544. Verordnung: Änderung der Nahverkehrsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes,
BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit Bundesgesetz
BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung vom
14. Oktober 1986 über gemeinwirtschaftliche Leistungen
der Österreichischen Bundesbahnen im
Personennahverkehr (Nahverkehrsverordnung),
BGBl. Nr. 699/1986, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 2 lautet die Einleitung
„(2) Als Nahverkehr gilt insbesondere die Beförderung
von Personen in den nachstehend angeführten
Relationen, wofür Vereinbarungen mit Bundesländern
abgeschlossen wurden bzw. vorgesehen
sind:"
2. Im § 2 Abs. 2 werden der Aufzählung als Ziffern
14 und 15 angefügt
„14. Ötztal—Landeck
15. Salzburg—Golling-Abtenau"
3. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Die Beförderungsleistungen nach § 2 Abs. 2
auf den Strecken bzw. Streckenteilen, die noch
nicht nahverkehrsgerecht ausgebaut sind, sind nach
Fertigstellung des Ausbaues zu erbringen."