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544_1990 AT

544. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 544. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993

In Übereinstimmung mit dem Abkommen über

kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Republik Österreich und der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 22. März

1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1969, welches die Förderung des Ausbaues der

Beziehungen zwischen diesen beiden Staaten auf

dem Gebiet der Wissenschaft, der Hochschul- und

Volksbildung, der Kunst und der Literatur zum

Ziele hat,

in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit auf

diesen Gebieten zwischen den beiden Staaten zu

einer weiteren Festigung der Freundschaft und des

gegenseitigen Verständnisses zwischen dem österreichischen

und dem sowjetischen Volk beitragen

wird, insbesondere auch durch den im Rahmen

bestehender kulturell-wissenschaftlicher Partnerschaften

zwischen österreichischen Ländern und

sowjetischen Unionsrepubliken stattfindenden Kulturaustausch

und die Zusammenarbeit kultureller

und wissenschaftlicher Einrichtungen,

sowie auf der Grundlage der Bestimmungen der

Schlußakte von Helsinki und der Schlußdokumente

des Madrider und des Wiener Folgetreffens der

Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in

Europa

beschließen die Österreichische Bundesregierung

und die Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken folgendes Übereinkommen über

die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit

für die Jahre 1990 bis 1993

I. WISSENSCHAFT UND BILDUNGSWESEN

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien fördern die direkte

Zusammenarbeit zwischen ihren Universitäten,

Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Institutionen

und unterstützen zu diesem Zwecke den

Austausch von Universitätslehrern und anderen

Wissenschaftern sowie von wissenschaftlichen Publikationen

und Erfahrungen.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit

auf Grund des Abkommens über die

wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der

Österreichischen Akademie der Wissenschaften und

der Akademie der Wissenschaften der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 2. November

1982.

Sie begrüßen auch das Partnerschaftsabkommen

zwischen dem Österreichischen Forschungszentrum

Seibersdorf und dem wissenschaftlichen Mendelejew-

Forschungsinstitut der UdSSR für Meteorologie

(VNIIM) in Leningrad.

(3) Sie begrüßen ferner die bestehende Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Weltraumforschung

auf Grundlage der zwischen den Akademien der

Wissenschaften der beiden Vertragsstaaten getroffenen

Vereinbarung und das Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der UdSSR über die

Durchführung eines gemeinsamen österreichisch-

sowjetischen Raumfluges und eine Intensivierung

dieser Zusammenarbeit.

(4) Im Rahmen der direkten Zusammenarbeit

zwischen Universitäten und Hochschulen unterstützen

die Vertragsparteien insbesondere die Zusammenarbeit

zwischen der Technischen Universität

Graz und der Leningrader Polytechnischen Hoch-

schule auf der Grundlage des am 25. Februar 1985

abgeschlossenen Partnerschaftsabkommens, zwischen

der Wirtschaftsuniversität Wien und der

Plechanow-Wirtschaftshochschule Moskau auf der

Grundlage des Vertrages vom Juli 1989 sowie

zwischen der Montanuniversität Leoben und der

Hochschule für Stahl und Legierungen Moskau.

Artikel 2

Die Vertragsparteien fördern die weitere Entwicklung

der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.

Insbesondere unterstützen sie den

Austausch von wissenschaftlich-technischen Informationen,

von Ausstellungen, von Publikationen

wissenschaftlicher Forschungsinstitutionen und

technischer Institutionen sowie die Durchführung

gemeinsamer Forschungsarbeiten; ebenso unterstützen

sie die wechselseitige Teilnahme von Wissenschaftern

an wissenschaftlichen Seminaren, Symposien

und Kongressen, die in den beiden Vertragsstaaten

stattfinden.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien tauschen jährlich je vier

Universitätslehrer und andere Wissenschafter zur

Abhaltung von Lehrveranstaltungen für die Dauer

von insgesamt sechs Wochen auf Grund von

Einladungen aus. Der Gegenstand der Lehrveranstaltungen

und die Dauer des Aufenthaltes werden

in jedem einzelnen Falle einvernehmlich zwischen

den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten

festgelegt.

Die Bedingungen des Austausches sind aus

Beilage 1 ersichtlich.

(2). Der Austausch von Universitätslehrern und

anderen Wissenschaftern, der die in diesem Artikel

vorgesehene Quote übersteigt, erfolgt auf Kosten

der einladenden Seite.

Artikel 4

Die Vertragsparteien tauschen jährlich Forschungsstipendien

für Universitätslehrer und andere

Wissenschafter für die Dauer von insgesamt acht

Monaten zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeit

aus.

Die Bedingungen des Austausches sind aus

Beilage 2 ersichtlich.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Initiative

ihrer Universitäten und anderer Hochschulen

zur Einladung von Professoren zur Durchführung

von Lehrveranstaltungen sowie den Austausch von

Studenten im Einklang mit den für diese geltenden

gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe der

vorhandenen finanziellen Mittel.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen die bestehenden

Kontakte zwischen den Kunsthochschulen

beider Staaten und ermutigen zur Intensivierung

ihrer Zusammenarbeit.

Artikel 6

Die Vertragsparteien tauschen auf Grundlage der

Gegenseitigkeit jährlich Studierende oder graduierte

Akademiker zur Durchführung von Studien

oder Forschungsarbeiten an Universitäten oder

Kunsthochschulen für die Dauer von insgesamt

150 Monaten aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 3 ersichtlich.

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien tauschen jährlich sechs

bis zehn Lehrkräfte zum Unterricht der russischen

Sprache und der russischen und sowjetischen

Literatur sowie der Sprachen der Völker der UdSSR

bzw. der deutschen Sprache und der österreichischen

Literatur an Universitäten aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 4 ersichtlich.

(2) Die Vertragsparteien fördern überdies die

direkte Zusammenarbeit zwischen einzelnen Universitäten

und Hochschulen Österreichs und der

UdSSR betreffend den Austausch von Lehrkräften

der deutschen und russischen Sprache sowie der

österreichischen und der russischen und sowjetischen

Literatur.

