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544. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 544. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1985 — FAG 1985 und Änderung des Gewerbesteuergesetzes 1953

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

Finanzausgleichsgesetz

Artikel I

Finanzausgleich

(§§ 2 bis 4 des F-VG 1948)

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung

und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung

von Bundesvermögen zusammenhängender

Aufgaben

§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung

(Artikel 102 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) tragen die Länder den

Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und

Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser

Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen

1. Die Länder tragen den Aufwand für die

Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen

Verwaltung in den Ländern einschließlich der

Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung

stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen

im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge

und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche

Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses

Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit

dem Dienstverhältnis gewährt werden.

2. Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter

Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse

nach solchen Bediensteten,

a) wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in

der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März

1938 angefallen sind,

b) wenn sich die Bediensteten am 13. März

1938 im Dienststand befunden haben, aber in

einen der nach den Bestimmungen des Beamten-

Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/

1945, neu gebildeten Personalstände nicht

übernommen worden sind,

c) wenn die Bediensteten in den neu gebildeten

Personalstand aus Anlaß der Bildung nach

§ 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder

später übernommen worden sind.

3. Die Länder tragen den Sachaufwand der unter

Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den

jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß.

Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung

ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich

aller Reisekosten zu verstehen.

(2) Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern

in der Bundesstraßenverwaltung sowie im

Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener

Liegenschaften übertragenen Aufgaben

wird der damit verbundene Aufwand wie folgt

getragen

1. Der Bund ersetzt den Ländern den Personal-

und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom

Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau-

und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder

nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind

oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema

II des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, zu entlohnen wären. Die oben

angeführten Kostentragungsbestimmungen gelten

nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die das

Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 34/

1948, Anwendung findet.

2. Der Bund ersetzt den Ländern den mit der

Besorgung dieser Geschäfte entstehenden Aufwand

für die Erfüllung der übertragenen Projektierungs-,

Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-, Bauführungs- und

Verwaltungsaufgaben wie folgt

a) durch eine Pauschalabgeltung von 10 vH im

Bundesstraßenbau und 12 vH im Bundeshochbau

und bei der Verwaltung bundeseige-

ner Liegenschaften. Die Pauschalabgeltung

umfaßt auch den mit der Heranziehung Dritter

zur Besorgung dieser Geschäfte verbundenen

Aufwand, soweit die Besorgung nicht

durch Personal des Landes vorgenommen

wird. Die Pauschalabgeltung ist bezogen auf

die gesamten innerhalb eines Finanzjahres

angefallenen voranschlagswirksamen Ausgaben,

die in der Auftragsverwaltung des Bundes

von den dem Landeshauptmann unterstellten

Behörden im jeweiligen Land getätigt

werden, nach Abzug des Pauschalabgeltungsbetrages

und des Personal- und Sachaufwandes

nach Z 1. Auf die Pauschalabgeltung leistet

der Bund monatlich Abschlagszahlungen

gleichzeitig mit der Überweisung der Baukredite

in der Höhe des auf die gesamten voranschlagswirksamen

Ausgaben des Vormonates

bezogenen Pauschales. Mit Vorliegen des

Bundesrechnungsabschlusses erfolgt die Endabrechnung;

b) durch eine Abgeltung des Aufwandes im Ausmaß

der nachweisbaren Fremdkosten für

Projekte, wenn im Hochbau die Ausführung

der vom Bund angeordneten Projekte nicht

binnen drei Jahren nach Planungsabschluß in

Angriff genommen oder deren Planung ausdrücklich

eingestellt wird. Im Straßenbau,

wenn bei den im Einvernehmen mit dem

Bund erstellten Planungen folgende

Umstände vorliegen

ba) Vom Bund angeordnete Varianten zu

generellen Projektierungen, sofern zu

diesen bereits drei vom Bund zustimmend

zur Kenntnis genommene generelle

Projekte vorliegen.

bb) Detailprojekte, deren Ausführung nicht

binnen fünf Jahren ab Genehmigung

beginnt.

bc) Zusätzlich vom Bund angeordnete generelle

Projektierungen, wenn bereits ein

vom Bund zustimmend zur Kenntnis

genommenes Detailprojekt vorliegt.

bd) Projektierungen und Bauaufsichten für

Raststationen an Autobahnen und

Schnellstraßen.

be) Projekte für Strecken, für die eine Verordnung

gemäß § 4 Bundesstraßengesetz

zugrunde lag, die jedoch aufgehoben

wurde.

bf) Projekte, die an Dritte abgetreten wurden.

3. Der Bund trägt den sonstigen Aufwand bei der

Bundesstraßenverwaltung, beim Bundeshochbau

und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften

unmittelbar.

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen

§ 2. Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 559/1978, und nach

dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich

selbständig Erwerbstätigen, BGBl. Nr. 624/1978,

ausgezahlten Ausgleichszulagen.

Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und

Religionslehrer

§ 3. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den

Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter

ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich

der Landesvertragslehrer (im folgenden Landeslehrer

genannt)

1. an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen

100 vH,

2. an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen 50 vH.

(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des

Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949, BGBl. Nr. 190,

betreffend den Religionsunterricht in der Schule,

von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in

der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge

der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen

ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.

(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an

Dienstzulagen nach den Bestimmungen der §§ 59

Abs. 12 und 13 und 60 Abs. 4 bis 6 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an

Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben

im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen

Akademien sowie der Pädagogischen

Institute erfüllen, in voller Höhe.

(4) Die Bestimmungen über die Tragung der

Kosten der Subventionierung von Privatschulen

nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1962, sowie in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 290/1972 bleiben unberührt.

