544. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitnehmerschutzgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.
Nr. 234/1972, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 144/1974 und BGBl. Nr. 354/1981 wird
wie folgt geändert
1. Im § 5 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten
„(3) Abnahmeprüfungen nach Abs. 2 sind von
Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden
Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen
Überwachungs-Vereines oder Amtssachverständigen
durchzuführen. Der zuständige Bundesminister
kann Prüfbescheinigungen anerkennen,
die im Ausland von dort hiezu berufenen Stellen
ausgefertigt wurden, wenn die Art der geprüften
Einrichtungen oder Mittel dies erfordert und
Gewähr dafür gegeben ist, daß damit jedenfalls der
Zweck einer im Inland durchzuführenden
Abnahmeprüfung erreicht wird. Der zuständige
Bundesminister kann ferner einzelne Personen als
Prüfer für Aufzüge anerkennen, wenn diese Personen
nach landesrechtlichen Bestimmungen für die
Prüfung von Aufzügen zugelassen oder bestellt
sind.
(4) Wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 2 sind
von dem im Abs. 3 genannten Personenkreis durchzuführen.
Soweit es sich um Betriebseinrichtungen
oder Betriebsmittel, mit denen nur Lasten gehoben
oder bewegt werden, oder um sonstige mechanische
Einrichtungen handelt, können diese Prüfungen
auch von sonstigen geeigneten, fachkundigen
und hiezu berechtigten Personen vorgenommen
werden, die auch Betriebsangehörige sein können.
Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen,
wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen
fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen
besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte
Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
Im Bereich von Eisenbahnen können die besonderen
Prüfungen auch von Personen vorgenommen
werden, die im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes
1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 305/1976,
geführt werden."
2. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 5 sind als
Abs. 5 und 6 zu bezeichnen. Im Abs. 6 ist die Zitierung
„Abs. 2 und 3" durch „Abs. 2 bis 4" zu ersetzen.
3. Der § 6 Abs. 7 erhält folgende Fassung
„(7) Arbeitsplätze müssen unter Bedachtnahme
auf die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen
entsprechend den Erfordernissen des Schutzes
des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
gestaltet sein; hiebei ist auch auf die arbeitsphysiologischen
und ergonomischen Erkenntnisse
Bedacht zu nehmen. Durch geeignete technische
oder organisatorische Maßnahmen ist, soweit es die
Art des Betriebes und der Betriebsorganisation
gestattet, dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher
vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt
sind."
4. Dem § 15 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) In Räumen, die den Arbeitnehmern für den
Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung
stehen, ist durch geeignete technische oder
organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen,
daß Nichtraucher vor der Einwirkung von
Tabakrauch geschützt sind."
5. Dem § 16 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Durch geeignete technische oder organisatorische
Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, daß
Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch
geschützt sind."
6. Der § 21 erhält folgende Fassung
„(1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig mehr
als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist vom
Arbeitgeber ein dem Umfang des Betriebes, der
Zahl der Beschäftigten sowie dem Ausmaß und
Grad der allgemeinen Gefährdung entsprechender
sicherheitstechnischer Dienst einzurichten. In
Unternehmungen, die mehrere Betriebe im Sinne
dieses Bundesgesetzes umfassen oder die mehrere
räumlich getrennte Arbeitsstellen aufweisen, in
denen zwar jeweils weniger als 250, insgesamt
jedoch mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden,
ist, wenn für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer
eine besondere Gefährdung besteht, ein
entsprechender sicherheitstechnischer Dienst einzurichten.
In Betrieben, in denen regelmäßig mehr als
1000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, darf jedenfalls
der Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes mit
anderen als dem Arbeitnehmerschutz dienenden
Aufgaben nicht befaßt werden.