Artikel 8

Die Vertragsparteien stellen auf der Grundlage

der Gegenseitigkeit jährlich zehn einmonatige

Stipendien zur Teilnahme an Sommersprachkursen

bzw. Seminaren zur Verfügung.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 5 ersichtlich.

Artikel 9

Die sowjetische Vertragspartei wird österreichische

Wünsche nach Entsendung von sowjetischen

Fachleuten zur Abhaltung von Vorträgen und

praktischen Lehrveranstaltungen an Seminaren für

russische Sprache, welche in Österreich durchgeführt

werden, wohlwollend prüfen. Sie erklärt ihre.

Bereitschaft, jährlich bis zu 20 Experten der

russischen Sprache zu diesen Seminaren zu

entsenden.

Die Kosten der Aufnahme dieser Fachleute gehen

zu Lasten der einladenden Vertragspartei. Die

Reisekosten werden von der entsendenden Vertragspartei

getragen.

Artikel 10

Die sowjetische Seite ist bereit, auf Wunsch der

österreichischen Seite jährlich österreichische Lehrer

und Studierende der russischen Sprache zum

Fernstudium an der Fakultät für die Fortbildung

ausländischer Russischlehrer des Puschkin-Instituts

für russische Sprache aufzunehmen. Das Puschkin-

Institut lädt die Hörer der Fernstudienfakultät für

die Fortbildung ausländischer Russischlehrer zur

Ablegung von Prüfungen ein.

Artikel 11

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

zwischen dem Österreichischen Ost- und

Südosteuropa-Institut und dem Puschkin-Institut

auf dem Gebiet des Unterrichts der russischen

Sprache.

Artikel 12

Die österreichische Seite begrüßt die von der

sowjetischen Seite gebotene Möglichkeit, bei der

Abfassung österreichischer Lehrbücher und Lehrbehelfe

der russischen Sprache sowjetische Experten

zu konsultieren oder als Mitautoren heranzuziehen.

Artikel 13

Die Vertragsstaaten sind bestrebt, während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Übereinstimmung

über die gegenseitige Anerkennung von

Reifezeugnissen, Studienzeiten, Diplomen und

akademischen Graden zu erreichen, und führen zu

diesem Zwecke Expertentreffen und entsprechende

Verhandlungen durch.

Artikel 14

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit

zwischen der Diplomatischen Akademie Wien

und der Diplomatischen Akademie Moskau, insbesondere

den gegenseitigen Austausch von Lehrpersonen

und Hörern.

Artikel 15

(1) Die sowjetische Seite leistet Unterstützung bei

der Ausarbeitung wissenschaftlich-methodischer

Programme für österreichische nationale Schülerolympiaden

der russischen Sprache.

(2) Sie erklärt ihre Bereitschaft, ein bis zwei

Sieger aus jeder Leistungsgruppe der jeweiligen

österreichischen nationalen Schülerolympiade der

russischen Sprache, insgesamt bis zu zehn Personen,

zur Vorbereitung und zur Teilnahme an der darauf

folgenden Internationalen Olympiade der russischen

Sprache in der Sowjetunion zu empfangen.

Artikel 16

Die Vertragsparteien tauschen jährlich acht

Sprachassistenten für den Deutschunterricht an

sowjetischen Mittelschulen bzw. den Unterricht der

russischen Sprache an österreichischen allgemeinbildenden

und berufsbildenden höheren Schulen für je

acht Monate aus.

Artikel 17

Die Vertragsparteien tauschen jährlich bis zu je

zehn Deutsch- bzw. Russischlehrer an höheren

Schulen und pädagogischen Akademien zwecks

Teilnahme an einmonatigen Sommerkursen aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 6 ersichtlich.

Artikel 18

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine

dreiköpfige Delegation von Experten auf dem

Gebiet des Bildungswesens (mit Ausnahme des

berufsbildenden Schulwesens) für die Dauer von bis

zu je zehn Tagen zum Zwecke des Studiums von

Neuheiten im Bildungswesen, darunter der Einführung

des Computerunterrichts in den Schulen, oder

zur Abhaltung von einschlägigen Seminaren aus.

Zeitpunkt und Thematik allfälliger Seminare

werden von den Vertragsparteien einvernehmlich

festgelegt.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 7 ersichtlich.

Artikel 19

Die Vertragsparteien setzen den Austausch von

Lehrbüchern und didaktisch-methodologischer Literatur

fort.

Artikel 20

(1) Die Vertragsparteien setzen ihren Meinungsaustausch

bezüglich des Inhaltes österreichischer

und sowjetischer Schulbücher fort, um in diesen

Schulbüchern eine möglichst objektive Darstellung

der Geschichte, Geographie und Kultur des jeweils

anderen Vertragsstaates herbeizuführen.

(2) In diesem Sinne veranstalten die Vertragsparteien

periodische Expertentreffen auf dem Gebiet

der Revision von Schulbüchern, insbesondere für

Geschichte und Geographie. Die Experten arbeiten

Empfehlungen aus, die den Verfassern und

Verlegern der Schulbücher zugeleitet werden.

(3) Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien

Experten für die Dauer von insgesamt bis zu

28 Tagen aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 7 ersichtlich.

Artikel 21

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine

dreiköpfige Delegation von Fachleuten des berufsbildenden

Schulwesens zum Zwecke des Studiums

der Erfahrungen bei der Ausbildung von Facharbeitern

für die Dauer bis zu je zehn Tagen aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 7 ersichtlich.

Artikel 22

(1) Die Vertragsparteien begrüßen die direkte

Zusammenarbeit zwischen der Allunionsgesellschaft

„Snanije" und dem Verband Österreichischer

Volkshochschulen.

In Durchführung dieser Zusammenarbeit werden

beide Seiten Experten im Ausmaß von jährlich zehn

Personentagen austauschen. Der Austausch wird

auf valutenfreier Grundlage von den genannten

Institutionen direkt durchgeführt.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen weiters die

Zusammenarbeit zwischen der Allunionsgesellschaft

„Snanije" und dem Österreichischen Institut

für politische Bildung in Mattersburg. Die konkrete

Durchführung dieser Zusammenarbeit soll in einem

gesonderten Vertrag geregelt werden..

