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544_1981 AT

544. Verordnung: Ablieferung und Anbietung von Bibliotheksstücken nach dem Mediengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 544. Verordnung: Ablieferung und Anbietung von Bibliotheksstücken nach dem Mediengesetz

Auf Grund des § 43 in Verbindung mit § 50 des

Bundesgesetzes vom 12. Juni 1981, BGBl. Nr. 314,

über die Presse und andere publizistische Medien

(Mediengesetz) wird verordnet

Ablieferungspflicht

§ 1. Von jedem Druckwerk, das in einem der

nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder

erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn

das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und

erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer

hergestellt wird, der Hersteller binnen

einem Monat nach Beginn der Verbreitung bzw.

nach Herstellung an die jeweils bezeichneten

Bibliotheken folgende Anzahl von Bibliotheksstücken

auf eigene Kosten abzuliefern

Anbietungspflicht

§ 2. (1) Von jedem Druckwerk, das im Inland

verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber

(Verleger), wenn das Druckwerk aber im Ausland

verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt

wird, der Hersteller innerhalb eines Monats

nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung

der Parlamentsbibliothek, und der Administra-

tiven Bibliothek des Bundeskanzleramtes sowohl

von periodischen Druckwerken als auch von sonstigen

Druckwerken jeweils ein Bibliotheksstück

anzubieten und, wenn dies binnen einem Monat

verlangt wird, binnen einem weiteren Monat ab

Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu

übermitteln.

(2) Der Anbietungspflicht bei periodischen

Druckwerken wird auch dadurch entsprochen, daß

das Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum

laufenden Bezug angeboten wird.

Mehrere Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte

§ 3. Scheinen auf einem Druckwerk mehrere

inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte

auf, so beziehen sich die in den §§ 1 und

2 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten

inländischen Ort.

Form der Ausgabe

§ 4. (1) Grundsätzlich ist die vorgeschriebene

Anzahl von Druckwerken jeder Auflage abzuliefern

oder anzubieten. Erscheint ein Druckwerk

jedoch in einer broschierten und gebundenen Ausgabe,

so ist nur die gebundene Ausgabe abzuliefern

oder anzubieten. Erscheint ein Teil der Auflage in

Vorzugsausstattung, so ist anstelle eines Bibliotheksstückes

in Normalausstattung ein Stück in dieser

besonderen Ausstattung an die Österreichische

Nationalbibliothek und an die Landesbibliotheken,

in Bundesländern, in denen keine Landesbibliothek

besteht, an die Bibliotheken, die die Funktion einer

Landesbibliothek ausüben, entsprechend den

Bestimmungen des § 1 dieser Verordnung abzuliefern.

(2) Auf Ersuchen empfangsberechtigter Bibliotheken

sind ihnen statt gebundenen Bibliotheksstücken

und solchen in Vorzugsausstattung Bibliotheksstücke

in einfacherer Ausstattung abzuliefern.

Kleindruckwerke

§ 5. Für die im § 50 Z 4 des Mediengesetzes

angeführten Druckwerke gelten die §§ 1 bis 4 nicht.

Von den folgenden unter § 50 Z 4 des Mediengesetzes

fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen

Nationalbibliothek die dieser nach § 1

dieser Verordnung zustehende Stückzahl abzuliefern

1. Schülerzeitungen;

2. Kursbücher und Fahrpläne (ausgenommen

solche, die vorwiegend innerbetrieblichen

Zwecken dienen);

3. zum Anschlagen oder Aushängen bestimmte

Druckwerke, die im geselligen Leben als

Hilfsmittel dienen;

4. Druckwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen

und religiösen Leben sowie im Vereinsleben

als Hilfsmittel dienen;

5. Druckwerke, die im Wirtschaftsleben als

Hilfsmittel dienen, nicht jedoch

a) andere als die in der Z 6 angeführten Werbeprospekte,

Preislisten, Preiskataloge

und Auktionskataloge;

b) Druckwerke, die nur als Beilagen zu

Handelswaren und anderen Objekten, die

nicht Druckwerke sind, verbreitet werden;

6. Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge

und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-,

Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und

Briefmarkenhandel sowie den Handel mit

Ton- und Bildträgern betreffen;

7. Druckwerke, die im Rahmen der Tätigkeit

eines Amtes oder einer Interessenvertretung

oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung

als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht

ausdrücklich zum inneren Dienstgebrauch

bestimmt gekennzeichnet sind.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in

Kraft.

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