544. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik China sind
— vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage
der Gleichheit und des gegenseitigen
Vorteiles auszubauen,
— unter Berücksichtigung des Handels- und
Zahlungsabkommens zwischen der Republik
Österreich und der Volksrepublik China
vom 2. November 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 232/1973,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsparteien sind entschlossen, die
wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
im Rahmen der in beiden Ländern
geltenden Gesetze und Vorschriften zu fördern
und die Möglichkeiten, die sich aus der wirtschaftlichen
und technisch-wissenschaftlichen Entwicklung
beider Länder ergeben, in vollem Umfang
zu nützen.
Artikel 2
Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
im Einzelfalle erfolgen soll, werden durch die
jeweils beteiligten Organisationen, Unternehmen
und Gesellschaften entsprechend den in beiden
Staaten geltenden Gesetzen und Vorschriften
durch Verträge festgelegt.
Die Vertragsparteien unterstützen die Vereinbarung
und Durchführung von Verträgen über
Vorhaben der wirtschaftlichen, industriellen und
technischen Zusammenarbeit "und werden bei der
Durchführung von im beiderseitigen Interesse
liegenden Vorhaben alle möglichen Erleichterungen
schaffen.
Artikel 3
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit
einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer
Unternehmen auch am Vorhaben der wirtschaftlichen,
industriellen und technischen Zusammenarbeit
an und werden daher diesbezügliche Bestrebungen
unterstützen.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden eine Zusammenarbeit
insbesondere auf folgenden Gebieten anstreben
— Maschinenbau und Anlagenbau,
— Rohstoffgewinnung, Bergbau und Hüttenwesen,
— Energieerzeugung,
— Chemische und petrochemische Industrie,
— Elektrotechnik und Elektronik,
— Bauwirtschaft,
— Leichtindustrie,
— Nahrungsmittelindustrie,
— Landwirtschaft,
— Forstwirtschaft
sowie auf anderen Gebieten, auf welchen diese
von den Vertragsparteien vereinbart werden
wird.
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer
Möglichkeiten und entsprechend den im jeweiligen
Land geltenden Gesetzen und Vorschriften
insbesondere folgende Formen der Zusammenar-
beit anstreben und fördern, soweit nicht besondere
Vereinbarungen künftighin getroffen werden
— gemeinsame Planung und Ausführung von
wirtschaftlichen Projekten,
— Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen,
— Errichtung von neuen Industrieanlagen
sowie Erweiterung und Modernisierung von
bereits bestehenden Anlagen,
— gemeinsame Fertigung und gemeinsamer
Vertrieb von Waren,
— gegenseitiger Austausch von Dokumentationen,
know how, Fachleuten sowie Durchführung
von Symposien und Abschluß von
Lizenz-Transferverträgen.
Die Vertragsparteien werden entsprechend den
Zielsetzungen dieses Abkommens den gegenseitigen
Austausch von Fachleuten und Studiengruppen
fördern. Die diesbezüglichen Reise- und Aufenthaltskosten
werden vom Entsendungsland getragen
werden, soweit keine anderen Vereinbarungen
in Verträgen gemäß Artikel 2 getroffen
wurden.
Artikel 6
Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Finanzierung
für die Entwicklung der wirtschaftlichen,
industriellen und technischen Zusammenarbeit
hat, werden die Vertragsparteien Anstrengungen
unternehmen, damit derartige Finanzierungen im
Rahmen der in beiden Ländern bestehenden
Gesetze und Vorschriften zu möglichst günstigen
Bedingungen gewährt werden.
Fragen der Finanzierung werden durch Verhandlungen
zwischen den Banken beider Länder
geregelt werden.
Artikel 7
Lieferungen aus Verträgen, die von den Außenhandelsorganisationen,
Unternehmen und Gesellschaften
der Vertragsparteien abgeschlossen werden,
und diesbezügliche gegenseitige Zahlungen
werden gemäß den zwischen den beiden Staaten
bestehenden Vereinbarungen über den gegenseitigen
Warenaustausch und entsprechend den Bestimmungen
des zwischen den beiden Staaten in
Kraft stehenden Zahlungsabkommens durchgeführt
werden.
Artikel 8
Zur Durchführung dieses Abkommens setzen
die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission
ein. Sie tritt auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd
in einem der beiden Länder zusammen.
Die Gemischte Kommission kann, falls erforderlich,
insbesondere zur Prüfung einzelner Kooperationsbereiche
und zur Ausarbeitung von
Vorschlägen für die Lösung bestehender Probleme
Arbeitsgruppen einsetzen.
Artikel 9
Dieses Abkommen soll am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft treten, der auf den Monat
folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet, und
soll für die Dauer von zehn Jahren gelten. Es verlängert
sich automatisch jeweils um ein weiteres
Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei
sechs Monate vor Ende jeden weiteren Jahres
schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt
wird.
Der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden
Abkommens hat keinen Einfluß auf die Rechtsgültigkeit
und die Abwicklung von noch vor
diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen und
Vereinbarungen zwischen Organisationen, Unternehmen
und Gesellschaften beider Länder.
Geschehen zu Wien, am 5. November 1980, in
zwei Urschriften in deutscher und chinesischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Staribacher
Für die Regierung der Volksrepublik China
Li Qiang
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 am 1. Feber 1981 in Kraft.