II. SOZIALFÜRSORGE

Artikel 23

(1) Die Vertragsparteien setzen die Kontakte und

den Erfahrungsaustausch betreffend die Arbeit auf

dem Gebiete der sozialen Betreuung von alten

Menschen und Invaliden fort.

(2) Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

aus

— je vier Fachleute des österreichischen Bundesministeriums

für Arbeit und Soziales und des

Ministeriums der RSFSR für Sozialfürsorge

zum Zwecke eines Erfahrungsaustausches

über eine noch einvernehmlich festzulegende

Thematik für eine Dauer von bis zu je sieben

Tagen.

Die Vertragsparteien fördern den Austausch von

Delegationen zwischen dem Blindenverband Österreichs

und dem Allrussischen Blindenverband zum

Zwecke des Kennenlernens der Erfahrungen auf

dem Gebiete der Rehabilitation von Blinden und

deren Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 7 ersichtlich.

III. KULTUR UND KUNST

Artikel 24

Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung

von Gastspielen von Ensembles und Solisten

durch direkte Kontakte der Veranstalter oder über

Vermittlung von Konzertagenturen und Impresarii

auf kommerzieller Basis.

Die Vertragsparteien prüfen unter anderem die

Möglichkeit der Vorbereitung und Durchführung

folgender Gastspiele

von sowjetischer Seite

— Moskauer Kammermusiktheater;

— Balletttruppe des Staatlichen Akademischen

Bolschojtheaters der Weißrussischen SSR;

— Staatliches Malyj-Symphonieorchester;

— Ensemble für Alte Musik;

— Sibirisches Geigenensemble (Philharmonie

von Tjumen);

— Staatlicher Akademischer Volkschor von

Nordrußland;

— Staatliches Akademisches Verdientes Ensemble

für Volkstänze der Moldauischen SSR

„Shok";

— Chor und Tanzensemble des Leningrader

Militärkreises;

— Chor und Tanzensemble der Tatarischen

ASSR;

von österreichischer Seite

— Wiener Staatsoper;

— Vereinigte Bühnen Wiens;

— Ballettschule der Österreichischen Bundestheater;

— Mozarteum Orchester Salzburg;

— Steirisches Jazz-Ensemble;

— Chöre der Arbeitsgemeinschaft der steirischen

Singkreise;

— Grazer Tanztheater;

— Klassisches Bläserensemble Laurentius aus

Vorarlberg;

— Vogelweidchor aus Innsbruck;

— Innsbrucker Bläserkreis;

— Volksmusikensembles (für Chor und Tanz)

aus Kärnten, Tirol, Salzburg und Oberösterreich.

Artikel 25

Die Vertragsparteien unterstützen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens die Durchführung

von Tagen österreichischer Kultur in der

UdSSR und Tagen sowjetischer Kultur in der

Republik Österreich.

Konkrete Termine und Programme zur Durchführung

der Kulturtage werden noch zusätzlich

vereinbart.

Artikel 26

Beide Seiten ermutigen zu direkten Kontakten

zwischen künstlerischen Institutionen beider Länder,

die auf Zusammenarbeit — besonders auf dem

Gebiet des Theaters — ausgerichtet sind.

Die Bedingungen von Gastspielen von Theatern

und Ensembles werden unmittelbar von den

zuständigen österreichischen und sowjetischen

Institutionen vereinbart.

Zu diesem Zweck sollen direkte Kontakte

geknüpft und die Möglichkeit eines Austausches

von Gastspielen geprüft werden.

Die Vertragsparteien ermutigen zu folgenden

Kooperationen

— zwischen dem Wiener Burgtheater und

sowjetischen Sprechtheatern;

— zwischen dem Theater in der Josefstadt und

dem Theater Süd-West in Moskau;

— zwischen dem Wiener Volkstheater und dem

Franko-Theater in Kiew;

— zwischen der Elisabethbühne Salzburg und

der Staatlichen Hochschule für Bühnenkunst

in Moskau (GITIS);

— zwischen der Hochschule für Musik und

darstellende Kunst „Mozarteum" Salzburg

und dem Moskauer Konservatorium;

— zwischen Musikensembles österreichischer

Universitäten und Konservatorien und der

Moskauer Musikalischen Lehranstalt;

— zwischen der Hochschule für Musik und

darstellende Kunst in Wien und dem

Theater-Schulstudio beim Mchat der UdSSR.

Artikel 27

Jede Vertragspartei wird nach Möglichkeit

Kulturschaffende des anderen Landes zur Teilnahme

an bedeutenden Kulturveranstaltungen einladen.

Artikel 28

Die Vertragsparteien werden den Ausbau der

Zusammenarbeit zwischen den Theaterinstitutionen

beider Länder fördern.

Der Verband der Theaterschaffenden der UdSSR

beabsichtigt, jährlich mit den Theatereinrichtungen

der Republik Österreich Spezialisten im Bereich des

Theaters zur Teilnahme an Seminaren und

künstlerischen Werkstätten mit einer gesamten

Dauer des Aufenthaltes bis zu 150 Tagen im Laufe

der Gültigkeit des vorliegenden Übereinkommens,

aber auch Delegationen zum Kennenlernen des

Theaterlebens auszutauschen.

Die sowjetische Seite wird die Teilnahme von

sowjetischen Theatergruppen an den Wiener

Festwochen unterstützen.

Die österreichische Seite wird die Teilnahme des

Wiener Burgtheaters am Tschechow-Festival unterstützen.

Artikel 29

Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung

und zur Aufführung von Bühnenwerken von

Autoren des anderen Vertragsstaates und zu diesem

Zwecke auch zum Austausch von Regisseuren,

Bühnenbildnern, Dirigenten, Choreographen und

darstellenden Künstlern.

Artikel 30

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens dreiköpfige

Delegationen von Komponisten und Musikwissenschaftern

für eine Dauer von bis zu je sieben Tagen

aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 7 ersichtlich.

