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545. Bundesgesetz: Energielenkungsgesetz 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 545. Bundesgesetz: Energielenkungsgesetz 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten

sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes bis 30. Juni 1984 auch in den

Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht. Die im Art. II geregelten

Angelegenheiten können — unbeschadet der Stellung

des Landeshauptmannes gemäß Art. 102

Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 9 von Einrichtungen

der gesetzlichen Interessenvertretungen

im übertragenen Wirkungsbereich und nach Maßgabe

des § 15 von Landeslastverteilern als Bundesbehörden

unmittelbar versehen werden.

Artikel II

1. Anwendung von Lenkungsmaßnahmen

§ 1. (1) Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz

können

1. zur Abwendung einer unmittelbar drohenden

Störung mit nicht wiedergutzumachendem

Schaden für die Energieversorgung Österreichs

oder zur Behebung einer bereits eingetretenen

Störung der Energieversorgung

Österreichs, sofern diese Störung

a) keine saisonale Verknappungserscheinung

darstellt oder

b) durch marktgerechte Maßnahmen nicht,

nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen

Mitteln abgewendet oder

behoben werden kann oder

2. soweit es zur Erfüllung der Verpflichtung zur

Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf

Grund von Beschlüssen aus dem Übereinkommen

über ein Internationales Energieprogramm,

BGBl. Nr. 317/1976, erforderlich ist,

ergriffen werden.

(2) Lenkungsmaßnahmen haben im Fall des

Abs. 1 Z 1 die Deckung des lebenswichtigen Bedarfes

an Energie einschließlich jenes für Zwecke der

militärischen Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung

einer ungestörten Gütererzeugung und

Leistungserstellung sowie die Versorgung der

Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger sicherzustellen,

im Fall des Abs. 1 Z 2 die Erfüllung der

Verpflichtungen auf Grund von Beschlüssen aus

dem Übereinkommen über ein Internationales

Energieprogramm zu ermöglichen.

(3) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer

Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander

unabhängig davon ergriffen werden, ob eine in

Abs. 1 Z 1 genannte Störung nur Teile des Bundesgebietes

oder nur bestimmte Zweige der Energieversorgung

betrifft. Trifft eine in Abs. 1 Z 1

genannte Störung nur Teile des Bundesgebietes,

können Lenkungsmaßnahmen auch auf Teile des

Bundesgebietes beschränkt werden.

(4) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem

solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen

werden, als es zur Abwendung oder zur Behebung

der Störung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen

auf Grund von Beschlüssen aus dem Übereinkommen

über ein Internationales Energieprogramm

unbedingt erforderlich ist. In die Unverletzlichkeit

des Eigentums und in die Freiheit der

Erwerbstätigkeit darf nur eingegriffen werden,

wenn die im Abs. 2 genannten Ziele nicht anders

erreicht werden können.

§ 2. (1) Die Bundesregierung hat durch Verordnung

festzustellen, ob und welche Voraussetzungen

des § 1 Abs. 1 gegeben sind.

(2) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur für die

Dauer von sechs Monaten ergriffen werden. Im

Fall einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung

ist eine Verlängerung über die

Dauer von sechs Monaten mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates möglich. Falls

die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 bereits vor

Ablauf von sechs Monaten wegfallen, hat dies die

Bundesregierung durch Verordnung festzustellen.

(3) Lenkungsmaßnahmen sind durch Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie vorzusehen. Solche Verordnungen

haben jedenfalls getrennt für Lenkungsmaßnahmen

für Energieträger und für Lenkungsmaßnahmen

zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung zu ergehen.

(4) Verordnungen nach den §§ 3 bis 19 dieses

Bundesgesetzes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

kundzumachen und treten mit ihrer Kundmachung

in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt

für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine

Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung

in anderer geeigneter Weise — so insbesondere

durch Rundfunk oder sonstige akustische

Mittel oder Veröffentlichung in einer oder mehreren

Tageszeitungen — kundzumachen.

(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat dem Nationalrat erstmals binnen

drei Monaten nach dem Ergreifen von Lenkungsmaßnahmen,

in der Folge in Abständen von zwei

Monaten über die getroffenen Lenkungsmaßnahmen

zu berichten.

