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545_1977 AT

545. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Großwilfersdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 545. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Großwilfersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 7

Fürstenfelder Schnellstraße, welche bis zur Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2

Abs. 1 lit. b Bundesstraßengesetz 1971 erfüllende

Trasse gemäß § 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz

1971 als Bundesstraße B gilt, wird im

Bereich der Gemeinde Großwilfersdorf wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 48,132, korrigiert die alte Trasse durch

eine gestreckte Linienführung und endet bei

km 48,254.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Großwilfersdorf

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen 3 a/307;

Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf

den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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