544. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I
Finanzausgleichsgesetz
Artikel I
Finanzausgleich
(§§ 2 bis 4 des F-VG 1948)
Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung
und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung
von Bundesvermögen zusammenhängender
Aufgaben
§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung
(Artikel 102 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) tragen die Länder den
Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und
Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser
Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen
1. Die Länder tragen den Aufwand für die
Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen
Verwaltung in den Ländern einschließlich der
Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung
stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen
im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge
und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche
Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses
Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit
dem Dienstverhältnis gewährt werden.
2. Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter
Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse
nach solchen Bediensteten,
a) wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in
der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März
1938 angefallen sind,
b) wenn sich die Bediensteten am 13. März
1938 im Dienststand befunden haben, aber in
einen der nach den Bestimmungen des Beamten-
Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/
1945, neu gebildeten Personalstände nicht
übernommen worden sind,
c) wenn die Bediensteten in den neu gebildeten
Personalstand aus Anlaß der Bildung nach
§ 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder
später übernommen worden sind.
3. Die Länder tragen den Sachaufwand der unter
Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den
jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß.
Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung
ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich
aller Reisekosten zu verstehen.
(2) Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern
in der Bundesstraßenverwaltung sowie im
Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener
Liegenschaften übertragenen Aufgaben
wird der damit verbundene Aufwand wie folgt
getragen
1. Der Bund ersetzt den Ländern den Personal-
und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom
Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau-
und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder
nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind
oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema
II des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, zu entlohnen wären. Die oben
angeführten Kostentragungsbestimmungen gelten
nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die das
Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 34/
1948, Anwendung findet.
2. Der Bund ersetzt den Ländern den mit der
Besorgung dieser Geschäfte entstehenden Aufwand
für die Erfüllung der übertragenen Projektierungs-,
Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-, Bauführungs- und
Verwaltungsaufgaben wie folgt
a) durch eine Pauschalabgeltung von 10 vH im
Bundesstraßenbau und 12 vH im Bundeshochbau
und bei der Verwaltung bundeseige-
ner Liegenschaften. Die Pauschalabgeltung
umfaßt auch den mit der Heranziehung Dritter
zur Besorgung dieser Geschäfte verbundenen
Aufwand, soweit die Besorgung nicht
durch Personal des Landes vorgenommen
wird. Die Pauschalabgeltung ist bezogen auf
die gesamten innerhalb eines Finanzjahres
angefallenen voranschlagswirksamen Ausgaben,
die in der Auftragsverwaltung des Bundes
von den dem Landeshauptmann unterstellten
Behörden im jeweiligen Land getätigt
werden, nach Abzug des Pauschalabgeltungsbetrages
und des Personal- und Sachaufwandes
nach Z 1. Auf die Pauschalabgeltung leistet
der Bund monatlich Abschlagszahlungen
gleichzeitig mit der Überweisung der Baukredite
in der Höhe des auf die gesamten voranschlagswirksamen
Ausgaben des Vormonates
bezogenen Pauschales. Mit Vorliegen des
Bundesrechnungsabschlusses erfolgt die Endabrechnung;
b) durch eine Abgeltung des Aufwandes im Ausmaß
der nachweisbaren Fremdkosten für
Projekte, wenn im Hochbau die Ausführung
der vom Bund angeordneten Projekte nicht
binnen drei Jahren nach Planungsabschluß in
Angriff genommen oder deren Planung ausdrücklich
eingestellt wird. Im Straßenbau,
wenn bei den im Einvernehmen mit dem
Bund erstellten Planungen folgende
Umstände vorliegen
ba) Vom Bund angeordnete Varianten zu
generellen Projektierungen, sofern zu
diesen bereits drei vom Bund zustimmend
zur Kenntnis genommene generelle
Projekte vorliegen.
bb) Detailprojekte, deren Ausführung nicht
binnen fünf Jahren ab Genehmigung
beginnt.
bc) Zusätzlich vom Bund angeordnete generelle
Projektierungen, wenn bereits ein
vom Bund zustimmend zur Kenntnis
genommenes Detailprojekt vorliegt.
bd) Projektierungen und Bauaufsichten für
Raststationen an Autobahnen und
Schnellstraßen.
be) Projekte für Strecken, für die eine Verordnung
gemäß § 4 Bundesstraßengesetz
zugrunde lag, die jedoch aufgehoben
wurde.
bf) Projekte, die an Dritte abgetreten wurden.
3. Der Bund trägt den sonstigen Aufwand bei der
Bundesstraßenverwaltung, beim Bundeshochbau
und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften
unmittelbar.
Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen
§ 2. Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 559/1978, und nach
dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich
selbständig Erwerbstätigen, BGBl. Nr. 624/1978,
ausgezahlten Ausgleichszulagen.
Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und
Religionslehrer
§ 3. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den
Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter
ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich
der Landesvertragslehrer (im folgenden Landeslehrer
genannt)
1. an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen
100 vH,
2. an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen 50 vH.
(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des
Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949, BGBl. Nr. 190,
betreffend den Religionsunterricht in der Schule,
von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in
der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge
der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen
ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.
(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an
Dienstzulagen nach den Bestimmungen der §§ 59
Abs. 12 und 13 und 60 Abs. 4 bis 6 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an
Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben
im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen
Akademien sowie der Pädagogischen
Institute erfüllen, in voller Höhe.
(4) Die Bestimmungen über die Tragung der
Kosten der Subventionierung von Privatschulen
nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1962, sowie in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 290/1972 bleiben unberührt.
