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544_1989 AT

544. Notenwechsel betreffend Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Singapur über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 544. Notenwechsel betreffend Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Singapur über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

(Übersetzung)

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

GZ 185.53.3/19-III.7/89

Singapur, am 12. Oktober 1989

Sehr geehrte gnädige Frau!

Ich beehre mich vorzuschlagen, das Luftverkehrsabkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Republik

Singapur, unterzeichnet in Singapur am 8. August

1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 504/1978 und abgeändert durch den Notenwechsel

vom 27. Mai 1985 Kundgemacht in BGBl. Nr. 308/1985 wie folgt abzuändern

Artikel 3, Absatz 1 wird durch folgenden Text

ersetzt

„1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder

mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der

vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

schriftlich namhaft zu machen."

Folglich ist der Begriff „Fluglinienunternehmen"

im Abkommen als Mehrzahl zu verstehen, wenn

dies der Zusammenhang erfordert.

Im Hinblick auf die einschlägigen Empfehlungen

der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde (ICAO)

beehre ich mich weiters, die Aufnahme eines neuen

Artikels 7 a über die Sicherheit der Zivilluftfahrt

nach Artikel 7 vorzuschlagen

„Artikel 7 a

Sicherheit der Zivilluftfahrt

(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen

Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragschließenden

Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung,

die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen

Eingriffen zu schützen. Ohne die

Allgemeinheit ihrer völkerrechtlichen Rechte und

Pflichten zu beschränken, handeln die Vertragschließenden

Parteien insbesondere in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen des am 14. September

1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über

strafbare und bestimmte andere an Bord von

Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am

16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten

Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen

Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, des am

23. September 1971 in Montreal unterzeichneten

Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher

Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

oder jedes anderen Übereinkommens über die

Sicherheit der Luftfahrt, welchem sie noch beitreten.

(2) Die Vertragschließenden Parteien gewähren

einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um

Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme

von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche

Handlungen gegen die Sicherheit solcher

Luftfahrzeuge, von deren Fluggästen und Besatzungsmitgliedern,

von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen

sowie jede sonstige Bedrohung der

Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

(3) Die Vertragschließenden Parteien handeln in

ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung

mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

festgelegten und als Anhänge zum

Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die

Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen

auf die Vertragschließenden Parteien anwendbar

sind; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von

Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind oder

den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in

ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von

Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung

mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die

Luftfahrt handeln.

(4) Beide Vertragschließenden Parteien kommen

überein, daß solche Betreiber von Luftfahrzeugen

angehalten werden können, die von der anderen

Vertragschließenden Partei geforderten, in Absatz 3

dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen

für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise

aus dem und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet

dieser anderen Vertragschließenden Partei zu

befolgen. Beide Vertragschließenden Parteien tragen

dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet

geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet

werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die

Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen

mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht

und die Vorräte an Bord sowohl vor dem Einsteigen

und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle

zu unterziehen. Jede der Vertragschließenden

Parteien hat weiters jedwede Aufforderung der

anderen Vertragschließenden Partei zur Ergreifung

angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor

einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu

berücksichtigen.

(5) Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher

Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder

sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die

Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste

und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder

Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger

Zwischenfall, so gewähren die Vertragschließenden

Parteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß

und sonstige geeignete Maßnahmen

zur schnellen und sicheren Beendigung eines

derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines

solchen."

Sollte die Regierung der Republik Singapur

diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich

vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre Antwortnote

ein Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Republik

Singapur darstellen, mit dem das Luftverkehrsabkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Republik Singapur,

unterzeichnet in Singapur am 8. August 1978,

abgeändert und ergänzt wird und welches sechzig

(60) Tage nach dem Tag der Durchführung dieses

Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, gnädige Frau, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Erich Binder

ao. Ges. u. bev. Min.

Frau Lira Siok Peng

Stellvertretende Direktorin

(Luftverkehr und Telekommunikation)

Ministerium für Verkehr und Information

Singapur

(Übersetzung)

Ministerium für Verkehr und Information

MCI CA 2/1-05 Vol 2

zu GZ 185.53.3/19-III.7/89

Singapur, am 12. Oktober 1989

Herr Gesandter!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom

12. Oktober 1989 zu bestätigen, die wie folgt lautet

„Ich beehre mich vorzuschlagen, ... (es folgt der

weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote

in deutscher Sprache) . . . meiner vorzüglichen

Hochachtung."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Regierung

der Republik Singapur dem obigen Vorschlag

zustimmt, sodaß Ihre Note und diese Antwortnote

ein Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Republik

Singapur darstellen, mit dem das Luftverkehrsabkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Republik Singapur,

unterzeichnet in Singapur am 8. August 1978,

abgeändert wird und welches sechzig Tage nach

dem Tag der Durchführung dieses Notenwechsels

in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Gesandter, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Frau Lim Siok Peng

Stellv. Direktorin

(Luftverkehr und Telekommunikation)

Dr: Erich Binder

ao. Ges. u. bev. Min.

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien

Der Notenwechsel tritt mit 11. Dezember 1989 in Kraft.

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