Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
544_1982 AT

544. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitnehmerschutzgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 544. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitnehmerschutzgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.

Nr. 234/1972, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 144/1974 und BGBl. Nr. 354/1981 wird

wie folgt geändert

1. Im § 5 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten

„(3) Abnahmeprüfungen nach Abs. 2 sind von

Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden

Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen

Überwachungs-Vereines oder Amtssachverständigen

durchzuführen. Der zuständige Bundesminister

kann Prüfbescheinigungen anerkennen,

die im Ausland von dort hiezu berufenen Stellen

ausgefertigt wurden, wenn die Art der geprüften

Einrichtungen oder Mittel dies erfordert und

Gewähr dafür gegeben ist, daß damit jedenfalls der

Zweck einer im Inland durchzuführenden

Abnahmeprüfung erreicht wird. Der zuständige

Bundesminister kann ferner einzelne Personen als

Prüfer für Aufzüge anerkennen, wenn diese Personen

nach landesrechtlichen Bestimmungen für die

Prüfung von Aufzügen zugelassen oder bestellt

sind.

(4) Wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 2 sind

von dem im Abs. 3 genannten Personenkreis durchzuführen.

Soweit es sich um Betriebseinrichtungen

oder Betriebsmittel, mit denen nur Lasten gehoben

oder bewegt werden, oder um sonstige mechanische

Einrichtungen handelt, können diese Prüfungen

auch von sonstigen geeigneten, fachkundigen

und hiezu berechtigten Personen vorgenommen

werden, die auch Betriebsangehörige sein können.

Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen,

wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen

fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen

besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte

Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

Im Bereich von Eisenbahnen können die besonderen

Prüfungen auch von Personen vorgenommen

werden, die im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes

1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 305/1976,

geführt werden."

2. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 5 sind als

Abs. 5 und 6 zu bezeichnen. Im Abs. 6 ist die Zitierung

„Abs. 2 und 3" durch „Abs. 2 bis 4" zu ersetzen.

3. Der § 6 Abs. 7 erhält folgende Fassung

„(7) Arbeitsplätze müssen unter Bedachtnahme

auf die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen

entsprechend den Erfordernissen des Schutzes

des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

gestaltet sein; hiebei ist auch auf die arbeitsphysiologischen

und ergonomischen Erkenntnisse

Bedacht zu nehmen. Durch geeignete technische

oder organisatorische Maßnahmen ist, soweit es die

Art des Betriebes und der Betriebsorganisation

gestattet, dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher

vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt

sind."

4. Dem § 15 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) In Räumen, die den Arbeitnehmern für den

Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung

stehen, ist durch geeignete technische oder

organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen,

daß Nichtraucher vor der Einwirkung von

Tabakrauch geschützt sind."

5. Dem § 16 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Durch geeignete technische oder organisatorische

Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, daß

Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch

geschützt sind."

6. Der § 21 erhält folgende Fassung

„(1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig mehr

als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist vom

Arbeitgeber ein dem Umfang des Betriebes, der

Zahl der Beschäftigten sowie dem Ausmaß und

Grad der allgemeinen Gefährdung entsprechender

sicherheitstechnischer Dienst einzurichten. In

Unternehmungen, die mehrere Betriebe im Sinne

dieses Bundesgesetzes umfassen oder die mehrere

räumlich getrennte Arbeitsstellen aufweisen, in

denen zwar jeweils weniger als 250, insgesamt

jedoch mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden,

ist, wenn für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer

eine besondere Gefährdung besteht, ein

entsprechender sicherheitstechnischer Dienst einzurichten.

In Betrieben, in denen regelmäßig mehr als

1000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, darf jedenfalls

der Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes mit

anderen als dem Arbeitnehmerschutz dienenden

Aufgaben nicht befaßt werden.

(2) Bei Betrieben, in denen auf Grund ihrer

Eigenart für die Arbeitnehmer eine besondere

Gefährdung besteht, hat das Arbeitsinspektorat bei

einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern dem

Arbeitgeber durch Bescheid aufzutragen, innerhalb

einer angemessenen Frist, die nicht mehr als sechs

Monate betragen darf, einen entsprechenden

sicherheitstechnischen Dienst einzurichten. Das

Arbeitsinspektorat kann auf Antrag des Arbeitgebers,

wenn es die betrieblichen Verhältnisse unter

Berücksichtigung des Ausmaßes und des Grades

der Gefährdung der Arbeitnehmer sowie unter

Berücksichtigung des Umfanges des Betriebes

geboten erscheinen lassen, wie in Banken, Versicherungsanstalten

oder anderen Bürobetrieben,

durch Bescheid zulassen, daß erst bei einer höheren

Zahl als 250 Arbeitnehmer ein sicherheitstechnischer

Dienst einzurichten ist oder daß in solchen

Betrieben, in denen regelmäßig mehr als

1000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, der Leiter des

sicherheitstechnischen Dienstes auch mit anderen

als dem Arbeitnehmerschutz dienenden Aufgaben

beschäftigt werden darf.

(3) Dem sicherheitstechnischen Dienst müssen

für die Durchführung seiner Aufgaben das notwendige

Fach- und Hilfspersonal in entsprechender

Anzahl sowie die erforderlichen Einrichtungen zur

Verfügung stehen. Der sicherheitstechnische Dienst

muß von einem Sicherheitstechniker geleitet werden,

sofern es sich nicht um Betriebe mit in technischer

Hinsicht einfachen Arbeitsvorgängen handelt.

Der Name des Leiters des sicherheitstechnischen

Dienstes und die Dauer seines Einsatzes im Betrieb

(Stunden/Woche) sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat

mitzuteilen. Sicherheitstechniker müssen

zumindest Fachkenntnisse besitzen, die jenen entsprechen,

die nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften

für die Verleihung der Standesbezeichnung

„Ingenieur" Voraussetzung sind; sie müssen

das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem

Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende

Betriebserfahrungen und Kenntnisse über die für

den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften

besitzen.

(4) Der sicherheitstechnische Dienst hat den

Arbeitgeber und die Arbeitnehmer bei der Durchführung

des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb zu

unterstützen und zu beraten. Er hat insbesondere

dahin zu wirken, daß im Betrieb entsprechende

Einrichtungen und Vorkehrungen für den Arbeitnehmerschutz

vorhanden sind, die gebotenen

Schutzmaßnahmen angewendet und bestehende

Mängel von den zuständigen Stellen im Betrieb

behoben werden. Dem sicherheitstechnischen

Dienst obliegt ferner die Weiterentwicklung des

Arbeitnehmerschutzes im Betrieb, die Ausbildung

und Lenkung der Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen

und die Unterweisung der Arbeitnehmer

im Sinne des § 9; außerdem hat er mit der

betriebsärztlichen Betreuung und dem Betriebsrat

zusammenzuarbeiten. Der sicherheitstechnische

Dienst hat auch in geeigneter Weise das Interesse

der Arbeitnehmer des Betriebes an Fragen des

Arbeitnehmerschutzes zu fördern. Der Leiter des

sicherheitstechnischen Dienstes ist unmittelbar dem

Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten zu

unterstellen; er hat diesen sowie dem Betriebsrat

unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Maßnahmen

zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

von Arbeitnehmern notwendig sind. Durch die

Tätigkeit des sicherheitstechnischen Dienstes wird

die Verantwortung des Arbeitgebers auf Grund dieses

Bundesgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz

erlassenen Verordnungen und Verfügungen

nicht berührt.

(5) Stellt das Arbeitsinspektorat fest, daß der

sicherheitstechnische Dienst unter Berücksichtigung

der Eigenart des Betriebes, der Zahl der

Arbeitnehmer sowie des Unfallrisikos seine Aufgaben

nicht ausreichend erfüllen kann, so hat das

Arbeitsinspektorat die mindestens erforderliche

Gesamteinsatzzeit (Stunden/Woche) für den

sicherheitstechnischen Dienst durch Bescheid vorzuschreiben.

(6) Vor Erlassung von Bescheiden nach Abs. 2

und 5 ist dem Betriebsrat und den gesetzlichen

Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Neben dem Arbeitgeber steht auch dem Betriebsrat

das Recht zu, gegen diese Bescheide zu berufen.

7. Der bisherige § 22 wird durch die folgenden

Paragraphen ersetzt

„Pflicht zur Einführung einer

betriebsärztlichen Betreuung

§ 22. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig

mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist vom

Arbeitgeber eine dem Umfang des Betriebes, der

Zahl der Beschäftigten sowie dem Ausmaß und

Grad der Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer

entsprechende betriebsärztliche Betreuung

einzurichten. Dies gilt auch für Unternehmungen,

die mehrere Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes

umfassen oder die mehrere getrennte Arbeits-

stellen aufweisen, in denen zwar jeweils weniger

als 250, insgesamt jedoch mehr als 250 Arbeitnehmer

beschäftigt werden, wenn für einen erheblichen

Teil der Arbeitnehmer eine besondere Gefährdung

besteht. Die betriebsärztliche Betreuung kann,

soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt wird,

durch einen betriebseigenen Arzt, durch Zusammenschluß

mehrerer Betriebe hinsichtlich der

Errichtung einer gemeinsamen betriebsärztlichen

Betreuung, durch die Inanspruchnahme eines

arbeitsmedizinischen Zentrums oder einer sonstigen

überbetrieblich organisierten arbeitsmedizinischen

Versorgungseinrichtung erfolgen. In Betrieben,

in denen regelmäßig mehr als 750 Arbeitnehmer

beschäftigt sind, ist ein betriebseigener Arzt zu

bestellen. In Betrieben mit mehr als 1000 Arbeitnehmern

ist die betriebsärztliche Betreuung hauptberuflich

auszuüben.

(2) Bei Betrieben, in denen auf Grund ihrer

Eigenart für die Arbeitnehmer besondere Gefahren

für die Gesundheit bestehen, hat das Arbeitsinspektorat

bei einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern

dem Arbeitgeber durch Bescheid aufzutragen,

innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht mehr

als sechs Monate betragen darf, eine entsprechende

betriebsärztliche Betreuung einzurichten. Das

Arbeitsinspektorat kann auf Antrag des Arbeitgebers,

wenn es die betrieblichen Verhältnisse unter

Berücksichtigung des Ausmaßes und des Grades

der Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer

sowie unter Berücksichtigung des Umfanges des

Betriebes geboten erscheinen lassen, durch

Bescheid zulassen, daß erst bei einer höheren Zahl

als 250 Arbeitnehmer eine betriebsärztliche Betreuung

einzurichten ist oder daß in solchen Betrieben,

in denen regelmäßig mehr als 1000 Arbeitnehmer

beschäftigt sind, die betriebsärztliche Betreuung

nicht hauptberuflich ausgeübt wird.

(3) Vor Erlassung von Bescheiden nach Abs. 2 ist

dem Betriebsrat und den gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Neben dem Arbeitgeber steht auch dem Betriebsrat

das Recht zu, gegen diese Bescheide zu berufen.

(4) Für Arbeitnehmer, die in Nachtschichtbetrieben

im Sinne des Art. VII Abs. 3 NSchG, BGBl.

Nr. 354/1981, in denen dauernd mindestens

50 Arbeitnehmer beschäftigt sind, mindestens

50mal im Kalenderjahr in der Zeit zwischen 22 und

6 Uhr mindestens sechs Stunden Nachtschichtarbeit

verrichten, ist eine betriebsärztliche Betreuung

einzurichten. Dies gilt nicht, wenn in die Zeit zwischen

22 und 6 Uhr regelmäßig und in erheblichem

Umfang Arbeitsbereitschaft (§ 5 des Arbeitszeitgesetzes,

BGBl. Nr. 461/1969) fällt.