Artikel 31

Die sowjetische Seite ist bereit, wenn sich die

österreichische Seite mit solch einem Anliegen an sie

wendet, sowjetische Ballettlehrer zur Arbeit an der

Ballettschule der Österreichischen Bundestheater zu

entsenden.

Artikel 32

Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme

ihrer Musiker, Sänger und Tänzer an internationalen

Wettbewerben, die in ihren Ländern stattfinden.

Artikel 33

Die Vertragsparteien führen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens auf der Grundlage

der Gegenseitigkeit Ausstellungen aus Museen

jedes Vertragsstaates durch.

Die sowjetische Seite stellt dem Österreichischen

Museum für angewandte Kunst in Wien eine

Ausstellung von Werken von A. Rodtschenko und

W. Stepanowa zur Verfügung (1991).

Das Österreichische Museum für angewandte

Kunst in Wien stellt eine Ausstellung von Werken

von Josef Hoffmann zur Verfügung (1991).

Beide Vertragsparteien begrüßen die Vereinbarung

zwischen dem Österreichischen Museum für

angewandte Kunst in Wien und dem Verband der

bildenden Künstler der UdSSR über den Austausch

einer Ausstellung von Max Peintner und der

Ausstellung „Neue Tendenzen in der sowjetischen

bildenden Kunst".

Die sowjetische Seite wird folgende Wünsche der

österreichischen Seite betreffend die Möglichkeit

einer Realisierung während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens prüfen

— den Austausch einer Ausstellung russischer

und sowjetischer Künstler der Avantgarde in

der Graphischen Sammlung Albertina in Wien

gegen eine Ausstellung österreichischer

Druckgraphik des 20. Jahrhunderts aus der

Albertina in der Sowjetunion;

— eine Ausstellung sowjetischer bildender

Künstler des 20. Jahrhunderts im Museum

Moderner Kunst Wien gegen eine vergleichbare

Ausstellung aus diesem Museum in der

UdSSR;

— die Präsentation einer Ausstellung österreichischer

Kunst des 18. und 19. Jahrhunderts aus

Beständen sowjetischer Museen in der Österreichischen

Galerie in Wien.

Beide Seiten begrüßen außerdem den Austausch

von Ausstellungen Moderner Kunst.

Die Vertragsparteien nehmen folgende Museumskooperation

mit Genugtuung zur Kenntnis

Das Historische Museum der Stadt Wien wird in

das Puschkin-Museum in Moskau im Jahre 1990

eine „Wien um 1900"-Ausstellung und das

Puschkin-Museum wird 1993 an das Historische

Museum der Stadt Wien Werke impressionistischer

Malerei aus sowjetischen Sammlungen entsenden.

Die Bedingungen für die Vorbereitung und

Durchführung von Ausstellungen sind aus den

Beilagen 7 und 8 ersichtlich.

Artikel 34

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten

Kontakten zwischen Architekten beider Vertragsstaaten.

Sie begrüßen die unmittelbare Zusammenarbeit

zwischen der Bundes-Ingenieurkammer der

Republik Österreich und dem Architektenverband

der UdSSR.

Die Entsendung von Architekten erfolgt auf der

Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen den

genannten Organisationen.

Artikel 35

Die Vertragsparteien unterstützen die weitere

Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den

Bibliotheken der beiden Vertragsstaaten, insbesondere

zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek

und der Staatlichen Leninbibliothek der

UdSSR.

Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens Bibliothekare für die Dauer von

insgesamt 21 Tagen aus.

Die Bedingungen für die Durchführung dieses

Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Artikel 36

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten

auf den Gebieten des Denkmalschutzes und der

Denkmalpflege (einschließlich der Restaurierung

von Denkmälern) in der Gesamtdauer von bis zu

insgesamt 45 Tagen aus.

Die Bestimmungen für die Durchführung dieses

Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Artikel 37

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten

Kontakten zwischen den Museen beider Staaten. Sie

tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

Museumsfachleute in der Gesamtdauer

von bis zu insgesamt 30 Tagen aus.

Die Bestimmungen für die Durchführung dieses

Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Artikel 38

Die Vertragsparteien begrüßen die Bemühungen

der Marktgemeinde Erlauf/Niederösterreich um

die Errichtung eines Friedensdenkmals, welches an

das Zusammentreffen der sowjetischen und amerikanischen

Truppen 1945 in diesem Ort erinnern

soll. Die österreichische Seite nimmt mit Befriedigung

die Mitwirkung der sowjetischen Seite an der

Realisierung dieses Vorhabens zur Kenntnis.

Artikel 39

Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

beabsichtigen das Österreichische Staatsarchiv

und die Generaldirektion für Archivwesen beim

Ministerrat der UdSSR einen Austausch von

Fachleuten auf dem Gebiete des Archivwesens mit

dem Ziel durchzuführen, Erfahrungen auszutauschen

und Archivmaterial zum Zwecke eines

eventuellen Austausches von Kopien auf Grundlage

der Gegenseitigkeit auszuwählen.

Die Bedingungen dieses Austausches sind in

jedem Einzelfall Gegenstand von Vereinbarungen

zwischen den interessierten Stellen.

IV. FILMWESEN UND PHOTOKUNST

Artikel 40

Die Vertragsparteien ermutigen zur Ausweitung

des Filmaustausches auf kommerzieller und nichtkommerzieller

Grundlage.

Artikel 41

Die Vertragsparteien veranstalten während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens eine öster-

reichische Filmwoche in der UdSSR und eine

sowjetische Filmwoche in Österreich.

In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

je eine zwei bis drei Mitglieder

umfassende Delegation für eine Dauer von bis zu

sieben Tagen aus. Die entsendende Seite trägt die

Kosten für die Reise der Delegation in beide

Richtungen. Die empfangende Seite bezahlt die

Kosten für die Miete von Kinos, für die Werbung,

für den Aufenthalt der Delegation sowie für deren

Reisen im Inland. Die übrigen Bedingungen für die

Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7

ersichtlich.

