sich oder andere verwahren oder damit
handeln, verpflichtet werden, Meldungen über die
Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung, den
Zu- und Abgang sowie den Lagerbestand zu festgesetzten
Terminen zu erstatten sowie Auskünfte
über Betriebsverhältnisse zu erteilen.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann die gemäß Abs. 1 zu erteilenden
Meldungen und Auskünfte überprüfen. Hiezu kann
er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen
Verwaltung bedienen. Den Kontrollorganen ist
jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen
und die Einsichtnahme in geschäftliche
Unterlagen über Energieträger zu gewähren. Die
für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte sind
ihnen zu erteilen.
§ 8. Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen
auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 entstanden
sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten.
Über die Entschädigung ist auf Antrag vom
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist
innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu
erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung
des Bescheides kann die Festsetzung einer
Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt
werden. Zuständig ist das Bezirksgericht, in
dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz,
sofern der Antragsteller eine juristische Person
oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen
Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so
ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel
die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren
richtet sich nach den Bestimmungen über das
gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei
die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung
der Entschädigung sinngemäß anzuwenden
sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim
Bezirksgericht tritt der nach dem zweiten Satz
erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag
zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen
Umfange in Kraft.
§ 9. Die Durchführung der gemäß § 3 erlassenen
Verordnungen obliegt, sofern nicht der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie betraut
ist, den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung
und den Gemeinden im übertragenen
Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen
Behörden wahrzunehmen sind, sind in den
Verordnungen gemäß § 3 unter Bedachtnahme auf
die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit,
Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchführung
festzulegen. Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie kann darüber hinaus Einrichtungen
der gesetzlichen Interessenvertretungen
im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen,
wenn dies zur rascheren Durchführung der Verordnungen
geeignet erscheint.
3. Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
§ 10. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann, wenn die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen
zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung
vorsehen
1. Vorschreibung von Landesverbrauchskontingenten
für die Länder (§ 12);
2. Regelung der Abgabe der verfügbaren elektrischen
Energie an die Verbraucher (§ 13);
3. Erteilung von Anweisungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
und Besitzer
von Eigenanlagen zur Stromerzeugung (§ 14).
§ 11. Zur Durchführung der Lenkungsmaßnahmen
gemäß § 10 ist im Rahmen des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie ein Bundeslastverteiler
einzurichten, der Mitglied des Vorstandes
oder Prokurist der Verbundgesellschaft
(§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl.
Nr. 81/1947) sein muß.
§ 12. Verordnungen gemäß § 10 Z 1 haben die
Energieversorgung in den einzelnen Ländern zu
berücksichtigen.
§ 13. Verordnungen gemäß § 10 Z 2 haben vorzusehen,
daß die Regelung der Abgabe der verfügbaren
elektrischen Energie an die Verbraucher
nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere
können Stromverbraucher vorübergehend
vom Strombezug ausgeschlossen oder im Strombezug
beschränkt werden. Erforderlichenfalls können
Stromverbraucher mit einem Monatsverbrauch von
mehr als 100000 kWh aus dem Landesverbrauchskontingent
ausgeschieden und ihr Bezug einer
gesonderten Regelung unterzogen werden.
§ 14. Verordnungen gemäß § 10 Z 3 haben die
Erteilung jener Anweisungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
und Besitzer von Eigenanlagen
zur Stromerzeugung vorzusehen, die zur
Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer
Energie notwendig sind.
§ 15. (1) Die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen
gemäß § 10 hinsichtlich der Landesverbrauchskontingente
(§ 10 Z 1 und § 12) obliegt
dem Landeslastverteiler, der Mitglied des Vorstandes
(der Direktion) oder Prokurist der jeweiligen
Landesgesellschaft (§ 3 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,
BGBl. Nr. 81/1947) sein muß. Er ist vom
Landeshauptmann zu bestellen und abzuberufen.