(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand

für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie

für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser

Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen

dem Pensionsaufwand für diese Personen

und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von

den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen,

besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.

(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den

Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf

Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre

Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden

dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören

zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach

dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376. Der Aufwand, der durch die Gewährung

von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.

(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5

sind auf Grund monatlicher Anforderungen der

Länder so rechtzeitig Teilbeträge zu überweisen,

daß die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag

gewährleistet ist. Die Teilbeträge sind am Ende des

Rechnungsjahres abzurechnen. Für diesen Zweck

haben die Länder Jahresberichte vorzulegen.

Landesumlage

§ 4. Die Landesumlage darf 8,3 vH der ungekürzten

rechnungsmäßigen Ertragsanteile der

Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

(§ 10 Abs. 1 erster Satz) nicht übersteigen.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

§ 5. Der Bund hat mit den am Finanzausgleich

beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme

steuerpolitischer Maßnahmen, die für die

Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern,

an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft

sein können, Verhandlungen zu führen. Das gleiche

gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von

Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der

Gebietskörperschaften zu erwarten sind.

Artikel II

Abgabenwesen

(§§ 5 bis 11 des F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 6. Ausschließliche Bundesabgaben sind

1. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratabgabe,

die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer,

der Beitrag nach dem Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetz, der Wohnbauförderungsbeitrag,

der Beitrag von land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben und der

Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent,

die Sonderabgabe

von Kreditunternehmungen, die Zinsertragsteuer;

2. die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer,

die Schaumweinsteuer und die Abgabe auf

Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag

auf Milch;

3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme

der Gebühren von Wetten anläßlich

sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur

eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die

Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren,

die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen

Einnahmen der einzelnen Zweige der

unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrssteuern,

die Versicherungssteuer, der

Straßenverkehrsbeitrag, der Außenhandelsförderungsbeitrag,

die Sonderabgabe von

Erdöl;

4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich

vorgesehenen Ersatzforderungen und

den im Zollverfahren auflaufenden Kosten,

die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben

sowie die mit den Zöllen erhobenen

inneren Steuern, Steuerausgleiche und

Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 7

gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die

Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben mit

Ausnahme der Spielbankabgabe, der

Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz,

der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe

nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe

nach dem Ausgleichsabgabegesetz,

die Abgabe nach dem Antidumpinggesetz

und die Abgabe nach dem Anti-Marktstörungsgesetz.

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden)

geteilte Abgaben

§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind

die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,

Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die

Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Abgabe von alkoholischen

Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts-

und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer,

die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer,

die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag,

der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe.

Die Teilung der beiden zuletzt

genannten Abgaben zwischen dem Bund und den

Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der

Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen

Regelung vorbehalten.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der

Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen

und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung

allenfalls gebührenden Vergütungen

ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen

nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen

1. bei der Einkommensteuer auch die im § 2

Abs. 1 des Katastrophenfondsgesetzes 1985,

BGBl. Nr. 539/1984, und im § 2 des Bundesgesetzes

vom 24. November 1972, BGBl.

Nr. 443, genannten Anteile am Aufkommen,

2. bei der Umsatzsteuer,

a) ein Betrag in Höhe von 0,459 vH am Aufkommen,

der für den Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,

b) ein Betrag in Höhe von 0,953 vH am Aufkommen,

der für den Wasserwirtschaftsfonds

zu verwenden ist.

(3) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

und an den Wasserwirtschaftsfonds sind

gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a und b monatliche Vorschüsse

zu leisten, deren Höhe sich nach den

Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse

auf die Ertragsanteile der Gemeinden an

der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse

sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen

auf die Ertragsanteile der Gemeinden an

den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen.

Die Zwischenabrechnung und die endgültige

Abrechnung hat im Rahmen der Abrechnung

der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den

gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Sinne des

§ 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergenüsse oder Guthaben

der Fonds sind hiebei auszugleichen.

(4) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen

Bundesabgaben trägt der Bund.

§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten

gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme

des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe

und der Spielbankabgabe werden

zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land)

und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem

Hundertsatzverhältnis geteilt

(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen

Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die Länder

und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder

und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden

Schlüsseln aufgeteilt

1. bei der veranlagten Einkommensteuer auf die

Länder 30,000 Hundertteile nach dem örtlichen

Aufkommen und 0,767 Hundertteile

nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden

zu drei Fünfteln nach dem länderweisen

Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei

Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen

an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag

und dem Gewerbekapital);

2. bei der Lohnsteuer auf die Länder

22,727 Hundertteile nach der Volkszahl und

0,472 Hundertteile nach den länderweisen

Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe;

auf die Gemeinden nach dem abgestuften

Bevölkerungsschlüssel;

3. bei der Kapitalertragsteuer auf die Länder

und Gemeinden, bei der Erbschafts- und

Schenkungssteuer und bei der Kraftfahrzeugsteuer

auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer

und der Bodenwertabgabe auf die

Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;

4. bei der Umsatzsteuer auf die Länder

18,012 Hundertteile nach der Volkszahl,

0,546 Hundertteile zu einem Sechstel auf

Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die

Länder ohne Wien nach der Volkszahl und

0,271 Hundertteile nach den länderweisen

Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe;

auf die Gemeinden 4,598 Hundertteile

nach der Volkszahl, 5,875 Hundertteile

nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

und 1,277 Hundertteile nach dem länderweisen

Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem

Gewerbeertrag und Gewerbekapital);

5. bei der Biersteuer auf die Länder und

Gemeinden nach dem länderweisen Verbrauch

von Bier;

6. bei der Abgabe von alkoholischen Getränken

auf die Länder und Gemeinden nach der

Volkszahl;

7. bei der Mineralölsteuer auf die Länder und

Gemeinden zu je einem Viertel nach der

Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je

einem Sechstel a) nach dem länderweisen

Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer, b) nach

dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer

(nach dem Gewerbeertrag und dem

Gewerbekapital) und schließlich c) unter

Zugrundelegung folgender Straßenkilometer

des befestigten und unbefestigten Straßennetzes

— ohne Bundesstraßen und ohne Geh-

und Wanderwege —, und zwar: Burgenland

3436, Kärnten 5398, Niederösterreich

22278, Oberösterreich 14215, Salzburg

3051, Steiermark 11472, Tirol 5022, Vorarlberg

1862 und Wien 2068, sohin zusammen

68802 km;

8. beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder

nach der Volkszahl.

(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt auf

Grund der letzten Volkszählung festgestellten

Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn

des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden

Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel

wird folgendermaßen gebildet

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

bei Gemeinden mit höchstens

10000 Einwohnern mit 11/3,

bei Gemeinden mit 10001 bis 20000 Einwohnern

mit 12/3,

bei Gemeinden mit 20001 bis 50000 Einwohnern

und bei Städten mit eigenem Statut

mit höchstens 50000 Einwohnern mit 2

und bei Gemeinden mit über 50000 Einwohnern

und der Stadt Wien mit 21/3

vervielfacht. Für die Gemeinden, die auf Grund des

Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an

das Bundesland Niederösterreich rückgegliedert

worden sind, ist in jedem Fall der für die Stadt

Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden. Die

länderweise Zusammenzählung der so ermittelten

Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen

der Länder.

(4) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen

Verbrauches von Bier haben die Inhaber von Herstellungsbetrieben

(§ 9 des Biersteuergesetzes 1977,

BGBl. Nr. 297) und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben

(§ 12 des Biersteuergesetzes 1977) sowie

Unternehmer, die Bier importieren, die Biermengen,

die zum Verbrauch im Inland abgesetzt werden,

gesondert nach Ländern aufzuzeichnen. Aus

den Aufzeichnungen müssen die Biermengen und

das Land, in das diese verbracht wurden, zu ersehen

sein. Als abgesetzt gelten auch die in den Herstellungsbetrieben

oder Bearbeitungsbetrieben verbrauchten

Biermengen.

(5) Die Biermengen gelten als in dem Land zum

Verbrauch abgesetzt, in das diese vom Inhaber des

Herstellungsbetriebes oder des Bearbeitungsbetriebes,

vom Importeur oder bei Abholung aus dem

Herstellungsbetrieb oder dem Bearbeitungsbetrieb

vom gewerblichen Abnehmer verbracht werden.

(6) Die Aufzeichnungen sind jeweils mit dem

letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen und

die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung

nach einem vom Bundesministerium für Finanzen

zu bestimmenden Muster zu übertragen. Die Nachweisungen

sind zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung

ist spätestens bis zum 25. des folgenden

Monates an die Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland vorzulegen. Die

andere Ausfertigung ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(7) Die Inhaber von Herstellungsbetrieben und

die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben sowie

Unternehmer, die Bier importieren, sind verpflichtet,

den von der Abgabenbehörde hiezu beauftragten

Organen Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen

zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen,

die erforderlich sind, um die gemäß Abs. 4 und 6 zu

führenden Aufzeichnungen auf ihre Richtigkeit zu

prüfen.

(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf

den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf

die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen.

Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat

hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen,

wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der

Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden

zu beschränken ist, in denen eine Spielbank

betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die

Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu

einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von

10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden

Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder

15 vH und die Gemeinden 15 vH.

§ 9. Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens

als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben 33 vH der entsprechenden Ertragsteile

der Länder und Gemeinden einschließlich

Wien übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte

den Ländern außer Wien und den Gemeinden

außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und

33 vH wird in jedem Fall zu einem Viertel auf die

Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die

Gemeinden außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung

erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl, auf die

Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

§ 10. (1) Zum Zwecke der Ermittlung der

Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben mit Ausnahme der

Spielbankabgabe werden zunächst — nach Ausscheidung

der auf Wien als Gemeinde entfallenden

Quote — die Ertragsanteile auf die Gemeinden

länderweise unter Beachtung der im § 8 Abs. 2

angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt.

Von den so länderweise errechneten Beträgen sind

13,5 vH auszuscheiden und den Ländern zu überweisen;

sie sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen

an Gemeinden und Gemeindeverbände

bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).

(2) Die restlichen 86,5 vH sind als Gemeindeertragsanteile

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

durch die Länder an die einzelnen Gemeinden

nach folgendem Schlüssel aufzuteilen: Vorerst

erhalten jene Gemeinden, deren Finanzkraft im

Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, 30 vH

des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf

und Finanzkraft. Die verbleibenden Ertragsanteile

sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

(§ 8 Abs. 3 dritter Satz) auf alle Gemeinden des

Landes zu verteilen.

(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird

ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote

der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften

Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 8 Abs. 3 dritter

Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote

ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4)

aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die

Volkszahl des Landes (§ 8 Abs. 3 erster Satz).

(4) Die Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung

1. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben unter Zugrundelegung

der Meßbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und

eines Hebesatzes von 300 vH;

2. der Grundsteuer von den Grundstücken unter

Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres

(Abs. 3) und eines Hebesatzes von

300 vH;

3. von 83 vH der tatsächlichen Erträge der

Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und

dem Gewerbekapital) in den Monaten Jänner

bis September des Vorjahres und Oktober bis

Dezember des zweitvorangegangenen Jahres.

