545. Bundesgesetz: Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes, des Bezügegesetzes und anderer Rechtsvorschriften
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Unvereinbarkeitsgesetz, BGBl. Nr. 294/
1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 100/1931 wird wie folgt geändert
1. Der Titel hat zu lauten
„Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für
oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre
(Unvereinbarkeitsgesetz)".
2. Der § 1 hat zu lauten
„§ 1. Die Beschränkungen dieses Bundesgesetzes
gelten für
1. die im Art. 19 Abs. 1 B-VG bezeichneten
Organe der Vollziehung,
2. die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und
die Mitglieder des Stadtsenates in den
Städten mit eigenem Statut,
3. die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates
und der Landtage."
3. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1 a und
1 b eingefügt
„§ 1 a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder
der Bundesregierung, die Staatssekretäre
und die Mitglieder der Landesregierungen (in
Wien der Bürgermeister und die amtsführenden
Stadträte) dürfen während ihrer Amtstätigkeit
keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.
(2) Unverzüglich nach Amtsantritt haben die
Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre
dem Unvereinbarkeitsausschuß des
Nationalrates (§ 4), die Mitglieder der Landesregierungen
dem nach der Landesgesetzgebung
zuständigen Ausschuß des Landtages die Ausübung
eines Berufes (Abs. 1) anzuzeigen. Genehmigt
der Ausschuß die Ausübung des Berufes
unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung
einer objektiven und unbeeinflußten Amtsführung
nicht, so ist die Ausübung des Berufes
spätestens drei Monate nach einem solchen Beschluß
des Ausschusses einzustellen.
(3) Eine im Abs. 1 bezeichnete Person darf
während ihrer Amtstätigkeit eine Berufstätigkeit
(Abs. 1) nur mit Genehmigung des Ausschusses
beginnen.
(4) Die Verwaltung des eigenen Vermögens
sowie die Ausübung von Funktionen in einer
politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung
oder freiwilligen Berufsvereinigung,
in die die Person gewählt wurde, gelten
nicht als Ausübung eines Berufes (Abs. 1).
§ 1 b. (Verfassungsbestimmung) (1) Steht ein
Unternehmen im Eigentum eines Mitgliedes der
Bundesregierung, eines Staatssekretärs oder eines
Mitgliedes der Landesregierung oder sind sie
Eigentümer von Anteilsrechten an einer Gesellschaft
oder sonstiger Anteilsrechte an einem
Unternehmen, so sind sie verpflichtet, bei Antritt
ihres Amtes oder unverzüglich nach Erwerb
solchen Eigentums dies dem Unvereinbarkeitsausschuß
des Nationalrates (§ 4) oder dem
nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß
des Landtages anzuzeigen; dabei ist das
Ausmaß bestehender Anteilsrechte einschließlich
der des Ehegatten anzugeben. Liegt eine Beteiligung,
einschließlich der des Ehegatten, über
25 vH, so dürfen solchen Gesellschaften oder
Unternehmen,
1. sofern es sich um Mitglieder der Bundesregierung
oder um Staatssekretäre handelt,
weder unmittelbar noch mittelbar Aufträge
vom Bund und von der Kontrolle des
Rechnungshofes gemäß Art. 126 b B-VG
unterliegenden Unternehmen,
2. sofern es sich um Mitglieder der Landesregierung
handelt, weder unmittelbar noch
mittelbar Aufträge vom betreffenden Land
und von wegen einer finanziellen Beteiligung
dieses Landes der Kontrolle des Rechnungshofes
gemäß Art. 127 Abs. 3 B-VG
unterliegenden Unternehmen
erteilt werden.
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für die Vergabe
von Aufträgen an freiberuflich tätige Mitglieder
der Bundesregierung, Staatssekretäre und
Mitglieder der Landesregierungen und solche
freiberuflich tätige Personen, die mit einem Mitglied
der Bundesregierung, einem Staatssekretär
oder mit einem Mitglied der Landesregierung in
einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft tätig sind.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann für
Mitglieder der Bundesregierung und für Staatssekretäre
der Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates
(§ 4), für Mitglieder der Landesregierung
der nach der Landesgesetzgebung zuständige
Ausschuß des Landtages Ausnahmen zulassen,
sofern durch geeignete Vorkehrungen die
unbedenkliche Amtsführung sichergestellt ist.