2. Lenkungsmaßnahmen für Energieträger

§ 3. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie kann, wenn die Voraussetzungen

des § 1 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen

des § 1 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung folgende

Lenkungsmaßnahmen für Energieträger vorsehen

1. Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte

für Energieträger (§ 4);

2. Vorschriften über die Produktion, den Transport,

die Lagerung, die Verteilung, die

Abgabe, den Bezug, die Beschränkung der

Einfuhren und die Verpflichtung zu Ausfuhren

für Energieträger (§ 5);

3. Beschränkungen des Verkehrs (§ 6);

4. Meldepflichten (§ 7).

(2) Energieträger, die Lenkungsmaßnahmen

unterzogen werden können, sind

1. Erdöl und Erdölprodukte;

2. sonstige flüssige Brenn- und Treibstoffe, ausgenommen

betrieblich anfallende Abfallstoffe;

3. feste fossile Brennstoffe;

4. gasförmige Brennstoffe, ausgenommen das

aus biogenen Abfallstoffen erzeugte Gas.

(3) Energieträger, die zur Sicherstellung der

öffentlichen Energieversorgung vorrätig gehalten

werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt

sind, bleiben diesem Zweck vorbehalten.

(4) Die im Abs. 2 genannten Energieträger können

Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz

auch dann unterzogen werden, wenn sie als

Rohstoff verwendet werden.

(5) Energieträger, die nicht zur Abgabe an Dritte

bestimmt sind und für Zwecke der militärischen

Landesverteidigung vorrätig gehalten werden oder

die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers

stehen und der Deckung seines persönlichen

Bedarfs oder des Bedarfs seiner Haushaltsangehörigen

dienen sowie Energieträger, die der Deckung

des eigenen Betriebsbedarfes im Rahmen von Lenkungsmaßnahmen

dienen, dürfen keinen Maßnahmen

gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 unterzogen werden.

§ 4. Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 haben

sich zunächst auf die nach anderen Rechtsvorschriften

gebildeten Pflichtnotstandsreserven an

Energieträgern zu beziehen. Wenn es sich als unabdingbar

erweist, können sie auch Transportmittel,

Lagereinrichtungen und Verteilungseinrichtungen

für Energieträger umfassen.

§ 5. (1) Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2

können insbesondere vorsehen, daß Energieträger

nur in zeitlich, örtlich oder mengenmäßig

beschränktem Umfang oder nur für vordringliche

Versorgungszwecke oder zur Erfüllung völkerrechtlicher

Verpflichtungen abgegeben, bezogen

und verwendet werden dürfen. Die Verordnungen

bedürfen, soweit sie den Transport von Energieträgern

betreffen, zu ihrer Erlassung des Einvernehmens

mit dem Bundesminister für Verkehr.

(2) Insbesondere kann die Aufbringung fester

fossiler Brennstoffe aus dem Ausland auf eine oder

mehrere Unternehmungen beschränkt werden und

können Bestimmungen darüber getroffen werden,

welchen sich aus der Zielsetzung dieses Bundesgesetzes

ergebenden Voraussetzungen physische und

juristische Personen entsprechen müssen, um in solche

Unternehmungen aufgenommen zu werden.

Ferner kann bestimmt werden, an wen, in welcher

Art und in welchen Mengen solche Unternehmungen

die genannten Brennstoffe abzugeben haben.

(3) In solchen Verordnungen können auch

Anweisungen an Besitzer von Transporteinrichtungen,

Lagereinrichtungen und Verteilungseinrichtungen

für Energieträger vorgesehen werden.

§ 6. (1) In Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3

kann verboten werden

1. das Benützen aller oder bestimmter Arten von

Kraftfahrzeugen sowie Wasser- und Luftfahrzeugen

mit Maschinenantrieb, für bestimmte

Zeiten, im ganzen Bundesgebiet oder in Teilen

des Bundesgebietes;

2. das Überschreiten bestimmter Höchstgeschwindigkeiten

für alle oder bestimmte Arten

von Kraftfahrzeugen auf allen oder bestimmten

Arten von Straßen sowie für alle oder

bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen mit

Maschinenantrieb auf allen oder bestimmten

Arten von Gewässern;

3. die Verwendung der in Z 1 und 2 genannten

Fahrzeuge für bestimmte Zwecke oder Veranstaltungen.

(2) Soweit es ein erhebliches wirtschaftliches,

soziales, kulturelles oder sonstiges öffentliches

Interesse erfordert, können in solchen Verordnungen

Ausnahmen allgemein oder in einem bestimmten

Umfang dauernd oder zeitweise zugelassen

werden.

