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544_1987 AT

544. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerung der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 544. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerung der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1987 wird verordnet

§ 1. Die Landeshauptmänner der Länder Burgenland,

Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,

Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt,

Ausfuhrbewilligungen an Antragsteller, die ihren

Sitz bzw. Wohnsitz im betreffenden Land haben,

nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 zu erteilen.

§ 2. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

werden ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte,

welche die Ausfuhr von nachstehenden, in

der Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz 1984

angeführten Waren zum Gegenstand haben, zu

genehmigen, wenn der Warenwert je Rechtsgeschäft

1000000 S nicht übersteigt

(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind entgeltliche

Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr von

Waren in eine Zollfreizone (§ 173 Zollgesetz 1955,

BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung)

zum Gegenstand haben, ausgenommen.

§ 3. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

werden ermächtigt, die unentgeltliche Ausfuhr

von in Abs. 2 genanntem Wildbret der Tarifnummer

ex 0208 durch Personen, die nicht die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen und in dem

betreffenden Bundesland eine Jagd gepachtet

haben, zu bewilligen.

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 gilt für Rotwild,

Kleinschalenwild (Rehe) und Hasen, jedoch

nur bis zu folgendem jährlichen Höchstausmaß je

Revier

10 Stück Rotwild,

20 Stück Kleinschalenwild und

60 Stück Hasen.

§ 4. Von der Ermächtigung nach den §§ 2 und 3

sind jene Waren ausgenommen, für die in der Ausfuhr

eine Bewilligung nach dem Marktordnungsgesetz

1985, BGBl. Nr. 210, oder dem Viehwirtschaftsgesetz

1983, BGBl. Nr. 621, in der jeweils

geltenden Fassung erforderlich ist.

§ 5. Weiters werden die Landeshauptmänner der

im § 1 genannten Länder ermächtigt, für jene Obst-

und Gemüsearten, für die der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft in Vollziehung des

Außenhandelsgesetzes 1984 eine mengenmäßig

unbeschränkte Einfuhr zugelassen hat, die vom

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ausgestellten

Einfuhrbewilligungen zu verlängern,

wenn der Endtermin für die mengenmäßige unbeschränkte

Einfuhr erstreckt wird.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in

Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft vom 2. April 1981,

BGBl. Nr. 196, über die Ermächtigung von Landeshauptmännern

zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen

und Verlängerung der Geltungsdauer von

Einfuhrbewilligungen tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1987 außer Kraft.

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