(2) Dem Landeslastverteiler obliegt insbesondere
1. die Verteilung des Landesverbrauchskontingentes
(Abs. 3);
2. die Regelung der Abgabe der verfügbaren
elektrischen Energie an die Verbraucher
(Abs. 4).
(3) Bei der Verteilung des Landesverbrauchskontingentes
ist der Landeslastverteiler an die bundeseinheitliche
Verteilungsregelung gebunden, sofern
sich nicht aus der Stromlage ergibt, daß eine
Abweichung von der bundeseinheitlichen Regelung
zu keiner Gefahr einer Überschreitung des Landesverbrauchskontingentes
führen wird. Wird das
Landesverbrauchskontingent überschritten, so kann
der Bundeslastverteiler die nötigen Maßnahmen
mit bindender Wirkung für das betreffende Bundesland
erlassen. Unausgenützte, nicht speicherbare
Energieüberschüsse fließen, solange sie der
Bundeslastverteiler nicht einer anderen Verwendung
zuführt, dem Landesverbrauchskontingent
zu.
(4) Die Regelung der Abgabe der verfügbaren
elektrischen Energie an die Verbraucher hat nach
dem Grade der Dringlichkeit zu erfolgen. Insbesondere
können Stromverbraucher vorübergehend
vom Strombezug ausgeschlossen oder im Strombezug
beschränkt werden.
(5) Verordnungen des Landeslastverteilers sind
in den für amtliche Kundmachungen im Lande
üblicherweise herangezogenen Tageszeitungen
kundzumachen.
§ 16. (1) Für die entgegen Beschränkungsmaßnahmen
für den Stromverbrauch mehrverbrauchte
elektrische Energie haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
Mehrverbrauchsgebühren
zum Strompreis einzuheben.
(2) Die Höhe der Mehrverbrauchsgebühren ist
durch Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie gemäß § 10 unter
Bedachtnahme auf die Höhe des unzulässigen
Mehrverbrauches gestaffelt festzulegen. Sie darf je
Kilowattstunde das Zehnfache des jeweils für den
betreffenden Abnehmer geltenden Kilowattstundenpreises
nicht übersteigen. Die eingehobenen
Mehrverbrauchsgebühren verbleiben den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
und sind zur
Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen
zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung zu verwenden.
(3) Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer
Härtefälle kann der Landeslastverteiler auf binnen
zwei Wochen einzubringenden Antrag die
Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.
Bei Verbrauchern, deren Verbrauch durch den
Bundeslastverteiler einer gesonderten Regelung
unterzogen wird, steht diese Befugnis dem Bundeslastverteiler
zu.
§ 17. (1) Die Kosten des Bundeslastverteilers hat
die Verbundgesellschaft, die Kosten des Landeslastverteilers
hat die jeweilige Landesgesellschaft zu
tragen.
(2) Dem Bundeslastverteiler stehen für die Ausübung
dieser Funktion die personellen und sachlichen
Mittel der Verbundgesellschaft, dem Landeslastverteiler
stehen für die Ausübung dieser Funk-
tion die personellen und sachlichen Mittel der
jeweiligen Landesgesellschaft zur Verfügung.
§ 18. (1) Die Regelungen der auf Grund der
§§ 12 bis 17 ergangenen Verordnungen und
Bescheide, die Regelungen der auf Grund dieser
Verordnungen ergangenen Bescheide und die
Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (§ 16) gelten
als Bestandteil der allgemeinen und besonderen
Stromabgabebedingungen und der Stromlieferungsverträge.
(2) Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die
auf Grund der §§ 10 bis 15 getroffen wurden, nicht
oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen
keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner.
Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes,
BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung,
werden hiedurch nicht berührt.
§ 19. Soweit es zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung
erforderlich ist, sind Erzeuger, Verbraucher
und Wiederverkäufer von elektrischer
Energie zur Auskunftserteilung an den Bundeslastverteiler
und in dessen Wirkungsbereich an den
Landeslastverteiler verpflichtet.