(3) Auf Antrag können durch Bescheid Ausnahmen

von den gemäß Abs. 1 Z 1 verordneten

Beschränkungen im Einzelfall, auf Dauer oder auf

bestimmte Zeit, für das ganze Bundesgebiet oder

für bestimmte Gebiete bewilligt werden, wenn eine

solche Ausnahme im besonderen Interesse der

österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist oder

wenn ein erhebliches wirtschaftliches, berufliches

oder soziales Interesse des Antragstellers vorliegt.

(4) In Verordnungen gemäß Abs. 1 kann auch

bestimmt werden, in welcher Weise Fahrzeugpapiere

zu kennzeichnen sind oder eine sonstige

Kennzeichnung vorzunehmen ist, um eine Überwachung

der Einhaltung der Beschränkungen oder

das Vorliegen einer nach Abs. 2 oder 3 in Betracht

kommenden Ausnahme zu gewährleisten. Ebenso

kann bestimmt werden, in welcher Weise die

Gründe für die Bewilligung einer Ausnahme nach

Abs. 3 glaubhaft zu machen sind.

(5) Verordnungen gemäß den Abs. 1, 2 und 4

bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit

den Bundesministern für Verkehr und für Landesverteidigung

und, soweit sie Verkehrsbeschränkungen

vorsehen, von denen auch in der Land-, Forst-

und Ernährungswirtschaft verwendete Fahrzeuge

betroffen sind, auch des Einvernehmens mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

§ 7. (1) In Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4

können Unternehmungen, die Energieträger erzeugen,

bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, einlagern,

für sich oder andere verwahren oder damit

handeln, verpflichtet werden, Meldungen über die

Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung, den

Zu- und Abgang sowie den Lagerbestand zu festgesetzten

Terminen zu erstatten sowie Auskünfte

über Betriebsverhältnisse zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann die gemäß Abs. 1 zu erteilenden

Meldungen und Auskünfte überprüfen. Hiezu kann

er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen

Verwaltung bedienen. Den Kontrollorganen ist

jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen

und die Einsichtnahme in geschäftliche

Unterlagen über Energieträger zu gewähren. Die

für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte sind

ihnen zu erteilen.

§ 8. Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen

auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 entstanden

sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten.

Über die Entschädigung ist auf Antrag vom

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist

innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu

erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung

des Bescheides kann die Festsetzung einer

Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt

werden. Zuständig ist das Bezirksgericht, in

dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz,

sofern der Antragsteller eine juristische Person

oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes

ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen

Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so

ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel

die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren

richtet sich nach den Bestimmungen über das

gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei

die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung

der Entschädigung sinngemäß anzuwenden

sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim

Bezirksgericht tritt der nach dem zweiten Satz

erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag

zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen

Umfange in Kraft.

§ 9. Die Durchführung der gemäß § 3 erlassenen

Verordnungen obliegt, sofern nicht der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie betraut

ist, den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung

und den Gemeinden im übertragenen

Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen

Behörden wahrzunehmen sind, sind in den

Verordnungen gemäß § 3 unter Bedachtnahme auf

die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit,

Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchführung

festzulegen. Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie kann darüber hinaus Einrichtungen

der gesetzlichen Interessenvertretungen

im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen,

wenn dies zur rascheren Durchführung der Verordnungen

geeignet erscheint.

3. Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung

§ 10. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann, wenn die Voraussetzungen des

§ 1 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen des

§ 1 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen

zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung

vorsehen

1. Vorschreibung von Landesverbrauchskontingenten

für die Länder (§ 12);

2. Regelung der Abgabe der verfügbaren elektrischen

Energie an die Verbraucher (§ 13);

3. Erteilung von Anweisungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

und Besitzer

von Eigenanlagen zur Stromerzeugung (§ 14).

§ 11. Zur Durchführung der Lenkungsmaßnahmen

gemäß § 10 ist im Rahmen des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie ein Bundeslastverteiler

einzurichten, der Mitglied des Vorstandes

oder Prokurist der Verbundgesellschaft

(§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl.

Nr. 81/1947) sein muß.

§ 12. Verordnungen gemäß § 10 Z 1 haben die

Energieversorgung in den einzelnen Ländern zu

berücksichtigen.

§ 13. Verordnungen gemäß § 10 Z 2 haben vorzusehen,

daß die Regelung der Abgabe der verfügbaren

elektrischen Energie an die Verbraucher

nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere

können Stromverbraucher vorübergehend

vom Strombezug ausgeschlossen oder im Strombezug

beschränkt werden. Erforderlichenfalls können

Stromverbraucher mit einem Monatsverbrauch von

mehr als 100000 kWh aus dem Landesverbrauchskontingent

ausgeschieden und ihr Bezug einer

gesonderten Regelung unterzogen werden.

§ 14. Verordnungen gemäß § 10 Z 3 haben die

Erteilung jener Anweisungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

und Besitzer von Eigenanlagen

zur Stromerzeugung vorzusehen, die zur

Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer

Energie notwendig sind.

§ 15. (1) Die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen

gemäß § 10 hinsichtlich der Landesverbrauchskontingente

(§ 10 Z 1 und § 12) obliegt

dem Landeslastverteiler, der Mitglied des Vorstandes

(der Direktion) oder Prokurist der jeweiligen

Landesgesellschaft (§ 3 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,

BGBl. Nr. 81/1947) sein muß. Er ist vom

Landeshauptmann zu bestellen und abzuberufen.

(2) Dem Landeslastverteiler obliegt insbesondere

1. die Verteilung des Landesverbrauchskontingentes

(Abs. 3);

2. die Regelung der Abgabe der verfügbaren

elektrischen Energie an die Verbraucher

(Abs. 4).

(3) Bei der Verteilung des Landesverbrauchskontingentes

ist der Landeslastverteiler an die bundeseinheitliche

Verteilungsregelung gebunden, sofern

sich nicht aus der Stromlage ergibt, daß eine

Abweichung von der bundeseinheitlichen Regelung

zu keiner Gefahr einer Überschreitung des Landesverbrauchskontingentes

führen wird. Wird das

Landesverbrauchskontingent überschritten, so kann

der Bundeslastverteiler die nötigen Maßnahmen

mit bindender Wirkung für das betreffende Bundesland

erlassen. Unausgenützte, nicht speicherbare

Energieüberschüsse fließen, solange sie der

Bundeslastverteiler nicht einer anderen Verwendung

zuführt, dem Landesverbrauchskontingent

zu.

(4) Die Regelung der Abgabe der verfügbaren

elektrischen Energie an die Verbraucher hat nach

dem Grade der Dringlichkeit zu erfolgen. Insbesondere

können Stromverbraucher vorübergehend

vom Strombezug ausgeschlossen oder im Strombezug

beschränkt werden.

(5) Verordnungen des Landeslastverteilers sind

in den für amtliche Kundmachungen im Lande

üblicherweise herangezogenen Tageszeitungen

kundzumachen.

§ 16. (1) Für die entgegen Beschränkungsmaßnahmen

für den Stromverbrauch mehrverbrauchte

elektrische Energie haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

Mehrverbrauchsgebühren

zum Strompreis einzuheben.

(2) Die Höhe der Mehrverbrauchsgebühren ist

durch Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie gemäß § 10 unter

Bedachtnahme auf die Höhe des unzulässigen

Mehrverbrauches gestaffelt festzulegen. Sie darf je

Kilowattstunde das Zehnfache des jeweils für den

betreffenden Abnehmer geltenden Kilowattstundenpreises

nicht übersteigen. Die eingehobenen

Mehrverbrauchsgebühren verbleiben den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

und sind zur

Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen

zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung zu verwenden.

(3) Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer

Härtefälle kann der Landeslastverteiler auf binnen

zwei Wochen einzubringenden Antrag die

Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.

Bei Verbrauchern, deren Verbrauch durch den

Bundeslastverteiler einer gesonderten Regelung

unterzogen wird, steht diese Befugnis dem Bundeslastverteiler

zu.

§ 17. (1) Die Kosten des Bundeslastverteilers hat

die Verbundgesellschaft, die Kosten des Landeslastverteilers

hat die jeweilige Landesgesellschaft zu

tragen.

(2) Dem Bundeslastverteiler stehen für die Ausübung

dieser Funktion die personellen und sachlichen

Mittel der Verbundgesellschaft, dem Landeslastverteiler

stehen für die Ausübung dieser Funk-

tion die personellen und sachlichen Mittel der

jeweiligen Landesgesellschaft zur Verfügung.

§ 18. (1) Die Regelungen der auf Grund der

§§ 12 bis 17 ergangenen Verordnungen und

Bescheide, die Regelungen der auf Grund dieser

Verordnungen ergangenen Bescheide und die

Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (§ 16) gelten

als Bestandteil der allgemeinen und besonderen

Stromabgabebedingungen und der Stromlieferungsverträge.

(2) Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die

auf Grund der §§ 10 bis 15 getroffen wurden, nicht

oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen

keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner.

Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes,

BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung,

werden hiedurch nicht berührt.

§ 19. Soweit es zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung

erforderlich ist, sind Erzeuger, Verbraucher

und Wiederverkäufer von elektrischer

Energie zur Auskunftserteilung an den Bundeslastverteiler

und in dessen Wirkungsbereich an den

Landeslastverteiler verpflichtet.

4. Beiräte

§ 20. (1) Zur Beratung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie sowie zur Vorbereitung

und Begutachtung von Maßnahmen gemäß

den §§ 3 bis 9 wird beim Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie ein Beirat errichtet

(Energielenkungsbeirat). Er ist insbesondere vor

Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 und

§ 3 anzuhören.

(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören

1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie und je ein

Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien

für Auswärtige Angelegenheiten,

für Bauten und Technik, für Finanzen,

für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft,

für soziale Verwaltung und für

Verkehr;

2. je zwei Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs,

des Österreichischen Arbeiterkammertages

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3. der Bundeslastverteiler;

4. je ein Vertreter der Länder;

5. je ein Fachmann aus dem Gebiet der Erdölwirtschaft,

des Erdölhandels, der Erdgaswirtschaft

und der Kohlenwirtschaft;

6. ein Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke

Österreichs.

§ 21. (1) Zur Beratung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie sowie zur Vorbereitung

und Begutachtung von Maßnahmen gemäß

den §§ 10 bis 19 wird beim Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie ein Beirat errichtet

(Lastverteilungsbeirat). Er ist insbesondere vor

Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 und

§ 10 anzuhören.

(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören

1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie und je ein

Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien

für Auswärtige Angelegenheiten,

für Bauten und Technik, für Finanzen,

für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft,

für soziale Verwaltung und für

Verkehr;

2. je zwei Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs,

des Österreichischen Arbeiterkammertages

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3. der Bundeslastverteiler;

4. die Landeslastverteiler;

5. je ein Fachmann aus dem Gebiet der Erdölwirtschaft,

des Erdölhandels, der Erdgaswirtschaft

und der Kohlenwirtschaft;

6. vier Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke

Österreichs sowie ein Vertreter des

Österreichischen Energiekonsumentenverbandes.

§ 22. Die Mitglieder der Beiräte sind vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie zu

bestellen. Die im § 20 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 und im

§ 21 Abs. 2 Z 2 und 6 genannten Mitglieder sind

auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im § 20

Abs. 2 Z 5 und im § 21 Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieder

sind auf Vorschlag der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft zu bestellen.

§ 23. (1) Den Vorsitz im Beirat gemäß § 20 führt

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie, der sich durch einen Beamten seines

Ministeriums vertreten lassen kann. Den Vorsitz im

Beirat gemäß § 21 führt der Bundeslastverteiler.

Die Geschäfte der Beiräte sind vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie zu führen.

(2) Für die Beschlußfähigkeit der Beiräte ist die

ordnungsgemäß erfolgte Einladung aller Mitglieder

des Beirates und die Anwesenheit von mindestens

einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist zu

Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der

Mitglieder nicht anwesend, so haben die Beiräte

eine Stunde nach dem in der Einladung genannten

Termin neuerlich zusammenzutreten und die

Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der

anwesenden Mitglieder zu behandeln.

(3) Die Anhörung der Beiräte kann bei Gefahr

im Verzug entfallen. Die Beiräte sind jedoch nachträglich

unverzüglich mit der Angelegenheit zu

befassen. Im Falle des § 21 ist jedenfalls der Bundeslastverteiler,

in seinem Wirkungsbereich der

Landeslastverteiler zu hören.

§ 24. Die Beiräte haben ihre Geschäftsordnungen

mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die

Geschäftsordnungen haben unter Bedachtnahme

auf die §§ 20 bis 23 die Tätigkeit der Beiräte möglichst

zweckmäßig zu regeln. Sie bedürfen der

Genehmigung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie, die zu erteilen ist, wenn sie

dieser Voraussetzung entsprechen.

§ 25. Die Mitglieder der Beiräte dürfen Amts-,

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in

dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich

geworden sind, während der Dauer ihrer

Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion

nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit

sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie auf die

gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu

verpflichten.

