545. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinde Horn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 45
Pulkautal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Horn wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 1,870, verläuft in nördliche Richtung, westlich
der ÖBB-Linie Hadersdorf—Sigmundsherberg,
schwenkt bei km 3,600 nach Osten und bindet bei
km 4,200 wieder in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim
Bundesministerium für Bauten und Technik, beim
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Horn aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen B 45/23-78; Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.