(4) Der Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates
(§ 4) hat dem Bundeskanzler jene
Unternehmen und freiberuflich tätigen Personen
im Sinne des Abs. 2 mitzuteilen, an die keine
Aufträge erteilt werden dürfen. Der Bundeskanzler
hat diese Mitteilung im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung kundzumachen. Diese Bestimmung
ist im Bereich der Länder sinngemäß anzuwenden."
4. Der § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die im § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen
dürfen, sofern sich dies nicht bereits aus
§ 1 a Abs. 1 ergibt, während ihrer Amtstätigkeit
keine leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft,
einer auf den Gebieten des Bankwesens,
des Handels, der Industrie oder des Verkehrs
tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
oder einer Sparkasse einnehmen; insbesondere
dürfen sie weder Mitglied des Vorstandes oder
Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer
oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung der bezeichneten
Art noch Mitglied des Vorstandes oder
Sparkassenrates einer Sparkasse sein, ausgenommen
bei Gemeindesparkassen auf Grund von § 17
Abs. 6 Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979."
5. Im § 3 Abs. 1 Z 2 ist das Wort „Stadtrat"
durch das Wort „Stadtsenat" zu ersetzen.
6. Der § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Der Unvereinbarkeitsausschuß hat
innerhalb dreier Monate Beschluß zu fassen; er
teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten oder Vorsitzenden
mit, der sie dem Vertretungskörper
zur Kenntnis bringt.
(2) Lautet der Beschluß dahin, daß eine im § 2
erwähnte Beteiligung mit der Ausübung des
Mandates unvereinbar ist, so hat der Präsident
oder Vorsitzende den Betroffenen hievon zu verständigen
und ihn aufzufordern, ihm innerhalb
von drei Monaten nachzuweisen, daß er dem
Beschluß entsprochen habe. Der Präsident oder
Vorsitzende hat nach Ablauf dieser Frist dem
Vertretungskörper Bericht zu erstatten."
7. Der § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) (Verfassungsbestimmung) Wenn eine der
im § 1 genannten Personen entgegen dem Beschluß
des Unvereinbarkeitsausschusses oder des
nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschusses
des Landtages eine Berufstätigkeit im
Sinne des § 1 a ausübt oder eine der im § 2 bezeichneten
Stellen trotz Versagens der Genehmigung
inne hat, kann der nach diesem Bundesgesetz
in Betracht kommende Vertretungskörper
beim Verfassungsgerichtshof den Antrag
stellen, auf Verlust des Amtes oder Mandates
zu erkennen. Für den Nationalrat und den Bundesrat
wird ein solcher Antrag durch den Unvereinbarkeitsausschuß
(§ 4) gestellt."
8. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt
„§ 8 a. Scheidet eine der im § 1 Z 1 und 2
bezeichneten Personen aus einer dort genannten
Funktion aus, derentwegen sie auf Grund
dieses Bundesgesetzes einen Beruf (eine leitende
Stellung) gemäß § 1 a Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1
nicht ausüben durfte, ohne daß ihr bzw. ihren
Hinterbliebenen auf Grund des Bezügegesetzes
oder eines gleichartigen Landesgesetzes ein Ruhe-
(Versorgungs-)Bezug gebührt, so hat der Bund
bzw. das Land, dessen Landesregierung bzw.
die Gemeinde, deren Stadtsenat der Betreffende
angehörte, dem nach den sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen jeweils in Betracht
kommenden Pensionsversicherungsträger einen
Überweisungsbetrag zu leisten. Für die Leistung
des Überweisungsbetrages und die Rechtswirkung
dieser Überweisung gelten die §§ 311 ff.
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
§§ 175 ff. des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
und §§ 167 ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend."
Artikel II
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 682/
1978 wird wie folgt geändert
1. Der § 5 hat zu lauten
„§ 5. Der Bezug des Bundespräsidenten entspricht
400 vH des jeweiligen Gehaltes eines
Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen
Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6,
zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen."
2. Der § 6 hat zu lauten
„§ 6. Der Anfangsbezug des Bundeskanzlers,
des Vizekanzlers, eines Bundesministers, eines
Landeshauptmannes und des Präsidenten des
Rechnungshofes beträgt 200 vH, der eines Staatssekretärs
und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes
180 vH des Anfangsbezuges eines
Mitgliedes des Nationalrates."
3. Der § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bezug der Präsidenten des Nationalrates,
des Vorsitzenden des Bundesrates und
seiner Stellvertreter erhöht sich für die Dauer
ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die
90 vH des ihnen gebührenden Bezuges (§§ 3,
4 und 7) beträgt; der Bezug der Obmänner der
Klubs (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden
Klubobmannes jedoch nur der Bezug
dieses geschäftsführenden Klubobmannes) erhöht
sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine
Amtszulage, die 66 vH des ihnen gebührenden
Bezuges (§§ 3, 4 und 7) beträgt."
4. Der § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Den obersten Organen im Sinne
des § 1 Abs. 1 gebührt neben ihren Bezügen ein
monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung
von dem Bezug auszugehen ist, der sich
nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten
der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse
IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage
ergeben würde.
(2) Der Auslagenersatz des Bundespräsidenten
und des Bundeskanzlers beträgt 30 vH, der
Auslagenersatz der übrigen Mitglieder der Bundesregierung,
der Landeshauptmänner, des Präsidenten
des Rechnungshofes, der Staatssekretäre,
der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden
des Bundesrates und seiner Stellvertreter
und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes
beträgt 40 vH, der Auslagenersatz der übrigen
Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates
beträgt 25 vH des nach Abs. 1 zu ermittelnden
Bezuges."
5. Der § 10 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Solange Mitglieder der Bundesregierung,
Staatssekretäre, Landeshauptmänner, der Präsident
oder Vizepräsident des Rechnungshofes
einen Bezug nach § 6 erhalten, werden Ruhebezüge
als ehemaliges Mitglied des Nationalrates
oder des Bundesrates stillgelegt. Beziehen solche
Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied
eines Landtages oder einer Landesregierung, so
verringert sich der nach § 6 gebührende Bezug
um diese Nettoruhebezüge."
6. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sowie
der §§ 6 und 7 gelten sinngemäß auch für die
im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten
Personen."
7. Der § 12 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt
für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates
7 vH, für die übrigen im § 1 Abs. 1
genannten Organe 9 vH des Bezuges und der
Sonderzahlungen."
8. Im § 12 entfällt der Abs. 3, der bisherige
Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)".
9. Der letzte Satz des § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 10 Abs. 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden."
10. Der erste Satz des § 14 Abs. 2 hat zu
lauten
„Die Mitglieder des Nationalrates erhalten,
wenn sie diese Funktion ununterbrochen mindestens
drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung
dieser Funktionsausübung eine einmalige
Entschädigung."
11. Dem § 14 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer
im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich."
12. Der § 17 hat zu lauten
„§ 17. (1) Dem Bundespräsidenten und dem
Bundeskanzler gebührt eine Amtswohnung.
Wird eine Amtswohnung nicht in Anspruch genommen,
so sind die nachgewiesenen Miet- und
Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen
Wohnung zu ersetzen.
(2) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern
der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates,
dem Vorsitzenden des Bundesrates, dem
Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes,
den Landeshauptmännern sowie den
Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen. Wird
ein solcher nicht zur Verfügung gestellt, so ist
eine Entschädigung zu gewähren, deren Höhe
unter Berücksichtigung der mit der Beistellung
eines Dienstwagens verbundenen Betriebskosten
vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmen
ist. Ferner ist mit Einverständnis des Vorsitzenden
des Bundesrates dessen Dienstwagen auch
seinen Stellvertretern in der Bundeshauptstadt
für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen."