(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand
für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie
für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser
Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
dem Pensionsaufwand für diese Personen
und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von
den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen,
besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.
(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den
Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf
Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre
Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden
dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören
zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach
dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376. Der Aufwand, der durch die Gewährung
von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.
(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5
sind auf Grund monatlicher Anforderungen der
Länder so rechtzeitig Teilbeträge zu überweisen,
daß die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag
gewährleistet ist. Die Teilbeträge sind am Ende des
Rechnungsjahres abzurechnen. Für diesen Zweck
haben die Länder Jahresberichte vorzulegen.
Landesumlage
§ 4. Die Landesumlage darf 8,3 vH der ungekürzten
rechnungsmäßigen Ertragsanteile der
Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
(§ 10 Abs. 1 erster Satz) nicht übersteigen.
Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen
§ 5. Der Bund hat mit den am Finanzausgleich
beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme
steuerpolitischer Maßnahmen, die für die
Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern,
an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft
sein können, Verhandlungen zu führen. Das gleiche
gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von
Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der
Gebietskörperschaften zu erwarten sind.
Artikel II
Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 des F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 6. Ausschließliche Bundesabgaben sind
1. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratabgabe,
die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer,
der Beitrag nach dem Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetz, der Wohnbauförderungsbeitrag,
der Beitrag von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben und der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent,
die Sonderabgabe
von Kreditunternehmungen, die Zinsertragsteuer;
2. die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer,
die Schaumweinsteuer und die Abgabe auf
Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag
auf Milch;
3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme
der Gebühren von Wetten anläßlich
sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur
eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die
Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren,
die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen
Einnahmen der einzelnen Zweige der
unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrssteuern,
die Versicherungssteuer, der
Straßenverkehrsbeitrag, der Außenhandelsförderungsbeitrag,
die Sonderabgabe von
Erdöl;
4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich
vorgesehenen Ersatzforderungen und
den im Zollverfahren auflaufenden Kosten,
die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben
sowie die mit den Zöllen erhobenen
inneren Steuern, Steuerausgleiche und
Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 7
gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die
Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben mit
Ausnahme der Spielbankabgabe, der
Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz,
der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe
nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe
nach dem Ausgleichsabgabegesetz,
die Abgabe nach dem Antidumpinggesetz
und die Abgabe nach dem Anti-Marktstörungsgesetz.
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden)
geteilte Abgaben
§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind
die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,
Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die
Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Abgabe von alkoholischen
Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts-
und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer,
die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer,
die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag,
der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe.
Die Teilung der beiden zuletzt
genannten Abgaben zwischen dem Bund und den
Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der
Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen
Regelung vorbehalten.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der
Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen
und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung
allenfalls gebührenden Vergütungen
ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen
nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen
1. bei der Einkommensteuer auch die im § 2
Abs. 1 des Katastrophenfondsgesetzes 1985,
BGBl. Nr. 539/1984, und im § 2 des Bundesgesetzes
vom 24. November 1972, BGBl.
Nr. 443, genannten Anteile am Aufkommen,
2. bei der Umsatzsteuer,
a) ein Betrag in Höhe von 0,459 vH am Aufkommen,
der für den Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,
b) ein Betrag in Höhe von 0,953 vH am Aufkommen,
der für den Wasserwirtschaftsfonds
zu verwenden ist.
(3) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
und an den Wasserwirtschaftsfonds sind
gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a und b monatliche Vorschüsse
zu leisten, deren Höhe sich nach den
Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse
auf die Ertragsanteile der Gemeinden an
der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse
sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen
auf die Ertragsanteile der Gemeinden an
den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen.
Die Zwischenabrechnung und die endgültige
Abrechnung hat im Rahmen der Abrechnung
der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Sinne des
§ 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergenüsse oder Guthaben
der Fonds sind hiebei auszugleichen.
(4) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben trägt der Bund.
§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten
gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme
des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe
und der Spielbankabgabe werden
zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land)
und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem
Hundertsatzverhältnis geteilt
(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die Länder
und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder
und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden
Schlüsseln aufgeteilt
1. bei der veranlagten Einkommensteuer auf die
Länder 30,000 Hundertteile nach dem örtlichen
Aufkommen und 0,767 Hundertteile
nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden
zu drei Fünfteln nach dem länderweisen
Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei
Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen
an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital);
2. bei der Lohnsteuer auf die Länder
22,727 Hundertteile nach der Volkszahl und
0,472 Hundertteile nach den länderweisen
Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe;
auf die Gemeinden nach dem abgestuften
Bevölkerungsschlüssel;
3. bei der Kapitalertragsteuer auf die Länder
und Gemeinden, bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer und bei der Kraftfahrzeugsteuer
auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer
und der Bodenwertabgabe auf die
Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
4. bei der Umsatzsteuer auf die Länder
18,012 Hundertteile nach der Volkszahl,
0,546 Hundertteile zu einem Sechstel auf
Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die
Länder ohne Wien nach der Volkszahl und
0,271 Hundertteile nach den länderweisen
Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe;
auf die Gemeinden 4,598 Hundertteile
nach der Volkszahl, 5,875 Hundertteile
nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
und 1,277 Hundertteile nach dem länderweisen
Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem
Gewerbeertrag und Gewerbekapital);
5. bei der Biersteuer auf die Länder und
Gemeinden nach dem länderweisen Verbrauch
von Bier;
6. bei der Abgabe von alkoholischen Getränken
auf die Länder und Gemeinden nach der
Volkszahl;
7. bei der Mineralölsteuer auf die Länder und
Gemeinden zu je einem Viertel nach der
Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je
einem Sechstel a) nach dem länderweisen
Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer, b) nach
dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer
(nach dem Gewerbeertrag und dem
Gewerbekapital) und schließlich c) unter
Zugrundelegung folgender Straßenkilometer
des befestigten und unbefestigten Straßennetzes
— ohne Bundesstraßen und ohne Geh-
und Wanderwege —, und zwar: Burgenland
3436, Kärnten 5398, Niederösterreich
22278, Oberösterreich 14215, Salzburg
3051, Steiermark 11472, Tirol 5022, Vorarlberg
1862 und Wien 2068, sohin zusammen
68802 km;
8. beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder
nach der Volkszahl.
(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt auf
Grund der letzten Volkszählung festgestellten
Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn
des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden
Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel
wird folgendermaßen gebildet
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird
bei Gemeinden mit höchstens
10000 Einwohnern mit 11/3,
bei Gemeinden mit 10001 bis 20000 Einwohnern
mit 12/3,
bei Gemeinden mit 20001 bis 50000 Einwohnern
und bei Städten mit eigenem Statut
mit höchstens 50000 Einwohnern mit 2
und bei Gemeinden mit über 50000 Einwohnern
und der Stadt Wien mit 21/3
vervielfacht. Für die Gemeinden, die auf Grund des
Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an
das Bundesland Niederösterreich rückgegliedert
worden sind, ist in jedem Fall der für die Stadt
Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden. Die
länderweise Zusammenzählung der so ermittelten
Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen
der Länder.
(4) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen
Verbrauches von Bier haben die Inhaber von Herstellungsbetrieben
(§ 9 des Biersteuergesetzes 1977,
BGBl. Nr. 297) und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben
(§ 12 des Biersteuergesetzes 1977) sowie
Unternehmer, die Bier importieren, die Biermengen,
die zum Verbrauch im Inland abgesetzt werden,
gesondert nach Ländern aufzuzeichnen. Aus
den Aufzeichnungen müssen die Biermengen und
das Land, in das diese verbracht wurden, zu ersehen
sein. Als abgesetzt gelten auch die in den Herstellungsbetrieben
oder Bearbeitungsbetrieben verbrauchten
Biermengen.
(5) Die Biermengen gelten als in dem Land zum
Verbrauch abgesetzt, in das diese vom Inhaber des
Herstellungsbetriebes oder des Bearbeitungsbetriebes,
vom Importeur oder bei Abholung aus dem
Herstellungsbetrieb oder dem Bearbeitungsbetrieb
vom gewerblichen Abnehmer verbracht werden.
(6) Die Aufzeichnungen sind jeweils mit dem
letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen und
die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung
nach einem vom Bundesministerium für Finanzen
zu bestimmenden Muster zu übertragen. Die Nachweisungen
sind zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung
ist spätestens bis zum 25. des folgenden
Monates an die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vorzulegen. Die
andere Ausfertigung ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(7) Die Inhaber von Herstellungsbetrieben und
die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben sowie
Unternehmer, die Bier importieren, sind verpflichtet,
den von der Abgabenbehörde hiezu beauftragten
Organen Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen
zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen,
die erforderlich sind, um die gemäß Abs. 4 und 6 zu
führenden Aufzeichnungen auf ihre Richtigkeit zu
prüfen.
(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf
den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf
die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen.
Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat
hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen,
wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der
Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden
zu beschränken ist, in denen eine Spielbank
betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die
Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu
einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von
10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden
Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder
15 vH und die Gemeinden 15 vH.
§ 9. Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens
als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben 33 vH der entsprechenden Ertragsteile
der Länder und Gemeinden einschließlich
Wien übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte
den Ländern außer Wien und den Gemeinden
außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und
33 vH wird in jedem Fall zu einem Viertel auf die
Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die
Gemeinden außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung
erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl, auf die
Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.
§ 10. (1) Zum Zwecke der Ermittlung der
Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben mit Ausnahme der
Spielbankabgabe werden zunächst — nach Ausscheidung
der auf Wien als Gemeinde entfallenden
Quote — die Ertragsanteile auf die Gemeinden
länderweise unter Beachtung der im § 8 Abs. 2
angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt.
Von den so länderweise errechneten Beträgen sind
13,5 vH auszuscheiden und den Ländern zu überweisen;
sie sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen
an Gemeinden und Gemeindeverbände
bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).
(2) Die restlichen 86,5 vH sind als Gemeindeertragsanteile
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
durch die Länder an die einzelnen Gemeinden
nach folgendem Schlüssel aufzuteilen: Vorerst
erhalten jene Gemeinden, deren Finanzkraft im
Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, 30 vH
des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf
und Finanzkraft. Die verbleibenden Ertragsanteile
sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
(§ 8 Abs. 3 dritter Satz) auf alle Gemeinden des
Landes zu verteilen.
(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird
ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote
der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften
Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 8 Abs. 3 dritter
Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote
ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4)
aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die
Volkszahl des Landes (§ 8 Abs. 3 erster Satz).
(4) Die Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung
1. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben unter Zugrundelegung
der Meßbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und
eines Hebesatzes von 300 vH;
2. der Grundsteuer von den Grundstücken unter
Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres
(Abs. 3) und eines Hebesatzes von
300 vH;
3. von 83 vH der tatsächlichen Erträge der
Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und
dem Gewerbekapital) in den Monaten Jänner
bis September des Vorjahres und Oktober bis
Dezember des zweitvorangegangenen Jahres.
