544. Verordnung: Ablieferung und Anbietung von Bibliotheksstücken nach dem Mediengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 43 in Verbindung mit § 50 des
Bundesgesetzes vom 12. Juni 1981, BGBl. Nr. 314,
über die Presse und andere publizistische Medien
(Mediengesetz) wird verordnet
Ablieferungspflicht
§ 1. Von jedem Druckwerk, das in einem der
nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder
erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn
das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und
erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer
hergestellt wird, der Hersteller binnen
einem Monat nach Beginn der Verbreitung bzw.
nach Herstellung an die jeweils bezeichneten
Bibliotheken folgende Anzahl von Bibliotheksstücken
auf eigene Kosten abzuliefern
Anbietungspflicht
§ 2. (1) Von jedem Druckwerk, das im Inland
verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber
(Verleger), wenn das Druckwerk aber im Ausland
verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt
wird, der Hersteller innerhalb eines Monats
nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung
der Parlamentsbibliothek, und der Administra-
tiven Bibliothek des Bundeskanzleramtes sowohl
von periodischen Druckwerken als auch von sonstigen
Druckwerken jeweils ein Bibliotheksstück
anzubieten und, wenn dies binnen einem Monat
verlangt wird, binnen einem weiteren Monat ab
Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu
übermitteln.
(2) Der Anbietungspflicht bei periodischen
Druckwerken wird auch dadurch entsprochen, daß
das Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum
laufenden Bezug angeboten wird.
Mehrere Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte
§ 3. Scheinen auf einem Druckwerk mehrere
inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte
auf, so beziehen sich die in den §§ 1 und
2 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten
inländischen Ort.
Form der Ausgabe
§ 4. (1) Grundsätzlich ist die vorgeschriebene
Anzahl von Druckwerken jeder Auflage abzuliefern
oder anzubieten. Erscheint ein Druckwerk
jedoch in einer broschierten und gebundenen Ausgabe,
so ist nur die gebundene Ausgabe abzuliefern
oder anzubieten. Erscheint ein Teil der Auflage in
Vorzugsausstattung, so ist anstelle eines Bibliotheksstückes
in Normalausstattung ein Stück in dieser
besonderen Ausstattung an die Österreichische
Nationalbibliothek und an die Landesbibliotheken,
in Bundesländern, in denen keine Landesbibliothek
besteht, an die Bibliotheken, die die Funktion einer
Landesbibliothek ausüben, entsprechend den
Bestimmungen des § 1 dieser Verordnung abzuliefern.
(2) Auf Ersuchen empfangsberechtigter Bibliotheken
sind ihnen statt gebundenen Bibliotheksstücken
und solchen in Vorzugsausstattung Bibliotheksstücke
in einfacherer Ausstattung abzuliefern.
Kleindruckwerke
§ 5. Für die im § 50 Z 4 des Mediengesetzes
angeführten Druckwerke gelten die §§ 1 bis 4 nicht.
Von den folgenden unter § 50 Z 4 des Mediengesetzes
fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen
Nationalbibliothek die dieser nach § 1
dieser Verordnung zustehende Stückzahl abzuliefern
1. Schülerzeitungen;
2. Kursbücher und Fahrpläne (ausgenommen
solche, die vorwiegend innerbetrieblichen
Zwecken dienen);
3. zum Anschlagen oder Aushängen bestimmte
Druckwerke, die im geselligen Leben als
Hilfsmittel dienen;
4. Druckwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen
und religiösen Leben sowie im Vereinsleben
als Hilfsmittel dienen;
5. Druckwerke, die im Wirtschaftsleben als
Hilfsmittel dienen, nicht jedoch
a) andere als die in der Z 6 angeführten Werbeprospekte,
Preislisten, Preiskataloge
und Auktionskataloge;
b) Druckwerke, die nur als Beilagen zu
Handelswaren und anderen Objekten, die
nicht Druckwerke sind, verbreitet werden;
6. Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge
und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-,
Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und
Briefmarkenhandel sowie den Handel mit
Ton- und Bildträgern betreffen;
7. Druckwerke, die im Rahmen der Tätigkeit
eines Amtes oder einer Interessenvertretung
oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung
als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht
ausdrücklich zum inneren Dienstgebrauch
bestimmt gekennzeichnet sind.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in
Kraft.