13. Der § 19 hat zu lauten
„§ 19. (1) Das Ausmaß der Vergütungen für
Dienstreisen der Mitglieder der Bundesregierung,
der Staatssekretäre und des Präsidenten sowie des
Vizepräsidenten des Rechnungshofes richtet sich
nach den Vorschriften für die Bundesbeamten
der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX,
mit der Maßgabe, daß die Nächtigungsgebühr in
Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen
ist. Der Bundeskanzler erhält einen Zuschlag
in Höhe von 30 vH der Tagesgebühr.
(2) Den Landeshauptmännern gebühren die
im Abs. 1 erster Satz genannten Vergütungen,
wenn die Dienstreise in Angelegenheiten der
mittelbaren Bundesverwaltung unternommen
worden ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden auf Dienstreisen
insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom
Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen)."
14. § 25 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied
eines Landtages, wenn für diese Zeit ein
Beitrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wird,".
15. Der zweite und dritte Satz des § 33 Abs. 1
haben zu lauten
„Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu
erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden
landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder
des Landtages von ihren Entschädigungen
Beiträge mindestens in der im § 12 Abs. 3
vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen
diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der
entsprechende Teil der Überweisung zu leisten."
16. Dem § 36 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des
Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes
hat im Sinne des Abs. 2 der Präsident
des Nationalrates an die Stelle der obersten
Dienstbehörde zu treten."
17. Der § 49 wird aufgehoben.
18. Der § 50 hat zu lauten
„§ 50. (Verfassungsbestimmung) Soweit sich
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Mitglieder
des Nationalrates und des Bundesrates
sowie auf den Präsidenten und den Vizepräsidenten
des Rechnungshofes beziehen, obliegen
die zu treffenden Maßnahmen dem Präsidenten
des Nationalrates. Auf das Verfahren ist das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950,
BGBl. Nr. 172, anzuwenden."
Artikel III
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.
Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 683/1978, wird wie folgt geändert
1. Der § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes
erhalten vom Ersten des ihrer Bestellung
nachfolgenden Monats an eine Geldentschädigung
in folgender Höhe
1. Der Präsident im Ausmaß von 166 vH,
2. der Vizepräsident im Ausmaß von 138 vH,
3. die ständigen Referenten im Ausmaß von
138 vH,
4. die übrigen Mitglieder im Ausmaß von
83 vH
des Bezuges, auf den jeweils ein Mitglied des
Nationalrates Anspruch hätte, wenn es seit der
Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes
dem Nationalrat als Abgeordneter
angehören würde. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes
erhalten ferner für jeden
Monat einen Auslagenersatz in der Höhe von
25 vH ihrer monatlichen Geldentschädigung."
2. Der § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes
erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen
haben, eine Entschädigung, die für
jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen
Monat entfallenden Entschädigung der im Abs. 1
Z 4 genannten Mitglieder — bemessen nach dem
Anfangsbezug — beträgt; ferner erhalten sie für
jeden Sitzungstag einen Auslagenersatz in der
Höhe von 25 vH ihrer Entschädigung."
3. § 5 a Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
Artikel IV
Das Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft,
BGBl. Nr. 121/1977, wird wie folgt geändert
Der § 21 entfällt.
Artikel V
Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 139/1979, wird wie folgt geändert
Im § 86 haben die Abs. 2 bis 4 zu lauten
„(2) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
(Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft) kann nicht Aufsichtsratsmitglied
sein. Mitglied kann ferner nicht sein,
wer bereits in zehn Aktiengesellschaften und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung Aufsichtsratsmitglied
ist. Sitze einer Person in mehreren
Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder
entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen
des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes,
einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft
konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens
oder einer Kreditunternehmung, die
mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger
Verbindung steht, zu wahren, werden nur als
ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf aber
nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze
innehat. Sitze, die dieselbe Person
in den Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften
und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
innehat, sind zusammenzurechnen.
