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545. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 545. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBL Nr. 467/1974, in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht und

Kunst verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Studienzweige und Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Anglistik und

Amerikanistik umfaßt folgende Studienzweige

a) Studienzweig Anglistik und Amerikanistik;

b) Studienzweig Anglistik und Amerikanistik

(Lehramt an höheren Schulen).

(2) Die Studienzweige der Studienrichtung

Anglistik und Amerikanistik sind an den Geisteswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten

Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie an

der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt einzurichten.

(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für den

Studienzweig Anglistik und Amerikanistik (Lehramt

an höheren Schulen) sowie bei der Durchführung

der Lehrveranstaltungen dieses Studienzweiges

ist auf die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung für das Lehramt

an höheren Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne

der höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges

Anglistik und Amerikanistik besteht aus zwei

Studienabschnitten und erfordert einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmungen

des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, die Inskription von acht

Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier

Semester.

(2) Das Studium des Studienzweiges Anglistik

und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)

besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit und der in der Studienordnung

für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten

für das Schulpraktikum vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5

und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

die Inskription von neun Semestern. Der

erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der

zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.

Besondere Voraussetzungen

§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 3

Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung

1975, BGBl. Nr. 356) kann ab Ergänzungsprüfung

(§ 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung

an der Fakultät, an der

die Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung

eingerichtet ist, abgelegt werden.

(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem

schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.

(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden

Lehrveranstaltung Werden Lehrveranstaltungen

über das betreffende Prüfungsfach

nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses

der zuständigen Prüfungskommission aus dem

Kreise der Universitätslehrer, welche die entsprechende

Lehrbefugnis bzw: Unterrichtsbefugnis

besitzen, festzusetzen.

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In der Studienrichtung Anglistik und

Amerikanistik sind im ersten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens

30 Wochenstunden aus den Pflichtfächern und

6 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu

inskribieren

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 7 Abs. 2 lit. a

bis c, § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 lit. a bis c

genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu

10 Semesterwochenstunden einschließlich der im

Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(4) Die im § 7 Abs. 2 lit. e und § 11 Abs. 4

lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen können

auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die

Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltung

kann auch im ersten Studienabschnitt

abgelegt werden.

(5) Ordentliche Hörer des Studienzweiges

Anglistik und Amerikanistik haben aus Fächern,

die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch das zuständige Organ oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im ersten Studienabschnitt insgesamt

30 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber

hinaus sind Freifächer im Ausmaß von

6 Wochenstunden zu inskribieren.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Sprachwissenschaft

b) Literaturwissenschaft

c) Landes- und Kulturkunde

Das unter § 4 Abs. 2 lit. a genannte Fach ist den

unter lit. a und lit. b genannten Fächern zuzuordnen.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt

der Kandidat die kommissionelle Abnahme der

ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle

Prüfung als erste Wiederholung, sie kann im

Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal

erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch

einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die

kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden. Die

Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter

Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste

Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer

(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann

schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) oder in

schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt,

daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke

notwendig ist.

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt des

Studienzweiges Anglistik und

Amerikanistik

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Einrechnung

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ

die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15, im letzten anrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

Inskription

§ 7. (1) Wurde der Studienzweig Anglistik und

Amerikanistik als erste Studienrichtung gewählt,

so sind im zweiten Studienabschnitt unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens

24 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten

Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im

Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

sind mindestens zu inskribieren

(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3

und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die unter Abs. 2 lit. a bis e

genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl

gemäß Abs. 1 einzurechnen.

§ 8. (1) Wurde der Studienzweig Anglistik

und Amerikanistik als zweite Studienrichtung

gewählt, so sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens

16 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten

Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer

im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu

inskribieren.

(2) Folgende Pflicht- und Wahlfächer sind

mindestens zu inskribieren

(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die unter Abs. 2 lit. a bis d genannten

Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl

gemäß Abs. 1 einzurechnen.

(4) Ordentliche Hörer des Studienzweiges

Anglistik und Amerikanistik haben aus Fächern,

die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch das zuständige Organ oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt insgesamt

mindestens 16 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß

von 10 Wochenstunden zu inskribieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. (1) Wurde der Studienzweig Anglistik

und Amerikanistik als erste Studienrichtung gewählt,

so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung

eine Vorprüfung nach Wahl über den

Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete

des Studienzweiges wissenstheoretisch

und philosophisch vertiefen oder welche sie in

historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder

soziologischer Weise erfassen, abzulegen.

(2) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 10. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung

der Landes- und Kulturkunde

b) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung

der Landes- und Kulturkunde

Das unter § 7 Abs. 2 lit. a bzw. § 8 Abs. 2 lit. a

genannte Fach ist den unter lit. a und lit. b genannten

Fächern zuzuordnen.

(2) Der zweite Teil der Diplomprüfung hat

zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der gewählten

ersten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges der ersten Studienrichtung)

oder, sofern das Thema der

Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der

zweiten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)

im Zusammenhang steht, dieser zweiten

Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen

ist.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und

Abs. 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

IV. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt des

Studienzweiges Anglistik und

Amerikanistik (Lehramt an höheren

Schulen)

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 11. (1) Auf die Einrechnung von Semestern

in den zweiten Studienabschnitt ist § 6 Abs. 1

anzuwenden.

(2) Im zweiten Studienabschnitt sind nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 26 Wochenstunden

aus den im Abs. 4 genannten Pflicht- und Wahlfächern

sowie Freifächer im Ausmaß von

8 Wochenstunden zu inskribieren.

(3) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat im fünften und

neunten Semester insgesamt mindestens je 5, in

den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes

jedoch mindestens je 15 Wochenstunden

zu betragen.

(4) Folgende Pflicht- und Wahlfächer sind zu

inskribieren

(5) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3

und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die unter Abs. 4 lit. a bis d

und f genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl

gemäß Abs. 2 einzurechnen.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 12. (1) Sofern der Studienzweig Anglistik

und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)

als erste Studienrichtung gewählt wurde, ist nach

Wahl des Kandidaten eine Vorprüfung über den

Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 9 Abs. 1

abzulegen.

(2) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 13. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung

der Landes- und Kulturkunde;

b) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung

der Landes- und Kulturkunde.

(2) Die in § 11 Abs. 4 lit. a und lit. e genannten

Fächer sind den unter Abs. 1 genannten

Fächern zuzuordnen.

(3) Der gesamte erste Teil der zweiten Diplomprüfung

oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen

oder Prüfungsteile) sind schriftlich oder

schriftlich und mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a,

lit. b, lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan

feststellt, daß dies nach Eigenart des

Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.

(4) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und

Abs. 4 sowie des § 5 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

V. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu

unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die

vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und

alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum

Antreten zur kommissionellen Ablegung des

ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Mit dem Inkrafttreten der von der Universität

für Bildungswissenschaften Klagenfurt

unter Berücksichtigung dieser Verordnung erlassenen

Studienpläne tritt die Verordnung BGBl.

Nr. 443/1973 in der Fassung BGBl. Nr. 602/1975

außer Kraft.

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