4. Beiräte
§ 20. (1) Zur Beratung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie sowie zur Vorbereitung
und Begutachtung von Maßnahmen gemäß
den §§ 3 bis 9 wird beim Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie ein Beirat errichtet
(Energielenkungsbeirat). Er ist insbesondere vor
Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 und
§ 3 anzuhören.
(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören
1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie und je ein
Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien
für Auswärtige Angelegenheiten,
für Bauten und Technik, für Finanzen,
für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft,
für soziale Verwaltung und für
Verkehr;
2. je zwei Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs,
des Österreichischen Arbeiterkammertages
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. der Bundeslastverteiler;
4. je ein Vertreter der Länder;
5. je ein Fachmann aus dem Gebiet der Erdölwirtschaft,
des Erdölhandels, der Erdgaswirtschaft
und der Kohlenwirtschaft;
6. ein Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke
Österreichs.
§ 21. (1) Zur Beratung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie sowie zur Vorbereitung
und Begutachtung von Maßnahmen gemäß
den §§ 10 bis 19 wird beim Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie ein Beirat errichtet
(Lastverteilungsbeirat). Er ist insbesondere vor
Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 und
§ 10 anzuhören.
(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören
1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie und je ein
Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien
für Auswärtige Angelegenheiten,
für Bauten und Technik, für Finanzen,
für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft,
für soziale Verwaltung und für
Verkehr;
2. je zwei Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs,
des Österreichischen Arbeiterkammertages
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. der Bundeslastverteiler;
4. die Landeslastverteiler;
5. je ein Fachmann aus dem Gebiet der Erdölwirtschaft,
des Erdölhandels, der Erdgaswirtschaft
und der Kohlenwirtschaft;
6. vier Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke
Österreichs sowie ein Vertreter des
Österreichischen Energiekonsumentenverbandes.
§ 22. Die Mitglieder der Beiräte sind vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie zu
bestellen. Die im § 20 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 und im
§ 21 Abs. 2 Z 2 und 6 genannten Mitglieder sind
auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im § 20
Abs. 2 Z 5 und im § 21 Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieder
sind auf Vorschlag der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft zu bestellen.
§ 23. (1) Den Vorsitz im Beirat gemäß § 20 führt
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, der sich durch einen Beamten seines
Ministeriums vertreten lassen kann. Den Vorsitz im
Beirat gemäß § 21 führt der Bundeslastverteiler.
Die Geschäfte der Beiräte sind vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie zu führen.
(2) Für die Beschlußfähigkeit der Beiräte ist die
ordnungsgemäß erfolgte Einladung aller Mitglieder
des Beirates und die Anwesenheit von mindestens
einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist zu
Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der
Mitglieder nicht anwesend, so haben die Beiräte
eine Stunde nach dem in der Einladung genannten
Termin neuerlich zusammenzutreten und die
Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder zu behandeln.
(3) Die Anhörung der Beiräte kann bei Gefahr
im Verzug entfallen. Die Beiräte sind jedoch nachträglich
unverzüglich mit der Angelegenheit zu
befassen. Im Falle des § 21 ist jedenfalls der Bundeslastverteiler,
in seinem Wirkungsbereich der
Landeslastverteiler zu hören.
§ 24. Die Beiräte haben ihre Geschäftsordnungen
mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die
Geschäftsordnungen haben unter Bedachtnahme
auf die §§ 20 bis 23 die Tätigkeit der Beiräte möglichst
zweckmäßig zu regeln. Sie bedürfen der
Genehmigung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie, die zu erteilen ist, wenn sie
dieser Voraussetzung entsprechen.
§ 25. Die Mitglieder der Beiräte dürfen Amts-,
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in
dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich
geworden sind, während der Dauer ihrer
Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion
nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit
sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie auf die
gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu
verpflichten.
§ 26. (1) Zur Beratung des Landeslastverteilers
(§ 15 Abs. 1) wird bei diesem ein Beirat errichtet.