§ 11. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren

monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden

Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile.

Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der

gemeinschaftlichen Bundesabgaben im zweitvorangegangenen

Monat zu bemessen. Abweichungen

sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner

und Feber zur Verhinderung von Übergenüssen

oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung

hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des

Bundes zu erfolgen; doch muß, sobald die vorläufigen

Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres

der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens

aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung

durchgeführt werden und müssen hiebei — vorbehaltlich

der endgültigen Abrechnung — den Ländern

und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssiggemacht

sowie allfällige Übergenüsse im Wege

der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen

hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung

hat sich auch auf den Kopfquotenausgleich

(§ 20 Abs. 1) zu erstrecken, wobei die Überweisung

der aus dieser Rechtseinrichtung sich ergebenden

Beträge an die in Betracht kommenden Länder am

20. Juni zu erfolgen hat.

(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der

Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse

auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens

zum 20. des Monates, für den sie gebühren,

überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben

die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß

§ 10 Abs. 2 bis 4 nach Abzug der Landesumlage an

diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 10.

jenes Monates zu überweisen, der dem Monat

nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile seitens des

Bundes empfangen haben.

§ 12. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von

Totalisateur- und Buchmacherwetten. Das Ausmaß

der Zuschläge zu den Gebühren von Totalisateur-

und Buchmacherwetten darf 90 vH zur Totalisateur-

und Buchmachereinsatzgebühr und 30 vH

zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr

nicht übersteigen.

§ 13. (1) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand

sind die Bundesgewerbesteuer und die

Gewerbesteuer.

(2) Von demselben Besteuerungsgegenstand

Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 2/1954, erheben der Bund

(Bundesgewerbesteuer) und die Gemeinden

(Gewerbesteuer) gleichartige Abgaben. Die Abgabe

des Bundes beträgt für das Jahr 1985 136 vH und

ab 1986 128 vH des einheitlichen Steuermeßbetrages

und wird zugleich mit der Gewerbesteuer nach

dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital

berechnet, festgesetzt, eingehoben und zwangsweise

eingebracht. Unabhängig vom Gewerbeertrag

und vom Gewerbekapital können die Gemeinden

auch die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage

für die Gewerbesteuer wählen.

(3) Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung

der im Abs. 1 genannten Abgaben erfolgt

durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe,

daß die Regelung der Erhebung und der Verwaltung

der Lohnsummensteuer der Landesgesetzgebung

insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche

Vorschriften entgegenstehen.

(4) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch

Beschluß der Gemeindevertretung

1. den Hebesatz der Lohnsummensteuer mit

einem Höchstsatz von 1000 vH festzusetzen,

2. die Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag

und dem Gewerbekapital) von den stehenden

Gewerbebetrieben für das Jahr 1985 mit

einem Hebesatz von 164 vH und ab 1986 mit

einem Hebesatz von 172 vH des einheitlichen

Steuermeßbetrages auszuschreiben.

(5) Für die Erhebung und Verwaltung der Lohnsummensteuer

sind die Gemeinden zuständig,

soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(6) Die Festsetzung des Hebesatzes für die

Lohnsummensteuer durch die Gemeinden kann

innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar

bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Diese

Neufestsetzung des Hebesatzes für die Lohnsummensteuer

gilt erstmals für die Lohnsumme, die

nach der Hebesatzänderung gezahlt wird.

(7) Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem

Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) wird

nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen

unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile aufgeteilt.

Die Überweisung des Ertrages der Gewerbesteuer

erfolgt monatlich im nachhinein in der

Höhe des Erfolges des abgelaufenen Kalendermonates.

Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung

sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen

alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung

dieser Abgabe und deren voraussichtlichen

Ertrag zu erteilen oder durch die Finanzämter

erteilen zu lassen.

(8) Nebenansprüche zur Gewerbesteuer (nach

dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und

zur Bundesgewerbesteuer im Sinne der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, fallen dem

Bund zu, der auch die Kosten der ihm auf dem

Gebiete der Gewerbesteuer obliegenden Verwaltungsaufgaben

zu tragen hat.

C. Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben

§ 14. (1) Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)-

Abgaben sind insbesondere

1. die Grundsteuer;

2. die Feuerschutzsteuer;

3. Fremdenverkehrsabgaben;

4. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf

Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten)

sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;

5. Mautabgaben für die Benützung von

Höhenstraßen von besonderer Bedeutung,

die nicht vorwiegend der Verbindung von

ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem

übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung

größerer Höhenunterschiede der

Zugänglichmachung von Naturschönheiten

dienen;

6. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder

sonstigen Druckwerken;

7. Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und

von Getränken mit Ausnahme von Milch;

8. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern)

ohne Zweckwidmung des Ertrages;

9. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung

des Ertrages (zum Beispiel Abgaben für die

Errichtung und den Betrieb von Rundfunk-

und Fernsehrundfunkempfangsanlagen,

Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben);

10. Abgaben für das Halten von Tieren;

11. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;

12. Abgaben von Ankündigungen;

13. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem

Grund in den Gemeinden und des darüber

befindlichen Luftraumes;

14. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern

und Anrainern;

15. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen

und -anlagen;

16. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.

(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 7, 8, 10 bis 13 und

15 angeführten Abgaben sowie die unter Z 16

angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind

ausschließliche Gemeindeabgaben.

(3) Ist eine ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgabe

vom Entgelt zu bemessen, so gehört

die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes

§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt,

durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze

der Grundsteuer festzusetzen. Hiebei dürfen

folgende Höchstausmaße nicht überschritten werden

bei der Grundsteuer von den land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben der

Hebesatz von 500 vH,

bei der Grundsteuer von den Grundstücken

der Hebesatz von 420 vH.

(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die

Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur

einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert

werden. Die Änderung der Hebesätze für die

Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres

zurück.

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt,

durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende

Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung

durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben

1. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern)

gemäß § 14 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen

des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein

bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen

bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes

mit Ausschluß der Abgabe. Ausgenommen

sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen

von Theatern, die aus Mitteln des

Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde

regelmäßige Zuschüsse erhalten;

2. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Abgaben

vom Verbrauch von Speiseeis und von

Getränken mit Ausnahme von Milch begrenzt

mit 10 vH des Entgeltes;

3. ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für

das Halten von Tieren, die nicht in Ausübung

eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden,

und. für das Halten von Hunden, die nicht als

Wachhunde oder Blindenführerhunde gehalten

werden;

4. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 11 und Z 12 bezeichneten

Abgaben von freiwilligen Feilbietungen

und von Ankündigungen;

5. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen

und -anlagen, die für Zwecke

der öffentlichen Verwaltung betrieben werden,

mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten.

(4) Zum Entgelt im Sinne des Abs. 3 Z 2 gehören

nicht die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen

Getränken und das Bedienungsgeld.

(5) Die Gemeinden werden ermächtigt,

Beschlüsse der Gemeindevertretung im Sinne dieses

Gesetzes mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in

Kraft zu setzen.

§ 16. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung

der Grundsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 1) und der

Feuerschutzsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 2) erfolgt durch

die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß

hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten

einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines

Grundsatzgesetzes des Bundes (Artikel 12 und 15

B-VG) die Regelung

1. der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte

Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,

BGBl. Nr. 130/1948),

2. der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-,

Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom

11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157) und

3. der Erhebung und der Verwaltung der Landesgesetzgebung

insoweit überlassen wird, als

nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Die Feststellung der Dauer und

des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen

im Sinne der beiden vorstehend

genannten Bundesgesetze obliegt den

Gemeinden. Die Bestimmungen der §§ 186

Abs. 1 und 194 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, stehen dieser Sonderregelung

nicht entgegen. Für die Berechnung

und Festsetzung des Jahresbetrages der

Grundsteuer sowie für die Einhebung und

zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden

zuständig.

(2) Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird im

Verhältnis des Bruttoprämienaufkommens für die

in den einzelnen Ländern gegen Feuer- und Feuerfolgeschäden

versicherten beweglichen und unbeweglichen

Objekte auf die empfangsberechtigten

Körperschaften aufgeteilt. Alle inländischen sowie

die zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen

Feuerversicherungsgesellschaften und vereine aller

Art haben die für die Aufteilung der Feuerschutzsteuer

erforderlichen Nachweisungen über das

Bruttoprämienaufkommen für die in den einzelnen

Ländern gegen unmittelbare und mittelbare Feuer-

und Feuerfolgeschäden versicherten beweglichen

und unbeweglichen Objekte jeweils bis 31. Juli für

das vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesministerium

für Finanzen vorzulegen.

(3) Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer

erfolgt bis 31. März, 30. Juni, 30. September

und 31. Dezember jedes Jahres in der Höhe

des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres.

§ 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Behörden der

Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Ländern

auf Verlangen alle Aufschlüsse über die

Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und

deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen oder

durch die Finanzämter erteilen zu lassen.

§ 17. Die im § 13, § 15 Abs. 1 und 3 und im § 16

Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit

Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der

Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 18. (1) Werden aus Anlaß der Einführung des

Straßenverkehrsbeitrages, BGBl. Nr. 302/1978, für

österreichische Unternehmer auftretende und

damit in ursächlichem Zusammenhang stehende

Belastungen in Form der Gewährung einer Nachsicht

von im Art. II dieses Bundesgesetzes genannten

Abgaben berücksichtigt, so hat die Verrechnung

der nachgesehenen Beträge gemäß Abs. 2 zu

erfolgen.

(2) Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes

über den Straßenverkehrsbeitrag ist bei der einzelnen

Abgabe so zu verfahren, daß die nachgesehenen

Beträge den am Ertrag beteiligten Gebietskörperschaften

entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis

so zuzurechnen sind, daß die ihnen zustehenden

Erträge verrechnungsmäßig ungekürzt bleiben

und die Bedeckung der nachgesehenen Beträge

ausschließlich zu Lasten des Straßenverkehrsbeitrages

zu erfolgen hat.

(3) Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung

sind verpflichtet, über die in den Abs. 1 und 2

genannten Vorgänge entsprechende Aufzeichnungen

zu führen und, soweit es sich nicht um ausschließliche

Bundesabgaben handelt, den Ländern

und Gemeinden auf Verlangen über diese Verrechnung

Auskunft zu erteilen.

§ 19. Wer es vorsätzlich unterläßt, die zur Feststellung

des länderweisen örtlichen Verbrauches

von Bier im § 8 Abs. 4 und 6 sowie die für die Aufteilung

der Feuerschutzsteuer im § 16 Abs. 2 vorgesehenen

Aufzeichnungen oder Nachweisungen

richtig zu führen oder rechtzeitig vorzulegen, ferner,

wer vorsätzlich die im § 8 Abs. 7 vorgesehene

Einsichtnahme der Abgabenbehörde in die

Geschäftsaufzeichnungen erschwert oder verhindert

bzw. der Pflicht zur Erteilung von Auskünften

nicht nachkommt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit

schuldig und ist nach § 51 Abs. 2

des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, zu

bestrafen.

