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545. Bundesgesetz: Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes, des Bezügegesetzes und anderer Rechtsvorschriften

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 545. Bundesgesetz: Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes, des Bezügegesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Unvereinbarkeitsgesetz, BGBl. Nr. 294/

1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 100/1931 wird wie folgt geändert

1. Der Titel hat zu lauten

„Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für

oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre

(Unvereinbarkeitsgesetz)".

2. Der § 1 hat zu lauten

„§ 1. Die Beschränkungen dieses Bundesgesetzes

gelten für

1. die im Art. 19 Abs. 1 B-VG bezeichneten

Organe der Vollziehung,

2. die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und

die Mitglieder des Stadtsenates in den

Städten mit eigenem Statut,

3. die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates

und der Landtage."

3. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1 a und

1 b eingefügt

„§ 1 a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder

der Bundesregierung, die Staatssekretäre

und die Mitglieder der Landesregierungen (in

Wien der Bürgermeister und die amtsführenden

Stadträte) dürfen während ihrer Amtstätigkeit

keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.

(2) Unverzüglich nach Amtsantritt haben die

Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre

dem Unvereinbarkeitsausschuß des

Nationalrates (§ 4), die Mitglieder der Landesregierungen

dem nach der Landesgesetzgebung

zuständigen Ausschuß des Landtages die Ausübung

eines Berufes (Abs. 1) anzuzeigen. Genehmigt

der Ausschuß die Ausübung des Berufes

unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung

einer objektiven und unbeeinflußten Amtsführung

nicht, so ist die Ausübung des Berufes

spätestens drei Monate nach einem solchen Beschluß

des Ausschusses einzustellen.

(3) Eine im Abs. 1 bezeichnete Person darf

während ihrer Amtstätigkeit eine Berufstätigkeit

(Abs. 1) nur mit Genehmigung des Ausschusses

beginnen.

(4) Die Verwaltung des eigenen Vermögens

sowie die Ausübung von Funktionen in einer

politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung

oder freiwilligen Berufsvereinigung,

in die die Person gewählt wurde, gelten

nicht als Ausübung eines Berufes (Abs. 1).

§ 1 b. (Verfassungsbestimmung) (1) Steht ein

Unternehmen im Eigentum eines Mitgliedes der

Bundesregierung, eines Staatssekretärs oder eines

Mitgliedes der Landesregierung oder sind sie

Eigentümer von Anteilsrechten an einer Gesellschaft

oder sonstiger Anteilsrechte an einem

Unternehmen, so sind sie verpflichtet, bei Antritt

ihres Amtes oder unverzüglich nach Erwerb

solchen Eigentums dies dem Unvereinbarkeitsausschuß

des Nationalrates (§ 4) oder dem

nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß

des Landtages anzuzeigen; dabei ist das

Ausmaß bestehender Anteilsrechte einschließlich

der des Ehegatten anzugeben. Liegt eine Beteiligung,

einschließlich der des Ehegatten, über

25 vH, so dürfen solchen Gesellschaften oder

Unternehmen,

1. sofern es sich um Mitglieder der Bundesregierung

oder um Staatssekretäre handelt,

weder unmittelbar noch mittelbar Aufträge

vom Bund und von der Kontrolle des

Rechnungshofes gemäß Art. 126 b B-VG

unterliegenden Unternehmen,

2. sofern es sich um Mitglieder der Landesregierung

handelt, weder unmittelbar noch

mittelbar Aufträge vom betreffenden Land

und von wegen einer finanziellen Beteiligung

dieses Landes der Kontrolle des Rechnungshofes

gemäß Art. 127 Abs. 3 B-VG

unterliegenden Unternehmen

erteilt werden.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für die Vergabe

von Aufträgen an freiberuflich tätige Mitglieder

der Bundesregierung, Staatssekretäre und

Mitglieder der Landesregierungen und solche

freiberuflich tätige Personen, die mit einem Mitglied

der Bundesregierung, einem Staatssekretär

oder mit einem Mitglied der Landesregierung in

einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft tätig sind.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann für

Mitglieder der Bundesregierung und für Staatssekretäre

der Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates

(§ 4), für Mitglieder der Landesregierung

der nach der Landesgesetzgebung zuständige

Ausschuß des Landtages Ausnahmen zulassen,

sofern durch geeignete Vorkehrungen die

unbedenkliche Amtsführung sichergestellt ist.

(4) Der Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates

(§ 4) hat dem Bundeskanzler jene

Unternehmen und freiberuflich tätigen Personen

im Sinne des Abs. 2 mitzuteilen, an die keine

Aufträge erteilt werden dürfen. Der Bundeskanzler

hat diese Mitteilung im Amtsblatt zur

Wiener Zeitung kundzumachen. Diese Bestimmung

ist im Bereich der Länder sinngemäß anzuwenden."

4. Der § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die im § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen

dürfen, sofern sich dies nicht bereits aus

§ 1 a Abs. 1 ergibt, während ihrer Amtstätigkeit

keine leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft,

einer auf den Gebieten des Bankwesens,

des Handels, der Industrie oder des Verkehrs

tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

oder einer Sparkasse einnehmen; insbesondere

dürfen sie weder Mitglied des Vorstandes oder

Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer

oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft

mit beschränkter Haftung der bezeichneten

Art noch Mitglied des Vorstandes oder

Sparkassenrates einer Sparkasse sein, ausgenommen

bei Gemeindesparkassen auf Grund von § 17

Abs. 6 Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979."

5. Im § 3 Abs. 1 Z 2 ist das Wort „Stadtrat"

durch das Wort „Stadtsenat" zu ersetzen.

6. Der § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Der Unvereinbarkeitsausschuß hat

innerhalb dreier Monate Beschluß zu fassen; er

teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten oder Vorsitzenden

mit, der sie dem Vertretungskörper

zur Kenntnis bringt.

(2) Lautet der Beschluß dahin, daß eine im § 2

erwähnte Beteiligung mit der Ausübung des

Mandates unvereinbar ist, so hat der Präsident

oder Vorsitzende den Betroffenen hievon zu verständigen

und ihn aufzufordern, ihm innerhalb

von drei Monaten nachzuweisen, daß er dem

Beschluß entsprochen habe. Der Präsident oder

Vorsitzende hat nach Ablauf dieser Frist dem

Vertretungskörper Bericht zu erstatten."

7. Der § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) (Verfassungsbestimmung) Wenn eine der

im § 1 genannten Personen entgegen dem Beschluß

des Unvereinbarkeitsausschusses oder des

nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschusses

des Landtages eine Berufstätigkeit im

Sinne des § 1 a ausübt oder eine der im § 2 bezeichneten

Stellen trotz Versagens der Genehmigung

inne hat, kann der nach diesem Bundesgesetz

in Betracht kommende Vertretungskörper

beim Verfassungsgerichtshof den Antrag

stellen, auf Verlust des Amtes oder Mandates

zu erkennen. Für den Nationalrat und den Bundesrat

wird ein solcher Antrag durch den Unvereinbarkeitsausschuß

(§ 4) gestellt."

8. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt

„§ 8 a. Scheidet eine der im § 1 Z 1 und 2

bezeichneten Personen aus einer dort genannten

Funktion aus, derentwegen sie auf Grund

dieses Bundesgesetzes einen Beruf (eine leitende

Stellung) gemäß § 1 a Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1

nicht ausüben durfte, ohne daß ihr bzw. ihren

Hinterbliebenen auf Grund des Bezügegesetzes

oder eines gleichartigen Landesgesetzes ein Ruhe-

(Versorgungs-)Bezug gebührt, so hat der Bund

bzw. das Land, dessen Landesregierung bzw.

die Gemeinde, deren Stadtsenat der Betreffende

angehörte, dem nach den sozialversicherungsrechtlichen

Bestimmungen jeweils in Betracht

kommenden Pensionsversicherungsträger einen

Überweisungsbetrag zu leisten. Für die Leistung

des Überweisungsbetrages und die Rechtswirkung

dieser Überweisung gelten die §§ 311 ff.

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

§§ 175 ff. des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

und §§ 167 ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend."

Artikel II

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 682/

1978 wird wie folgt geändert

1. Der § 5 hat zu lauten

„§ 5. Der Bezug des Bundespräsidenten entspricht

400 vH des jeweiligen Gehaltes eines

Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen

Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6,

zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen."

2. Der § 6 hat zu lauten

„§ 6. Der Anfangsbezug des Bundeskanzlers,

des Vizekanzlers, eines Bundesministers, eines

Landeshauptmannes und des Präsidenten des

Rechnungshofes beträgt 200 vH, der eines Staatssekretärs

und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes

180 vH des Anfangsbezuges eines

Mitgliedes des Nationalrates."

3. Der § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bezug der Präsidenten des Nationalrates,

des Vorsitzenden des Bundesrates und

seiner Stellvertreter erhöht sich für die Dauer

ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die

90 vH des ihnen gebührenden Bezuges (§§ 3,

4 und 7) beträgt; der Bezug der Obmänner der

Klubs (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden

Klubobmannes jedoch nur der Bezug

dieses geschäftsführenden Klubobmannes) erhöht

sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine

Amtszulage, die 66 vH des ihnen gebührenden

Bezuges (§§ 3, 4 und 7) beträgt."

4. Der § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Den obersten Organen im Sinne

des § 1 Abs. 1 gebührt neben ihren Bezügen ein

monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung

von dem Bezug auszugehen ist, der sich

nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten

der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse

IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger

Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage

ergeben würde.

(2) Der Auslagenersatz des Bundespräsidenten

und des Bundeskanzlers beträgt 30 vH, der

Auslagenersatz der übrigen Mitglieder der Bundesregierung,

der Landeshauptmänner, des Präsidenten

des Rechnungshofes, der Staatssekretäre,

der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden

des Bundesrates und seiner Stellvertreter

und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes

beträgt 40 vH, der Auslagenersatz der übrigen

Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates

beträgt 25 vH des nach Abs. 1 zu ermittelnden

Bezuges."

5. Der § 10 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Solange Mitglieder der Bundesregierung,

Staatssekretäre, Landeshauptmänner, der Präsident

oder Vizepräsident des Rechnungshofes

einen Bezug nach § 6 erhalten, werden Ruhebezüge

als ehemaliges Mitglied des Nationalrates

oder des Bundesrates stillgelegt. Beziehen solche

Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied

eines Landtages oder einer Landesregierung, so

verringert sich der nach § 6 gebührende Bezug

um diese Nettoruhebezüge."

6. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sowie

der §§ 6 und 7 gelten sinngemäß auch für die

im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten

Personen."

7. Der § 12 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt

für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates

7 vH, für die übrigen im § 1 Abs. 1

genannten Organe 9 vH des Bezuges und der

Sonderzahlungen."

8. Im § 12 entfällt der Abs. 3, der bisherige

Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)".

9. Der letzte Satz des § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 10 Abs. 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden."

10. Der erste Satz des § 14 Abs. 2 hat zu

lauten

„Die Mitglieder des Nationalrates erhalten,

wenn sie diese Funktion ununterbrochen mindestens

drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung

dieser Funktionsausübung eine einmalige

Entschädigung."

11. Dem § 14 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer

im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich."

12. Der § 17 hat zu lauten

„§ 17. (1) Dem Bundespräsidenten und dem

Bundeskanzler gebührt eine Amtswohnung.

Wird eine Amtswohnung nicht in Anspruch genommen,

so sind die nachgewiesenen Miet- und

Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen

Wohnung zu ersetzen.

(2) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern

der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates,

dem Vorsitzenden des Bundesrates, dem

Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes,

den Landeshauptmännern sowie den

Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen. Wird

ein solcher nicht zur Verfügung gestellt, so ist

eine Entschädigung zu gewähren, deren Höhe

unter Berücksichtigung der mit der Beistellung

eines Dienstwagens verbundenen Betriebskosten

vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmen

ist. Ferner ist mit Einverständnis des Vorsitzenden

des Bundesrates dessen Dienstwagen auch

seinen Stellvertretern in der Bundeshauptstadt

für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen."

13. Der § 19 hat zu lauten

„§ 19. (1) Das Ausmaß der Vergütungen für

Dienstreisen der Mitglieder der Bundesregierung,

der Staatssekretäre und des Präsidenten sowie des

Vizepräsidenten des Rechnungshofes richtet sich

nach den Vorschriften für die Bundesbeamten

der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX,

mit der Maßgabe, daß die Nächtigungsgebühr in

Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen

ist. Der Bundeskanzler erhält einen Zuschlag

in Höhe von 30 vH der Tagesgebühr.

(2) Den Landeshauptmännern gebühren die

im Abs. 1 erster Satz genannten Vergütungen,

wenn die Dienstreise in Angelegenheiten der

mittelbaren Bundesverwaltung unternommen

worden ist.

(3) Die Abs. 1 und 2 finden auf Dienstreisen

insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom

Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen)."

14. § 25 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied

eines Landtages, wenn für diese Zeit ein

Beitrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wird,".

15. Der zweite und dritte Satz des § 33 Abs. 1

haben zu lauten

„Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu

erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden

landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder

des Landtages von ihren Entschädigungen

Beiträge mindestens in der im § 12 Abs. 3

vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen

diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der

entsprechende Teil der Überweisung zu leisten."

16. Dem § 36 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des

Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes

hat im Sinne des Abs. 2 der Präsident

des Nationalrates an die Stelle der obersten

Dienstbehörde zu treten."

17. Der § 49 wird aufgehoben.

18. Der § 50 hat zu lauten

„§ 50. (Verfassungsbestimmung) Soweit sich

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Mitglieder

des Nationalrates und des Bundesrates

sowie auf den Präsidenten und den Vizepräsidenten

des Rechnungshofes beziehen, obliegen

die zu treffenden Maßnahmen dem Präsidenten

des Nationalrates. Auf das Verfahren ist das

Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950,

BGBl. Nr. 172, anzuwenden."

Artikel III

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.

Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 683/1978, wird wie folgt geändert

1. Der § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes

erhalten vom Ersten des ihrer Bestellung

nachfolgenden Monats an eine Geldentschädigung

in folgender Höhe

1. Der Präsident im Ausmaß von 166 vH,

2. der Vizepräsident im Ausmaß von 138 vH,

3. die ständigen Referenten im Ausmaß von

138 vH,

4. die übrigen Mitglieder im Ausmaß von

83 vH

des Bezuges, auf den jeweils ein Mitglied des

Nationalrates Anspruch hätte, wenn es seit der

Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes

dem Nationalrat als Abgeordneter

angehören würde. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes

erhalten ferner für jeden

Monat einen Auslagenersatz in der Höhe von

25 vH ihrer monatlichen Geldentschädigung."

2. Der § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes

erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen

haben, eine Entschädigung, die für

jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen

Monat entfallenden Entschädigung der im Abs. 1

Z 4 genannten Mitglieder — bemessen nach dem

Anfangsbezug — beträgt; ferner erhalten sie für

jeden Sitzungstag einen Auslagenersatz in der

Höhe von 25 vH ihrer Entschädigung."

3. § 5 a Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

Artikel IV

Das Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft,

BGBl. Nr. 121/1977, wird wie folgt geändert

Der § 21 entfällt.

Artikel V

Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 139/1979, wird wie folgt geändert

Im § 86 haben die Abs. 2 bis 4 zu lauten

„(2) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft

(Offene Handelsgesellschaft,

Kommanditgesellschaft) kann nicht Aufsichtsratsmitglied

sein. Mitglied kann ferner nicht sein,

wer bereits in zehn Aktiengesellschaften und Gesellschaften

mit beschränkter Haftung Aufsichtsratsmitglied

ist. Sitze einer Person in mehreren

Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder

entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen

des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes,

einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft

konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens

oder einer Kreditunternehmung, die

mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger

Verbindung steht, zu wahren, werden nur als

ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf aber

nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze

innehat. Sitze, die dieselbe Person

in den Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften

und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung

innehat, sind zusammenzurechnen.

