544. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 129 Eferdinger Straße im Bereich der Marktgemeinde Waizenkirchen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
Der Straßenverlauf zweier Abschnitte der B 129
Eferdinger Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Waizenkirchen wie folgt bestimmt
Die B 129 Eferdinger Straße wird von km 40,040
bis km 40,144 und von km 41,250 bis km 41,740 auf
die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für
den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen
Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten
sowie der aufgelassenen Straßenabschnitte aus den
beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde
Waizenkirchen aufliegenden Planunterlagen im
Maßstab 1 : 2000 zu ersehen.