(3) Ein Vorstandsmitglied einer Gesellschaft,
die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt,
kann nicht mehr als fünf Sitze in Aufsichtsräten
von Unternehmen innehaben, die mit der Gesellschaft
konzernmäßig verbunden sind.
(4) Hat eine Person bereits so viel oder mehr
Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig
ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer
Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch
die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr
überschritten wird."
Artikel VI
Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 320/1980,
wird wie folgt geändert
§ 30 a hat zu lauten
„§ 30 a. Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
(Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft) kann nicht Aufsichtsratsmitglied
sein. Mitglied kann ferner nicht sein,
wer bereits in zehn Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und Aktiengesellschaften Aufsichtsratsmitglied
ist.
Sitze einer Person in mehreren Aufsichtsräten,
in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist,
um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes,
eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer
Gemeinde, eines mit der Gesellschaft konzernmäßig
verbundenen Wirtschaftsunternehmens
(§ 115) oder einer Kreditunternehmung, die
mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger
Verbindung steht, zu wahren, werden nur als
ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf aber
nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze
innehat.
Sitze, die dieselbe Person in den Aufsichtsräten
von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und von Aktiengesellschaften innehat, sind
zusammenzurechnen.
Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der
Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, kann
nicht mehr als fünf Sitze in Aufsichtsräten in
Unternehmen innehaben, die mit der Gesellschaft
konzernmäßig verbunden sind (§ 115).
Hat eine Person bereits so viel oder mehr
Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig
ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer
Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch
die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten
wird."
Artikel VII
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 333, in der Fassung der Novelle BGBl.
Nr. 281/1980 wird wie folgt geändert
1. Im § 17 sind die Worte „eines Landtages,"
zu streichen und ist folgender Satz anzufügen
„Dem Beamten, der Mitglied eines Landtages
ist, ist die zur Ausübung des Landtagsmandates
erforderliche freie Zeit zu gewähren."
2. Der § 18 hat zu lauten
„§ 18. Der Beamte, der sich um das Amt des
Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat
oder in einem Landtag bewirbt, ist ab
der Einbringung des gültigen Wahlvorschlages
bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe
des amtlichen Wahlergebnisses von der
Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben freizustellen.
Wird der Beamte zum Bundespräsidenten
oder zum Mitglied des Nationalrates gewählt,
so ist er darüber hinaus bis zum Beginn
der Außerdienststellung gemäß § 17 oder § 19
von der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben
freizustellen."
Artikel VIII
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 561/1979, wird wie folgt geändert
Dem § 13 wird als Abs. 5 angefügt
„(5) Der Monatsbezug eines außerdienstgestellten
Beamten, der eine im § 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes,
BGBl. Nr. 273/1972, in der geltenden
Fassung angeführte Funktion ausübt, wird auf
80 vH gekürzt. Diese Kürzung wird abweichend
von § 6 für jenen Zeitraum wirksam, für den
dem Beamten auf Grund der angeführten Funktion
eine Amtszulage nach dem Bezügegesetz
gebührt."
Artikel IX
Der § 13 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Art. VIII dieses
Bundesgesetzes ist auf Bundesbedienstete, die
nicht Beamte sind, sinngemäß anzuwenden.
Artikel X
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974, 335/
1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976, 664/1976,
320/1977, 645/1977, 280/1978, 571/1978 und
550/1979 wird wie folgt geändert
1. § 3 Z 6 hat zu lauten
„6. die in den §§ 17 bis 19 des Bezügegesetzes
genannten Vergütungen sowie dem Grunde
und der Höhe nach gleichartige Vergütungen,
die Mitglieder einer Landesregierung
(des Wiener Stadtsenates) mit Ausnahme
der Landeshauptmänner (des Bürgermeisters
der Stadt Wien), Mitglieder eines Landtages,
Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürger-
meister-Stellvertreter) und Stadträte (amtsführende
Gemeinderäte) in den Städten mit
eigenem Statut sowie Bezirksvorsteher (Bezirksvorsteher-
Stellvertreter) der Stadt Wien
auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten,".