(2) Bei Betrieben, in denen auf Grund ihrer
Eigenart für die Arbeitnehmer eine besondere
Gefährdung besteht, hat das Arbeitsinspektorat bei
einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern dem
Arbeitgeber durch Bescheid aufzutragen, innerhalb
einer angemessenen Frist, die nicht mehr als sechs
Monate betragen darf, einen entsprechenden
sicherheitstechnischen Dienst einzurichten. Das
Arbeitsinspektorat kann auf Antrag des Arbeitgebers,
wenn es die betrieblichen Verhältnisse unter
Berücksichtigung des Ausmaßes und des Grades
der Gefährdung der Arbeitnehmer sowie unter
Berücksichtigung des Umfanges des Betriebes
geboten erscheinen lassen, wie in Banken, Versicherungsanstalten
oder anderen Bürobetrieben,
durch Bescheid zulassen, daß erst bei einer höheren
Zahl als 250 Arbeitnehmer ein sicherheitstechnischer
Dienst einzurichten ist oder daß in solchen
Betrieben, in denen regelmäßig mehr als
1000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, der Leiter des
sicherheitstechnischen Dienstes auch mit anderen
als dem Arbeitnehmerschutz dienenden Aufgaben
beschäftigt werden darf.
(3) Dem sicherheitstechnischen Dienst müssen
für die Durchführung seiner Aufgaben das notwendige
Fach- und Hilfspersonal in entsprechender
Anzahl sowie die erforderlichen Einrichtungen zur
Verfügung stehen. Der sicherheitstechnische Dienst
muß von einem Sicherheitstechniker geleitet werden,
sofern es sich nicht um Betriebe mit in technischer
Hinsicht einfachen Arbeitsvorgängen handelt.
Der Name des Leiters des sicherheitstechnischen
Dienstes und die Dauer seines Einsatzes im Betrieb
(Stunden/Woche) sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat
mitzuteilen. Sicherheitstechniker müssen
zumindest Fachkenntnisse besitzen, die jenen entsprechen,
die nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften
für die Verleihung der Standesbezeichnung
„Ingenieur" Voraussetzung sind; sie müssen
das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem
Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende
Betriebserfahrungen und Kenntnisse über die für
den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften
besitzen.
(4) Der sicherheitstechnische Dienst hat den
Arbeitgeber und die Arbeitnehmer bei der Durchführung
des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb zu
unterstützen und zu beraten. Er hat insbesondere
dahin zu wirken, daß im Betrieb entsprechende
Einrichtungen und Vorkehrungen für den Arbeitnehmerschutz
vorhanden sind, die gebotenen
Schutzmaßnahmen angewendet und bestehende
Mängel von den zuständigen Stellen im Betrieb
behoben werden. Dem sicherheitstechnischen
Dienst obliegt ferner die Weiterentwicklung des
Arbeitnehmerschutzes im Betrieb, die Ausbildung
und Lenkung der Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen
und die Unterweisung der Arbeitnehmer
im Sinne des § 9; außerdem hat er mit der
betriebsärztlichen Betreuung und dem Betriebsrat
zusammenzuarbeiten. Der sicherheitstechnische
Dienst hat auch in geeigneter Weise das Interesse
der Arbeitnehmer des Betriebes an Fragen des
Arbeitnehmerschutzes zu fördern. Der Leiter des
sicherheitstechnischen Dienstes ist unmittelbar dem
Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten zu
unterstellen; er hat diesen sowie dem Betriebsrat
unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Maßnahmen
zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
von Arbeitnehmern notwendig sind. Durch die
Tätigkeit des sicherheitstechnischen Dienstes wird
die Verantwortung des Arbeitgebers auf Grund dieses
Bundesgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz
erlassenen Verordnungen und Verfügungen
nicht berührt.
(5) Stellt das Arbeitsinspektorat fest, daß der
sicherheitstechnische Dienst unter Berücksichtigung
der Eigenart des Betriebes, der Zahl der
Arbeitnehmer sowie des Unfallrisikos seine Aufgaben
nicht ausreichend erfüllen kann, so hat das
Arbeitsinspektorat die mindestens erforderliche
Gesamteinsatzzeit (Stunden/Woche) für den
sicherheitstechnischen Dienst durch Bescheid vorzuschreiben.