(3) Ein Vorstandsmitglied einer Gesellschaft,

die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt,

kann nicht mehr als fünf Sitze in Aufsichtsräten

von Unternehmen innehaben, die mit der Gesellschaft

konzernmäßig verbunden sind.

(4) Hat eine Person bereits so viel oder mehr

Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig

ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer

Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch

die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr

überschritten wird."

Artikel VI

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter

Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 320/1980,

wird wie folgt geändert

§ 30 a hat zu lauten

„§ 30 a. Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft

(Offene Handelsgesellschaft,

Kommanditgesellschaft) kann nicht Aufsichtsratsmitglied

sein. Mitglied kann ferner nicht sein,

wer bereits in zehn Gesellschaften mit beschränkter

Haftung und Aktiengesellschaften Aufsichtsratsmitglied

ist.

Sitze einer Person in mehreren Aufsichtsräten,

in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist,

um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes,

eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer

Gemeinde, eines mit der Gesellschaft konzernmäßig

verbundenen Wirtschaftsunternehmens

(§ 115) oder einer Kreditunternehmung, die

mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger

Verbindung steht, zu wahren, werden nur als

ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf aber

nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze

innehat.

Sitze, die dieselbe Person in den Aufsichtsräten

von Gesellschaften mit beschränkter Haftung

und von Aktiengesellschaften innehat, sind

zusammenzurechnen.

Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der

Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, kann

nicht mehr als fünf Sitze in Aufsichtsräten in

Unternehmen innehaben, die mit der Gesellschaft

konzernmäßig verbunden sind (§ 115).

Hat eine Person bereits so viel oder mehr

Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig

ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer

Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch

die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten

wird."

Artikel VII

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333, in der Fassung der Novelle BGBl.

Nr. 281/1980 wird wie folgt geändert

1. Im § 17 sind die Worte „eines Landtages,"

zu streichen und ist folgender Satz anzufügen

„Dem Beamten, der Mitglied eines Landtages

ist, ist die zur Ausübung des Landtagsmandates

erforderliche freie Zeit zu gewähren."

2. Der § 18 hat zu lauten

„§ 18. Der Beamte, der sich um das Amt des

Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat

oder in einem Landtag bewirbt, ist ab

der Einbringung des gültigen Wahlvorschlages

bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe

des amtlichen Wahlergebnisses von der

Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben freizustellen.

Wird der Beamte zum Bundespräsidenten

oder zum Mitglied des Nationalrates gewählt,

so ist er darüber hinaus bis zum Beginn

der Außerdienststellung gemäß § 17 oder § 19

von der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben

freizustellen."

Artikel VIII

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 561/1979, wird wie folgt geändert

Dem § 13 wird als Abs. 5 angefügt

„(5) Der Monatsbezug eines außerdienstgestellten

Beamten, der eine im § 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes,

BGBl. Nr. 273/1972, in der geltenden

Fassung angeführte Funktion ausübt, wird auf

80 vH gekürzt. Diese Kürzung wird abweichend

von § 6 für jenen Zeitraum wirksam, für den

dem Beamten auf Grund der angeführten Funktion

eine Amtszulage nach dem Bezügegesetz

gebührt."

Artikel IX

Der § 13 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Art. VIII dieses

Bundesgesetzes ist auf Bundesbedienstete, die

nicht Beamte sind, sinngemäß anzuwenden.

Artikel X

Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974, 335/

1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976, 664/1976,

320/1977, 645/1977, 280/1978, 571/1978 und

550/1979 wird wie folgt geändert

1. § 3 Z 6 hat zu lauten

„6. die in den §§ 17 bis 19 des Bezügegesetzes

genannten Vergütungen sowie dem Grunde

und der Höhe nach gleichartige Vergütungen,

die Mitglieder einer Landesregierung

(des Wiener Stadtsenates) mit Ausnahme

der Landeshauptmänner (des Bürgermeisters

der Stadt Wien), Mitglieder eines Landtages,

Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürger-

meister-Stellvertreter) und Stadträte (amtsführende

Gemeinderäte) in den Städten mit

eigenem Statut sowie Bezirksvorsteher (Bezirksvorsteher-

Stellvertreter) der Stadt Wien

auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten,".

