545. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Großwilfersdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 7
Fürstenfelder Schnellstraße, welche bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 lit. b Bundesstraßengesetz 1971 erfüllende
Trasse gemäß § 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz
1971 als Bundesstraße B gilt, wird im
Bereich der Gemeinde Großwilfersdorf wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 48,132, korrigiert die alte Trasse durch
eine gestreckte Linienführung und endet bei
km 48,254.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Großwilfersdorf
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen 3 a/307;
Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf
den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.