(6) Vor Erlassung von Bescheiden nach Abs. 2
und 5 ist dem Betriebsrat und den gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Neben dem Arbeitgeber steht auch dem Betriebsrat
das Recht zu, gegen diese Bescheide zu berufen.
7. Der bisherige § 22 wird durch die folgenden
Paragraphen ersetzt
„Pflicht zur Einführung einer
betriebsärztlichen Betreuung
§ 22. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig
mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist vom
Arbeitgeber eine dem Umfang des Betriebes, der
Zahl der Beschäftigten sowie dem Ausmaß und
Grad der Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer
entsprechende betriebsärztliche Betreuung
einzurichten. Dies gilt auch für Unternehmungen,
die mehrere Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes
umfassen oder die mehrere getrennte Arbeits-
stellen aufweisen, in denen zwar jeweils weniger
als 250, insgesamt jedoch mehr als 250 Arbeitnehmer
beschäftigt werden, wenn für einen erheblichen
Teil der Arbeitnehmer eine besondere Gefährdung
besteht. Die betriebsärztliche Betreuung kann,
soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt wird,
durch einen betriebseigenen Arzt, durch Zusammenschluß
mehrerer Betriebe hinsichtlich der
Errichtung einer gemeinsamen betriebsärztlichen
Betreuung, durch die Inanspruchnahme eines
arbeitsmedizinischen Zentrums oder einer sonstigen
überbetrieblich organisierten arbeitsmedizinischen
Versorgungseinrichtung erfolgen. In Betrieben,
in denen regelmäßig mehr als 750 Arbeitnehmer
beschäftigt sind, ist ein betriebseigener Arzt zu
bestellen. In Betrieben mit mehr als 1000 Arbeitnehmern
ist die betriebsärztliche Betreuung hauptberuflich
auszuüben.
(2) Bei Betrieben, in denen auf Grund ihrer
Eigenart für die Arbeitnehmer besondere Gefahren
für die Gesundheit bestehen, hat das Arbeitsinspektorat
bei einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern
dem Arbeitgeber durch Bescheid aufzutragen,
innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht mehr
als sechs Monate betragen darf, eine entsprechende
betriebsärztliche Betreuung einzurichten. Das
Arbeitsinspektorat kann auf Antrag des Arbeitgebers,
wenn es die betrieblichen Verhältnisse unter
Berücksichtigung des Ausmaßes und des Grades
der Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer
sowie unter Berücksichtigung des Umfanges des
Betriebes geboten erscheinen lassen, durch
Bescheid zulassen, daß erst bei einer höheren Zahl
als 250 Arbeitnehmer eine betriebsärztliche Betreuung
einzurichten ist oder daß in solchen Betrieben,
in denen regelmäßig mehr als 1000 Arbeitnehmer
beschäftigt sind, die betriebsärztliche Betreuung
nicht hauptberuflich ausgeübt wird.
(3) Vor Erlassung von Bescheiden nach Abs. 2 ist
dem Betriebsrat und den gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Neben dem Arbeitgeber steht auch dem Betriebsrat
das Recht zu, gegen diese Bescheide zu berufen.
(4) Für Arbeitnehmer, die in Nachtschichtbetrieben
im Sinne des Art. VII Abs. 3 NSchG, BGBl.
Nr. 354/1981, in denen dauernd mindestens
50 Arbeitnehmer beschäftigt sind, mindestens
50mal im Kalenderjahr in der Zeit zwischen 22 und
6 Uhr mindestens sechs Stunden Nachtschichtarbeit
verrichten, ist eine betriebsärztliche Betreuung
einzurichten. Dies gilt nicht, wenn in die Zeit zwischen
22 und 6 Uhr regelmäßig und in erheblichem
Umfang Arbeitsbereitschaft (§ 5 des Arbeitszeitgesetzes,
BGBl. Nr. 461/1969) fällt.