§ 26. (1) Zur Beratung des Landeslastverteilers

(§ 15 Abs. 1) wird bei diesem ein Beirat errichtet.

Ihm haben als Mitglieder anzugehören

1. je ein Vertreter der Landeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer,

der Kammer für Arbeiter und

Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

2. höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der

Elektrizitätswirtschaft des betreffenden Landes;

3. zwei Beamte des Amtes der Landesregierung.

(2) Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann

zu bestellen. Die im Abs. 1 Z 1 genannten

Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden

Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und

Veränderungen in der Zusammensetzung sind dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

mitzuteilen.

(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Landeslastverteiler.

Im übrigen gelten die §§ 23 bis 25 dieses

Bundesgesetzes sinngemäß.

5. Strafbestimmungen

§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis

zu 150000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

1. vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote und

Verbote von gemäß den §§ 3 und 10 erlassenen

Verordnungen oder von auf Grund dieser

Verordnungen erlassenen Bescheiden nicht

befolgt, sofern die Tat nicht nach § 28 oder

§ 29 zu bestrafen ist;

2. vorsätzlich die Durchführung von Geboten

und Verboten gemäß Z 1 erschwert oder

unmöglich macht.

(2) Bei der Bemessung der Strafe ist die durch

die strafbare Handlung verursachte Beeinträchtigung

der Energieversorgung zu berücksichtigen.

§ 28. Eine Verwaltungsübertretung, die von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu

30000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

1. einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über

ein Benützungsverbot (§ 6 Abs. 1 Z 1) oder

über die Kennzeichnung (§ 6 Abs. 4) zuwiderhandelt,

eine Ausnahme vom Verbot fälschlich

behauptet oder durch unrichtige Angaben

erschleicht;

2. einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über

Meldepflichten (§ 7 Abs. 1) zuwiderhandelt

oder Auskünfte gemäß § 7 Abs. 2 und § 19

nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder

unvollständig erstattet;

3. vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen

und Einsichtnahmen gemäß § 7 Abs. 2

zu dulden, zuwiderhandelt.

§ 29. Eine Verwaltungsübertretung, die von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu

10000 S zu bestrafen ist, begeht, wer eine gemäß

§ 3 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (§ 6

Abs. 1 Z 2) erheblich überschreitet.

§ 30. (1) Wird die strafbare Handlung gemäß

§ 27 dadurch begründet, daß der Täter entgegen

den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für

den Stromverbrauch Energie verbraucht, so ist er

nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr

gemäß § 16 bezahlt.

(2) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 27

oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr

gemäß § 16, kann die gemäß § 11 oder § 15 zuständige

Behörde einen Stromverbraucher entsprechend

dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches

vom Strombezug ausschließen.

§ 31. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht

vor, wenn eine in den §§ 27 bis 29 bezeichnete Tat

den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 32. Soweit die strafbare Handlung nicht nach

einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe

bedroht ist, gilt die Strafbestimmung des § 122 des

Strafgesetzbuches auch für die Offenbarung eines

Amtsgeheimnisses durch die nach den §§ 25 und 26

zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen.

§ 33. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan

der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung

des § 28 Z 1 und des § 29 durch

1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende

Verwaltungsübertretungen;

2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder

Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

erforderlich sind;

3. Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er

gesetzlich vorgesehen ist,

mitzuwirken.

(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von

ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen

gemäß § 28 Z 1 und § 29

der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

6. Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 34. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1982 in

Kraft und am 30. Juni 1984 außer Kraft.

§ 35. Soweit die Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie vom

23. Juni 1975, BGBl. Nr. 362, betreffend die

Durchführung statistischer Erhebungen über die

Elektrizitätswirtschaft, auf Grund des Lastverteilungsgesetzes

1952, BGBl. Nr. 207, erlassen wurde,

bleibt sie als Bundesgesetz weiter in Kraft, bis ihren

Gegenstand regelnde Bestimmungen auf Grund

dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten

sind.

Artikel III

(1) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2 die Bundesregierung;

2. hinsichtlich des § 33 der Bundesminister für

Inneres;

3. hinsichtlich des § 8 vierter bis siebenter Satz,

des § 18 und des § 32 der Bundesminister für

Justiz;

4. hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Landesverteidigung

und für Verkehr sowie nach

Maßgabe dieser Bestimmung auch dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft;

5. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr;

6. im übrigen der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie.

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