Ihm haben als Mitglieder anzugehören
1. je ein Vertreter der Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer,
der Kammer für Arbeiter und
Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
2. höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der
Elektrizitätswirtschaft des betreffenden Landes;
3. zwei Beamte des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann
zu bestellen. Die im Abs. 1 Z 1 genannten
Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden
Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und
Veränderungen in der Zusammensetzung sind dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
mitzuteilen.
(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Landeslastverteiler.
Im übrigen gelten die §§ 23 bis 25 dieses
Bundesgesetzes sinngemäß.
5. Strafbestimmungen
§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis
zu 150000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
1. vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote und
Verbote von gemäß den §§ 3 und 10 erlassenen
Verordnungen oder von auf Grund dieser
Verordnungen erlassenen Bescheiden nicht
befolgt, sofern die Tat nicht nach § 28 oder
§ 29 zu bestrafen ist;
2. vorsätzlich die Durchführung von Geboten
und Verboten gemäß Z 1 erschwert oder
unmöglich macht.
(2) Bei der Bemessung der Strafe ist die durch
die strafbare Handlung verursachte Beeinträchtigung
der Energieversorgung zu berücksichtigen.
§ 28. Eine Verwaltungsübertretung, die von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
30000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
1. einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über
ein Benützungsverbot (§ 6 Abs. 1 Z 1) oder
über die Kennzeichnung (§ 6 Abs. 4) zuwiderhandelt,
eine Ausnahme vom Verbot fälschlich
behauptet oder durch unrichtige Angaben
erschleicht;
2. einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über
Meldepflichten (§ 7 Abs. 1) zuwiderhandelt
oder Auskünfte gemäß § 7 Abs. 2 und § 19
nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder
unvollständig erstattet;
3. vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen
und Einsichtnahmen gemäß § 7 Abs. 2
zu dulden, zuwiderhandelt.
§ 29. Eine Verwaltungsübertretung, die von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
10000 S zu bestrafen ist, begeht, wer eine gemäß
§ 3 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (§ 6
Abs. 1 Z 2) erheblich überschreitet.
§ 30. (1) Wird die strafbare Handlung gemäß
§ 27 dadurch begründet, daß der Täter entgegen
den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für
den Stromverbrauch Energie verbraucht, so ist er
nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr
gemäß § 16 bezahlt.
(2) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 27
oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr
gemäß § 16, kann die gemäß § 11 oder § 15 zuständige
Behörde einen Stromverbraucher entsprechend
dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches
vom Strombezug ausschließen.
§ 31. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht
vor, wenn eine in den §§ 27 bis 29 bezeichnete Tat
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 32. Soweit die strafbare Handlung nicht nach
einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe
bedroht ist, gilt die Strafbestimmung des § 122 des
Strafgesetzbuches auch für die Offenbarung eines
Amtsgeheimnisses durch die nach den §§ 25 und 26
zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen.
§ 33. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan
der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung
des § 28 Z 1 und des § 29 durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende
Verwaltungsübertretungen;
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind;
3. Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er
gesetzlich vorgesehen ist,
mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von
ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen
gemäß § 28 Z 1 und § 29
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
6. Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 34. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1982 in
Kraft und am 30. Juni 1984 außer Kraft.
§ 35. Soweit die Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie vom
23. Juni 1975, BGBl. Nr. 362, betreffend die
Durchführung statistischer Erhebungen über die
Elektrizitätswirtschaft, auf Grund des Lastverteilungsgesetzes
1952, BGBl. Nr. 207, erlassen wurde,
bleibt sie als Bundesgesetz weiter in Kraft, bis ihren
Gegenstand regelnde Bestimmungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten
sind.
Artikel III
(1) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich des § 33 der Bundesminister für
Inneres;
3. hinsichtlich des § 8 vierter bis siebenter Satz,
des § 18 und des § 32 der Bundesminister für
Justiz;
4. hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Landesverteidigung
und für Verkehr sowie nach
Maßgabe dieser Bestimmung auch dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft;
5. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr;
6. im übrigen der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie.