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544_1983 AT

544. Bundesgesetz: Änderung des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes und des Landarbeitsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 544. Bundesgesetz: Änderung des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes und des Landarbeitsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über den Dienstvertrag der

Privatangestellten (Angestelltengesetz), BGBl.

Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundes-

gesetz BGBl. Nr. 107/1979, wird geändert wie

folgt

§ 23 a Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Weiblichen Angestellten gebührt — sofern

das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre

gedauert hat — die Hälfte der nach § 23 Abs. 1

zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das

Dreifache des monatlichen Entgelts, wenn sie

1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb

der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz,

BGBl. Nr. 221/1979) oder

2. nach der Annahme eines Kindes, welches das

1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an

Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 MSchG) oder

nach Übernahme eines solchen Kindes in

unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2

MSchG) innerhalb von acht Wochen

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis

erklären. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes

(§ 15 MSchG) ist der Austritt spätestens innerhalb

von sechs Monaten nach der Niederkunft, der

Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in

unentgeltliche Pflege zu erklären."

Artikel II

Das Bundesgesetz über den Dienstvertrag der

Angestellten in land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben (Gutsangestelltengesetz), BGBl.

Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 107/1979, wird geändert wie

folgt

§ 22 a Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Weiblichen Dienstnehmern gebührt —

sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf

Jahre gedauert hat — die Hälfte der nach § 22

Abs. 1 zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch

das Dreifache des monatlichen Entgelts, wenn sie

1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb

der Schutzfrist (§ 75 b Abs. 1 Landarbeitsgesetz,

BGBl. Nr. 140/1948) oder

2. nach der Annahme eines Kindes, welches das

1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an

Kindes Statt (§ 75 h Abs. 5 Z 1 Landarbeitsgesetz)

oder nach Übernahme eines solchen

Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 75 h Abs. 5

Z 2 Landarbeitsgesetz) innerhalb von acht

Wochen

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis

erklären. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes

(§ 75 h Landarbeitsgesetz) ist der Austritt spätestens

innerhalb von sechs Monaten nach der Niederkunft,

der Annahme an Kindes Statt oder der

Übernahme in unentgeltliche Pflege zu erklären."

Artikel III

Änderung des Landarbeitsgesetzes

Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 82/1983, für die Regelung des Arbeitsrechtes

in der Land- und Forstwirtschaft gemäß Art. 12

Abs. 1 Z 6 B-VG aufgestellten Grundsätze werden

wie folgt geändert

§ 30 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten,

wenn

1. Dienstnehmer bei Erreichung oder nach

Überschreiten der für die (vorzeitige) Alterspension

erforderlichen Altersgrenze oder

2. weibliche Dienstnehmer spätestens drei

Monate nach der Geburt eines Kindes, nach

der Annahme eines Kindes, welches das

1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an

Kindes Statt (§ 75 h Abs. 5 Z 1) oder nach der

Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche

Pflege (§ 75 h Abs. 5 Z 2), bei Inanspruchnahme

eines Karenzurlaubes (§ 75 h

Abs. 1) spätestens sechs Wochen nach dessen

Beendigung

das Dienstverhältnis auflösen."

Artikel IV

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Die Art. I und II dieses Bundesgesetzes treten

mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung der Art. I und II dieses

Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale

Verwaltung betraut.

(3) Art. III dieses Bundesgesetzes tritt gegenüber

den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit

dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den

Grundsätzen des Art. III sind binnen sechs Monaten

nach Inkrafttreten des Art. III zu erlassen.

(5) Mit der Wahrung der dem Bund gemäß

Art. 15 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der

Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

Kirchschläger

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