2. § 3 Z 7 hat zu lauten
„7. die in § 4 Abs. 1 und 3 sowie in § 5 a
Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
genannten Auslagenvergütungen,".
3. § 3 Z 8 hat zu lauten
„8. die in § 9 des Bezügegesetzes angeführten
Auslagenersätze sowie gleichartige Auslagenersätze,
die die von Z 6 erfaßten Personen
auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten,
soweit der Auslagenersatz bei Landeshauptmann-
Stellvertretern (Vizebürgermeistern
der Stadt Wien) jenen eines Staatssekretärs,
bei sonstigen Mitgliedern einer
Landesregierung 90 vH des Auslagenersatzes
eines Staatssekretärs, bei Präsidenten
(Vizepräsidenten, Stellvertretern des Präsidenten)
eines Landtages jenen des Vorsitzenden
(Stellvertreters des Vorsitzenden)
des Bundesrates, bei Klubobmännern eines
Landtages 50 vH des Auslagenersatzes eines
Klubobmannes des Nationalrates, bei sonstigen
Mitgliedern eines Landtages jenen
eines Mitgliedes des Bundesrates sowie bei
den von Z 6 erfaßten Gemeindefunktionären
jenen eines Mitgliedes des Nationalrates
nicht übersteigt,".
4. § 16 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten
„3. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen
auf öffentlich-rechtlicher Grundlage
sowie Betriebsratsumlagen. Zu den
Pflichtbeiträgen zählen auch Klubbeiträge
von Personen, die Bezüge im Sinne des § 25
Abs. 1 Z 4 erhalten, soweit diese Beiträge
5 vH der laufenden Bezüge nicht übersteigen.
Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft
bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen
können nur insoweit als Werbungskosten
abgezogen werden, als sie in
angemessener, statutenmäßig festgesetzter
Höhe geleistet werden. Voraussetzung für
die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich
die Berufsverbände (Interessenvertretungen)
nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich oder überwiegend
mit der Wahrnehmung der beruflichen
Interessen ihrer Mitglieder befassen,".
5. § 16 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten
„4. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung
in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-,
Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie
zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen,
die vom Pensionsinstitut der österreichischen
Privatbahnen und vom Pensionsinstitut
der Linzer Elektrizitäts- und
Straßenbahn AG. durchgeführt werden,
weiters Pensions-(Provisions-)Pflichtbeiträge
der Bediensteten der Gebietskörperschaften
und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-
rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen,
soweit auf Grund öffentlich-
rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung
zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung
besteht, weiters Beiträge
der von § 3 Z 7 und Z 8 und von Abs. 4
und 5 erfaßten Personen auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge zu
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,
soweit diese Einrichtungen der Kranken-,
Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
dienen, weiters Beiträge
von Arbeitnehmern zu einer ausländischen
Pflichtversicherung, die einer inländischen
gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder
Arbeitslosenversicherung entspricht."
6. Im § 16 Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten
„Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4
und 5 sowie der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6
zweiter Satz und Werbungskosten im Sinne des
§ 62 Abs. 2 Z 1 und 6 sind ohne Anrechnung
auf den Pauschbetrag absetzbar."
7. An die Stelle des bisherigen § 16 Abs. 4
bis 7 treten folgende Bestimmungen
„(4) Die Hälfte der laufenden Bezüge, die die
nicht von § 3 Z 6 erfaßten Bürgermeister, Vizebürgermeister
(Bürgermeister-Stellvertreter) oder
Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in dieser
Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag
von 10800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis
als Werbungskosten anzuerkennen, soweit
die genannten Bezüge die laufenden Bezüge eines
Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen.
Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden
Werbungskosten sind mit einem Viertel der
laufenden Bezüge, höchstens aber mit 40000 S
jährlich begrenzt, wenn die genannten Personen
gleichzeitig Auslagenersätze im Sinne des § 3 Z 7
oder 8 erhalten. Die ohne besonderen Nachweis
anzuerkennenden Werbungskosten dürfen weiters
nicht mit einem höheren Betrag als mit
dem Betrag der insgesamt empfangenen Bezüge
berücksichtigt werden. Der Werbungskostenpauschbetrag
nach den vorstehenden Bestimmungen
steht neben dem Werbungskostenpauschbetrag
nach Abs. 3 zu; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5) Die bei Ausübung von Funktionen im
Sinne des § 29 Z 4 entstehenden Werbungskosten
sind ohne besonderen Nachweis in Höhe von
50 vH der insgesamt empfangenen Vergütungen,
mindestens aber mit 10800 S und höchstens mit
40000 S jährlich, jedoch nicht mit einem höheren
Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen
Vergütungen anzuerkennen. Werbungskosten
im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind ohne Anrechnung
auf den Pauschbetrag absetzbar.
(6) Werden die Funktionen im Sinne der
Abs. 4 und 5 nicht während eines vollen Kalenderjahres
ausgeübt, so ermäßigen sich die' angeführten
Beträge entsprechend der Anzahl der
Kalendermonate, in denen die Funktionen ausgeübt
wurden."
8. § 25 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten
„4. Bezüge und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im
Sinne des Bezügegesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes
und des Bundesgesetzes
über die Errichtung der Volksanwaltschaft
sowie gleichartige Bezüge und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge,
die Mitglieder einer Landesregierung
(des Wiener Stadtsenates) und
Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene
auf Grund landesgesetzlicher
Regelung erhalten, weiters Bezüge, die Bürgermeister,
Vizebürgermeister (Bürgermeister-
Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende
Gemeinderäte), Bezirksvorsteher
(Stellvertreter) der Stadt Wien sowie deren
Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher
Regelung erhalten."
9. § 26 Z 6 hat zu lauten
„6. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen,
soweit sie 10 vH
des laufenden Arbeitslohnes nicht übersteigen,
und Reisekastenersätze aus öffentlichen
Kassen. Dagegen sind Entschädigungen, die
für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt
werden, steuerpflichtig. Nicht Verrechnungspflichtige
Aufwandsentschädigungen und
Kostenersätze, welche die vom § 3 Z 7
und Z 8 erfaßten Personen erhalten, sind
nicht gemäß dem ersten Satz zu behandeln,".
10. Im § 29 hat die Z 4 zu tauten
„4. Funktionsgebühren der Funktionäre von
öffentlich-rechtlichen Körperschaften."
11. § 62 Abs. 2 Z 6 hat zu lauten
„6. Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 zweiter
Satz und der Werbungskostenpauschbetrag
im Sinne des § 16 Abs. 4,".
Artikel XI
Die Bestimmungen des Art. X sind anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt
wird, erstmals bei der Veranlagung 1981,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug erhoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember
1980 enden.
Artikel XII
Der § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes ist auf die Mitglieder der Volksanwaltschaft
weiter anzuwenden.
Artikel XIII
Der Art. III § 11 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 320/1980, mit dem das Gesetz über die Gesellschaft
mit beschränkter Haftung geändert
wird, wird aufgehoben.
Artikel XIV
(Verfassungsbestimmung)
Die Mitglieder der Bundesregierung, die
Staatssekretäre und die Mitglieder der Landesregierungen,
die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes im Amt befinden,
haben die Anzeigen gemäß Art. I Z 3
(§§ 1 a und 1 b des Unvereinbarkeitsgesetzes)
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von
sechs Monaten, zu erstatten.
Artikel XV
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz
tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Art. I, III, VII, VIII, IX
und XIV die Bundesregierung, hinsichtlich des
Art. II, soweit sie nicht dem Präsidenten des
Nationalrates obliegt, die Bundesregierung, hinsichtlich
des Art. IV der Bundeskanzler, hinsichtlich
der Art. V, VI und XIII der Bundesminister
für Justiz und hinsichtlich der Art. X,
XI und XII der Bundesminister für Finanzen betraut.