545. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBL Nr. 467/1974, in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht und
Kunst verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Studienzweige und Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Anglistik und
Amerikanistik umfaßt folgende Studienzweige
a) Studienzweig Anglistik und Amerikanistik;
b) Studienzweig Anglistik und Amerikanistik
(Lehramt an höheren Schulen).
(2) Die Studienzweige der Studienrichtung
Anglistik und Amerikanistik sind an den Geisteswissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten
Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie an
der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt einzurichten.
(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für den
Studienzweig Anglistik und Amerikanistik (Lehramt
an höheren Schulen) sowie bei der Durchführung
der Lehrveranstaltungen dieses Studienzweiges
ist auf die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung für das Lehramt
an höheren Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne
der höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges
Anglistik und Amerikanistik besteht aus zwei
Studienabschnitten und erfordert einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmungen
des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, die Inskription von acht
Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier
Semester.
(2) Das Studium des Studienzweiges Anglistik
und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)
besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit und der in der Studienordnung
für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten
für das Schulpraktikum vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5
und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
die Inskription von neun Semestern. Der
erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der
zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Die Zusatzprüfung aus Latein (§ 3
Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung
1975, BGBl. Nr. 356) kann ab Ergänzungsprüfung
(§ 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung
an der Fakultät, an der
die Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung
eingerichtet ist, abgelegt werden.
(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem
schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.
(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden
Lehrveranstaltung Werden Lehrveranstaltungen
über das betreffende Prüfungsfach
nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses
der zuständigen Prüfungskommission aus dem
Kreise der Universitätslehrer, welche die entsprechende
Lehrbefugnis bzw: Unterrichtsbefugnis
besitzen, festzusetzen.
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In der Studienrichtung Anglistik und
Amerikanistik sind im ersten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens
30 Wochenstunden aus den Pflichtfächern und
6 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu
inskribieren
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 7 Abs. 2 lit. a
bis c, § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 lit. a bis c
genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu
10 Semesterwochenstunden einschließlich der im
Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4) Die im § 7 Abs. 2 lit. e und § 11 Abs. 4
lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen können
auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die
Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltung
kann auch im ersten Studienabschnitt
abgelegt werden.
(5) Ordentliche Hörer des Studienzweiges
Anglistik und Amerikanistik haben aus Fächern,
die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch das zuständige Organ oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im ersten Studienabschnitt insgesamt
30 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber
hinaus sind Freifächer im Ausmaß von
6 Wochenstunden zu inskribieren.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Sprachwissenschaft
b) Literaturwissenschaft
c) Landes- und Kulturkunde
Das unter § 4 Abs. 2 lit. a genannte Fach ist den
unter lit. a und lit. b genannten Fächern zuzuordnen.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt
der Kandidat die kommissionelle Abnahme der
ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle
Prüfung als erste Wiederholung, sie kann im
Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal
erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch
einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die
kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden. Die
Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter
Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste
Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer
(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann
schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) oder in
schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt,
daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke
notwendig ist.
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt des
Studienzweiges Anglistik und
Amerikanistik
Inskription im zweiten Studienabschnitt
Einrechnung
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ
die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15, im letzten anrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
Inskription
§ 7. (1) Wurde der Studienzweig Anglistik und
Amerikanistik als erste Studienrichtung gewählt,
so sind im zweiten Studienabschnitt unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens
24 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten
Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im
Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
sind mindestens zu inskribieren
(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3
und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die unter Abs. 2 lit. a bis e
genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl
gemäß Abs. 1 einzurechnen.
§ 8. (1) Wurde der Studienzweig Anglistik
und Amerikanistik als zweite Studienrichtung
gewählt, so sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens
16 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten
Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer
im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu
inskribieren.
(2) Folgende Pflicht- und Wahlfächer sind
mindestens zu inskribieren
(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die unter Abs. 2 lit. a bis d genannten
Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl
gemäß Abs. 1 einzurechnen.
(4) Ordentliche Hörer des Studienzweiges
Anglistik und Amerikanistik haben aus Fächern,
die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch das zuständige Organ oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt insgesamt
mindestens 16 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß
von 10 Wochenstunden zu inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. (1) Wurde der Studienzweig Anglistik
und Amerikanistik als erste Studienrichtung gewählt,
so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung
eine Vorprüfung nach Wahl über den
Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete
des Studienzweiges wissenstheoretisch
und philosophisch vertiefen oder welche sie in
historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder
soziologischer Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung
der Landes- und Kulturkunde
b) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung
der Landes- und Kulturkunde
Das unter § 7 Abs. 2 lit. a bzw. § 8 Abs. 2 lit. a
genannte Fach ist den unter lit. a und lit. b genannten
Fächern zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der Diplomprüfung hat
zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der gewählten
ersten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges der ersten Studienrichtung)
oder, sofern das Thema der
Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der
zweiten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)
im Zusammenhang steht, dieser zweiten
Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen
ist.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und
Abs. 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
IV. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt des
Studienzweiges Anglistik und
Amerikanistik (Lehramt an höheren
Schulen)
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 11. (1) Auf die Einrechnung von Semestern
in den zweiten Studienabschnitt ist § 6 Abs. 1
anzuwenden.
(2) Im zweiten Studienabschnitt sind nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 26 Wochenstunden
aus den im Abs. 4 genannten Pflicht- und Wahlfächern
sowie Freifächer im Ausmaß von
8 Wochenstunden zu inskribieren.
(3) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat im fünften und
neunten Semester insgesamt mindestens je 5, in
den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes
jedoch mindestens je 15 Wochenstunden
zu betragen.
(4) Folgende Pflicht- und Wahlfächer sind zu
inskribieren
(5) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3
und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die unter Abs. 4 lit. a bis d
und f genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl
gemäß Abs. 2 einzurechnen.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 12. (1) Sofern der Studienzweig Anglistik
und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)
als erste Studienrichtung gewählt wurde, ist nach
Wahl des Kandidaten eine Vorprüfung über den
Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 9 Abs. 1
abzulegen.
(2) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 13. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung
der Landes- und Kulturkunde;
b) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung
der Landes- und Kulturkunde.
(2) Die in § 11 Abs. 4 lit. a und lit. e genannten
Fächer sind den unter Abs. 1 genannten
Fächern zuzuordnen.
(3) Der gesamte erste Teil der zweiten Diplomprüfung
oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen
oder Prüfungsteile) sind schriftlich oder
schriftlich und mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a,
lit. b, lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan
feststellt, daß dies nach Eigenart des
Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
(4) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und
Abs. 4 sowie des § 5 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
V. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu
unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die
vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und
alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum
Antreten zur kommissionellen Ablegung des
ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Mit dem Inkrafttreten der von der Universität
für Bildungswissenschaften Klagenfurt
unter Berücksichtigung dieser Verordnung erlassenen
Studienpläne tritt die Verordnung BGBl.
Nr. 443/1973 in der Fassung BGBl. Nr. 602/1975
außer Kraft.