Außerdem bemühen sich die Vertragsparteien,

Filmpremieren in Österreich bzw. in der Sowjetunion

zu veranstalten.

Die empfangende Seite leistet der entsendenden

Seite Unterstützung bei der Durchführung dieser

Veranstaltungen. Die Filme werden jeder Seite

unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Die Vertragsparteien leisten produktionstechnische

und künstlerische Hilfe bei der Filmproduktion

und ermutigen zu Koproduktionen.

Artikel 42

Die Vertragsparteien befürworten die Teilnahme

an internationalen Filmfestspielen, welche in jedem

der beiden Vertragsstaaten während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens stattfinden.

Artikel 43

Die Vertragsparteien sind bereit, während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwecks

Verbesserung der Verbreitung von Filmen auf

kommerzieller Basis Fachleute für die Dauer von

insgesamt je zehn Tagen zu empfangen.

Die Bedingungen für die Durchführung dieses

Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Artikel 44

Die Vertragsparteien ermutigen zur Fortsetzung

des Austausches von Filmmaterial zwischen dem

Österreichischen Filmarchiv sowie dem Österreichischen

Filmmuseum einerseits und dem Staatlichen

Filmfonds der UdSSR andererseits.

Artikel 45

Die Vertragsparteien bemühen sich, kulturellen

Institutionen des jeweils anderen Vertragsstaates

Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilme sowie

populärwissenschaftliche und Unterrichtsfilme auf

nichtkommerzieller Basis zur Verfügung zu stellen.

Artikel 46

Die Vertragsparteien ermutigen dazu, Werke der

zeitgenössischen künstlerischen Photographie im

jeweils anderen Land zu zeigen.

V. FERNSEHEN UND RUNDFUNK

Artikel 47

Die Vertragsparteien begrüßen die weitere

Entwicklung der Beziehungen und des Austausches

zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem

Staatskomitee der UdSSR für Fernsehen und

Rundfunk gemäß den Übereinkommen zwischen

diesen Institutionen über die Zusammenarbeit auf

dem Gebiet des Rundfunks vom 11. Februar 1982

und über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des

Fernsehens vom 20. März 1987.

VI. WECHSELSEITIGE BESUCHE VON PERSÖNLICHKEITEN

DES KULTURELLEN LEBENS

Artikel 48

Die Vertragsparteien ermutigen zur gegenseitigen

Durchführung von Reisen von Schriftstellern,

Journalisten, Literatur-, Theater- und Musikkritikern,

von im Verlagswesen beschäftigten Personen,

Bibliothekaren, Museumsfachleuten, Kunsthistorikern,

Architekten, Malern, Bildhauern, Musikern

und anderen Kulturschaffenden zum besseren

Verständnis der Kultur des jeweils anderen

Vertragsstaates.

Die Einzelheiten dieses Austausches werden

zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten

einvernehmlich festgelegt.

Artikel 49

Die Vertragsparteien tauschen jährlich fünf

Kulturschaffende und -experten für die Dauer von

je fünf Tagen aus, um das kulturelle Leben des

anderen Vertragsstaates kennenzulernen und Fragen

der Zusammenarbeit zu erörtern.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 7 ersichtlich.

VII. VERLAGSWESEN

Artikel 50

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung

und Herausgabe von Werken von Autoren des

jeweils anderen Vertragsstaates sowie zum Austausch

von Buchausstellungen, um in immer

weiterem Umfang die Kenntnis von Werken der

Wissenschaft, der Literatur und der Kunst österreichischer

bzw. sowjetischer Autoren in der UdSSR

bzw. in Österreich zu ermöglichen, und tauschen

erforderlichenfalls zu diesem Zwecke auf Grundlage

der Gegenseitigkeit oder auf Kosten der

interessierten Vertragspartei Experten aus.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

im Bereich der Kinder- und Jugendliteratur.

Artikel 51

Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren

Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den

Autorenschutzorganisationen, Verlagen und Theater-

und Musikinstitutionen ihrer Staaten zum

Zwecke der gegenseitigen Wahrung der Autorenrechte,

der Erweiterung des Austausches von

Kulturgütern und der größeren Kenntnis von

wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen

Werken von Autoren der Republik Österreich in der

UdSSR bzw. der UdSSR in der Republik

Österreich.

VIII. SPORT

Artikel 52

Die Vertragsparteien unterstützen die Intensivierung

der Sportbeziehungen und den Austausch von

Sportmannschaften in Übereinstimmung mit den

zwischen den nationalen Sportorganisationen beider

Vertragsstaaten vereinbarten Plänen, aber auch

auf Grundlage direkter Kontakte zwischen den

Föderationen, Verbänden und Sportklubs Österreichs

und der UdSSR.

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von Trainern und Fachleuten in den einzelnen

Gebieten des Sports. Die Bedingungen eines solchen

Austausches bilden den Gegenstand einer Übereinkunft

zwischen den Sportorganisationen beider

Vertragsstaaten.

Sie begrüßen die Zusammenarbeit auf den

Gebieten der Sportwissenschaft und Sportmedizin,

Sportindustrie, unter anderem auch durch Schaffung

von Joint-ventures und durch Sponsorentätigkeit.

IX. TOURISMUS

Artikel 53

Die Vertragsparteien begrüßen die weitere

Entwicklung des Fremdenverkehrs zwischen Österreich

und der UdSSR und sind der Meinung, daß

das 1987 zwischen den Regierungen beider Staaten

abgeschlossene Fremdenverkehrsabkommen geeignet

ist, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet

weiter zu vertiefen und zu erweitern.

X. ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN GESELLSCHAFTEN

UND ANDEREN NICHTSTAATLICHEN

ORGANISATIONEN

Artikel 54

Die Vertragsparteien lassen der Österreichisch-

Sowjetischen Gesellschaft und der Sowjetisch-

Österreichischen Freundschaftsgesellschaft bei ihrer

Tätigkeit auf dem Gebiete des Ausbaues der

freundschaftlichen und kulturellen 'Beziehungen

zwischen Österreich und der Sowjetunion auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit größtmögliche Unterstützung

angedeihen.

Sie unterstützen insbesondere die Durchführung

von kulturellen Veranstaltungen, die bedeutenden

Ereignissen im Leben beider Vertragsstaaten und

dem Andenken an Persönlichkeiten, die einen

großen Beitrag zur Entwicklung der Kultur ihrer

Völker geleistet haben, gewidmet sind.

Artikel 55

Die Vertragsparteien begrüßen die Durchführung

von Österreichtagen in der UdSSR und von

Tagen der Sowjetunion in Österreich (1991) mit

dem Ziele, zum gegenseitigen Kennenlernen des

Lebens und der kulturellen Leistungen beizutragen

und die freundschaftlichen Beziehungen und das

Vertrauen zwischen den Völkern beider Vertragsstaaten

zu festigen.

Artikel 56

Die Vertragsparteien ermutigen zum Ausbau der

Zusammenarbeit zwischen anderen nichtstaatlichen

öffentlichen, wissenschaftlichen und kulturellen

Organisationen, Fonds, Künstlerverbänden, die ihr

Ziel in der Festigung des gegenseitigen Verständnisses

und des Vertrauens zwischen den Völkern durch

gegenseitiges Kennenlernen des Lebens und der

Kultur beider Seiten sehen.

XI. JUGEND

Artikel 57

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit der Jugendorganisationen Österreichs

und der UdSSR zum Zwecke der Förderung

des Jugendaustausches.

Die Bedingungen und Formen einer solchen

Zusammenarbeit werden zwischen den entsprechenden

Jugendorganisationen einvernehmlich festgelegt.

Artikel 58

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von Schülergruppen.

Die Bedingungen und Formen einer solchen

Zusammenarbeit werden zwischen den zuständigen

Partnern einvernehmlich festgelegt.

XII. REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 59

Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung

der kulturellen, wissenschaftlichen und sportlichen

Beziehungen zwischen österreichischen Bundesländern

und Gemeinden einerseits und Sowjetrepubliken

und sowjetischen Städten andererseits im

Einklang mit den in beiden Vertragsstaaten

geltenden Bestimmungen.

XIII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 60

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens

schließen andere Formen der Zusammenarbeit, über

die die Vertragsparteien zusätzliche Übereinkunft

erzielen, nicht aus. Neben den vorgesehenen

Besuchs- und Austauschprogrammen steht es den

Vertragsparteien frei, die Abhaltung anderer

Veranstaltungen vorzuschlagen, die den Zielen

dieses Übereinkommens entsprechen. Die finanziellen

und anderen Bedingungen für die Durchführung

derartiger Veranstaltungen werden von den zuständigen

Institutionen beider Vertragsstaaten festgelegt.

Artikel 61

Die Vertragsparteien bemühen sich, die Bedingungen

für den Aufenthalt und die Tätigkeit der

gemäß diesem Übereinkommen ausgetauschten

Personen weiter zu verbessern.

Artikel 62

Die Vertragsparteien begrüßen die Möglichkeit

von zukünftigen Verhandlungen über die Errichtung

von Kulturinstituten bzw. Kulturzentren in

beiden Ländern auf Grundlage der Gegenseitigkeit.

Artikel 63

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober

1990 in Kraft und gilt für die Dauer von drei Jahren.

(2) Wenn das Übereinkommen nicht von einer

der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor

Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem

Weg gekündigt wird, verlängert sich seine Geltungsdauer

um ein Jahr.

Geschehen zu Moskau, am 20. Juni 1990 in zwei

Urschriften, jede in deutscher und russischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Riegler

Für die Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

Schewardnadse

Beilage 1

Bedingungen für den Austausch von Wissenschaftern

gemäß Artikel 3

1. Beide Seiten übermitteln einander die Einladungen

für die Universitäts- und Hochschullehrer

und andere Wissenschafter für das folgende

Studienjahr jeweils bis zum 15. März auf diplomatischem

Wege.

2. Der Heimatstaat trägt die Reisekosten zum

ersten Aufenthaltsort im Gaststaat und vom letzten

Aufenthaltsort zurück. Reisekosten innerhalb des

Gaststaates werden von diesem getragen.

3. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen

Teilnehmern an diesem Austausch für Aufenthalte

bis zu 15 Tagen ein Taggeld von öS 930 für

Professoren und von öS 830 für Dozenten sowie

einen Betrag von öS 1000 pro Universitätsstadt, an

der ein Vortrag gehalten wird.

4. Die sowjetische Seite gewährt österreichischen

Teilnehmern an diesem Austausch ein Taggeld von

1 8 Rubel und kostenlose Unterkunft.

5. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,

die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten

anzupassen.

Beilage 2

Bedingungen für den Austausch von Wissenschaftern

gemäß Artikel 4

1. Der Sendestaat stellt dem Empfangsstaat alle

notwendigen Unterlagen über jeden Universitätslehrer

und andere Wissenschafter einschließlich der

Angaben über das beabsichtigte wissenschaftliche

Arbeitsprogramm zur Verfügung. Diese Angaben

werden jeweils bis zum 15. März übermittelt.

2. Der Empfangsstaat wird dem Sendestaat

jeweils innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der

Unterlagen seine Entscheidung über die Annahme

des empfohlenen Universitätslehrers oder Wissenschafters

unter Vorschlag des Anreisedatums und

des Studienortes mitteilen.

3. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom

vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Universitätslehrer

bzw. Wissenschafter jeweils drei Wochen

vorher in Kenntnis setzen.

4. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum

ersten Studienort im Gastland und vom letzten

Studienort zurück.

5. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen

Universitätslehrern oder anderen Wissenschaftern,

die zur Durchführung wissenschaftlicher

Arbeiten in die Sowjetunion kommen

a) eine monatliche Remuneration

für Professoren und Institutsvorstände von

475 Rubel,

für Dozenten und sonstige Wissenschafter

von 425 Rubel

und kostenlose Unterkunft;

b) Abgeltung der Kosten der Reisen im Gastland,

die im Arbeitsprogramm vorgesehen

sind, sowie jener Reisen, die darüber hinaus

wissenschaftlich notwendig sind und von der

zuständigen akademischen Institution der

UdSSR bestätigt werden;

c) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankung

und Unfällen, ausgenommen chronische

Erkrankungen und Zahnprothesen.

6. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen

Universitätslehrern und anderen Wissenschaftern,

die zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten

nach Österreich kommen,

a) ein monatliches Forschungsstipendium

von öS 16500 für Professoren und Institutsvorstände

und

von öS 13500 für Dozenten und andere

Wissenschafter

(Nächtigungskosten inbegriffen);

b) Abgeltung der Kosten der Reisen im Gastland,

die im Arbeitsprogramm vorgesehen

sind sowie jener Reisen, die darüber hinaus

wissenschaftlich notwendig sind und von der

zuständigen akademischen Institution Österreichs

bestätigt werden;

c) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen

und Unfällen, ausgenommen

chronische Erkrankungen und Zahnprothesen.

7. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,

die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten

anzupassen.

Beilage 3

Bedingungen für den Austausch von Stipendiaten

gemäß Artikel 6

1. Das Höchstalter der Stipendiaten beträgt

35 Jahre.

2. Die entsendende Seite stellt der empfangenden

Seite alle notwendigen Unterlagen über die Haupt-

und Ersatzkandidaten für das nächstfolgende

Studienjahr, einschließlich der Angaben über das

geplante Programm der wissenschaftlichen Arbeit

und in Zusammenhang damit notwendiger Reisen

im Gastlande, jeweils bis zum 1. Februar zur

Verfügung.

3. Die empfangende Seite teilt der entsendenden

Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der

Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme

der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe

des Studienortes mit.

4. Das Studienjahr beginnt in Österreich am

1. Oktober und dauert neun Monate.

Das Studienjahr beginnt in der UdSSR am

1. September und dauert zehn Monate.

5. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom

vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Stipendiaten

jeweils mindestens drei Wochen vorher in

Kenntnis setzen.

6. Die Reisekosten des Stipendiaten zum ersten

Studienort im Gaststaat und vom letzten Studienort

zurück trägt die entsendende Seite.

7. Die sowjetische Seite wird den österreichischen

Stipendiaten folgende Leistungen erbringen

a) ein Stipendium in der Höhe von monatlich

270 Rubel für Studierende, 300 Rubel für

graduierte Akademiker und 330 Rubel für

Assistenten und Dozenten;

b) die kostenlose Benützung von Bibliotheken,

Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaturen,

Geräten usw.;

c) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen

und Unfällen, ausgenommen

chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;

d) die kostenlose Unterkunft in Studentenheimen;

e) über Antrag der zuständigen akademischen

Institutionen jene Sonderauslagen, welche bei

Durchführung des Arbeitsprogramms erwachsen,

einschließlich Reisen im Empfangsstaat.

8. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen

Stipendiaten

a) ein Stipendium in der Höhe von monatlich

öS 6200 für Studierende, öS 6800 für graduierte

Akademiker und öS 8000 für Assistenten

und Dozenten;

b) bei mindestens einsemestrigem Studienaufenthalt

ein einmaliges Startgeld von öS 2500

sowie ein Büchergeld von öS 1000 pro

Semester;

c) die Befreiung von Studiengebühren sowie

kostenlose Benützung von Bibliotheken, Laboratorien,

wissenschaftlichen Apparaten und

Geräten, soweit die Durchführung des

wissenschaftlichen Vorhabens dies erfordert;

d) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen

und Unfällen, ausgenommen

chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;

e) Vermittlung von Unterkünften, deren Kosten

aus dem Stipendium zu bestreiten sind;

f) Abgeltung der Kosten für Reisen in Österreich,

die im wissenschaftlichen Arbeitsprogramm

vorgesehen sind, sowie für jene

Reisen, die darüber hinaus notwendig sind

und von der zuständigen akademischen

Institution beantragt werden.

9. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,

die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten

anzupassen.

Beilage 4

Bedingungen betreffend den Austausch von Lehrkräften

für deutsche Sprache und österreichische

Literatur bzw. russische Sprache und Literatur an

Universitäten und Hochschulen gemäß Artikel 7

1. Der Entsendestaat stellt vollständige Unterlagen

über die biographischen Daten, die Lehrerfahrung

sowie die wissenschaftlich-pädagogische Tätigkeit

der Kandidaten zur Verfügung.

2. Österreichische Lektoren in der Sowjetunion

erhalten ein Lokalgehalt von monatlich 600 Rubel

während des Studienjahres und kostenlose Unterkunft.

Sowjetische Lektoren in Österreich erhalten

jährlich öS 120000 sowie ein Wohnungsstipendium

von öS 3500 zwölfmal jährlich.

Sogleich nach der Ankunft am Dienstort erhält

der Lektor einen Vorschuß in der Höhe eines

Monatsgehalts.

3. Die Lektoren erhalten vom Empfangsstaat

Sichtvermerke für die mehrmalige Ein- und

Ausreise.

4. Österreichische Lektoren, deren Dienstort

nicht Moskau ist, erhalten eine permanente

Reisegenehmigung für Moskau.

5. In Österreich haben sowjetische Lehrkräfte

Anspruch auf die Leistungen der gesetzlich

vorgeschriebenen Kranken- und Unfallversicherung.

6. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen

Lektoren kostenlose medizinische Betreuung

bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

chronische Erkrankungen und Zahnprothesen.

7. Die österreichischen Lektoren sind berechtigt,

Bekannte und Verwandte in ihre Wohnung

einzuladen.

8. Der Lehrbetrieb beginnt in Österreich am

1. Oktober und dauert bis 30. Juni.

Der Lehrbetrieb beginnt in der Sowjetunion am

1. September und dauert bis 30. Juni

9. Die österreichische Seite wird die Bedingungen

für die Anstellung der Auslandslektoren der

sowjetischen Seite übermitteln und regt allfällige

Verhandlungen über die Bedingungen des Lektorenaustausches

im Rahmen dieses Übereinkommens

an.

Beilage 5

Bedingungen für den Austausch von Stipendiaten

gemäß Artikel 8

1. Das Höchstalter der Stipendiaten beträgt

35 Jahre.

2. Die entsendende Seite stellt der empfangenden

Seite alle notwendigen Unterlagen über die

Kandidaten jeweils bis 15. April zur Verfügung.

3. Die empfangende Seite teilt der entsendenden

Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der

Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme

der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe

des Studienortes mit.

4. Die österreichische Seite gewährt den sowjetischen

Stipendiaten ein Stipendium von öS 8300 und

bezahlt die Kurs- und Einschreibegebühren bis zur

Höhe von öS 6 000.

5. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen

Stipendiaten ein Stipendium von 250 Rubel

und kostenlose Unterkunft.

6. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum

Bestimmungsort und zurück.

7. Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern

im Bedarfsfalle kostenlose medizinische

Betreuung mit Ausnahme chronischer Erkrankungen

und Zahnprothesen.

8. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,

die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten

anzupassen.

Beilage 6

Bedingungen betreffend den Austausch von Sprachlehrern

zur Teilnahme an Sommerkursen gemäß

Artikel 17

1. Die Vertragsparteien werden einander spätestens

bis 1. März die Listen ihrer Kandidaten unter

Anführung ihrer biographischen Daten übermitteln

und innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser

Unterlagen ihre Entscheidung über die Aufnahme

der vorgeschlagenen Teilnehmer bekanntgeben.

2. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum

Bestimmungsort und zurück.

3. Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern

im Bedarfsfalle kostenlose medizinische

Betreuung mit Ausnahme chronischer Erkrankungen

und Zahnprothesen.

4. Die österreichische Vertragspartei gewährt den

sowjetischen Teilnehmern einen Betrag von

öS 9050 zur Abdeckung aller Spesen.

Die sowjetische Vertragspartei gewährt den

österreichischen Teilnehmern zum gleichen Zweck

einen Betrag von 270 Rubel und kostenlose

Unterkunft.

5. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,

die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten

anzupassen.

Beilage 7

Bedingungen für den Austausch von Experten

gemäß den Artikeln 18, 20, 21, 23, 30, 33, 35, 36, 37,

41, 43 und 49

1. Die entsendende Seite stellt der empfangenden

Seite alle nötigen Unterlagen über die Experten,

einschließlich der Angaben über das gewünschte

Besuchsprogramm, spätestens drei Monate vor der

beabsichtigten Ankunft zur Verfügung.

2. Die empfangende Seite teilt der entsendenden

Seite innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der

Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme

des Experten und den vorgeschlagenen Anreisetermin

mit.

3. Die entsendende Seite setzt die empfangende

Seite vom genauen Zeitpunkt des Eintreffens des

Experten mindestens drei Wochen vorher in

Kenntnis.

4. Die entsendende Seite trägt die Reisekosten

zum ersten Aufenthaltsort im Gaststaat und vom

letzten Aufenthaltsort zurück.

Die empfangende Seite trägt die Reisekosten

innerhalb des Gaststaates.

5. Die österreichische Seite gewährt den sowjetischen

Experten freie Unterkunft und ein Taggeld

bis zu öS 400 und stellt bei Bedarf einen Dolmetsch

bei.

6. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen

Experten freie Unterkunft und ein Taggeld

bis zu 15 Rubel und stellt bei Bedarf einen

Dolmetsch bei.

7. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,

die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten

anzupassen.

Beilage 8

Bedingungen für die Durchführung von Ausstellungen

gemäß Artikel 33

Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten

folgende Bestimmungen für den Austausch von

Ausstellungen: Die entsendende Seite

— stellt die Ausstellungsobjekte veranstaltungsfertig

der empfangenden Seite zur Verfügung,

— stellt den Veranstaltern die komplette Dokumentation

des Ausstellungsmaterials (Katalogunterlagen,

Liste der Ausstellungsobjekte,

Photos, Klischees) in deutscher bzw. russischer

Sprache sechs Monate vor Beginn der

Ausstellung und die Objekte spätestens

14 Tage vor Eröffnung zur Verfügung,

— trägt die Transportkosten bis zum ersten

Ausstellungsort im Empfangsstaat,

— trägt die gesamten Versicherungskosten für

das Ausstellungsmaterial während des Transportes

und während der gesamten Dauer der

Ausstellung im Empfangsstaat.

Die empfangende Seite

— trägt die Kosten der Ausladung, Auspackung,

Zollabfertigung und nötigenfalls der Lagerung

der Ausstellungsobjekte,

— trägt zwecks Vorbereitung und Durchführung

von Ausstellungen die Aufenthaltskosten

für zwei Begleitpersonen (Ausstellungskommissäre)

bis zu 30 Tagen insgesamt pro

Ausstellung,

— stellt die Ausstellungsräume zur Verfügung

und trägt die Kosten der Präsentation, der

Bewachung und der Werbung für die

Ausstellung (Kataloge, Plakate, Einladungen),

— trägt im Falle einer Präsentation der Ausstellung

in mehreren Orten des Empfangsstaates

alle damit verbundenen Kosten, einschließlich

der Kosten, die für längere Aufenthalte der

Begleitpersonen erforderlich sind,

— trägt die Kosten der Verpackung, Verladung

und Zollabfertigung sowie des Rücktransportes

oder des Transportes zum nächsten

Ausstellungsort innerhalb Europas,

— ist für die sachgemäße Behandlung und

ausreichende Bewachung der Ausstellungsobjekte

verantwortlich. Im Falle einer Beschädigung

des Ausstellungsmaterials informiert sie

unverzüglich die entsendende Seite und stellt

ihr alle für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

erforderlichen Unterlagen

zur Verfügung. Sämtliche damit verbundenen

Kosten trägt die empfangende Seite. Die

Restaurierung beschädigter Objekte darf nur

mit Zustimmung des Leihgebers erfolgen.

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