2. § 3 Z 7 hat zu lauten

„7. die in § 4 Abs. 1 und 3 sowie in § 5 a

Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

genannten Auslagenvergütungen,".

3. § 3 Z 8 hat zu lauten

„8. die in § 9 des Bezügegesetzes angeführten

Auslagenersätze sowie gleichartige Auslagenersätze,

die die von Z 6 erfaßten Personen

auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten,

soweit der Auslagenersatz bei Landeshauptmann-

Stellvertretern (Vizebürgermeistern

der Stadt Wien) jenen eines Staatssekretärs,

bei sonstigen Mitgliedern einer

Landesregierung 90 vH des Auslagenersatzes

eines Staatssekretärs, bei Präsidenten

(Vizepräsidenten, Stellvertretern des Präsidenten)

eines Landtages jenen des Vorsitzenden

(Stellvertreters des Vorsitzenden)

des Bundesrates, bei Klubobmännern eines

Landtages 50 vH des Auslagenersatzes eines

Klubobmannes des Nationalrates, bei sonstigen

Mitgliedern eines Landtages jenen

eines Mitgliedes des Bundesrates sowie bei

den von Z 6 erfaßten Gemeindefunktionären

jenen eines Mitgliedes des Nationalrates

nicht übersteigt,".

4. § 16 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten

„3. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen

auf öffentlich-rechtlicher Grundlage

sowie Betriebsratsumlagen. Zu den

Pflichtbeiträgen zählen auch Klubbeiträge

von Personen, die Bezüge im Sinne des § 25

Abs. 1 Z 4 erhalten, soweit diese Beiträge

5 vH der laufenden Bezüge nicht übersteigen.

Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft

bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen

können nur insoweit als Werbungskosten

abgezogen werden, als sie in

angemessener, statutenmäßig festgesetzter

Höhe geleistet werden. Voraussetzung für

die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich

die Berufsverbände (Interessenvertretungen)

nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung

ausschließlich oder überwiegend

mit der Wahrnehmung der beruflichen

Interessen ihrer Mitglieder befassen,".

5. § 16 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten

„4. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung

in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-,

Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie

zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen,

die vom Pensionsinstitut der österreichischen

Privatbahnen und vom Pensionsinstitut

der Linzer Elektrizitäts- und

Straßenbahn AG. durchgeführt werden,

weiters Pensions-(Provisions-)Pflichtbeiträge

der Bediensteten der Gebietskörperschaften

und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-

rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen,

soweit auf Grund öffentlich-

rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung

zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung

besteht, weiters Beiträge

der von § 3 Z 7 und Z 8 und von Abs. 4

und 5 erfaßten Personen auf Grund gesetzlicher

Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge zu

Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen

der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,

soweit diese Einrichtungen der Kranken-,

Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung

dienen, weiters Beiträge

von Arbeitnehmern zu einer ausländischen

Pflichtversicherung, die einer inländischen

gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder

Arbeitslosenversicherung entspricht."

6. Im § 16 Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten

„Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4

und 5 sowie der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6

zweiter Satz und Werbungskosten im Sinne des

§ 62 Abs. 2 Z 1 und 6 sind ohne Anrechnung

auf den Pauschbetrag absetzbar."

7. An die Stelle des bisherigen § 16 Abs. 4

bis 7 treten folgende Bestimmungen

„(4) Die Hälfte der laufenden Bezüge, die die

nicht von § 3 Z 6 erfaßten Bürgermeister, Vizebürgermeister

(Bürgermeister-Stellvertreter) oder

Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in dieser

Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag

von 10800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis

als Werbungskosten anzuerkennen, soweit

die genannten Bezüge die laufenden Bezüge eines

Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen.

Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden

Werbungskosten sind mit einem Viertel der

laufenden Bezüge, höchstens aber mit 40000 S

jährlich begrenzt, wenn die genannten Personen

gleichzeitig Auslagenersätze im Sinne des § 3 Z 7

oder 8 erhalten. Die ohne besonderen Nachweis

anzuerkennenden Werbungskosten dürfen weiters

nicht mit einem höheren Betrag als mit

dem Betrag der insgesamt empfangenen Bezüge

berücksichtigt werden. Der Werbungskostenpauschbetrag

nach den vorstehenden Bestimmungen

steht neben dem Werbungskostenpauschbetrag

nach Abs. 3 zu; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(5) Die bei Ausübung von Funktionen im

Sinne des § 29 Z 4 entstehenden Werbungskosten

sind ohne besonderen Nachweis in Höhe von

50 vH der insgesamt empfangenen Vergütungen,

mindestens aber mit 10800 S und höchstens mit

40000 S jährlich, jedoch nicht mit einem höheren

Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen

Vergütungen anzuerkennen. Werbungskosten

im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind ohne Anrechnung

auf den Pauschbetrag absetzbar.

(6) Werden die Funktionen im Sinne der

Abs. 4 und 5 nicht während eines vollen Kalenderjahres

ausgeübt, so ermäßigen sich die' angeführten

Beträge entsprechend der Anzahl der

Kalendermonate, in denen die Funktionen ausgeübt

wurden."

8. § 25 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten

„4. Bezüge und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im

Sinne des Bezügegesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes

und des Bundesgesetzes

über die Errichtung der Volksanwaltschaft

sowie gleichartige Bezüge und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge,

die Mitglieder einer Landesregierung

(des Wiener Stadtsenates) und

Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene

auf Grund landesgesetzlicher

Regelung erhalten, weiters Bezüge, die Bürgermeister,

Vizebürgermeister (Bürgermeister-

Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende

Gemeinderäte), Bezirksvorsteher

(Stellvertreter) der Stadt Wien sowie deren

Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher

Regelung erhalten."

9. § 26 Z 6 hat zu lauten

„6. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen,

soweit sie 10 vH

des laufenden Arbeitslohnes nicht übersteigen,

und Reisekastenersätze aus öffentlichen

Kassen. Dagegen sind Entschädigungen, die

für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt

werden, steuerpflichtig. Nicht Verrechnungspflichtige

Aufwandsentschädigungen und

Kostenersätze, welche die vom § 3 Z 7

und Z 8 erfaßten Personen erhalten, sind

nicht gemäß dem ersten Satz zu behandeln,".

10. Im § 29 hat die Z 4 zu tauten

„4. Funktionsgebühren der Funktionäre von

öffentlich-rechtlichen Körperschaften."

11. § 62 Abs. 2 Z 6 hat zu lauten

„6. Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 zweiter

Satz und der Werbungskostenpauschbetrag

im Sinne des § 16 Abs. 4,".

Artikel XI

Die Bestimmungen des Art. X sind anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer veranlagt

wird, erstmals bei der Veranlagung 1981,

2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug erhoben oder durch Jahresausgleich

festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember

1980 enden.

Artikel XII

Der § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes

in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes ist auf die Mitglieder der Volksanwaltschaft

weiter anzuwenden.

Artikel XIII

Der Art. III § 11 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 320/1980, mit dem das Gesetz über die Gesellschaft

mit beschränkter Haftung geändert

wird, wird aufgehoben.

Artikel XIV

(Verfassungsbestimmung)

Die Mitglieder der Bundesregierung, die

Staatssekretäre und die Mitglieder der Landesregierungen,

die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes im Amt befinden,

haben die Anzeigen gemäß Art. I Z 3

(§§ 1 a und 1 b des Unvereinbarkeitsgesetzes)

unverzüglich, spätestens aber innerhalb von

sechs Monaten, zu erstatten.

Artikel XV

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz

tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Art. I, III, VII, VIII, IX

und XIV die Bundesregierung, hinsichtlich des

Art. II, soweit sie nicht dem Präsidenten des

Nationalrates obliegt, die Bundesregierung, hinsichtlich

des Art. IV der Bundeskanzler, hinsichtlich

der Art. V, VI und XIII der Bundesminister

für Justiz und hinsichtlich der Art. X,

XI und XII der Bundesminister für Finanzen betraut.

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