Aufgaben der betriebsärztlichen
Betreuung
§ 22 a. (1) Die betriebsärztliche Betreuung hat
die Aufgabe den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer
beim Arbeitnehmerschutz im Betrieb zu unterstützen
und zu beraten sowie bei der Durchführung
des Arbeitnehmerschutzes mitzuwirken, soweit es
sich hiebei um Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes,
der Gesundheitsprophylaxe, der Arbeitshygiene,
der Arbeitsphysiologie und Arbeitspsychologie
sowie der Ergonomie im Betrieb handelt.
(2) Der Leiter der betriebsärztlichen Betreuung
hat dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten
sowie dem Betriebsrat unverzüglich Mitteilung zu
machen, wenn Maßnahmen des Arbeitgebers zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern
notwendig sind.
(3) Die betriebsärztliche Betreuung hat sich im
wesentlichen auf vorbeugende Maßnahmen zu
erstrecken. Sie hat insbesondere durch regelmäßige
Beobachtung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsmethoden,
Besichtigung der Arbeitsplätze sowie durch
Information über die verwendeten Arbeitsstoffe
und Bedingungen der Arbeitsumwelt auf die möglichen
Zusammenhänge zwischen Arbeit und
Gesundheit der Arbeitnehmer zu achten. Zur Erfüllung
dieser Aufgaben ist der Arzt berechtigt, die
notwendigen Untersuchungen durchzuführen. Die
betriebsärztliche Betreuung hat ferner in ihrem
Aufgabenbereich dahin beratend zu wirken, daß im
Betrieb entsprechende Einrichtungen und Vorkehrungen
zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer
vorhanden sind oder die notwendigen Maßnahmen
getroffen, die gebotenen Schutzmaßnahmen
angewendet und bestehende Mängel von den
zuständigen Stellen im Betrieb behoben werden. Zu
den Aufgaben gehört auch die Weiterentwicklung
des Gesundheitsschutzes im Betrieb, die Überwachung
der Tätigkeit der Personen, die für Erste-
Hilfe-Leistung zur Verfügung stehen, sowie nötigenfalls
deren Aus- und Weiterbildung, die Zusammenarbeit
mit dem sicherheitstechnischen Dienst
und dem Betriebsrat sowie die Mitwirkung bei der
Ausbildung und Lenkung der Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen;
sie hat auch in geeigneter
Weise das Interesse der Arbeitnehmer an Fragen
des Gesundheitsschutzes im Betrieb zu fördern.
(4) Der betriebsärztlichen Betreuung obliegt,
sofern eine Ermächtigung hiezu vorliegt, die
Durchführung ärztlicher Untersuchungen der
Arbeitnehmer im Sinne der Bestimmungen des § 8
dieses Bundesgesetzes; liegt eine Ermächtigung
nicht vor oder erscheint die Durchführung dieser
Untersuchungen durch betriebsfremde Einrichtungen
zweckmäßiger, ist auf die Vornahme der
Untersuchungen zu achten.
(5) Der betriebsärztlichen Betreuung obliegt
auch die Erste-Hilfe-Leistung bei Unfällen und
plötzlichen Erkrankungen sowie die organisatorische
Vorsorge für solche Hilfeleistungen. Eine
ambulante Nachbehandlung ist nur insoweit zulässig,
als die Aufgaben der betriebsärztlichen Betreuung
nicht gefährdet werden und die ambulante
Nachbehandlung nicht auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers
erfolgt.
(6) Stellt das Arbeitsinspektorat fest, daß die
betriebsärztliche Betreuung unter Berücksichtigung
der Eigenart des Betriebes, der Zahl der Arbeitnehmer,
des Unfallrisikos sowie der besonderen
Gesundheitsgefahren und unter Berücksichtigung
des Zeitaufwandes für Vorsorgeuntersuchungen
sowie der ambulanten Nachbehandlung nicht ausreichend
erfolgen kann, so hat es die mindestens
erforderliche Gesamteinsatzzeit (Stunden/Woche)
für die betriebsärztliche Betreuung durch Bescheid
vorzuschreiben.