§ 11. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren
monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile.
Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der
gemeinschaftlichen Bundesabgaben im zweitvorangegangenen
Monat zu bemessen. Abweichungen
sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner
und Feber zur Verhinderung von Übergenüssen
oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung
hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des
Bundes zu erfolgen; doch muß, sobald die vorläufigen
Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres
der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens
aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung
durchgeführt werden und müssen hiebei — vorbehaltlich
der endgültigen Abrechnung — den Ländern
und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssiggemacht
sowie allfällige Übergenüsse im Wege
der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen
hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung
hat sich auch auf den Kopfquotenausgleich
(§ 20 Abs. 1) zu erstrecken, wobei die Überweisung
der aus dieser Rechtseinrichtung sich ergebenden
Beträge an die in Betracht kommenden Länder am
20. Juni zu erfolgen hat.
(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der
Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse
auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens
zum 20. des Monates, für den sie gebühren,
überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben
die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß
§ 10 Abs. 2 bis 4 nach Abzug der Landesumlage an
diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 10.
jenes Monates zu überweisen, der dem Monat
nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile seitens des
Bundes empfangen haben.
§ 12. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von
Totalisateur- und Buchmacherwetten. Das Ausmaß
der Zuschläge zu den Gebühren von Totalisateur-
und Buchmacherwetten darf 90 vH zur Totalisateur-
und Buchmachereinsatzgebühr und 30 vH
zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr
nicht übersteigen.
§ 13. (1) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand
sind die Bundesgewerbesteuer und die
Gewerbesteuer.
(2) Von demselben Besteuerungsgegenstand
Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 2/1954, erheben der Bund
(Bundesgewerbesteuer) und die Gemeinden
(Gewerbesteuer) gleichartige Abgaben. Die Abgabe
des Bundes beträgt für das Jahr 1985 136 vH und
ab 1986 128 vH des einheitlichen Steuermeßbetrages
und wird zugleich mit der Gewerbesteuer nach
dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
berechnet, festgesetzt, eingehoben und zwangsweise
eingebracht. Unabhängig vom Gewerbeertrag
und vom Gewerbekapital können die Gemeinden
auch die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage
für die Gewerbesteuer wählen.
(3) Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung
der im Abs. 1 genannten Abgaben erfolgt
durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe,
daß die Regelung der Erhebung und der Verwaltung
der Lohnsummensteuer der Landesgesetzgebung
insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche
Vorschriften entgegenstehen.
(4) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch
Beschluß der Gemeindevertretung
1. den Hebesatz der Lohnsummensteuer mit
einem Höchstsatz von 1000 vH festzusetzen,
2. die Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital) von den stehenden
Gewerbebetrieben für das Jahr 1985 mit
einem Hebesatz von 164 vH und ab 1986 mit
einem Hebesatz von 172 vH des einheitlichen
Steuermeßbetrages auszuschreiben.
(5) Für die Erhebung und Verwaltung der Lohnsummensteuer
sind die Gemeinden zuständig,
soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(6) Die Festsetzung des Hebesatzes für die
Lohnsummensteuer durch die Gemeinden kann
innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar
bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Diese
Neufestsetzung des Hebesatzes für die Lohnsummensteuer
gilt erstmals für die Lohnsumme, die
nach der Hebesatzänderung gezahlt wird.
(7) Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem
Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) wird
nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen
unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile aufgeteilt.
Die Überweisung des Ertrages der Gewerbesteuer
erfolgt monatlich im nachhinein in der
Höhe des Erfolges des abgelaufenen Kalendermonates.
Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung
sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen
alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung
dieser Abgabe und deren voraussichtlichen
Ertrag zu erteilen oder durch die Finanzämter
erteilen zu lassen.
(8) Nebenansprüche zur Gewerbesteuer (nach
dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und
zur Bundesgewerbesteuer im Sinne der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, fallen dem
Bund zu, der auch die Kosten der ihm auf dem
Gebiete der Gewerbesteuer obliegenden Verwaltungsaufgaben
zu tragen hat.
C. Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben
§ 14. (1) Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)-
Abgaben sind insbesondere
1. die Grundsteuer;
2. die Feuerschutzsteuer;
3. Fremdenverkehrsabgaben;
4. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf
Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten)
sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
5. Mautabgaben für die Benützung von
Höhenstraßen von besonderer Bedeutung,
die nicht vorwiegend der Verbindung von
ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem
übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung
größerer Höhenunterschiede der
Zugänglichmachung von Naturschönheiten
dienen;
6. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder
sonstigen Druckwerken;
7. Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und
von Getränken mit Ausnahme von Milch;
8. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern)
ohne Zweckwidmung des Ertrages;
9. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung
des Ertrages (zum Beispiel Abgaben für die
Errichtung und den Betrieb von Rundfunk-
und Fernsehrundfunkempfangsanlagen,
Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben);
10. Abgaben für das Halten von Tieren;
11. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
12. Abgaben von Ankündigungen;
13. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem
Grund in den Gemeinden und des darüber
befindlichen Luftraumes;
14. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern
und Anrainern;
15. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen
und -anlagen;
16. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 7, 8, 10 bis 13 und
15 angeführten Abgaben sowie die unter Z 16
angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind
ausschließliche Gemeindeabgaben.
(3) Ist eine ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgabe
vom Entgelt zu bemessen, so gehört
die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes
§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt,
durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze
der Grundsteuer festzusetzen. Hiebei dürfen
folgende Höchstausmaße nicht überschritten werden
bei der Grundsteuer von den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben der
Hebesatz von 500 vH,
bei der Grundsteuer von den Grundstücken
der Hebesatz von 420 vH.
(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die
Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur
einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert
werden. Die Änderung der Hebesätze für die
Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres
zurück.
(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt,
durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende
Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung
durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben
1. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern)
gemäß § 14 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen
des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein
bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen
bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes
mit Ausschluß der Abgabe. Ausgenommen
sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen
von Theatern, die aus Mitteln des
Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde
regelmäßige Zuschüsse erhalten;
2. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Abgaben
vom Verbrauch von Speiseeis und von
Getränken mit Ausnahme von Milch begrenzt
mit 10 vH des Entgeltes;
3. ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für
das Halten von Tieren, die nicht in Ausübung
eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden,
und. für das Halten von Hunden, die nicht als
Wachhunde oder Blindenführerhunde gehalten
werden;
4. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 11 und Z 12 bezeichneten
Abgaben von freiwilligen Feilbietungen
und von Ankündigungen;
5. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen
und -anlagen, die für Zwecke
der öffentlichen Verwaltung betrieben werden,
mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten.
(4) Zum Entgelt im Sinne des Abs. 3 Z 2 gehören
nicht die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen
Getränken und das Bedienungsgeld.
(5) Die Gemeinden werden ermächtigt,
Beschlüsse der Gemeindevertretung im Sinne dieses
Gesetzes mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in
Kraft zu setzen.
§ 16. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung
der Grundsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 1) und der
Feuerschutzsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 2) erfolgt durch
die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß
hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten
einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines
Grundsatzgesetzes des Bundes (Artikel 12 und 15
B-VG) die Regelung
1. der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte
Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,
BGBl. Nr. 130/1948),
2. der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-,
Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom
11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157) und
3. der Erhebung und der Verwaltung der Landesgesetzgebung
insoweit überlassen wird, als
nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Die Feststellung der Dauer und
des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen
im Sinne der beiden vorstehend
genannten Bundesgesetze obliegt den
Gemeinden. Die Bestimmungen der §§ 186
Abs. 1 und 194 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, stehen dieser Sonderregelung
nicht entgegen. Für die Berechnung
und Festsetzung des Jahresbetrages der
Grundsteuer sowie für die Einhebung und
zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden
zuständig.
(2) Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird im
Verhältnis des Bruttoprämienaufkommens für die
in den einzelnen Ländern gegen Feuer- und Feuerfolgeschäden
versicherten beweglichen und unbeweglichen
Objekte auf die empfangsberechtigten
Körperschaften aufgeteilt. Alle inländischen sowie
die zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen
Feuerversicherungsgesellschaften und vereine aller
Art haben die für die Aufteilung der Feuerschutzsteuer
erforderlichen Nachweisungen über das
Bruttoprämienaufkommen für die in den einzelnen
Ländern gegen unmittelbare und mittelbare Feuer-
und Feuerfolgeschäden versicherten beweglichen
und unbeweglichen Objekte jeweils bis 31. Juli für
das vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesministerium
für Finanzen vorzulegen.
(3) Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer
erfolgt bis 31. März, 30. Juni, 30. September
und 31. Dezember jedes Jahres in der Höhe
des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres.
§ 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Behörden der
Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Ländern
auf Verlangen alle Aufschlüsse über die
Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und
deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen oder
durch die Finanzämter erteilen zu lassen.
§ 17. Die im § 13, § 15 Abs. 1 und 3 und im § 16
Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit
Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der
Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 18. (1) Werden aus Anlaß der Einführung des
Straßenverkehrsbeitrages, BGBl. Nr. 302/1978, für
österreichische Unternehmer auftretende und
damit in ursächlichem Zusammenhang stehende
Belastungen in Form der Gewährung einer Nachsicht
von im Art. II dieses Bundesgesetzes genannten
Abgaben berücksichtigt, so hat die Verrechnung
der nachgesehenen Beträge gemäß Abs. 2 zu
erfolgen.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
über den Straßenverkehrsbeitrag ist bei der einzelnen
Abgabe so zu verfahren, daß die nachgesehenen
Beträge den am Ertrag beteiligten Gebietskörperschaften
entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis
so zuzurechnen sind, daß die ihnen zustehenden
Erträge verrechnungsmäßig ungekürzt bleiben
und die Bedeckung der nachgesehenen Beträge
ausschließlich zu Lasten des Straßenverkehrsbeitrages
zu erfolgen hat.
(3) Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung
sind verpflichtet, über die in den Abs. 1 und 2
genannten Vorgänge entsprechende Aufzeichnungen
zu führen und, soweit es sich nicht um ausschließliche
Bundesabgaben handelt, den Ländern
und Gemeinden auf Verlangen über diese Verrechnung
Auskunft zu erteilen.
§ 19. Wer es vorsätzlich unterläßt, die zur Feststellung
des länderweisen örtlichen Verbrauches
von Bier im § 8 Abs. 4 und 6 sowie die für die Aufteilung
der Feuerschutzsteuer im § 16 Abs. 2 vorgesehenen
Aufzeichnungen oder Nachweisungen
richtig zu führen oder rechtzeitig vorzulegen, ferner,
wer vorsätzlich die im § 8 Abs. 7 vorgesehene
Einsichtnahme der Abgabenbehörde in die
Geschäftsaufzeichnungen erschwert oder verhindert
bzw. der Pflicht zur Erteilung von Auskünften
nicht nachkommt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig und ist nach § 51 Abs. 2
des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, zu
bestrafen.
Artikel III
Finanzzuweisungen und Zuschüsse
(§§ 12 und 13 F-VG 1948)
Finanzzuweisungen
§ 20. (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile
eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung
berechnet (Landeskopfquote), hinter dem Betrag
zurückbleibt, der sich als Durchschnittskopfquote
für die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land
ergibt, so werden die Ertragsanteile des betreffenden
Landes aus Bundesmitteln auf den der Durchschnittskopfquote
entsprechenden Betrag ergänzt.
Dieser Ergänzungsbetrag gebührt im nachfolgenden
Haushaltsjahr (Kalenderjahr).
(2) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, die
Theater oder Orchester für eigene Rechnung allein
oder mit anderen Gebietskörperschaften führen
oder die zur Deckung von Abgängen solcher
Unternehmungen ganz oder zum Teil vertraglich
verpflichtet sind, Finanzzuweisungen nach Maßgabe
ihrer Belastung im Gesamtausmaß von
18 Millionen Schilling jährlich. Anträge auf
Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den
Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden
Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu
übermitteln.
(3) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf
deren Gebiet sich Betriebsstätten im Sinne des § 30
Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, der Österreichischen Bundesbahnen
befinden, Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag
von 100 Millionen Schilling jährlich. Der auf die
einzelne Gemeinde — wobei Gemeinden, deren
jährlicher Anteil 68000 S nicht erreicht, wegen
Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben haben
— entfallende Betrag richtet sich unter Bedachtnahme
auf den obigen Gesamtbetrag nach der
Anzahl der in solchen Betriebsstätten beschäftigten
Bediensteten. Die gebührenden Beträge sind spätestens
am 20. Juni des betreffenden Haushaltsjahres
an die anspruchsberechtigten Gemeinden zu überweisen.
Die Gemeinden, die nach den vorstehenden
Bestimmungen eine Finanzzuweisung beanspruchen,
haben ihren Anspruch innerhalb einer Ausschlußfrist
von zwei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
durch Vorlage eines schriftlichen Antrages, in dem
das Bestehen einer solchen Betriebsstätte und die
Anzahl der daselbst beschäftigten Bediensteten von
der hiefür zuständigen Dienststelle der Österreichischen
Bundesbahnen bescheinigt ist, beim Bundesministerium
für Finanzen zu stellen. Maßgebend
sind die Verhältnisse am 1. Jänner 1985. Die Neuschaffung
bzw. Auflassung von Betriebsstätten der
vorgenannten Art ist von dem auf diesen Tatbestand
folgenden Jahresbeginn an für die Berechnung
der Finanzzuweisungen zu berücksichtigen.
Im Falle der Neuschaffung von Betriebsstätten ist
der Berechnung der Beschäftigtenstand des ersten
Betriebsjahres zugrunde zu legen.
§ 21. (1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien
als Gemeinde) einen Betrag in der Höhe von
1,4 vH der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinden
(Wien als Gemeinde). Dieser Betrag ist länderweise
nach der Volkszahl aufzuteilen und von den
Ländern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
den Gemeinden als Finanzzuweisung zur
Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu
überweisen. Die Überweisung des Bundes an die
Länder hat bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres
zu erfolgen.
(2) Auf die Finanzzuweisung haben jene
Gemeinden.(ohne Wien) Anspruch, die eine solche
Finanzzuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
des Gleichgewichtes im Haushalt
benötigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben,
wenn
1. eine Gemeinde jeweils alle Abgaben im
höchstmöglichen Ausmaß erhebt, zu deren
Erhebung sie berechtigt wäre und sofern diese
Abgaben zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
des Gleichgewichtes oder zur
Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt
geeignet sind und dessenungeachtet
2. eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse
mit einer ermittelten Volkszahl (§ 8 Abs. 3)
bis höchstens 2500 Einwohner, von 2501 bis
10000 Einwohner, von 10001 bis 20000 Einwohner,
von 20001 bis 50000 Einwohner
und über 50000 Einwohner eine Finanzkraft
aufweist, die, auf den Kopf der Bevölkerung
der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote),
mit mehr als 10 vH unter der Finanzkraft
der Bundesdurchschnittskopfquote
(Abs. 4) aller Gemeinden ausgenommen Wien
derselben Größenklasse liegt.
(3) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der
Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel sind die
Ertragsanteile der Gemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes,
die sich aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben
ohne Spielbankabgabe ergeben.
(4) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt
aus der Summe der ausschließlichen Gemeindeabgaben,
ohne die Gebühren für die Benützung
von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und
ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern
und Anrainern, jedoch unter Einbeziehung
der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
ohne Spielbankabgabe.
(5) Die Summe der Finanzkraft (Abs. 4) der
Gemeinden der im Abs. 2 Z 2 genannten Größenklassen,
für ein Jahr auf den Kopf der Bevölkerung
der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet,
bildet die Bundesdurchschnittskopfquote einer
Größenklasse.
(6) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund
der jeweils letzten vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt nach den Ergebnissen der vom
Bundesministerium für Finanzen veranlaßten Erhebung
über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung
vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen
Statistik die Höhe der negativen Abweichungen
von der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 5)
gesondert nach Größenklassen zu ermitteln und
den Ländern bis spätestens 30. April eines jeden
Jahres mitzuteilen. Die Länder haben die Finanzzuweisung
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
Mittel den Gemeinden des Landes bis spätestens
15. August eines jeden Jahres zu überweisen.
Die Finanzzuweisung darf je berechtigte Gemeinde
nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen
ihrer Finanzkraft und 90 vH der mit der Bevölkerungszahl
der Gemeinde vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote
der betreffenden Größenklasse
und darf außerdem den Betrag von
300000 S und 10 vH eines verbleibenden Differenzbetrages
nicht übersteigen. Differenzen zwischen
den vorhandenen Mitteln und dem Bedarf
sind von den Ländern in der Weise auszugleichen,
daß bei einem Mehrbedarf die Finanzzuweisung
jeder einzelnen Gemeinde im Verhältnis des
Gesamtbedarfs zu den vorhandenen Mitteln zu
kürzen ist.
(7) Soweit nach Durchführung des Verteilungsvorganges
gemäß Abs. 6 den Ländern noch Finanzzuweisungsmittel
zur Verfügung stehen, sind diese
in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die
Gemeinden so aufzuteilen, daß deren Finanzkraft
(Abs. 4) möglichst auf den Landesdurchschnitt
angehoben wird. Heranzuziehen sind hiebei die
letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird
der Landesdurchschnitt erreicht, ist ein verbleibender
Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen.
Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder
Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen.
Über die Mittelverteilung ist dem Bundesministerium
für Finanzen unter Anschluß der Richtlinien
bis Ende eines jeden Jahres Mitteilung zu machen.
(8) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 6 ist in
jenen Bundesländern, in denen auch ein Verteilungsvorgang
gemäß Abs. 7 stattfindet, der Finanzkraft
gemäß § 10 Abs. 2 der betreffenden Gemeinden
hinzuzurechnen.
(9) Der Bund und die Länder sind berechtigt, die
von den Gemeinden bekanntgegebenen Gebarungsergebnisse
(Abs. 6) bei den Gemeinden zu überprüfen.
Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene
Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen,
das diese Mittel nach eigenem Ermessen für
die Gemeinden zu verwenden hat.
Zuschüsse
§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern und
Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse,
wenn die empfangenden Gebietskörperschaften
eine Grundleistung mindestens in der Höhe des
Zweckzuschusses erbringen
1. den Ländern und Gemeinden für die auf
eigene Rechnung geführten Theater und jene
Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich
verpflichtet sind, im Ausmaß von insgesamt
175 Millionen Schilling jährlich. Dieser
Zweckzuschuß ist zur teilweisen Deckung
des laufenden Betriebsabganges oder eines
darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes
zu verwenden und aufzuteilen wie
folgt
a) Länder und Gemeinden, die dem Theaterhalterverband
österreichischer Bundesländer
und Städte als ordentliche Mitglieder
angehören, erhalten 151,076 Millionen
Schilling. Die Gewährung des Zweckzuschusses
ist abhängig von der Vorlage
eines Verteilungsvorschlages, den diese
Länder und Gemeinden einvernehmlich
zu erstellen und dem Bundesministerium
für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines
jeden Jahres zu übermitteln haben;
b) Länder und Gemeinden, die dem Theaterhalterverband
österreichischer Bundesländer
und Städte nicht als ordentliche Mitglieder
angehören, erhalten für den gleichen
Zweck, sowie bei ansonsten gleichen
Voraussetzungen 23,924 Millionen Schilling.
Anträge auf Gewährung eines
Zweckzuschusses sind von diesen Ländern
und Gemeinden bis spätestens 31. Mai
eines jeden Jahres dem Bundesministerium
für Finanzen zu übermitteln;
c) die Höhe des Zweckzuschusses gemäß
lit. a oder lit. b hat sich nach den im Jahre
1984 für die einzelnen Gebietskörperschaften
maßgebenden Aufteilungsverhältnissen
zu richten. Sofern sich jedoch bei
den einen Zweckzuschuß empfangenden
Gebietskörperschaften der Umfang des
Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies
bei der Aufteilung des Zweckzuschusses
zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses
Umstandes vorzunehmende Kürzung oder
Erhöhung des Zweckzuschusses der
betroffenen Gebietskörperschaft hat sich
nach den in lit. c erster Satz genannten
Aufteilungsverhältnissen auf die anderen
Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein
Übergreifen von den in lit. a genannten
auf die in lit. b genannten Gebietskörperschaften
oder umgekehrt hat jedoch nicht
zu erfolgen;
d) wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits
im Jahre 1984 einen Zweckzuschuß oder
eine Förderung gemäß lit. c erhalten hat,
aus dem Theatererhalterverband österreichischer
Bundesländer und Städte ausscheidet
oder diesem beitritt, so sind die
gemäß lit. a und b genannten Beträge in
dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden
Jahr um jenen Betrag zu verändern,
den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft
im letzten Jahr als Zweckzuschuß
erhalten hat;
e) der Bund kann den Gesamtzweckzuschuß
von 175 Millionen Schilling bei Eintritt
unvorhersehbarer Umstände bis zu einem
im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten
Ausmaß aufstocken und diesen
Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis,
auf die unter lit. a und lit. b oder nur
auf die unter lit. a oder nur auf die unter
lit. b genannten Länder und Gemeinden
aufteilen;
2. den Gemeinden zur Förderung und Pflege
des Fremdenverkehrs, sofern es sich nicht um
gesamtösterreichische Belange handelt, im
Ausmaß von insgesamt 70 Millionen Schilling
jährlich. Der den Gemeinden zukommende
Zweckzuschuß ist auf diese länderweise nach
der Volkszahl aufzuteilen. Wird der den
Gemeinden eines Landes zustehende Zweckzuschuß
bis 31. Oktober eines jeden Jahres
nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch
genommen, kann dieser auch einem anderen
Bundesland zuerkannt werden, wenn dadurch
ein als vordringlich erkanntes Vorhaben verwirklicht
werden kann;
3. den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen
Personennahverkehrsunternehmen im
Ausmaß von insgesamt 140 Millionen Schilling
jährlich. Dieser Zweckzuschuß kommt zu
55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen
45 vH sind auf Wien auf Grund seiner
Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG
und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere
Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien
führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung
überwiegend beteiligt sind, zu verteilen.
Die den Gemeinden zukommenden
Anteile an diesem Zweckzuschuß sind auf die
einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen
Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge
und der Anzahl der beförderten Personen
aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung
einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen
ist auch auf das Beteiligungsverhältnis
Bedacht zu nehmen. Anträge auf
Gewährung eines Zweckzuschusses sind von
den Gemeinden bis spätestens 1. September
eines jeden Jahres dem Bundesministerium für
Finanzen zu übermitteln;
4. den Ländern und Gemeinden zur Förderung
des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung
und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen,
unter Bedachtnahme auf den
Umfang, die Lage und Gefährdung der
Wohngebiete und der Erholungsgebiete, im
Ausmaß von insgesamt je 70 Millionen Schilling
jährlich. Der den Ländern zukommende
Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur
Hälfte nach der Volkszahl und je zu einem
Viertel linear und nach der Gebietsfläche aufzuteilen.
Der den Gemeinden zukommende
Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur
Hälfte nach der Volkszahl und zur Hälfte
nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
aufzuteilen;
5. Gemeinden, in denen eine Spielbank betrieben
wird, einen Zuschuß von je 1 Million
Schilling jährlich zur Förderung der Qualität
des örtlichen Fremdenverkehrs. Der Zweckzuschuß
ist den Gemeinden (Wien als
Gemeinde) bis spätestens 1. Juli eines jeden
Jahres zu überweisen. Anträge auf Gewährung
eines Zweckzuschusses sind von den
Gemeinden bis spätestens 31. März eines
jeden Jahres dem Bundesministerium für
Finanzen zu übermitteln.
(2) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße
Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu
überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung
zurückzufordern.
Artikel IV
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) Abgabeneinnahmen und Abgabenvergütungen,
die gemäß Artikel VI des Bundesgesetzes
über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 224, nach den derzeit geltenden
bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiete
der Umsatzsteuer und der Beförderungssteuer für
vor dem 1. Jänner 1973 bewirkte Vorgänge entrichtet
oder gezahlt werden, gelten als Einnahmen oder
Rückzahlungen von Umsatzsteuer nach dem
Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223.
(2) Die von den Ländern unter der Bezeichnung
„Fernsehschilling" bzw. „Kultur- und Sportstättenschilling"
erhobenen Abgaben sind Landesabgaben
im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes.
§ 24. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten am 1. Jänner 1985 in Kraft und treten
mit Ausnahme des § 23 Abs. 2 und des § 24 Abs. 2
bis 4 mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer
Kraft.
(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der
Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich
geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden
während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse
auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu
gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes ergeben würden. Während der
gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und
Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen
Besteuerungsrechte und die Bestimmungen
über die Landesumlage wirksam.
(3) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf
dieses oder künftige Finanzausgleichsgesetze gründen,
verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der
Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden
können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des
ABGB.
(4) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973
an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Ange-
hörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen,
die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen,
fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser
Vorschüsse aufgekommen ist.
(5) Die nach § 3 Abs. 7 für Jänner 1985 zu leistenden
Teilbeträge, die im Dezember 1984 bereitgestellt
werden, belasten die Bundesrechnung für
1985.
(6) Für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes
sind
1. § 48 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.
Nr. 245/1962, und
2. § 51 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-
Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/
1966,
nicht anzuwenden.
(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) der Bundesminister für Finanzen, soweit sich
nachstehend nicht anderes ergibt,
b) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst hinsichtlich des § 3 und des
§ 24 Abs. 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen
auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand
und Vorschußrückzahlungen der an
den im § 3 Abs. 1 lit. b genannten land- und
forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie
deren Angehörigen oder Hinterbliebenen
beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft,
c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst hinsichtlich der im § 22
Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,
d) der Bundesminister für Unterricht und Kunst
hinsichtlich des § 24 Abs. 6 Z 1,
e) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hinsichtlich des § 24 Abs. 6 Z 2.
Abschnitt II
Gewerbesteuergesetz
Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 2/1954, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 191/1954, 59/1955, 254/1958, 97/1959,
303/1959, 11/1961, 194/1961, 266/1963,
265/1964, 160/1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969,
439/1969, 374/1971, 442/1972, 17/1975,
320/1977, 645/1977, 572/1978, 563/1980,
620/1981, 111/1982, 570/1982 und 587/1983 wird
wie folgt geändert
Artikel I
§ 18 Abs. 2 lautet
„(2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer der
Wandergewerbebetriebe im Sinne des § 3 Abs. 3
zweiter Satz beträgt für das Jahr 1985 164 vH und
ab 1986 172 vH des einheitlichen Steuermeßbetrages."
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.