545. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.
Nr. 161/1967, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie, hinsichtlich des § 49, soweit
er den § 15 betrifft, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/
1968, in der Fassung BGBl. Nr. 303/1970,
BGBl. Nr. 37/1973 und BGBl. Nr. 119/,1974
wird geändert wie folgt
1. Nach Abschnitt D ist folgender Abschnitt
anzufügen
„Abschnitt E
Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für
Tafeltrauben
§ 42. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten
für Tafeltrauben der aus der Art ,Vitis vinifera
L.' hervorgegangenen Sorten (im folgenden
kurz Trauben genannt).
§ 43. (1) Qualitätsbezeichnungen für Trauben
sind: ,Klasse Extra', ,Klasse I' und ,Klasse II'.
(2) Trauben, die in keine der im Abs. 1 angeführten
Klassen eingestuft werden können, dürfen
nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben
in Verkehr gebracht werden.
§ 44. (1) Trauben müssen sein
gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten,
von Lager- und Transportschäden sowie
von Schädlingen;
sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände
von Behandlungsmitteln;
frei von Spuren von Insektenbeschädigungen
(Fraßschäden);
frei von sichtbaren Anzeichen von Schimmel;
frei von jeder anomalen äußeren Feuchtigkeit;
frei von fremdem Geruch oder Geschmack.
(2) Die Beeren müssen gut geformt und normal
entwickelt sein sowie fest am Stiel sitzen, sie
dürfen weder geplatzt noch beschädigt sein. Durch
die Sonne hervorgerufene Pigmente sind zulässig.
(3) Die Trauben müssen sorgfältig abgeschnitten
und dürfen nicht zu stark ausgelichtet sein.
Der Reifezustand muß derart sein, daß er es den
Trauben erlaubt, Transport und Hantierung zu
überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen
bis zum Verbrauch zu halten und den Anforderungen
am Bestimmungsort zu entsprechen.
(4) Trauben müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale
aufweisen
a) Klasse Extra
Trauben dieser Klasse müssen die für die
Rebsorte typische Form, Größe und Farbe
aufweisen sowie frei von jeglichen Mängeln
sein; die Beeren müssen prall, in gleichmäßigen
Abständen in der Traube angeordnet
und überall mit ihrem Duftfilm bedeckt
sein (Trauben hervorragender Qualität).
b) Klasse I
Trauben dieser Klasse müssen die für die
Rebsorte typische Form, Größe und Farbe
aufweisen; die Beeren müssen prall und im
allgemeinen mit ihrem Duftfilm bedeckt
sein (Trauben guter Qualität). Eine weniger
gleichmäßige Anordnung der Beeren in der
Traube als bei der Klasse Extra, leichte
Form- und Farbfehler sowie geringfügige
Brandstellen durch Sonneneinwirkung auf
der Schale sind zulässig.
c) Klasse II
Trauben dieser Klasse müssen den Qualitätsnormen
der Klasse I entsprechen; Trauben
mit anomal lichter Anordnung der
Beeren sowie mit zu dicht stehenden Beeren
sind jedoch in Klasse II zugelassen.
§ 45. (1) Die Trauben müssen folgende Mindestgewichte
aufweisen
(2) Die Einteilung der Traubensorten in im
Gewächshaus kultivierte sowie in groß- und
kleinbeerige Freilandtrauben enthält die Anlage
7.
§ 46. Toleranzen sind nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen zugelassen
A. Gütetoleranzen (gemessen nach Gewicht)
a) Klasse Extra
5 v. H. der Trauben, die nicht den Anforderungen
dieser Klasse, jedoch denen
der Klasse I entsprechen;
b) Klasse I
10 v. H. der Trauben, die nicht den Anforderungen
dieser Klasse, jedoch denen
der Klasse II entsprechen;
c) Klasse II
15 v. H. der Trauben, die nicht den Anforderungen
dieser Klasse, jedoch den Mindestanforderungen
gemäß § 44 Abs. 1 bis
3 entsprechen.
