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544_1991 AT

544. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 129 Eferdinger Straße im Bereich der Marktgemeinde Waizenkirchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 544. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 129 Eferdinger Straße im Bereich der Marktgemeinde Waizenkirchen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet

Der Straßenverlauf zweier Abschnitte der B 129

Eferdinger Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Waizenkirchen wie folgt bestimmt

Die B 129 Eferdinger Straße wird von km 40,040

bis km 40,144 und von km 41,250 bis km 41,740 auf

die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt.

Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für

den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen

Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten

sowie der aufgelassenen Straßenabschnitte aus den

beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde

Waizenkirchen aufliegenden Planunterlagen im

Maßstab 1 : 2000 zu ersehen.

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