Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
545_1975 AT

545. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 545. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung

Auf Grund des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.

Nr. 161/1967, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie, hinsichtlich des § 49, soweit

er den § 15 betrifft, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/

1968, in der Fassung BGBl. Nr. 303/1970,

BGBl. Nr. 37/1973 und BGBl. Nr. 119/,1974

wird geändert wie folgt

1. Nach Abschnitt D ist folgender Abschnitt

anzufügen

„Abschnitt E

Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für

Tafeltrauben

§ 42. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten

für Tafeltrauben der aus der Art ,Vitis vinifera

L.' hervorgegangenen Sorten (im folgenden

kurz Trauben genannt).

§ 43. (1) Qualitätsbezeichnungen für Trauben

sind: ,Klasse Extra', ,Klasse I' und ,Klasse II'.

(2) Trauben, die in keine der im Abs. 1 angeführten

Klassen eingestuft werden können, dürfen

nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben

in Verkehr gebracht werden.

§ 44. (1) Trauben müssen sein

gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten,

von Lager- und Transportschäden sowie

von Schädlingen;

sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände

von Behandlungsmitteln;

frei von Spuren von Insektenbeschädigungen

(Fraßschäden);

frei von sichtbaren Anzeichen von Schimmel;

frei von jeder anomalen äußeren Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

(2) Die Beeren müssen gut geformt und normal

entwickelt sein sowie fest am Stiel sitzen, sie

dürfen weder geplatzt noch beschädigt sein. Durch

die Sonne hervorgerufene Pigmente sind zulässig.

(3) Die Trauben müssen sorgfältig abgeschnitten

und dürfen nicht zu stark ausgelichtet sein.

Der Reifezustand muß derart sein, daß er es den

Trauben erlaubt, Transport und Hantierung zu

überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen

bis zum Verbrauch zu halten und den Anforderungen

am Bestimmungsort zu entsprechen.

(4) Trauben müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale

aufweisen

a) Klasse Extra

Trauben dieser Klasse müssen die für die

Rebsorte typische Form, Größe und Farbe

aufweisen sowie frei von jeglichen Mängeln

sein; die Beeren müssen prall, in gleichmäßigen

Abständen in der Traube angeordnet

und überall mit ihrem Duftfilm bedeckt

sein (Trauben hervorragender Qualität).

b) Klasse I

Trauben dieser Klasse müssen die für die

Rebsorte typische Form, Größe und Farbe

aufweisen; die Beeren müssen prall und im

allgemeinen mit ihrem Duftfilm bedeckt

sein (Trauben guter Qualität). Eine weniger

gleichmäßige Anordnung der Beeren in der

Traube als bei der Klasse Extra, leichte

Form- und Farbfehler sowie geringfügige

Brandstellen durch Sonneneinwirkung auf

der Schale sind zulässig.

c) Klasse II

Trauben dieser Klasse müssen den Qualitätsnormen

der Klasse I entsprechen; Trauben

mit anomal lichter Anordnung der

Beeren sowie mit zu dicht stehenden Beeren

sind jedoch in Klasse II zugelassen.

§ 45. (1) Die Trauben müssen folgende Mindestgewichte

aufweisen

(2) Die Einteilung der Traubensorten in im

Gewächshaus kultivierte sowie in groß- und

kleinbeerige Freilandtrauben enthält die Anlage

7.

§ 46. Toleranzen sind nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen zugelassen

A. Gütetoleranzen (gemessen nach Gewicht)

a) Klasse Extra

5 v. H. der Trauben, die nicht den Anforderungen

dieser Klasse, jedoch denen

der Klasse I entsprechen;

b) Klasse I

10 v. H. der Trauben, die nicht den Anforderungen

dieser Klasse, jedoch denen

der Klasse II entsprechen;

c) Klasse II

15 v. H. der Trauben, die nicht den Anforderungen

dieser Klasse, jedoch den Mindestanforderungen

gemäß § 44 Abs. 1 bis

3 entsprechen.