B. Gewichtstoleranzen
a) Klasse Extra
10 v. H. der Trauben, die nicht den Gewichtserfordernissen
dieser Klasse (§ 45
Abs. 1), jedoch denen der Klasse I entsprechen;
b) Klasse I und II
10 v. H. der Trauben in Klasse I und
15 v. H. der Trauben in Klasse H, die nicht
dem Gewichtserfordernis dieser Klassen
(§ 45 Abs. 1) entsprechen, aber folgendes
Mindestgewicht nicht unterschreiten
C. Gesamttoleranzen
Auf keinen Fall dürfen Güte- und Gewichtstoleranzen
zusammen übersteigen
10 v. H. für die Klasse Extra,
15 v. H. für die Klasse I,
20 v. H. für die Klasse II.
§ 47. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes
Der Inhalt jeder Packung muß gleichmäßig
sein, es darf jedes Packstück — unbeschadet der
Toleranzen — nur Früchte derselben Herkunft,
derselben Sorte und Klasse und desselben Reifegrades
enthalten.
Bei der Klasse Extra erstreckt sich das Erfordernis
der Gleichmäßigkeit auch auf die Färbung
und das Traubengewicht.
B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial
Die Verpackung muß derart sein, daß die
Ware in angemessener Weise geschützt ist.
Papier oder anderes innerhalb des Packstückes
verwendetes Material muß ungebraucht und sauber
sein.
Aufdrucke dürfen nicht mit den Trauben in
Berührung kommen. Bei der Verpackung müssen
die Trauben frei von fremden Gegenständen sein.
Trauben der Klasse Extra müssen in einer einzigen
Lage verpackt werden, wenn das Gewicht
des Packstückes 1 kg überschreitet.
§ 48. (1) Jede Verpackung muß auf der Außenseite
deutlich lesbar und unverwischbar folgende
Angaben enthalten hinsichtlich
(2) Soweit nicht die Angaben auf der Verpackung
selbst gut sichtbar angebracht sind,
müssen bei Packstücken über 15 kg die zur
Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens
60 cm² groß sein.
(3) Bei der Darbietung der Ware im Detailhandel
kann, sofern die Trauben aus gemäß
Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackungen
entnommen wurden, auf die Angabe
der Identifizierung gemäß Abs. 1 lit. A und der
Rebsorte gemäß Abs. 1 lit. B verzichtet werden.
§ 49. Die §§ 13 bis 15 finden für Tafeltrauben
sinngemäß Anwendung."
2. Anlage 1 der Verordnung hat zu lauten
„Zollämter (Einfuhrstellen) im Straßen- und
Schiffsverkehr, durch die kontrollpflichtige Sendungen
abgefertigt werden dürfen (für Sendungen
mit einem Gewicht von über 1000 kg).
I. Im Straßenverkehr
Burgenland: Klingenbach, Nickelsdorf, Heiligenkreuz;
Kärnten: Klagenfurt, Arnoldstein, Villach;
Niederösterreich: Amstetten, Drasenhofen,
Kleinhaugsdorf, Krems, St. Pölten,
Wr. Neustadt;
Oberösterreich: Linz, Passau, Neuhaus, Wels;
Salzburg: Salzburg, Walserberg-Autobahn;
Steiermark: Graz, Leibnitz, Leoben, Spielfeld;
Tirol: Innsbruck, Brennerpaß, Kiefersfelden,
Kufstein, Nauders, Reutte, Sillian;
Vorarlberg: Feldkirch, Bregenz, Dornbirn,
Höchst, Lustenau, Hörbranz;
Wien: Wien.
II. Im Schiffsverkehr
Oberösterreich: Passau, Linz;
Wien: Wien"
3. In Anlage 2 der Verordnung sind unter B
für die nachfolgend angeführten Staaten folgende
Kontrollstellen einzufügen
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976 in
Kraft.