544. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993
Gesetzestext (1 Artikel)
In Übereinstimmung mit dem Abkommen über
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Republik Österreich und der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 22. März
1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1969, welches die Förderung des Ausbaues der
Beziehungen zwischen diesen beiden Staaten auf
dem Gebiet der Wissenschaft, der Hochschul- und
Volksbildung, der Kunst und der Literatur zum
Ziele hat,
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit auf
diesen Gebieten zwischen den beiden Staaten zu
einer weiteren Festigung der Freundschaft und des
gegenseitigen Verständnisses zwischen dem österreichischen
und dem sowjetischen Volk beitragen
wird, insbesondere auch durch den im Rahmen
bestehender kulturell-wissenschaftlicher Partnerschaften
zwischen österreichischen Ländern und
sowjetischen Unionsrepubliken stattfindenden Kulturaustausch
und die Zusammenarbeit kultureller
und wissenschaftlicher Einrichtungen,
sowie auf der Grundlage der Bestimmungen der
Schlußakte von Helsinki und der Schlußdokumente
des Madrider und des Wiener Folgetreffens der
Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa
beschließen die Österreichische Bundesregierung
und die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken folgendes Übereinkommen über
die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
für die Jahre 1990 bis 1993
I. WISSENSCHAFT UND BILDUNGSWESEN
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien fördern die direkte
Zusammenarbeit zwischen ihren Universitäten,
Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Institutionen
und unterstützen zu diesem Zwecke den
Austausch von Universitätslehrern und anderen
Wissenschaftern sowie von wissenschaftlichen Publikationen
und Erfahrungen.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit
auf Grund des Abkommens über die
wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der
Österreichischen Akademie der Wissenschaften und
der Akademie der Wissenschaften der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 2. November
1982.
Sie begrüßen auch das Partnerschaftsabkommen
zwischen dem Österreichischen Forschungszentrum
Seibersdorf und dem wissenschaftlichen Mendelejew-
Forschungsinstitut der UdSSR für Meteorologie
(VNIIM) in Leningrad.
(3) Sie begrüßen ferner die bestehende Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Weltraumforschung
auf Grundlage der zwischen den Akademien der
Wissenschaften der beiden Vertragsstaaten getroffenen
Vereinbarung und das Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der UdSSR über die
Durchführung eines gemeinsamen österreichisch-
sowjetischen Raumfluges und eine Intensivierung
dieser Zusammenarbeit.
(4) Im Rahmen der direkten Zusammenarbeit
zwischen Universitäten und Hochschulen unterstützen
die Vertragsparteien insbesondere die Zusammenarbeit
zwischen der Technischen Universität
Graz und der Leningrader Polytechnischen Hoch-
schule auf der Grundlage des am 25. Februar 1985
abgeschlossenen Partnerschaftsabkommens, zwischen
der Wirtschaftsuniversität Wien und der
Plechanow-Wirtschaftshochschule Moskau auf der
Grundlage des Vertrages vom Juli 1989 sowie
zwischen der Montanuniversität Leoben und der
Hochschule für Stahl und Legierungen Moskau.
Artikel 2
Die Vertragsparteien fördern die weitere Entwicklung
der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.
Insbesondere unterstützen sie den
Austausch von wissenschaftlich-technischen Informationen,
von Ausstellungen, von Publikationen
wissenschaftlicher Forschungsinstitutionen und
technischer Institutionen sowie die Durchführung
gemeinsamer Forschungsarbeiten; ebenso unterstützen
sie die wechselseitige Teilnahme von Wissenschaftern
an wissenschaftlichen Seminaren, Symposien
und Kongressen, die in den beiden Vertragsstaaten
stattfinden.
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien tauschen jährlich je vier
Universitätslehrer und andere Wissenschafter zur
Abhaltung von Lehrveranstaltungen für die Dauer
von insgesamt sechs Wochen auf Grund von
Einladungen aus. Der Gegenstand der Lehrveranstaltungen
und die Dauer des Aufenthaltes werden
in jedem einzelnen Falle einvernehmlich zwischen
den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten
festgelegt.
Die Bedingungen des Austausches sind aus
Beilage 1 ersichtlich.
(2). Der Austausch von Universitätslehrern und
anderen Wissenschaftern, der die in diesem Artikel
vorgesehene Quote übersteigt, erfolgt auf Kosten
der einladenden Seite.
Artikel 4
Die Vertragsparteien tauschen jährlich Forschungsstipendien
für Universitätslehrer und andere
Wissenschafter für die Dauer von insgesamt acht
Monaten zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeit
aus.
Die Bedingungen des Austausches sind aus
Beilage 2 ersichtlich.
Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Initiative
ihrer Universitäten und anderer Hochschulen
zur Einladung von Professoren zur Durchführung
von Lehrveranstaltungen sowie den Austausch von
Studenten im Einklang mit den für diese geltenden
gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe der
vorhandenen finanziellen Mittel.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen die bestehenden
Kontakte zwischen den Kunsthochschulen
beider Staaten und ermutigen zur Intensivierung
ihrer Zusammenarbeit.
Artikel 6
Die Vertragsparteien tauschen auf Grundlage der
Gegenseitigkeit jährlich Studierende oder graduierte
Akademiker zur Durchführung von Studien
oder Forschungsarbeiten an Universitäten oder
Kunsthochschulen für die Dauer von insgesamt
150 Monaten aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 3 ersichtlich.
Artikel 7
(1) Die Vertragsparteien tauschen jährlich sechs
bis zehn Lehrkräfte zum Unterricht der russischen
Sprache und der russischen und sowjetischen
Literatur sowie der Sprachen der Völker der UdSSR
bzw. der deutschen Sprache und der österreichischen
Literatur an Universitäten aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 4 ersichtlich.
(2) Die Vertragsparteien fördern überdies die
direkte Zusammenarbeit zwischen einzelnen Universitäten
und Hochschulen Österreichs und der
UdSSR betreffend den Austausch von Lehrkräften
der deutschen und russischen Sprache sowie der
österreichischen und der russischen und sowjetischen
Literatur.
