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545_1978 AT

545. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrs- und Postwesen als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Artikel XVI Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 545. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrs- und Postwesen als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Artikel XVI Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens

Vereinbarung

Das Bundesministerium für Verkehr als

Oberste Zivilluftfahrtbehönde der Republik

Österreich und das Ministerium für Verkehrs- und

Postwesen als Oberste Luftfahrtbehörde der

Ungarischen Volksrepublik vereinbaren gemäß

Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

vom 17. Juli 1959

1. zu Anhang 1. Abschnitt C des Abkommens

a) Das von der Regierung der Ungarischen

Volksrepublik namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen

ist berechtigt,

planmäßige Flugdienste mit Verkehrsrechten

der fünften Luftfreiheit von internationalen

Flüghäfen in Ungarn über

internationale Flughäfen in Österreich

dreimal wöchentlich nach Brüssel und umgekehrt

zu betreiben.

b) Für das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen

werden die Flugstrecken

und die Frequenzen zur Durchführung

von planmäßigen Flugdiensten mit Verkehrsrechten

der fünften Luftfreiheit über

internationale Flughäfen in Ungarn hinaus

festgelegt werden, sobald die Österreichische

Oberste Zivilluftfahrtbehörde

dies verlangt.

2. Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 1978

in Kraft und gilt bis 31. März 1979.

Budapest, 14. März 1978.

Dr. Halbmayer m. p.

Der Leiter der Österreichischen Delegation

Urbán Lajos m. p.

Der Leiter der Ungarischen Delegation

Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß Artikel XVI Absatz 2 des österreichisch-ungarischen

Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli 1959 durch Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und der Botschaft der Ungarischen Volksrepublik

in Wien vom 10. und 18. April 1978 bestätigt worden.

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