(7) Vor Erlassung von Bescheiden nach Abs. 6 ist
dem Betriebsrat und den gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Neben dem Arbeitgeber steht auch dem Betriebsrat
das Recht zu, gegen diese Bescheide zu berufen.
Ärzte
§ 22 b. (1) Für die betriebsärztliche Betreuung im
Sinne des § 22 Abs. 1 müssen das notwendige Fach-
und Hilfspersonal in entsprechender Anzahl sowie
die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung
stehen. Die betriebsärztliche Betreuung muß von
einem Arzt geleitet werden. Der Name des Arztes
und die Dauer seines Einsatzes im Betrieb (Stunden/
Woche) sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat
mitzuteilen. Die mit der betriebsärztlichen
Betreuung befaßten Ärzte sind gemäß den Bestimmungen
des § 10 des Ärztegesetzes, BGBl.
Nr. 92/1949, in der geltenden Fassung zur Wahrung
der ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft von
den Arbeitnehmern anvertrauten oder bekanntgewordenen
Geheimnisse sowie auch hinsichtlich der
ihnen bekanntgewordenen Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Dies gilt auch für
das Fach- und Hilfspersonal.
(2) Für die betriebsärztliche Betreuung dürfen
nur solche Arzte herangezogen werden, die zur
selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im
Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes
berechtigt sind und das für diese Tätigkeit notwendige
Wissen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin
sowie auch Kenntnisse über die maßgeblichen
Arbeitnehmerschutzvorschriften nachweisen. Als
Nachweis hierüber gilt die Bestätigung, daß sich
der Arzt einer vom Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz anerkannten Ausbildung unterzogen
hat. Wurde bereits vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes eine mehrjährige betriebsärztliche
Tätigkeit ausgeübt, so kann sie vom Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung
unter Berücksichtigung von Art und Umfang
einer solchen Tätigkeit als entsprechende Ausbildung
anerkannt werden, wenn ein diesbezüglicher
Antrag innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes gestellt wird. Ist eine Ablehnung
eines solchen Antrages beabsichtigt, so ist vor
Erlassung des Bescheides die zuständige Ärztekammer
zu verständigen und ist binnen drei Monaten
der Versuch eines Einvernehmens mit der Ärztekammer
über die beabsichtigte Ablehnung zu
unternehmen.
(3) Die Unabhängigkeit der Ärzte, die in der
betriebsärztlichen Betreuung tätig werden, gegenüber
dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern in
ärztlichen sowie in sonstigen Belangen, die sich bei
Durchführung der Aufgaben einer betriebsärztlichen
Betreuung ergeben, muß gewährleistet sein.
Einrichtungen der betriebsärztlichen
Betreuung
§ 22 c. (1) Durch Verordnung können nähere
Vorschriften erlassen werden, welchen Anforderungen
Einrichtungen nach § 22 Abs. 1 in bezug
auf Ausstattung, Zahl der tätigen Ärzte im Hinblick
auf die zu betreuenden Arbeitnehmer und arbeitsorganisatorische
Erfordernisse zu entsprechen
haben.
(2) Arbeitsmedizinische Zentren, sofern sie nicht
von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt auf
Grund einer Verordnung gemäß § 22 e Abs. 1
errichtet und betrieben werden, und sonstige überbetrieblich
organisierte arbeitsmedizinische Versorgungseinrichtungen
dürfen zur Erfüllung der Verpflichtung
zur betriebsärztlichen Betreuung von
Arbeitnehmern nur in Anspruch genommen werden,
wenn sie vom Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz hiezu ermächtigt
wurden. Die Ermächtigung ist nur dann zu
erteilen, wenn die Einrichtung über Ärzte mit entsprechender
arbeitsmedizinischer Ausbildung
(§ 22 b) verfügt.
Beirat für Berufungen in Angelegenheiten
der betriebsärztlichen
Betreuung
§ 22 d. Im Fall einer Berufung gegen Bescheide
in Angelegenheiten der betriebsärztlichen Betreuung
entscheidet der Bundesminister für soziale
Verwaltung nach Anhörung eines Beirates, dem
unter Vorsitz des leitenden Beamten des Zentral-
Arbeitsinspektorates, der leitende Arzt beim Zentral-
Arbeitsinspektorat, ein Vertreter des Bundesministeriums
für Gesundheit und Umweltschutz, je
zwei von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, dem Österreichischen Arbeiterkammertag,
der Österreichischen Ärztekammer genannte
Vertreter angehören; handelt es sich jedoch um
Angelegenheiten, die Arbeitnehmer in der Land-
und Forstwirtschaft betreffen, ist je ein Vertreter
von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
und vom Österreichischen Landarbeiterkammertag
zusätzlich beizuziehen.
Arbeitsmedizinische Untersuchungs-,
Behandlungs- und Forschungsstellen
der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt
§ 22 e. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann durch Verordnung die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt beauftragen, arbeitsmedizinische
Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen
(arbeitsmedizinische Zentren) einzurichten
und zu betreiben, wenn in einzelnen Teilen
des Bundesgebietes die vorhandene gewerbliche
bzw. industrielle Struktur des in Betracht kommenden
Gebietes und die Bedachtnahme auf bestehende
Einrichtungen der betriebsärztlichen Betreuung
den Betrieb eines arbeitsmedizinischen Zentrums
notwendig erscheinen lassen. In der Verordnung
ist der räumliche Bereich, der für ein
bestimmtes arbeitsmedizinisches Zentrum jeweils
als Einzugsgebiet in Betracht kommt, abzugrenzen.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung im Sinne
des Abs. 1 hat der Bundesminister für soziale Verwaltung
die nach dem Einzugsgebiet des jeweiligen
arbeitsmedizinischen Zentrums örtlich in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
der Ärzte sowie der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
anzuhören. Befindet sich das Einzugsgebiet eines
arbeitsmedizinischen Zentrums im Bereich zweier
oder mehrerer Bundesländer, so geht das Anhörungsrecht
auf die Österreichische Ärztekammer,
den Österreichischen Arbeiterkammertag und die
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft über.
(3) Die Arbeitgeber, deren Betriebssitz im Einzugsgebiet
eines arbeitsmedizinischen Zentrums
liegt und die nicht durch sonstige im § 22 Abs. 1
bezeichnete Maßnahmen die betriebsärztliche
Betreuung sichergestellt haben, haben für die Inanspruchnahme
der arbeitsmedizinischen Zentren
durch die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer
einen angemessenen Kostenersatz zu leisten, dessen
Höhe von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
kostendeckend festzusetzen ist."
8. In den §§ 18 Abs. 3 sowie 23 Abs. 1 und 3 tritt
anstelle der Bezeichnung „betriebsärztlicher
Dienst" die Bezeichnung „betriebsärztliche Betreuung".
9. Im § 31 Abs. 1 ist der Betrag „30000 S" durch
„50000 S" und im Abs. 2 der Betrag „15000 S"
durch „50000 S" zu ersetzen; ferner haben in diesem
Absatz lit. 1 und m zu lauten
„1) keinen oder einen nicht entsprechenden
sicherheitstechnischen Dienst einrichten
(§ 21),
m) keine oder eine nicht entsprechende
betriebsärztliche Betreuung einrichten
(§§ 22, 22 a und 22 b)."
10. Im § 31 Abs. 3 ist der Betrag „5000 S" durch
„20000 S" und im Abs. 4 der Betrag „1000 S"
durch „2000 S" zu ersetzen.
Artikel II
(1) Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.
Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl.
Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl.
Nr. 13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl.
Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/1963, BGBl.
Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964, BGBl.
Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.
Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.
Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl.
Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl.
Nr. 282/1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl.
Nr. 446/1969, BGBl. Nr. 385/1970, BGBl.
Nr. 373/1971, BGBl. Nr. 473/1971, BGBl.
Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/1973, BGBl.
Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974, BGBl.
Nr. 704/1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl.
Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 342/1978, BGBl.
Nr. 458/1978, BGBl. Nr. 684/1978, BGBl.
Nr. 530/1979, BGBl. Nr. 585/1980, BGBl.
Nr. 282/1981 und BGBl. Nr. 588/1981 wird geändert
wie folgt
1. Dem § 24 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ist
überdies berechtigt, nach Maßgabe einer Verordnung
im Sinne des § 22 e des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, arbeitsmedizinische
Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen
(arbeitsmedizinische Zentren) zu errichten, zu
erwerben und zu betreiben oder sich an solchen
Einrichtungen zu beteiligen."
2. § 172 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Die Vorsorge umfaßt auch die Forschung nach
den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung
dieser Aufgaben sowie der sonstigen Aufgaben
im Bereich der arbeitsmedizinischen Betreuung der
Versicherten, soweit deren Durchführung der
Unfallversicherung übertragen ist."
3. § 341 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für Verträge zwischen den Trägern der
Unfall- und Pensionsversicherung und den freiberuflich
tätigen Ärzten zum Zwecke der Leistungserbringung
(§ 338 Abs. 2 erster Satz) gelten unbeschadet
der Bestimmungen des § 343 b die Abs. 1
und 3 entsprechend."
4. Nach § 343 a ist § 343 b mit folgendem Wortlaut
einzufügen
„Gesamtvertrag für die Durchführung
der arbeitsmedizinischen
Betreuung durch die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt
§ 343 b. (1) Zwischen dem Hauptverband und
der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die
Vertragsparteien verbindlicher Gesamtvertrag abzuschließen,
der für den Fall der Errichtung und
des Betriebes arbeitsmedizinischer Untersuchungs-,
Behandlungs- und Forschungsstellen (arbeitsmedizinischer
Zentren) auf Grund einer Verordnung im
Sinne des § 22 e des Arbeitnehmerschutzgesetzes
die Tätigkeit und die Vergütung der in diesen Einrichtungen
freiberuflich tätigen Arzte regelt; dieser
Gesamtvertrag bedarf der Zustimmung der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt.
(2) Für den Abschluß eines Einzelvertrages im
Sinne des Geamtvertrages nach Abs. 1 kommen nur
Ärzte in Betracht, die die im § 22 b Abs. 2 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes genannten Voraussetzungen
erfüllen.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der
§§ 338 bis 351 sinngemäß, soweit in den Abs. 1 und
2 nichts anderes bestimmt ist."
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Art. I Z6 und 7 treten am 1. April 1983 in
Kraft.
(2) Die in Durchführung des Art. I Z 6 und 7 zu
erlassenden Verordnungen können bereits vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens der durchzuführenden
gesetzlichen Bestimmung erlassen werden; sie treten
jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser gesetzlichen Bestimmung in
Kraft.
(3) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften
auf Bestimmungen verwiesen wird, die
durch dieses Bundesgesetz geändert werden, erhält
die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(4) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes tritt Art. V des Nachtschicht-
Schwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, außer
Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist mit Ausnahme des Art. I Z 7 (§ 22 b Abs. 2 zweiter
und dritter Satz) der Bundesminister für soziale
Verwaltung, hinsichtlich des Art. I Z 7 (§ 22 c
Abs. 1 und 2) im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz und hinsichtlich
des Art. I Z 7 (§ 22 c Abs. 1) auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr
betraut. Die Vollziehung des Art. I Z 7 (§ 22 b
Abs. 2 zweiter und dritter Satz) obliegt dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich
des Art. I Z 7 (§ 22 b Abs. 2 dritter Satz)
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung.