544. Bundesgesetz: Änderung des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes und des Landarbeitsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über den Dienstvertrag der
Privatangestellten (Angestelltengesetz), BGBl.
Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundes-
gesetz BGBl. Nr. 107/1979, wird geändert wie
folgt
§ 23 a Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Weiblichen Angestellten gebührt — sofern
das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre
gedauert hat — die Hälfte der nach § 23 Abs. 1
zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das
Dreifache des monatlichen Entgelts, wenn sie
1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb
der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz,
BGBl. Nr. 221/1979) oder
2. nach der Annahme eines Kindes, welches das
1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an
Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 MSchG) oder
nach Übernahme eines solchen Kindes in
unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2
MSchG) innerhalb von acht Wochen
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis
erklären. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes
(§ 15 MSchG) ist der Austritt spätestens innerhalb
von sechs Monaten nach der Niederkunft, der
Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in
unentgeltliche Pflege zu erklären."
Artikel II
Das Bundesgesetz über den Dienstvertrag der
Angestellten in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben (Gutsangestelltengesetz), BGBl.
Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 107/1979, wird geändert wie
folgt
§ 22 a Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Weiblichen Dienstnehmern gebührt —
sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf
Jahre gedauert hat — die Hälfte der nach § 22
Abs. 1 zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch
das Dreifache des monatlichen Entgelts, wenn sie
1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb
der Schutzfrist (§ 75 b Abs. 1 Landarbeitsgesetz,
BGBl. Nr. 140/1948) oder
2. nach der Annahme eines Kindes, welches das
1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an
Kindes Statt (§ 75 h Abs. 5 Z 1 Landarbeitsgesetz)
oder nach Übernahme eines solchen
Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 75 h Abs. 5
Z 2 Landarbeitsgesetz) innerhalb von acht
Wochen
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis
erklären. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes
(§ 75 h Landarbeitsgesetz) ist der Austritt spätestens
innerhalb von sechs Monaten nach der Niederkunft,
der Annahme an Kindes Statt oder der
Übernahme in unentgeltliche Pflege zu erklären."
Artikel III
Änderung des Landarbeitsgesetzes
Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 82/1983, für die Regelung des Arbeitsrechtes
in der Land- und Forstwirtschaft gemäß Art. 12
Abs. 1 Z 6 B-VG aufgestellten Grundsätze werden
wie folgt geändert
§ 30 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten,
wenn
1. Dienstnehmer bei Erreichung oder nach
Überschreiten der für die (vorzeitige) Alterspension
erforderlichen Altersgrenze oder
2. weibliche Dienstnehmer spätestens drei
Monate nach der Geburt eines Kindes, nach
der Annahme eines Kindes, welches das
1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an
Kindes Statt (§ 75 h Abs. 5 Z 1) oder nach der
Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche
Pflege (§ 75 h Abs. 5 Z 2), bei Inanspruchnahme
eines Karenzurlaubes (§ 75 h
Abs. 1) spätestens sechs Wochen nach dessen
Beendigung
das Dienstverhältnis auflösen."
Artikel IV
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Die Art. I und II dieses Bundesgesetzes treten
mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung der Art. I und II dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale
Verwaltung betraut.
(3) Art. III dieses Bundesgesetzes tritt gegenüber
den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit
dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den
Grundsätzen des Art. III sind binnen sechs Monaten
nach Inkrafttreten des Art. III zu erlassen.
(5) Mit der Wahrung der dem Bund gemäß
Art. 15 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der
Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
Kirchschläger