Artikel 8
Die Vertragsparteien stellen auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit jährlich zehn einmonatige
Stipendien zur Teilnahme an Sommersprachkursen
bzw. Seminaren zur Verfügung.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 5 ersichtlich.
Artikel 9
Die sowjetische Vertragspartei wird österreichische
Wünsche nach Entsendung von sowjetischen
Fachleuten zur Abhaltung von Vorträgen und
praktischen Lehrveranstaltungen an Seminaren für
russische Sprache, welche in Österreich durchgeführt
werden, wohlwollend prüfen. Sie erklärt ihre.
Bereitschaft, jährlich bis zu 20 Experten der
russischen Sprache zu diesen Seminaren zu
entsenden.
Die Kosten der Aufnahme dieser Fachleute gehen
zu Lasten der einladenden Vertragspartei. Die
Reisekosten werden von der entsendenden Vertragspartei
getragen.
Artikel 10
Die sowjetische Seite ist bereit, auf Wunsch der
österreichischen Seite jährlich österreichische Lehrer
und Studierende der russischen Sprache zum
Fernstudium an der Fakultät für die Fortbildung
ausländischer Russischlehrer des Puschkin-Instituts
für russische Sprache aufzunehmen. Das Puschkin-
Institut lädt die Hörer der Fernstudienfakultät für
die Fortbildung ausländischer Russischlehrer zur
Ablegung von Prüfungen ein.
Artikel 11
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
zwischen dem Österreichischen Ost- und
Südosteuropa-Institut und dem Puschkin-Institut
auf dem Gebiet des Unterrichts der russischen
Sprache.
Artikel 12
Die österreichische Seite begrüßt die von der
sowjetischen Seite gebotene Möglichkeit, bei der
Abfassung österreichischer Lehrbücher und Lehrbehelfe
der russischen Sprache sowjetische Experten
zu konsultieren oder als Mitautoren heranzuziehen.
Artikel 13
Die Vertragsstaaten sind bestrebt, während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Übereinstimmung
über die gegenseitige Anerkennung von
Reifezeugnissen, Studienzeiten, Diplomen und
akademischen Graden zu erreichen, und führen zu
diesem Zwecke Expertentreffen und entsprechende
Verhandlungen durch.
Artikel 14
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit
zwischen der Diplomatischen Akademie Wien
und der Diplomatischen Akademie Moskau, insbesondere
den gegenseitigen Austausch von Lehrpersonen
und Hörern.
Artikel 15
(1) Die sowjetische Seite leistet Unterstützung bei
der Ausarbeitung wissenschaftlich-methodischer
Programme für österreichische nationale Schülerolympiaden
der russischen Sprache.
(2) Sie erklärt ihre Bereitschaft, ein bis zwei
Sieger aus jeder Leistungsgruppe der jeweiligen
österreichischen nationalen Schülerolympiade der
russischen Sprache, insgesamt bis zu zehn Personen,
zur Vorbereitung und zur Teilnahme an der darauf
folgenden Internationalen Olympiade der russischen
Sprache in der Sowjetunion zu empfangen.
Artikel 16
Die Vertragsparteien tauschen jährlich acht
Sprachassistenten für den Deutschunterricht an
sowjetischen Mittelschulen bzw. den Unterricht der
russischen Sprache an österreichischen allgemeinbildenden
und berufsbildenden höheren Schulen für je
acht Monate aus.
Artikel 17
Die Vertragsparteien tauschen jährlich bis zu je
zehn Deutsch- bzw. Russischlehrer an höheren
Schulen und pädagogischen Akademien zwecks
Teilnahme an einmonatigen Sommerkursen aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 6 ersichtlich.
Artikel 18
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine
dreiköpfige Delegation von Experten auf dem
Gebiet des Bildungswesens (mit Ausnahme des
berufsbildenden Schulwesens) für die Dauer von bis
zu je zehn Tagen zum Zwecke des Studiums von
Neuheiten im Bildungswesen, darunter der Einführung
des Computerunterrichts in den Schulen, oder
zur Abhaltung von einschlägigen Seminaren aus.
Zeitpunkt und Thematik allfälliger Seminare
werden von den Vertragsparteien einvernehmlich
festgelegt.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 19
Die Vertragsparteien setzen den Austausch von
Lehrbüchern und didaktisch-methodologischer Literatur
fort.
Artikel 20
(1) Die Vertragsparteien setzen ihren Meinungsaustausch
bezüglich des Inhaltes österreichischer
und sowjetischer Schulbücher fort, um in diesen
Schulbüchern eine möglichst objektive Darstellung
der Geschichte, Geographie und Kultur des jeweils
anderen Vertragsstaates herbeizuführen.
(2) In diesem Sinne veranstalten die Vertragsparteien
periodische Expertentreffen auf dem Gebiet
der Revision von Schulbüchern, insbesondere für
Geschichte und Geographie. Die Experten arbeiten
Empfehlungen aus, die den Verfassern und
Verlegern der Schulbücher zugeleitet werden.
(3) Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien
Experten für die Dauer von insgesamt bis zu
28 Tagen aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 21
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine
dreiköpfige Delegation von Fachleuten des berufsbildenden
Schulwesens zum Zwecke des Studiums
der Erfahrungen bei der Ausbildung von Facharbeitern
für die Dauer bis zu je zehn Tagen aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 22
(1) Die Vertragsparteien begrüßen die direkte
Zusammenarbeit zwischen der Allunionsgesellschaft
„Snanije" und dem Verband Österreichischer
Volkshochschulen.
In Durchführung dieser Zusammenarbeit werden
beide Seiten Experten im Ausmaß von jährlich zehn
Personentagen austauschen. Der Austausch wird
auf valutenfreier Grundlage von den genannten
Institutionen direkt durchgeführt.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen weiters die
Zusammenarbeit zwischen der Allunionsgesellschaft
„Snanije" und dem Österreichischen Institut
für politische Bildung in Mattersburg. Die konkrete
Durchführung dieser Zusammenarbeit soll in einem
gesonderten Vertrag geregelt werden..