B. Gewichtstoleranzen

a) Klasse Extra

10 v. H. der Trauben, die nicht den Gewichtserfordernissen

dieser Klasse (§ 45

Abs. 1), jedoch denen der Klasse I entsprechen;

b) Klasse I und II

10 v. H. der Trauben in Klasse I und

15 v. H. der Trauben in Klasse H, die nicht

dem Gewichtserfordernis dieser Klassen

(§ 45 Abs. 1) entsprechen, aber folgendes

Mindestgewicht nicht unterschreiten

C. Gesamttoleranzen

Auf keinen Fall dürfen Güte- und Gewichtstoleranzen

zusammen übersteigen

10 v. H. für die Klasse Extra,

15 v. H. für die Klasse I,

20 v. H. für die Klasse II.

§ 47. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes

Der Inhalt jeder Packung muß gleichmäßig

sein, es darf jedes Packstück — unbeschadet der

Toleranzen — nur Früchte derselben Herkunft,

derselben Sorte und Klasse und desselben Reifegrades

enthalten.

Bei der Klasse Extra erstreckt sich das Erfordernis

der Gleichmäßigkeit auch auf die Färbung

und das Traubengewicht.

B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial

Die Verpackung muß derart sein, daß die

Ware in angemessener Weise geschützt ist.

Papier oder anderes innerhalb des Packstückes

verwendetes Material muß ungebraucht und sauber

sein.

Aufdrucke dürfen nicht mit den Trauben in

Berührung kommen. Bei der Verpackung müssen

die Trauben frei von fremden Gegenständen sein.

Trauben der Klasse Extra müssen in einer einzigen

Lage verpackt werden, wenn das Gewicht

des Packstückes 1 kg überschreitet.

§ 48. (1) Jede Verpackung muß auf der Außenseite

deutlich lesbar und unverwischbar folgende

Angaben enthalten hinsichtlich

(2) Soweit nicht die Angaben auf der Verpackung

selbst gut sichtbar angebracht sind,

müssen bei Packstücken über 15 kg die zur

Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens

60 cm² groß sein.

(3) Bei der Darbietung der Ware im Detailhandel

kann, sofern die Trauben aus gemäß

Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackungen

entnommen wurden, auf die Angabe

der Identifizierung gemäß Abs. 1 lit. A und der

Rebsorte gemäß Abs. 1 lit. B verzichtet werden.

§ 49. Die §§ 13 bis 15 finden für Tafeltrauben

sinngemäß Anwendung."

2. Anlage 1 der Verordnung hat zu lauten

„Zollämter (Einfuhrstellen) im Straßen- und

Schiffsverkehr, durch die kontrollpflichtige Sendungen

abgefertigt werden dürfen (für Sendungen

mit einem Gewicht von über 1000 kg).

I. Im Straßenverkehr

Burgenland: Klingenbach, Nickelsdorf, Heiligenkreuz;

Kärnten: Klagenfurt, Arnoldstein, Villach;

Niederösterreich: Amstetten, Drasenhofen,

Kleinhaugsdorf, Krems, St. Pölten,

Wr. Neustadt;

Oberösterreich: Linz, Passau, Neuhaus, Wels;

Salzburg: Salzburg, Walserberg-Autobahn;

Steiermark: Graz, Leibnitz, Leoben, Spielfeld;

Tirol: Innsbruck, Brennerpaß, Kiefersfelden,

Kufstein, Nauders, Reutte, Sillian;

Vorarlberg: Feldkirch, Bregenz, Dornbirn,

Höchst, Lustenau, Hörbranz;

Wien: Wien.

II. Im Schiffsverkehr

Oberösterreich: Passau, Linz;

Wien: Wien"

3. In Anlage 2 der Verordnung sind unter B

für die nachfolgend angeführten Staaten folgende

Kontrollstellen einzufügen

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →