544. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerung der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1987 wird verordnet
§ 1. Die Landeshauptmänner der Länder Burgenland,
Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,
Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt,
Ausfuhrbewilligungen an Antragsteller, die ihren
Sitz bzw. Wohnsitz im betreffenden Land haben,
nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 zu erteilen.
§ 2. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
werden ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte,
welche die Ausfuhr von nachstehenden, in
der Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz 1984
angeführten Waren zum Gegenstand haben, zu
genehmigen, wenn der Warenwert je Rechtsgeschäft
1000000 S nicht übersteigt
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind entgeltliche
Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr von
Waren in eine Zollfreizone (§ 173 Zollgesetz 1955,
BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung)
zum Gegenstand haben, ausgenommen.
§ 3. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
werden ermächtigt, die unentgeltliche Ausfuhr
von in Abs. 2 genanntem Wildbret der Tarifnummer
ex 0208 durch Personen, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und in dem
betreffenden Bundesland eine Jagd gepachtet
haben, zu bewilligen.
(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 gilt für Rotwild,
Kleinschalenwild (Rehe) und Hasen, jedoch
nur bis zu folgendem jährlichen Höchstausmaß je
Revier
10 Stück Rotwild,
20 Stück Kleinschalenwild und
60 Stück Hasen.
§ 4. Von der Ermächtigung nach den §§ 2 und 3
sind jene Waren ausgenommen, für die in der Ausfuhr
eine Bewilligung nach dem Marktordnungsgesetz
1985, BGBl. Nr. 210, oder dem Viehwirtschaftsgesetz
1983, BGBl. Nr. 621, in der jeweils
geltenden Fassung erforderlich ist.
§ 5. Weiters werden die Landeshauptmänner der
im § 1 genannten Länder ermächtigt, für jene Obst-
und Gemüsearten, für die der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft in Vollziehung des
Außenhandelsgesetzes 1984 eine mengenmäßig
unbeschränkte Einfuhr zugelassen hat, die vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ausgestellten
Einfuhrbewilligungen zu verlängern,
wenn der Endtermin für die mengenmäßige unbeschränkte
Einfuhr erstreckt wird.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in
Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft vom 2. April 1981,
BGBl. Nr. 196, über die Ermächtigung von Landeshauptmännern
zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
und Verlängerung der Geltungsdauer von
Einfuhrbewilligungen tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1987 außer Kraft.