II. SOZIALFÜRSORGE
Artikel 23
(1) Die Vertragsparteien setzen die Kontakte und
den Erfahrungsaustausch betreffend die Arbeit auf
dem Gebiete der sozialen Betreuung von alten
Menschen und Invaliden fort.
(2) Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
aus
— je vier Fachleute des österreichischen Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales und des
Ministeriums der RSFSR für Sozialfürsorge
zum Zwecke eines Erfahrungsaustausches
über eine noch einvernehmlich festzulegende
Thematik für eine Dauer von bis zu je sieben
Tagen.
Die Vertragsparteien fördern den Austausch von
Delegationen zwischen dem Blindenverband Österreichs
und dem Allrussischen Blindenverband zum
Zwecke des Kennenlernens der Erfahrungen auf
dem Gebiete der Rehabilitation von Blinden und
deren Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 7 ersichtlich.
III. KULTUR UND KUNST
Artikel 24
Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung
von Gastspielen von Ensembles und Solisten
durch direkte Kontakte der Veranstalter oder über
Vermittlung von Konzertagenturen und Impresarii
auf kommerzieller Basis.
Die Vertragsparteien prüfen unter anderem die
Möglichkeit der Vorbereitung und Durchführung
folgender Gastspiele
von sowjetischer Seite
— Moskauer Kammermusiktheater;
— Balletttruppe des Staatlichen Akademischen
Bolschojtheaters der Weißrussischen SSR;
— Staatliches Malyj-Symphonieorchester;
— Ensemble für Alte Musik;
— Sibirisches Geigenensemble (Philharmonie
von Tjumen);
— Staatlicher Akademischer Volkschor von
Nordrußland;
— Staatliches Akademisches Verdientes Ensemble
für Volkstänze der Moldauischen SSR
„Shok";
— Chor und Tanzensemble des Leningrader
Militärkreises;
— Chor und Tanzensemble der Tatarischen
ASSR;
von österreichischer Seite
— Wiener Staatsoper;
— Vereinigte Bühnen Wiens;
— Ballettschule der Österreichischen Bundestheater;
— Mozarteum Orchester Salzburg;
— Steirisches Jazz-Ensemble;
— Chöre der Arbeitsgemeinschaft der steirischen
Singkreise;
— Grazer Tanztheater;
— Klassisches Bläserensemble Laurentius aus
Vorarlberg;
— Vogelweidchor aus Innsbruck;
— Innsbrucker Bläserkreis;
— Volksmusikensembles (für Chor und Tanz)
aus Kärnten, Tirol, Salzburg und Oberösterreich.
Artikel 25
Die Vertragsparteien unterstützen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens die Durchführung
von Tagen österreichischer Kultur in der
UdSSR und Tagen sowjetischer Kultur in der
Republik Österreich.
Konkrete Termine und Programme zur Durchführung
der Kulturtage werden noch zusätzlich
vereinbart.
Artikel 26
Beide Seiten ermutigen zu direkten Kontakten
zwischen künstlerischen Institutionen beider Länder,
die auf Zusammenarbeit — besonders auf dem
Gebiet des Theaters — ausgerichtet sind.
Die Bedingungen von Gastspielen von Theatern
und Ensembles werden unmittelbar von den
zuständigen österreichischen und sowjetischen
Institutionen vereinbart.
Zu diesem Zweck sollen direkte Kontakte
geknüpft und die Möglichkeit eines Austausches
von Gastspielen geprüft werden.
Die Vertragsparteien ermutigen zu folgenden
Kooperationen
— zwischen dem Wiener Burgtheater und
sowjetischen Sprechtheatern;
— zwischen dem Theater in der Josefstadt und
dem Theater Süd-West in Moskau;
— zwischen dem Wiener Volkstheater und dem
Franko-Theater in Kiew;
— zwischen der Elisabethbühne Salzburg und
der Staatlichen Hochschule für Bühnenkunst
in Moskau (GITIS);
— zwischen der Hochschule für Musik und
darstellende Kunst „Mozarteum" Salzburg
und dem Moskauer Konservatorium;
— zwischen Musikensembles österreichischer
Universitäten und Konservatorien und der
Moskauer Musikalischen Lehranstalt;
— zwischen der Hochschule für Musik und
darstellende Kunst in Wien und dem
Theater-Schulstudio beim Mchat der UdSSR.
Artikel 27
Jede Vertragspartei wird nach Möglichkeit
Kulturschaffende des anderen Landes zur Teilnahme
an bedeutenden Kulturveranstaltungen einladen.
Artikel 28
Die Vertragsparteien werden den Ausbau der
Zusammenarbeit zwischen den Theaterinstitutionen
beider Länder fördern.
Der Verband der Theaterschaffenden der UdSSR
beabsichtigt, jährlich mit den Theatereinrichtungen
der Republik Österreich Spezialisten im Bereich des
Theaters zur Teilnahme an Seminaren und
künstlerischen Werkstätten mit einer gesamten
Dauer des Aufenthaltes bis zu 150 Tagen im Laufe
der Gültigkeit des vorliegenden Übereinkommens,
aber auch Delegationen zum Kennenlernen des
Theaterlebens auszutauschen.
Die sowjetische Seite wird die Teilnahme von
sowjetischen Theatergruppen an den Wiener
Festwochen unterstützen.
Die österreichische Seite wird die Teilnahme des
Wiener Burgtheaters am Tschechow-Festival unterstützen.
Artikel 29
Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung
und zur Aufführung von Bühnenwerken von
Autoren des anderen Vertragsstaates und zu diesem
Zwecke auch zum Austausch von Regisseuren,
Bühnenbildnern, Dirigenten, Choreographen und
darstellenden Künstlern.
Artikel 30
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens dreiköpfige
Delegationen von Komponisten und Musikwissenschaftern
für eine Dauer von bis zu je sieben Tagen
aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 31
Die sowjetische Seite ist bereit, wenn sich die
österreichische Seite mit solch einem Anliegen an sie
wendet, sowjetische Ballettlehrer zur Arbeit an der
Ballettschule der Österreichischen Bundestheater zu
entsenden.
Artikel 32
Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme
ihrer Musiker, Sänger und Tänzer an internationalen
Wettbewerben, die in ihren Ländern stattfinden.
Artikel 33
Die Vertragsparteien führen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit Ausstellungen aus Museen
jedes Vertragsstaates durch.
Die sowjetische Seite stellt dem Österreichischen
Museum für angewandte Kunst in Wien eine
Ausstellung von Werken von A. Rodtschenko und
W. Stepanowa zur Verfügung (1991).
Das Österreichische Museum für angewandte
Kunst in Wien stellt eine Ausstellung von Werken
von Josef Hoffmann zur Verfügung (1991).
Beide Vertragsparteien begrüßen die Vereinbarung
zwischen dem Österreichischen Museum für
angewandte Kunst in Wien und dem Verband der
bildenden Künstler der UdSSR über den Austausch
einer Ausstellung von Max Peintner und der
Ausstellung „Neue Tendenzen in der sowjetischen
bildenden Kunst".
Die sowjetische Seite wird folgende Wünsche der
österreichischen Seite betreffend die Möglichkeit
einer Realisierung während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens prüfen
— den Austausch einer Ausstellung russischer
und sowjetischer Künstler der Avantgarde in
der Graphischen Sammlung Albertina in Wien
gegen eine Ausstellung österreichischer
Druckgraphik des 20. Jahrhunderts aus der
Albertina in der Sowjetunion;
— eine Ausstellung sowjetischer bildender
Künstler des 20. Jahrhunderts im Museum
Moderner Kunst Wien gegen eine vergleichbare
Ausstellung aus diesem Museum in der
UdSSR;
— die Präsentation einer Ausstellung österreichischer
Kunst des 18. und 19. Jahrhunderts aus
Beständen sowjetischer Museen in der Österreichischen
Galerie in Wien.
Beide Seiten begrüßen außerdem den Austausch
von Ausstellungen Moderner Kunst.
Die Vertragsparteien nehmen folgende Museumskooperation
mit Genugtuung zur Kenntnis
Das Historische Museum der Stadt Wien wird in
das Puschkin-Museum in Moskau im Jahre 1990
eine „Wien um 1900"-Ausstellung und das
Puschkin-Museum wird 1993 an das Historische
Museum der Stadt Wien Werke impressionistischer
Malerei aus sowjetischen Sammlungen entsenden.
Die Bedingungen für die Vorbereitung und
Durchführung von Ausstellungen sind aus den
Beilagen 7 und 8 ersichtlich.
Artikel 34
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten
Kontakten zwischen Architekten beider Vertragsstaaten.
Sie begrüßen die unmittelbare Zusammenarbeit
zwischen der Bundes-Ingenieurkammer der
Republik Österreich und dem Architektenverband
der UdSSR.
Die Entsendung von Architekten erfolgt auf der
Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen den
genannten Organisationen.
Artikel 35
Die Vertragsparteien unterstützen die weitere
Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den
Bibliotheken der beiden Vertragsstaaten, insbesondere
zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek
und der Staatlichen Leninbibliothek der
UdSSR.
Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens Bibliothekare für die Dauer von
insgesamt 21 Tagen aus.
Die Bedingungen für die Durchführung dieses
Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 36
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten
auf den Gebieten des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege (einschließlich der Restaurierung
von Denkmälern) in der Gesamtdauer von bis zu
insgesamt 45 Tagen aus.
Die Bestimmungen für die Durchführung dieses
Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 37
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten
Kontakten zwischen den Museen beider Staaten. Sie
tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
Museumsfachleute in der Gesamtdauer
von bis zu insgesamt 30 Tagen aus.
Die Bestimmungen für die Durchführung dieses
Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 38
Die Vertragsparteien begrüßen die Bemühungen
der Marktgemeinde Erlauf/Niederösterreich um
die Errichtung eines Friedensdenkmals, welches an
das Zusammentreffen der sowjetischen und amerikanischen
Truppen 1945 in diesem Ort erinnern
soll. Die österreichische Seite nimmt mit Befriedigung
die Mitwirkung der sowjetischen Seite an der
Realisierung dieses Vorhabens zur Kenntnis.
Artikel 39
Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
beabsichtigen das Österreichische Staatsarchiv
und die Generaldirektion für Archivwesen beim
Ministerrat der UdSSR einen Austausch von
Fachleuten auf dem Gebiete des Archivwesens mit
dem Ziel durchzuführen, Erfahrungen auszutauschen
und Archivmaterial zum Zwecke eines
eventuellen Austausches von Kopien auf Grundlage
der Gegenseitigkeit auszuwählen.
Die Bedingungen dieses Austausches sind in
jedem Einzelfall Gegenstand von Vereinbarungen
zwischen den interessierten Stellen.
IV. FILMWESEN UND PHOTOKUNST
Artikel 40
Die Vertragsparteien ermutigen zur Ausweitung
des Filmaustausches auf kommerzieller und nichtkommerzieller
Grundlage.
Artikel 41
Die Vertragsparteien veranstalten während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens eine öster-
reichische Filmwoche in der UdSSR und eine
sowjetische Filmwoche in Österreich.
In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
je eine zwei bis drei Mitglieder
umfassende Delegation für eine Dauer von bis zu
sieben Tagen aus. Die entsendende Seite trägt die
Kosten für die Reise der Delegation in beide
Richtungen. Die empfangende Seite bezahlt die
Kosten für die Miete von Kinos, für die Werbung,
für den Aufenthalt der Delegation sowie für deren
Reisen im Inland. Die übrigen Bedingungen für die
Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7
ersichtlich.
Außerdem bemühen sich die Vertragsparteien,
Filmpremieren in Österreich bzw. in der Sowjetunion
zu veranstalten.
Die empfangende Seite leistet der entsendenden
Seite Unterstützung bei der Durchführung dieser
Veranstaltungen. Die Filme werden jeder Seite
unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Die Vertragsparteien leisten produktionstechnische
und künstlerische Hilfe bei der Filmproduktion
und ermutigen zu Koproduktionen.
Artikel 42
Die Vertragsparteien befürworten die Teilnahme
an internationalen Filmfestspielen, welche in jedem
der beiden Vertragsstaaten während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens stattfinden.
Artikel 43
Die Vertragsparteien sind bereit, während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwecks
Verbesserung der Verbreitung von Filmen auf
kommerzieller Basis Fachleute für die Dauer von
insgesamt je zehn Tagen zu empfangen.
Die Bedingungen für die Durchführung dieses
Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 44
Die Vertragsparteien ermutigen zur Fortsetzung
des Austausches von Filmmaterial zwischen dem
Österreichischen Filmarchiv sowie dem Österreichischen
Filmmuseum einerseits und dem Staatlichen
Filmfonds der UdSSR andererseits.
Artikel 45
Die Vertragsparteien bemühen sich, kulturellen
Institutionen des jeweils anderen Vertragsstaates
Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilme sowie
populärwissenschaftliche und Unterrichtsfilme auf
nichtkommerzieller Basis zur Verfügung zu stellen.
Artikel 46
Die Vertragsparteien ermutigen dazu, Werke der
zeitgenössischen künstlerischen Photographie im
jeweils anderen Land zu zeigen.
V. FERNSEHEN UND RUNDFUNK
Artikel 47
Die Vertragsparteien begrüßen die weitere
Entwicklung der Beziehungen und des Austausches
zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem
Staatskomitee der UdSSR für Fernsehen und
Rundfunk gemäß den Übereinkommen zwischen
diesen Institutionen über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Rundfunks vom 11. Februar 1982
und über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Fernsehens vom 20. März 1987.
VI. WECHSELSEITIGE BESUCHE VON PERSÖNLICHKEITEN
DES KULTURELLEN LEBENS
Artikel 48
Die Vertragsparteien ermutigen zur gegenseitigen
Durchführung von Reisen von Schriftstellern,
Journalisten, Literatur-, Theater- und Musikkritikern,
von im Verlagswesen beschäftigten Personen,
Bibliothekaren, Museumsfachleuten, Kunsthistorikern,
Architekten, Malern, Bildhauern, Musikern
und anderen Kulturschaffenden zum besseren
Verständnis der Kultur des jeweils anderen
Vertragsstaates.
Die Einzelheiten dieses Austausches werden
zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten
einvernehmlich festgelegt.
Artikel 49
Die Vertragsparteien tauschen jährlich fünf
Kulturschaffende und -experten für die Dauer von
je fünf Tagen aus, um das kulturelle Leben des
anderen Vertragsstaates kennenzulernen und Fragen
der Zusammenarbeit zu erörtern.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 7 ersichtlich.
VII. VERLAGSWESEN
Artikel 50
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung
und Herausgabe von Werken von Autoren des
jeweils anderen Vertragsstaates sowie zum Austausch
von Buchausstellungen, um in immer
weiterem Umfang die Kenntnis von Werken der
Wissenschaft, der Literatur und der Kunst österreichischer
bzw. sowjetischer Autoren in der UdSSR
bzw. in Österreich zu ermöglichen, und tauschen
erforderlichenfalls zu diesem Zwecke auf Grundlage
der Gegenseitigkeit oder auf Kosten der
interessierten Vertragspartei Experten aus.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
im Bereich der Kinder- und Jugendliteratur.
Artikel 51
Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren
Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den
Autorenschutzorganisationen, Verlagen und Theater-
und Musikinstitutionen ihrer Staaten zum
Zwecke der gegenseitigen Wahrung der Autorenrechte,
der Erweiterung des Austausches von
Kulturgütern und der größeren Kenntnis von
wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen
Werken von Autoren der Republik Österreich in der
UdSSR bzw. der UdSSR in der Republik
Österreich.
VIII. SPORT
Artikel 52
Die Vertragsparteien unterstützen die Intensivierung
der Sportbeziehungen und den Austausch von
Sportmannschaften in Übereinstimmung mit den
zwischen den nationalen Sportorganisationen beider
Vertragsstaaten vereinbarten Plänen, aber auch
auf Grundlage direkter Kontakte zwischen den
Föderationen, Verbänden und Sportklubs Österreichs
und der UdSSR.
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von Trainern und Fachleuten in den einzelnen
Gebieten des Sports. Die Bedingungen eines solchen
Austausches bilden den Gegenstand einer Übereinkunft
zwischen den Sportorganisationen beider
Vertragsstaaten.
Sie begrüßen die Zusammenarbeit auf den
Gebieten der Sportwissenschaft und Sportmedizin,
Sportindustrie, unter anderem auch durch Schaffung
von Joint-ventures und durch Sponsorentätigkeit.
IX. TOURISMUS
Artikel 53
Die Vertragsparteien begrüßen die weitere
Entwicklung des Fremdenverkehrs zwischen Österreich
und der UdSSR und sind der Meinung, daß
das 1987 zwischen den Regierungen beider Staaten
abgeschlossene Fremdenverkehrsabkommen geeignet
ist, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet
weiter zu vertiefen und zu erweitern.
X. ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN GESELLSCHAFTEN
UND ANDEREN NICHTSTAATLICHEN
ORGANISATIONEN
Artikel 54
Die Vertragsparteien lassen der Österreichisch-
Sowjetischen Gesellschaft und der Sowjetisch-
Österreichischen Freundschaftsgesellschaft bei ihrer
Tätigkeit auf dem Gebiete des Ausbaues der
freundschaftlichen und kulturellen 'Beziehungen
zwischen Österreich und der Sowjetunion auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit größtmögliche Unterstützung
angedeihen.
Sie unterstützen insbesondere die Durchführung
von kulturellen Veranstaltungen, die bedeutenden
Ereignissen im Leben beider Vertragsstaaten und
dem Andenken an Persönlichkeiten, die einen
großen Beitrag zur Entwicklung der Kultur ihrer
Völker geleistet haben, gewidmet sind.
Artikel 55
Die Vertragsparteien begrüßen die Durchführung
von Österreichtagen in der UdSSR und von
Tagen der Sowjetunion in Österreich (1991) mit
dem Ziele, zum gegenseitigen Kennenlernen des
Lebens und der kulturellen Leistungen beizutragen
und die freundschaftlichen Beziehungen und das
Vertrauen zwischen den Völkern beider Vertragsstaaten
zu festigen.
Artikel 56
Die Vertragsparteien ermutigen zum Ausbau der
Zusammenarbeit zwischen anderen nichtstaatlichen
öffentlichen, wissenschaftlichen und kulturellen
Organisationen, Fonds, Künstlerverbänden, die ihr
Ziel in der Festigung des gegenseitigen Verständnisses
und des Vertrauens zwischen den Völkern durch
gegenseitiges Kennenlernen des Lebens und der
Kultur beider Seiten sehen.
XI. JUGEND
Artikel 57
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit der Jugendorganisationen Österreichs
und der UdSSR zum Zwecke der Förderung
des Jugendaustausches.
Die Bedingungen und Formen einer solchen
Zusammenarbeit werden zwischen den entsprechenden
Jugendorganisationen einvernehmlich festgelegt.
Artikel 58
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von Schülergruppen.
Die Bedingungen und Formen einer solchen
Zusammenarbeit werden zwischen den zuständigen
Partnern einvernehmlich festgelegt.
XII. REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 59
Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung
der kulturellen, wissenschaftlichen und sportlichen
Beziehungen zwischen österreichischen Bundesländern
und Gemeinden einerseits und Sowjetrepubliken
und sowjetischen Städten andererseits im
Einklang mit den in beiden Vertragsstaaten
geltenden Bestimmungen.
XIII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 60
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens
schließen andere Formen der Zusammenarbeit, über
die die Vertragsparteien zusätzliche Übereinkunft
erzielen, nicht aus. Neben den vorgesehenen
Besuchs- und Austauschprogrammen steht es den
Vertragsparteien frei, die Abhaltung anderer
Veranstaltungen vorzuschlagen, die den Zielen
dieses Übereinkommens entsprechen. Die finanziellen
und anderen Bedingungen für die Durchführung
derartiger Veranstaltungen werden von den zuständigen
Institutionen beider Vertragsstaaten festgelegt.
Artikel 61
Die Vertragsparteien bemühen sich, die Bedingungen
für den Aufenthalt und die Tätigkeit der
gemäß diesem Übereinkommen ausgetauschten
Personen weiter zu verbessern.
Artikel 62
Die Vertragsparteien begrüßen die Möglichkeit
von zukünftigen Verhandlungen über die Errichtung
von Kulturinstituten bzw. Kulturzentren in
beiden Ländern auf Grundlage der Gegenseitigkeit.
Artikel 63
(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober
1990 in Kraft und gilt für die Dauer von drei Jahren.
(2) Wenn das Übereinkommen nicht von einer
der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor
Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem
Weg gekündigt wird, verlängert sich seine Geltungsdauer
um ein Jahr.
Geschehen zu Moskau, am 20. Juni 1990 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und russischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Riegler
Für die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Schewardnadse
Beilage 1
Bedingungen für den Austausch von Wissenschaftern
gemäß Artikel 3
1. Beide Seiten übermitteln einander die Einladungen
für die Universitäts- und Hochschullehrer
und andere Wissenschafter für das folgende
Studienjahr jeweils bis zum 15. März auf diplomatischem
Wege.
2. Der Heimatstaat trägt die Reisekosten zum
ersten Aufenthaltsort im Gaststaat und vom letzten
Aufenthaltsort zurück. Reisekosten innerhalb des
Gaststaates werden von diesem getragen.
3. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen
Teilnehmern an diesem Austausch für Aufenthalte
bis zu 15 Tagen ein Taggeld von öS 930 für
Professoren und von öS 830 für Dozenten sowie
einen Betrag von öS 1000 pro Universitätsstadt, an
der ein Vortrag gehalten wird.
4. Die sowjetische Seite gewährt österreichischen
Teilnehmern an diesem Austausch ein Taggeld von
1 8 Rubel und kostenlose Unterkunft.
5. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,
die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten
anzupassen.
Beilage 2
Bedingungen für den Austausch von Wissenschaftern
gemäß Artikel 4
1. Der Sendestaat stellt dem Empfangsstaat alle
notwendigen Unterlagen über jeden Universitätslehrer
und andere Wissenschafter einschließlich der
Angaben über das beabsichtigte wissenschaftliche
Arbeitsprogramm zur Verfügung. Diese Angaben
werden jeweils bis zum 15. März übermittelt.
2. Der Empfangsstaat wird dem Sendestaat
jeweils innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der
Unterlagen seine Entscheidung über die Annahme
des empfohlenen Universitätslehrers oder Wissenschafters
unter Vorschlag des Anreisedatums und
des Studienortes mitteilen.
3. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom
vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Universitätslehrer
bzw. Wissenschafter jeweils drei Wochen
vorher in Kenntnis setzen.
4. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum
ersten Studienort im Gastland und vom letzten
Studienort zurück.
5. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen
Universitätslehrern oder anderen Wissenschaftern,
die zur Durchführung wissenschaftlicher
Arbeiten in die Sowjetunion kommen
a) eine monatliche Remuneration
für Professoren und Institutsvorstände von
475 Rubel,
für Dozenten und sonstige Wissenschafter
von 425 Rubel
und kostenlose Unterkunft;
b) Abgeltung der Kosten der Reisen im Gastland,
die im Arbeitsprogramm vorgesehen
sind, sowie jener Reisen, die darüber hinaus
wissenschaftlich notwendig sind und von der
zuständigen akademischen Institution der
UdSSR bestätigt werden;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankung
und Unfällen, ausgenommen chronische
Erkrankungen und Zahnprothesen.
6. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen
Universitätslehrern und anderen Wissenschaftern,
die zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten
nach Österreich kommen,
a) ein monatliches Forschungsstipendium
von öS 16500 für Professoren und Institutsvorstände
und
von öS 13500 für Dozenten und andere
Wissenschafter
(Nächtigungskosten inbegriffen);
b) Abgeltung der Kosten der Reisen im Gastland,
die im Arbeitsprogramm vorgesehen
sind sowie jener Reisen, die darüber hinaus
wissenschaftlich notwendig sind und von der
zuständigen akademischen Institution Österreichs
bestätigt werden;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen
und Unfällen, ausgenommen
chronische Erkrankungen und Zahnprothesen.
7. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,
die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten
anzupassen.
Beilage 3
Bedingungen für den Austausch von Stipendiaten
gemäß Artikel 6
1. Das Höchstalter der Stipendiaten beträgt
35 Jahre.
2. Die entsendende Seite stellt der empfangenden
Seite alle notwendigen Unterlagen über die Haupt-
und Ersatzkandidaten für das nächstfolgende
Studienjahr, einschließlich der Angaben über das
geplante Programm der wissenschaftlichen Arbeit
und in Zusammenhang damit notwendiger Reisen
im Gastlande, jeweils bis zum 1. Februar zur
Verfügung.
3. Die empfangende Seite teilt der entsendenden
Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der
Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme
der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe
des Studienortes mit.
4. Das Studienjahr beginnt in Österreich am
1. Oktober und dauert neun Monate.
Das Studienjahr beginnt in der UdSSR am
1. September und dauert zehn Monate.
5. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom
vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Stipendiaten
jeweils mindestens drei Wochen vorher in
Kenntnis setzen.
6. Die Reisekosten des Stipendiaten zum ersten
Studienort im Gaststaat und vom letzten Studienort
zurück trägt die entsendende Seite.
7. Die sowjetische Seite wird den österreichischen
Stipendiaten folgende Leistungen erbringen
a) ein Stipendium in der Höhe von monatlich
270 Rubel für Studierende, 300 Rubel für
graduierte Akademiker und 330 Rubel für
Assistenten und Dozenten;
b) die kostenlose Benützung von Bibliotheken,
Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaturen,
Geräten usw.;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen
und Unfällen, ausgenommen
chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;
d) die kostenlose Unterkunft in Studentenheimen;
e) über Antrag der zuständigen akademischen
Institutionen jene Sonderauslagen, welche bei
Durchführung des Arbeitsprogramms erwachsen,
einschließlich Reisen im Empfangsstaat.
8. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen
Stipendiaten
a) ein Stipendium in der Höhe von monatlich
öS 6200 für Studierende, öS 6800 für graduierte
Akademiker und öS 8000 für Assistenten
und Dozenten;
b) bei mindestens einsemestrigem Studienaufenthalt
ein einmaliges Startgeld von öS 2500
sowie ein Büchergeld von öS 1000 pro
Semester;
c) die Befreiung von Studiengebühren sowie
kostenlose Benützung von Bibliotheken, Laboratorien,
wissenschaftlichen Apparaten und
Geräten, soweit die Durchführung des
wissenschaftlichen Vorhabens dies erfordert;
d) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen
und Unfällen, ausgenommen
chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;
e) Vermittlung von Unterkünften, deren Kosten
aus dem Stipendium zu bestreiten sind;
f) Abgeltung der Kosten für Reisen in Österreich,
die im wissenschaftlichen Arbeitsprogramm
vorgesehen sind, sowie für jene
Reisen, die darüber hinaus notwendig sind
und von der zuständigen akademischen
Institution beantragt werden.
9. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,
die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten
anzupassen.
Beilage 4
Bedingungen betreffend den Austausch von Lehrkräften
für deutsche Sprache und österreichische
Literatur bzw. russische Sprache und Literatur an
Universitäten und Hochschulen gemäß Artikel 7
1. Der Entsendestaat stellt vollständige Unterlagen
über die biographischen Daten, die Lehrerfahrung
sowie die wissenschaftlich-pädagogische Tätigkeit
der Kandidaten zur Verfügung.
2. Österreichische Lektoren in der Sowjetunion
erhalten ein Lokalgehalt von monatlich 600 Rubel
während des Studienjahres und kostenlose Unterkunft.
Sowjetische Lektoren in Österreich erhalten
jährlich öS 120000 sowie ein Wohnungsstipendium
von öS 3500 zwölfmal jährlich.
Sogleich nach der Ankunft am Dienstort erhält
der Lektor einen Vorschuß in der Höhe eines
Monatsgehalts.
3. Die Lektoren erhalten vom Empfangsstaat
Sichtvermerke für die mehrmalige Ein- und
Ausreise.
4. Österreichische Lektoren, deren Dienstort
nicht Moskau ist, erhalten eine permanente
Reisegenehmigung für Moskau.
5. In Österreich haben sowjetische Lehrkräfte
Anspruch auf die Leistungen der gesetzlich
vorgeschriebenen Kranken- und Unfallversicherung.
6. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen
Lektoren kostenlose medizinische Betreuung
bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
chronische Erkrankungen und Zahnprothesen.
7. Die österreichischen Lektoren sind berechtigt,
Bekannte und Verwandte in ihre Wohnung
einzuladen.
8. Der Lehrbetrieb beginnt in Österreich am
1. Oktober und dauert bis 30. Juni.
Der Lehrbetrieb beginnt in der Sowjetunion am
1. September und dauert bis 30. Juni
9. Die österreichische Seite wird die Bedingungen
für die Anstellung der Auslandslektoren der
sowjetischen Seite übermitteln und regt allfällige
Verhandlungen über die Bedingungen des Lektorenaustausches
im Rahmen dieses Übereinkommens
an.
Beilage 5
Bedingungen für den Austausch von Stipendiaten
gemäß Artikel 8
1. Das Höchstalter der Stipendiaten beträgt
35 Jahre.
2. Die entsendende Seite stellt der empfangenden
Seite alle notwendigen Unterlagen über die
Kandidaten jeweils bis 15. April zur Verfügung.
3. Die empfangende Seite teilt der entsendenden
Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der
Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme
der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe
des Studienortes mit.
4. Die österreichische Seite gewährt den sowjetischen
Stipendiaten ein Stipendium von öS 8300 und
bezahlt die Kurs- und Einschreibegebühren bis zur
Höhe von öS 6 000.
5. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen
Stipendiaten ein Stipendium von 250 Rubel
und kostenlose Unterkunft.
6. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum
Bestimmungsort und zurück.
7. Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern
im Bedarfsfalle kostenlose medizinische
Betreuung mit Ausnahme chronischer Erkrankungen
und Zahnprothesen.
8. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,
die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten
anzupassen.
Beilage 6
Bedingungen betreffend den Austausch von Sprachlehrern
zur Teilnahme an Sommerkursen gemäß
Artikel 17
1. Die Vertragsparteien werden einander spätestens
bis 1. März die Listen ihrer Kandidaten unter
Anführung ihrer biographischen Daten übermitteln
und innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser
Unterlagen ihre Entscheidung über die Aufnahme
der vorgeschlagenen Teilnehmer bekanntgeben.
2. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum
Bestimmungsort und zurück.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern
im Bedarfsfalle kostenlose medizinische
Betreuung mit Ausnahme chronischer Erkrankungen
und Zahnprothesen.
4. Die österreichische Vertragspartei gewährt den
sowjetischen Teilnehmern einen Betrag von
öS 9050 zur Abdeckung aller Spesen.
Die sowjetische Vertragspartei gewährt den
österreichischen Teilnehmern zum gleichen Zweck
einen Betrag von 270 Rubel und kostenlose
Unterkunft.
5. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,
die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten
anzupassen.
Beilage 7
Bedingungen für den Austausch von Experten
gemäß den Artikeln 18, 20, 21, 23, 30, 33, 35, 36, 37,
41, 43 und 49
1. Die entsendende Seite stellt der empfangenden
Seite alle nötigen Unterlagen über die Experten,
einschließlich der Angaben über das gewünschte
Besuchsprogramm, spätestens drei Monate vor der
beabsichtigten Ankunft zur Verfügung.
2. Die empfangende Seite teilt der entsendenden
Seite innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der
Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme
des Experten und den vorgeschlagenen Anreisetermin
mit.
3. Die entsendende Seite setzt die empfangende
Seite vom genauen Zeitpunkt des Eintreffens des
Experten mindestens drei Wochen vorher in
Kenntnis.
4. Die entsendende Seite trägt die Reisekosten
zum ersten Aufenthaltsort im Gaststaat und vom
letzten Aufenthaltsort zurück.
Die empfangende Seite trägt die Reisekosten
innerhalb des Gaststaates.
5. Die österreichische Seite gewährt den sowjetischen
Experten freie Unterkunft und ein Taggeld
bis zu öS 400 und stellt bei Bedarf einen Dolmetsch
bei.
6. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen
Experten freie Unterkunft und ein Taggeld
bis zu 15 Rubel und stellt bei Bedarf einen
Dolmetsch bei.
7. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,
die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten
anzupassen.
Beilage 8
Bedingungen für die Durchführung von Ausstellungen
gemäß Artikel 33
Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten
folgende Bestimmungen für den Austausch von
Ausstellungen: Die entsendende Seite
— stellt die Ausstellungsobjekte veranstaltungsfertig
der empfangenden Seite zur Verfügung,
— stellt den Veranstaltern die komplette Dokumentation
des Ausstellungsmaterials (Katalogunterlagen,
Liste der Ausstellungsobjekte,
Photos, Klischees) in deutscher bzw. russischer
Sprache sechs Monate vor Beginn der
Ausstellung und die Objekte spätestens
14 Tage vor Eröffnung zur Verfügung,
— trägt die Transportkosten bis zum ersten
Ausstellungsort im Empfangsstaat,
— trägt die gesamten Versicherungskosten für
das Ausstellungsmaterial während des Transportes
und während der gesamten Dauer der
Ausstellung im Empfangsstaat.
Die empfangende Seite
— trägt die Kosten der Ausladung, Auspackung,
Zollabfertigung und nötigenfalls der Lagerung
der Ausstellungsobjekte,
— trägt zwecks Vorbereitung und Durchführung
von Ausstellungen die Aufenthaltskosten
für zwei Begleitpersonen (Ausstellungskommissäre)
bis zu 30 Tagen insgesamt pro
Ausstellung,
— stellt die Ausstellungsräume zur Verfügung
und trägt die Kosten der Präsentation, der
Bewachung und der Werbung für die
Ausstellung (Kataloge, Plakate, Einladungen),
— trägt im Falle einer Präsentation der Ausstellung
in mehreren Orten des Empfangsstaates
alle damit verbundenen Kosten, einschließlich
der Kosten, die für längere Aufenthalte der
Begleitpersonen erforderlich sind,
— trägt die Kosten der Verpackung, Verladung
und Zollabfertigung sowie des Rücktransportes
oder des Transportes zum nächsten
Ausstellungsort innerhalb Europas,
— ist für die sachgemäße Behandlung und
ausreichende Bewachung der Ausstellungsobjekte
verantwortlich. Im Falle einer Beschädigung
des Ausstellungsmaterials informiert sie
unverzüglich die entsendende Seite und stellt
ihr alle für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
erforderlichen Unterlagen
zur Verfügung. Sämtliche damit verbundenen
Kosten trägt die empfangende Seite. Die
Restaurierung beschädigter Objekte darf nur
mit Zustimmung des Leihgebers erfolgen.