Artikel III

Finanzzuweisungen und Zuschüsse

(§§ 12 und 13 F-VG 1948)

Finanzzuweisungen

§ 20. (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile

eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung

berechnet (Landeskopfquote), hinter dem Betrag

zurückbleibt, der sich als Durchschnittskopfquote

für die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land

ergibt, so werden die Ertragsanteile des betreffenden

Landes aus Bundesmitteln auf den der Durchschnittskopfquote

entsprechenden Betrag ergänzt.

Dieser Ergänzungsbetrag gebührt im nachfolgenden

Haushaltsjahr (Kalenderjahr).

(2) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, die

Theater oder Orchester für eigene Rechnung allein

oder mit anderen Gebietskörperschaften führen

oder die zur Deckung von Abgängen solcher

Unternehmungen ganz oder zum Teil vertraglich

verpflichtet sind, Finanzzuweisungen nach Maßgabe

ihrer Belastung im Gesamtausmaß von

18 Millionen Schilling jährlich. Anträge auf

Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den

Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden

Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu

übermitteln.

(3) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf

deren Gebiet sich Betriebsstätten im Sinne des § 30

Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, der Österreichischen Bundesbahnen

befinden, Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag

von 100 Millionen Schilling jährlich. Der auf die

einzelne Gemeinde — wobei Gemeinden, deren

jährlicher Anteil 68000 S nicht erreicht, wegen

Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben haben

— entfallende Betrag richtet sich unter Bedachtnahme

auf den obigen Gesamtbetrag nach der

Anzahl der in solchen Betriebsstätten beschäftigten

Bediensteten. Die gebührenden Beträge sind spätestens

am 20. Juni des betreffenden Haushaltsjahres

an die anspruchsberechtigten Gemeinden zu überweisen.

Die Gemeinden, die nach den vorstehenden

Bestimmungen eine Finanzzuweisung beanspruchen,

haben ihren Anspruch innerhalb einer Ausschlußfrist

von zwei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

durch Vorlage eines schriftlichen Antrages, in dem

das Bestehen einer solchen Betriebsstätte und die

Anzahl der daselbst beschäftigten Bediensteten von

der hiefür zuständigen Dienststelle der Österreichischen

Bundesbahnen bescheinigt ist, beim Bundesministerium

für Finanzen zu stellen. Maßgebend

sind die Verhältnisse am 1. Jänner 1985. Die Neuschaffung

bzw. Auflassung von Betriebsstätten der

vorgenannten Art ist von dem auf diesen Tatbestand

folgenden Jahresbeginn an für die Berechnung

der Finanzzuweisungen zu berücksichtigen.

Im Falle der Neuschaffung von Betriebsstätten ist

der Berechnung der Beschäftigtenstand des ersten

Betriebsjahres zugrunde zu legen.

§ 21. (1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien

als Gemeinde) einen Betrag in der Höhe von

1,4 vH der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinden

(Wien als Gemeinde). Dieser Betrag ist länderweise

nach der Volkszahl aufzuteilen und von den

Ländern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

den Gemeinden als Finanzzuweisung zur

Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu

überweisen. Die Überweisung des Bundes an die

Länder hat bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres

zu erfolgen.

(2) Auf die Finanzzuweisung haben jene

Gemeinden.(ohne Wien) Anspruch, die eine solche

Finanzzuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung

des Gleichgewichtes im Haushalt

benötigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben,

wenn

1. eine Gemeinde jeweils alle Abgaben im

höchstmöglichen Ausmaß erhebt, zu deren

Erhebung sie berechtigt wäre und sofern diese

Abgaben zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung

des Gleichgewichtes oder zur

Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt

geeignet sind und dessenungeachtet

2. eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse

mit einer ermittelten Volkszahl (§ 8 Abs. 3)

bis höchstens 2500 Einwohner, von 2501 bis

10000 Einwohner, von 10001 bis 20000 Einwohner,

von 20001 bis 50000 Einwohner

und über 50000 Einwohner eine Finanzkraft

aufweist, die, auf den Kopf der Bevölkerung

der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote),

mit mehr als 10 vH unter der Finanzkraft

der Bundesdurchschnittskopfquote

(Abs. 4) aller Gemeinden ausgenommen Wien

derselben Größenklasse liegt.

(3) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der

Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel sind die

Ertragsanteile der Gemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes,

die sich aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz

enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben

ohne Spielbankabgabe ergeben.

(4) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt

aus der Summe der ausschließlichen Gemeindeabgaben,

ohne die Gebühren für die Benützung

von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und

ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern

und Anrainern, jedoch unter Einbeziehung

der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

ohne Spielbankabgabe.

(5) Die Summe der Finanzkraft (Abs. 4) der

Gemeinden der im Abs. 2 Z 2 genannten Größenklassen,

für ein Jahr auf den Kopf der Bevölkerung

der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet,

bildet die Bundesdurchschnittskopfquote einer

Größenklasse.

