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545_1974 AT

545. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 545. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971

wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hinsichtlich der in der Anlage B 1

des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten

Waren und vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hinsichtlich der in der Anlage

B 2 des Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten

Waren, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft vom

27. November 1970, BGBl. Nr. 380, über die

Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von

Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form ,in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 135/

1971, BGBl. Nr. 498/1971, BGBl. Nr. 95/1972,

BGBl. Nr. 363/1972, BGBl. Nr. 150/1973, BGBl.

Nr. 288/1973, BGBl. Nr. 483/1973 und BGBl.

Nr. 166/1974 wird wie folgt geändert

1. Im § 2 ist die Wendung „BGBl. Nr. 482/

1973 und BGBl. Nr. 165/1974" durch die Wendung

„BGBl. Nr. 482/1973, BGBl. Nr.165/1974

und BGBl. Nr. 544/1974" zu ersetzen.

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Sofern nicht sowohl das Lieferland als

auch das Ursprungsland in der Anlage zu dieser

Verordnung angeführt sind, dürfen Bewilligungen

nur erteilt werden, wenn das neben dem

in der Anlage zu dieser Verordnung angeführte

Land als Liefer- und Ursprungsland aufscheinende

Land

a) bei Waren, die in der Liste mit *) versehen

sind, in der Anlage I,

b) bei Waren, die in der Liste mit **) versehen

sind, in der Anlage II,

c) bei Waren, die in der Liste mit ****) versehen

sind, in der Anlage III

der im § 2 genannten Verordnung angeführt ist."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1974

in Kraft.

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