544. Notenwechsel betreffend Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Singapur über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
GZ 185.53.3/19-III.7/89
Singapur, am 12. Oktober 1989
Sehr geehrte gnädige Frau!
Ich beehre mich vorzuschlagen, das Luftverkehrsabkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Republik
Singapur, unterzeichnet in Singapur am 8. August
1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 504/1978 und abgeändert durch den Notenwechsel
vom 27. Mai 1985 Kundgemacht in BGBl. Nr. 308/1985 wie folgt abzuändern
Artikel 3, Absatz 1 wird durch folgenden Text
ersetzt
„1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder
mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der
vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
schriftlich namhaft zu machen."
Folglich ist der Begriff „Fluglinienunternehmen"
im Abkommen als Mehrzahl zu verstehen, wenn
dies der Zusammenhang erfordert.
Im Hinblick auf die einschlägigen Empfehlungen
der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde (ICAO)
beehre ich mich weiters, die Aufnahme eines neuen
Artikels 7 a über die Sicherheit der Zivilluftfahrt
nach Artikel 7 vorzuschlagen
„Artikel 7 a
Sicherheit der Zivilluftfahrt
(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen
Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragschließenden
Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung,
die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen
Eingriffen zu schützen. Ohne die
Allgemeinheit ihrer völkerrechtlichen Rechte und
Pflichten zu beschränken, handeln die Vertragschließenden
Parteien insbesondere in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen des am 14. September
1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über
strafbare und bestimmte andere an Bord von
Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am
16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten
Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen
Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, des am
23. September 1971 in Montreal unterzeichneten
Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
oder jedes anderen Übereinkommens über die
Sicherheit der Luftfahrt, welchem sie noch beitreten.
(2) Die Vertragschließenden Parteien gewähren
einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um
Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme
von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche
Handlungen gegen die Sicherheit solcher
Luftfahrzeuge, von deren Fluggästen und Besatzungsmitgliedern,
von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen
sowie jede sonstige Bedrohung der
Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(3) Die Vertragschließenden Parteien handeln in
ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung
mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
festgelegten und als Anhänge zum
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die
Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen
auf die Vertragschließenden Parteien anwendbar
sind; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von
Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind oder
den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in
ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von
Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung
mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die
Luftfahrt handeln.
(4) Beide Vertragschließenden Parteien kommen
überein, daß solche Betreiber von Luftfahrzeugen
angehalten werden können, die von der anderen
Vertragschließenden Partei geforderten, in Absatz 3
dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen
für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise
aus dem und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet
dieser anderen Vertragschließenden Partei zu
befolgen. Beide Vertragschließenden Parteien tragen
dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet
geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet
werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die
Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen
mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht
und die Vorräte an Bord sowohl vor dem Einsteigen
und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle
zu unterziehen. Jede der Vertragschließenden
Parteien hat weiters jedwede Aufforderung der
anderen Vertragschließenden Partei zur Ergreifung
angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor
einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu
berücksichtigen.
(5) Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher
Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder
sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste
und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder
Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger
Zwischenfall, so gewähren die Vertragschließenden
Parteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß
und sonstige geeignete Maßnahmen
zur schnellen und sicheren Beendigung eines
derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines
solchen."
Sollte die Regierung der Republik Singapur
diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich
vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre Antwortnote
ein Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Republik
Singapur darstellen, mit dem das Luftverkehrsabkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Republik Singapur,
unterzeichnet in Singapur am 8. August 1978,
abgeändert und ergänzt wird und welches sechzig
(60) Tage nach dem Tag der Durchführung dieses
Notenwechsels in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, gnädige Frau, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Erich Binder
ao. Ges. u. bev. Min.
Frau Lira Siok Peng
Stellvertretende Direktorin
(Luftverkehr und Telekommunikation)
Ministerium für Verkehr und Information
Singapur
(Übersetzung)
Ministerium für Verkehr und Information
MCI CA 2/1-05 Vol 2
zu GZ 185.53.3/19-III.7/89
Singapur, am 12. Oktober 1989
Herr Gesandter!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom
12. Oktober 1989 zu bestätigen, die wie folgt lautet
„Ich beehre mich vorzuschlagen, ... (es folgt der
weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote
in deutscher Sprache) . . . meiner vorzüglichen
Hochachtung."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Regierung
der Republik Singapur dem obigen Vorschlag
zustimmt, sodaß Ihre Note und diese Antwortnote
ein Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Republik
Singapur darstellen, mit dem das Luftverkehrsabkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Republik Singapur,
unterzeichnet in Singapur am 8. August 1978,
abgeändert wird und welches sechzig Tage nach
dem Tag der Durchführung dieses Notenwechsels
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Gesandter, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Frau Lim Siok Peng
Stellv. Direktorin
(Luftverkehr und Telekommunikation)
Dr: Erich Binder
ao. Ges. u. bev. Min.
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
Wien
Der Notenwechsel tritt mit 11. Dezember 1989 in Kraft.