Aufgaben der betriebsärztlichen

Betreuung

§ 22 a. (1) Die betriebsärztliche Betreuung hat

die Aufgabe den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer

beim Arbeitnehmerschutz im Betrieb zu unterstützen

und zu beraten sowie bei der Durchführung

des Arbeitnehmerschutzes mitzuwirken, soweit es

sich hiebei um Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes,

der Gesundheitsprophylaxe, der Arbeitshygiene,

der Arbeitsphysiologie und Arbeitspsychologie

sowie der Ergonomie im Betrieb handelt.

(2) Der Leiter der betriebsärztlichen Betreuung

hat dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten

sowie dem Betriebsrat unverzüglich Mitteilung zu

machen, wenn Maßnahmen des Arbeitgebers zum

Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern

notwendig sind.

(3) Die betriebsärztliche Betreuung hat sich im

wesentlichen auf vorbeugende Maßnahmen zu

erstrecken. Sie hat insbesondere durch regelmäßige

Beobachtung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsmethoden,

Besichtigung der Arbeitsplätze sowie durch

Information über die verwendeten Arbeitsstoffe

und Bedingungen der Arbeitsumwelt auf die möglichen

Zusammenhänge zwischen Arbeit und

Gesundheit der Arbeitnehmer zu achten. Zur Erfüllung

dieser Aufgaben ist der Arzt berechtigt, die

notwendigen Untersuchungen durchzuführen. Die

betriebsärztliche Betreuung hat ferner in ihrem

Aufgabenbereich dahin beratend zu wirken, daß im

Betrieb entsprechende Einrichtungen und Vorkehrungen

zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer

vorhanden sind oder die notwendigen Maßnahmen

getroffen, die gebotenen Schutzmaßnahmen

angewendet und bestehende Mängel von den

zuständigen Stellen im Betrieb behoben werden. Zu

den Aufgaben gehört auch die Weiterentwicklung

des Gesundheitsschutzes im Betrieb, die Überwachung

der Tätigkeit der Personen, die für Erste-

Hilfe-Leistung zur Verfügung stehen, sowie nötigenfalls

deren Aus- und Weiterbildung, die Zusammenarbeit

mit dem sicherheitstechnischen Dienst

und dem Betriebsrat sowie die Mitwirkung bei der

Ausbildung und Lenkung der Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen;

sie hat auch in geeigneter

Weise das Interesse der Arbeitnehmer an Fragen

des Gesundheitsschutzes im Betrieb zu fördern.

(4) Der betriebsärztlichen Betreuung obliegt,

sofern eine Ermächtigung hiezu vorliegt, die

Durchführung ärztlicher Untersuchungen der

Arbeitnehmer im Sinne der Bestimmungen des § 8

dieses Bundesgesetzes; liegt eine Ermächtigung

nicht vor oder erscheint die Durchführung dieser

Untersuchungen durch betriebsfremde Einrichtungen

zweckmäßiger, ist auf die Vornahme der

Untersuchungen zu achten.

(5) Der betriebsärztlichen Betreuung obliegt

auch die Erste-Hilfe-Leistung bei Unfällen und

plötzlichen Erkrankungen sowie die organisatorische

Vorsorge für solche Hilfeleistungen. Eine

ambulante Nachbehandlung ist nur insoweit zulässig,

als die Aufgaben der betriebsärztlichen Betreuung

nicht gefährdet werden und die ambulante

Nachbehandlung nicht auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers

erfolgt.

(6) Stellt das Arbeitsinspektorat fest, daß die

betriebsärztliche Betreuung unter Berücksichtigung

der Eigenart des Betriebes, der Zahl der Arbeitnehmer,

des Unfallrisikos sowie der besonderen

Gesundheitsgefahren und unter Berücksichtigung

des Zeitaufwandes für Vorsorgeuntersuchungen

sowie der ambulanten Nachbehandlung nicht ausreichend

erfolgen kann, so hat es die mindestens

erforderliche Gesamteinsatzzeit (Stunden/Woche)

für die betriebsärztliche Betreuung durch Bescheid

vorzuschreiben.

(7) Vor Erlassung von Bescheiden nach Abs. 6 ist

dem Betriebsrat und den gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Neben dem Arbeitgeber steht auch dem Betriebsrat

das Recht zu, gegen diese Bescheide zu berufen.

Ärzte

§ 22 b. (1) Für die betriebsärztliche Betreuung im

Sinne des § 22 Abs. 1 müssen das notwendige Fach-

und Hilfspersonal in entsprechender Anzahl sowie

die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung

stehen. Die betriebsärztliche Betreuung muß von

einem Arzt geleitet werden. Der Name des Arztes

und die Dauer seines Einsatzes im Betrieb (Stunden/

Woche) sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat

mitzuteilen. Die mit der betriebsärztlichen

Betreuung befaßten Ärzte sind gemäß den Bestimmungen

des § 10 des Ärztegesetzes, BGBl.

Nr. 92/1949, in der geltenden Fassung zur Wahrung

der ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft von

den Arbeitnehmern anvertrauten oder bekanntgewordenen

Geheimnisse sowie auch hinsichtlich der

ihnen bekanntgewordenen Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Dies gilt auch für

das Fach- und Hilfspersonal.

(2) Für die betriebsärztliche Betreuung dürfen

nur solche Arzte herangezogen werden, die zur

selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im

Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes

berechtigt sind und das für diese Tätigkeit notwendige

Wissen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin

sowie auch Kenntnisse über die maßgeblichen

Arbeitnehmerschutzvorschriften nachweisen. Als

Nachweis hierüber gilt die Bestätigung, daß sich

der Arzt einer vom Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz anerkannten Ausbildung unterzogen

hat. Wurde bereits vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes eine mehrjährige betriebsärztliche

Tätigkeit ausgeübt, so kann sie vom Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung

unter Berücksichtigung von Art und Umfang

einer solchen Tätigkeit als entsprechende Ausbildung

anerkannt werden, wenn ein diesbezüglicher

Antrag innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes gestellt wird. Ist eine Ablehnung

eines solchen Antrages beabsichtigt, so ist vor

Erlassung des Bescheides die zuständige Ärztekammer

zu verständigen und ist binnen drei Monaten

der Versuch eines Einvernehmens mit der Ärztekammer

über die beabsichtigte Ablehnung zu

unternehmen.

(3) Die Unabhängigkeit der Ärzte, die in der

betriebsärztlichen Betreuung tätig werden, gegenüber

dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern in

ärztlichen sowie in sonstigen Belangen, die sich bei

Durchführung der Aufgaben einer betriebsärztlichen

Betreuung ergeben, muß gewährleistet sein.

Einrichtungen der betriebsärztlichen

Betreuung

§ 22 c. (1) Durch Verordnung können nähere

Vorschriften erlassen werden, welchen Anforderungen

Einrichtungen nach § 22 Abs. 1 in bezug

auf Ausstattung, Zahl der tätigen Ärzte im Hinblick

auf die zu betreuenden Arbeitnehmer und arbeitsorganisatorische

Erfordernisse zu entsprechen

haben.

(2) Arbeitsmedizinische Zentren, sofern sie nicht

von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt auf

Grund einer Verordnung gemäß § 22 e Abs. 1

errichtet und betrieben werden, und sonstige überbetrieblich

organisierte arbeitsmedizinische Versorgungseinrichtungen

dürfen zur Erfüllung der Verpflichtung

zur betriebsärztlichen Betreuung von

Arbeitnehmern nur in Anspruch genommen werden,

wenn sie vom Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz hiezu ermächtigt

wurden. Die Ermächtigung ist nur dann zu

erteilen, wenn die Einrichtung über Ärzte mit entsprechender

arbeitsmedizinischer Ausbildung

(§ 22 b) verfügt.

Beirat für Berufungen in Angelegenheiten

der betriebsärztlichen

Betreuung

§ 22 d. Im Fall einer Berufung gegen Bescheide

in Angelegenheiten der betriebsärztlichen Betreuung

entscheidet der Bundesminister für soziale

Verwaltung nach Anhörung eines Beirates, dem

unter Vorsitz des leitenden Beamten des Zentral-

Arbeitsinspektorates, der leitende Arzt beim Zentral-

Arbeitsinspektorat, ein Vertreter des Bundesministeriums

für Gesundheit und Umweltschutz, je

zwei von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, dem Österreichischen Arbeiterkammertag,

der Österreichischen Ärztekammer genannte

Vertreter angehören; handelt es sich jedoch um

Angelegenheiten, die Arbeitnehmer in der Land-

und Forstwirtschaft betreffen, ist je ein Vertreter

von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

und vom Österreichischen Landarbeiterkammertag

zusätzlich beizuziehen.

Arbeitsmedizinische Untersuchungs-,

Behandlungs- und Forschungsstellen

der Allgemeinen

Unfallversicherungsanstalt

§ 22 e. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann durch Verordnung die Allgemeine

Unfallversicherungsanstalt beauftragen, arbeitsmedizinische

Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen

(arbeitsmedizinische Zentren) einzurichten

und zu betreiben, wenn in einzelnen Teilen

des Bundesgebietes die vorhandene gewerbliche

bzw. industrielle Struktur des in Betracht kommenden

Gebietes und die Bedachtnahme auf bestehende

Einrichtungen der betriebsärztlichen Betreuung

den Betrieb eines arbeitsmedizinischen Zentrums

notwendig erscheinen lassen. In der Verordnung

ist der räumliche Bereich, der für ein

bestimmtes arbeitsmedizinisches Zentrum jeweils

als Einzugsgebiet in Betracht kommt, abzugrenzen.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung im Sinne

des Abs. 1 hat der Bundesminister für soziale Verwaltung

die nach dem Einzugsgebiet des jeweiligen

arbeitsmedizinischen Zentrums örtlich in Betracht

kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

der Ärzte sowie der Arbeitnehmer und Arbeitgeber

anzuhören. Befindet sich das Einzugsgebiet eines

arbeitsmedizinischen Zentrums im Bereich zweier

oder mehrerer Bundesländer, so geht das Anhörungsrecht

auf die Österreichische Ärztekammer,

den Österreichischen Arbeiterkammertag und die

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft über.

(3) Die Arbeitgeber, deren Betriebssitz im Einzugsgebiet

eines arbeitsmedizinischen Zentrums

liegt und die nicht durch sonstige im § 22 Abs. 1

bezeichnete Maßnahmen die betriebsärztliche

Betreuung sichergestellt haben, haben für die Inanspruchnahme

der arbeitsmedizinischen Zentren

durch die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer

einen angemessenen Kostenersatz zu leisten, dessen

Höhe von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

kostendeckend festzusetzen ist."

8. In den §§ 18 Abs. 3 sowie 23 Abs. 1 und 3 tritt

anstelle der Bezeichnung „betriebsärztlicher

Dienst" die Bezeichnung „betriebsärztliche Betreuung".

9. Im § 31 Abs. 1 ist der Betrag „30000 S" durch

„50000 S" und im Abs. 2 der Betrag „15000 S"

durch „50000 S" zu ersetzen; ferner haben in diesem

Absatz lit. 1 und m zu lauten

„1) keinen oder einen nicht entsprechenden

sicherheitstechnischen Dienst einrichten

(§ 21),

m) keine oder eine nicht entsprechende

betriebsärztliche Betreuung einrichten

(§§ 22, 22 a und 22 b)."

10. Im § 31 Abs. 3 ist der Betrag „5000 S" durch

„20000 S" und im Abs. 4 der Betrag „1000 S"

durch „2000 S" zu ersetzen.

Artikel II

(1) Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl.

Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl.

Nr. 13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl.

Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/1963, BGBl.

Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964, BGBl.

Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.

Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.

Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl.

Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl.

Nr. 282/1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl.

Nr. 446/1969, BGBl. Nr. 385/1970, BGBl.

Nr. 373/1971, BGBl. Nr. 473/1971, BGBl.

Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/1973, BGBl.

Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974, BGBl.

Nr. 704/1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl.

Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 342/1978, BGBl.

Nr. 458/1978, BGBl. Nr. 684/1978, BGBl.

Nr. 530/1979, BGBl. Nr. 585/1980, BGBl.

Nr. 282/1981 und BGBl. Nr. 588/1981 wird geändert

wie folgt

1. Dem § 24 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ist

überdies berechtigt, nach Maßgabe einer Verordnung

im Sinne des § 22 e des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, arbeitsmedizinische

Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen

(arbeitsmedizinische Zentren) zu errichten, zu

erwerben und zu betreiben oder sich an solchen

Einrichtungen zu beteiligen."

2. § 172 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Die Vorsorge umfaßt auch die Forschung nach

den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung

dieser Aufgaben sowie der sonstigen Aufgaben

im Bereich der arbeitsmedizinischen Betreuung der

Versicherten, soweit deren Durchführung der

Unfallversicherung übertragen ist."

3. § 341 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für Verträge zwischen den Trägern der

Unfall- und Pensionsversicherung und den freiberuflich

tätigen Ärzten zum Zwecke der Leistungserbringung

(§ 338 Abs. 2 erster Satz) gelten unbeschadet

der Bestimmungen des § 343 b die Abs. 1

und 3 entsprechend."

4. Nach § 343 a ist § 343 b mit folgendem Wortlaut

einzufügen

„Gesamtvertrag für die Durchführung

der arbeitsmedizinischen

Betreuung durch die Allgemeine

Unfallversicherungsanstalt

§ 343 b. (1) Zwischen dem Hauptverband und

der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die

Vertragsparteien verbindlicher Gesamtvertrag abzuschließen,

der für den Fall der Errichtung und

des Betriebes arbeitsmedizinischer Untersuchungs-,

Behandlungs- und Forschungsstellen (arbeitsmedizinischer

Zentren) auf Grund einer Verordnung im

Sinne des § 22 e des Arbeitnehmerschutzgesetzes

die Tätigkeit und die Vergütung der in diesen Einrichtungen

freiberuflich tätigen Arzte regelt; dieser

Gesamtvertrag bedarf der Zustimmung der Allgemeinen

Unfallversicherungsanstalt.

(2) Für den Abschluß eines Einzelvertrages im

Sinne des Geamtvertrages nach Abs. 1 kommen nur

Ärzte in Betracht, die die im § 22 b Abs. 2 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes genannten Voraussetzungen

erfüllen.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der

§§ 338 bis 351 sinngemäß, soweit in den Abs. 1 und

2 nichts anderes bestimmt ist."

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Art. I Z6 und 7 treten am 1. April 1983 in

Kraft.

(2) Die in Durchführung des Art. I Z 6 und 7 zu

erlassenden Verordnungen können bereits vor dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens der durchzuführenden

gesetzlichen Bestimmung erlassen werden; sie treten

jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser gesetzlichen Bestimmung in

Kraft.

(3) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften

auf Bestimmungen verwiesen wird, die

durch dieses Bundesgesetz geändert werden, erhält

die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(4) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes tritt Art. V des Nachtschicht-

Schwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, außer

Kraft.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist mit Ausnahme des Art. I Z 7 (§ 22 b Abs. 2 zweiter

und dritter Satz) der Bundesminister für soziale

Verwaltung, hinsichtlich des Art. I Z 7 (§ 22 c

Abs. 1 und 2) im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz und hinsichtlich

des Art. I Z 7 (§ 22 c Abs. 1) auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr

betraut. Die Vollziehung des Art. I Z 7 (§ 22 b

Abs. 2 zweiter und dritter Satz) obliegt dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich

des Art. I Z 7 (§ 22 b Abs. 2 dritter Satz)

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →