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545_1981 AT

545. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinde Horn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 545. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinde Horn

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 45

Pulkautal Straße wird im Bereich der Gemeinde

Horn wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 1,870, verläuft in nördliche Richtung, westlich

der ÖBB-Linie Hadersdorf—Sigmundsherberg,

schwenkt bei km 3,600 nach Osten und bindet bei

km 4,200 wieder in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim

Bundesministerium für Bauten und Technik, beim

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Horn aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen B 45/23-78; Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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