545. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrs- und Postwesen als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Artikel XVI Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Vereinbarung
Das Bundesministerium für Verkehr als
Oberste Zivilluftfahrtbehönde der Republik
Österreich und das Ministerium für Verkehrs- und
Postwesen als Oberste Luftfahrtbehörde der
Ungarischen Volksrepublik vereinbaren gemäß
Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens
vom 17. Juli 1959
1. zu Anhang 1. Abschnitt C des Abkommens
a) Das von der Regierung der Ungarischen
Volksrepublik namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
ist berechtigt,
planmäßige Flugdienste mit Verkehrsrechten
der fünften Luftfreiheit von internationalen
Flüghäfen in Ungarn über
internationale Flughäfen in Österreich
dreimal wöchentlich nach Brüssel und umgekehrt
zu betreiben.
b) Für das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
werden die Flugstrecken
und die Frequenzen zur Durchführung
von planmäßigen Flugdiensten mit Verkehrsrechten
der fünften Luftfreiheit über
internationale Flughäfen in Ungarn hinaus
festgelegt werden, sobald die Österreichische
Oberste Zivilluftfahrtbehörde
dies verlangt.
2. Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 1978
in Kraft und gilt bis 31. März 1979.
Budapest, 14. März 1978.
Dr. Halbmayer m. p.
Der Leiter der Österreichischen Delegation
Urbán Lajos m. p.
Der Leiter der Ungarischen Delegation
Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß Artikel XVI Absatz 2 des österreichisch-ungarischen
Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli 1959 durch Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und der Botschaft der Ungarischen Volksrepublik
in Wien vom 10. und 18. April 1978 bestätigt worden.