(6) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund

der jeweils letzten vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt nach den Ergebnissen der vom

Bundesministerium für Finanzen veranlaßten Erhebung

über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung

vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen

Statistik die Höhe der negativen Abweichungen

von der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 5)

gesondert nach Größenklassen zu ermitteln und

den Ländern bis spätestens 30. April eines jeden

Jahres mitzuteilen. Die Länder haben die Finanzzuweisung

nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden

Mittel den Gemeinden des Landes bis spätestens

15. August eines jeden Jahres zu überweisen.

Die Finanzzuweisung darf je berechtigte Gemeinde

nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen

ihrer Finanzkraft und 90 vH der mit der Bevölkerungszahl

der Gemeinde vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote

der betreffenden Größenklasse

und darf außerdem den Betrag von

300000 S und 10 vH eines verbleibenden Differenzbetrages

nicht übersteigen. Differenzen zwischen

den vorhandenen Mitteln und dem Bedarf

sind von den Ländern in der Weise auszugleichen,

daß bei einem Mehrbedarf die Finanzzuweisung

jeder einzelnen Gemeinde im Verhältnis des

Gesamtbedarfs zu den vorhandenen Mitteln zu

kürzen ist.

(7) Soweit nach Durchführung des Verteilungsvorganges

gemäß Abs. 6 den Ländern noch Finanzzuweisungsmittel

zur Verfügung stehen, sind diese

in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die

Gemeinden so aufzuteilen, daß deren Finanzkraft

(Abs. 4) möglichst auf den Landesdurchschnitt

angehoben wird. Heranzuziehen sind hiebei die

letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird

der Landesdurchschnitt erreicht, ist ein verbleibender

Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen.

Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder

Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen.

Über die Mittelverteilung ist dem Bundesministerium

für Finanzen unter Anschluß der Richtlinien

bis Ende eines jeden Jahres Mitteilung zu machen.

(8) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 6 ist in

jenen Bundesländern, in denen auch ein Verteilungsvorgang

gemäß Abs. 7 stattfindet, der Finanzkraft

gemäß § 10 Abs. 2 der betreffenden Gemeinden

hinzuzurechnen.

(9) Der Bund und die Länder sind berechtigt, die

von den Gemeinden bekanntgegebenen Gebarungsergebnisse

(Abs. 6) bei den Gemeinden zu überprüfen.

Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene

Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen,

das diese Mittel nach eigenem Ermessen für

die Gemeinden zu verwenden hat.

Zuschüsse

§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern und

Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse,

wenn die empfangenden Gebietskörperschaften

eine Grundleistung mindestens in der Höhe des

Zweckzuschusses erbringen

1. den Ländern und Gemeinden für die auf

eigene Rechnung geführten Theater und jene

Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich

verpflichtet sind, im Ausmaß von insgesamt

175 Millionen Schilling jährlich. Dieser

Zweckzuschuß ist zur teilweisen Deckung

des laufenden Betriebsabganges oder eines

darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes

zu verwenden und aufzuteilen wie

folgt

a) Länder und Gemeinden, die dem Theaterhalterverband

österreichischer Bundesländer

und Städte als ordentliche Mitglieder

angehören, erhalten 151,076 Millionen

Schilling. Die Gewährung des Zweckzuschusses

ist abhängig von der Vorlage

eines Verteilungsvorschlages, den diese

Länder und Gemeinden einvernehmlich

zu erstellen und dem Bundesministerium

für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines

jeden Jahres zu übermitteln haben;

b) Länder und Gemeinden, die dem Theaterhalterverband

österreichischer Bundesländer

und Städte nicht als ordentliche Mitglieder

angehören, erhalten für den gleichen

Zweck, sowie bei ansonsten gleichen

Voraussetzungen 23,924 Millionen Schilling.

Anträge auf Gewährung eines

Zweckzuschusses sind von diesen Ländern

und Gemeinden bis spätestens 31. Mai

eines jeden Jahres dem Bundesministerium

für Finanzen zu übermitteln;

c) die Höhe des Zweckzuschusses gemäß

lit. a oder lit. b hat sich nach den im Jahre

1984 für die einzelnen Gebietskörperschaften

maßgebenden Aufteilungsverhältnissen

zu richten. Sofern sich jedoch bei

den einen Zweckzuschuß empfangenden

Gebietskörperschaften der Umfang des

Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies

bei der Aufteilung des Zweckzuschusses

zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses

Umstandes vorzunehmende Kürzung oder

Erhöhung des Zweckzuschusses der

betroffenen Gebietskörperschaft hat sich

nach den in lit. c erster Satz genannten

Aufteilungsverhältnissen auf die anderen

Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein

Übergreifen von den in lit. a genannten

auf die in lit. b genannten Gebietskörperschaften

oder umgekehrt hat jedoch nicht

zu erfolgen;

d) wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits

im Jahre 1984 einen Zweckzuschuß oder

eine Förderung gemäß lit. c erhalten hat,

aus dem Theatererhalterverband österreichischer

Bundesländer und Städte ausscheidet

oder diesem beitritt, so sind die

gemäß lit. a und b genannten Beträge in

dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden

Jahr um jenen Betrag zu verändern,

den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft

im letzten Jahr als Zweckzuschuß

erhalten hat;

e) der Bund kann den Gesamtzweckzuschuß

von 175 Millionen Schilling bei Eintritt

unvorhersehbarer Umstände bis zu einem

im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten

Ausmaß aufstocken und diesen

Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis,

auf die unter lit. a und lit. b oder nur

auf die unter lit. a oder nur auf die unter

lit. b genannten Länder und Gemeinden

aufteilen;

2. den Gemeinden zur Förderung und Pflege

des Fremdenverkehrs, sofern es sich nicht um

gesamtösterreichische Belange handelt, im

Ausmaß von insgesamt 70 Millionen Schilling

jährlich. Der den Gemeinden zukommende

Zweckzuschuß ist auf diese länderweise nach

der Volkszahl aufzuteilen. Wird der den

Gemeinden eines Landes zustehende Zweckzuschuß

bis 31. Oktober eines jeden Jahres

nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch

genommen, kann dieser auch einem anderen

Bundesland zuerkannt werden, wenn dadurch

ein als vordringlich erkanntes Vorhaben verwirklicht

werden kann;

3. den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen

Personennahverkehrsunternehmen im

Ausmaß von insgesamt 140 Millionen Schilling

jährlich. Dieser Zweckzuschuß kommt zu

55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen

45 vH sind auf Wien auf Grund seiner

Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG

und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere

Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien

führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung

überwiegend beteiligt sind, zu verteilen.

Die den Gemeinden zukommenden

Anteile an diesem Zweckzuschuß sind auf die

einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen

Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge

und der Anzahl der beförderten Personen

aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung

einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen

ist auch auf das Beteiligungsverhältnis

Bedacht zu nehmen. Anträge auf

Gewährung eines Zweckzuschusses sind von

den Gemeinden bis spätestens 1. September

eines jeden Jahres dem Bundesministerium für

Finanzen zu übermitteln;

4. den Ländern und Gemeinden zur Förderung

des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung

und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen,

unter Bedachtnahme auf den

Umfang, die Lage und Gefährdung der

Wohngebiete und der Erholungsgebiete, im

Ausmaß von insgesamt je 70 Millionen Schilling

jährlich. Der den Ländern zukommende

Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur

Hälfte nach der Volkszahl und je zu einem

Viertel linear und nach der Gebietsfläche aufzuteilen.

Der den Gemeinden zukommende

Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur

Hälfte nach der Volkszahl und zur Hälfte

nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

aufzuteilen;

5. Gemeinden, in denen eine Spielbank betrieben

wird, einen Zuschuß von je 1 Million

Schilling jährlich zur Förderung der Qualität

des örtlichen Fremdenverkehrs. Der Zweckzuschuß

ist den Gemeinden (Wien als

Gemeinde) bis spätestens 1. Juli eines jeden

Jahres zu überweisen. Anträge auf Gewährung

eines Zweckzuschusses sind von den

Gemeinden bis spätestens 31. März eines

jeden Jahres dem Bundesministerium für

Finanzen zu übermitteln.

(2) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße

Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu

überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung

zurückzufordern.

Artikel IV

Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 23. (1) Abgabeneinnahmen und Abgabenvergütungen,

die gemäß Artikel VI des Bundesgesetzes

über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 224, nach den derzeit geltenden

bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiete

der Umsatzsteuer und der Beförderungssteuer für

vor dem 1. Jänner 1973 bewirkte Vorgänge entrichtet

oder gezahlt werden, gelten als Einnahmen oder

Rückzahlungen von Umsatzsteuer nach dem

Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223.

(2) Die von den Ländern unter der Bezeichnung

„Fernsehschilling" bzw. „Kultur- und Sportstättenschilling"

erhobenen Abgaben sind Landesabgaben

im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes.

§ 24. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten am 1. Jänner 1985 in Kraft und treten

mit Ausnahme des § 23 Abs. 2 und des § 24 Abs. 2

bis 4 mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer

Kraft.

(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der

Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich

geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden

während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse

auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu

gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes ergeben würden. Während der

gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und

Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen

Besteuerungsrechte und die Bestimmungen

über die Landesumlage wirksam.

(3) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf

dieses oder künftige Finanzausgleichsgesetze gründen,

verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die

Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der

Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden

können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des

ABGB.

(4) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973

an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Ange-

hörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen,

die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen,

fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser

Vorschüsse aufgekommen ist.

(5) Die nach § 3 Abs. 7 für Jänner 1985 zu leistenden

Teilbeträge, die im Dezember 1984 bereitgestellt

werden, belasten die Bundesrechnung für

1985.

(6) Für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes

sind

1. § 48 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.

Nr. 245/1962, und

2. § 51 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/

1966,

nicht anzuwenden.

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) der Bundesminister für Finanzen, soweit sich

nachstehend nicht anderes ergibt,

b) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst hinsichtlich des § 3 und des

§ 24 Abs. 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen

auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand

und Vorschußrückzahlungen der an

den im § 3 Abs. 1 lit. b genannten land- und

forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie

deren Angehörigen oder Hinterbliebenen

beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft,

c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst hinsichtlich der im § 22

Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,

d) der Bundesminister für Unterricht und Kunst

hinsichtlich des § 24 Abs. 6 Z 1,

e) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hinsichtlich des § 24 Abs. 6 Z 2.

Abschnitt II

Gewerbesteuergesetz

Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 2/1954, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 191/1954, 59/1955, 254/1958, 97/1959,

303/1959, 11/1961, 194/1961, 266/1963,

265/1964, 160/1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969,

439/1969, 374/1971, 442/1972, 17/1975,

320/1977, 645/1977, 572/1978, 563/1980,

620/1981, 111/1982, 570/1982 und 587/1983 wird

wie folgt geändert

Artikel I

§ 18 Abs. 2 lautet

„(2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer der

Wandergewerbebetriebe im Sinne des § 3 Abs. 3

zweiter Satz beträgt für das Jahr 1985 164 vH und

ab 1986 172 vH des einheitlichen Steuermeßbetrages."

Artikel II

Artikel I tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

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