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544_1980 AT

544. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 544. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik China sind

— vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche,

industrielle und technische Zusammenarbeit

zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage

der Gleichheit und des gegenseitigen

Vorteiles auszubauen,

— unter Berücksichtigung des Handels- und

Zahlungsabkommens zwischen der Republik

Österreich und der Volksrepublik China

vom 2. November 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 232/1973,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsparteien sind entschlossen, die

wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

im Rahmen der in beiden Ländern

geltenden Gesetze und Vorschriften zu fördern

und die Möglichkeiten, die sich aus der wirtschaftlichen

und technisch-wissenschaftlichen Entwicklung

beider Länder ergeben, in vollem Umfang

zu nützen.

Artikel 2

Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche,

industrielle und technische Zusammenarbeit

im Einzelfalle erfolgen soll, werden durch die

jeweils beteiligten Organisationen, Unternehmen

und Gesellschaften entsprechend den in beiden

Staaten geltenden Gesetzen und Vorschriften

durch Verträge festgelegt.

Die Vertragsparteien unterstützen die Vereinbarung

und Durchführung von Verträgen über

Vorhaben der wirtschaftlichen, industriellen und

technischen Zusammenarbeit "und werden bei der

Durchführung von im beiderseitigen Interesse

liegenden Vorhaben alle möglichen Erleichterungen

schaffen.

Artikel 3

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit

einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer

Unternehmen auch am Vorhaben der wirtschaftlichen,

industriellen und technischen Zusammenarbeit

an und werden daher diesbezügliche Bestrebungen

unterstützen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden eine Zusammenarbeit

insbesondere auf folgenden Gebieten anstreben

— Maschinenbau und Anlagenbau,

— Rohstoffgewinnung, Bergbau und Hüttenwesen,

— Energieerzeugung,

— Chemische und petrochemische Industrie,

— Elektrotechnik und Elektronik,

— Bauwirtschaft,

— Leichtindustrie,

— Nahrungsmittelindustrie,

— Landwirtschaft,

— Forstwirtschaft

sowie auf anderen Gebieten, auf welchen diese

von den Vertragsparteien vereinbart werden

wird.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer

Möglichkeiten und entsprechend den im jeweiligen

Land geltenden Gesetzen und Vorschriften

insbesondere folgende Formen der Zusammenar-

beit anstreben und fördern, soweit nicht besondere

Vereinbarungen künftighin getroffen werden

— gemeinsame Planung und Ausführung von

wirtschaftlichen Projekten,

— Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen,

— Errichtung von neuen Industrieanlagen

sowie Erweiterung und Modernisierung von

bereits bestehenden Anlagen,

— gemeinsame Fertigung und gemeinsamer

Vertrieb von Waren,

— gegenseitiger Austausch von Dokumentationen,

know how, Fachleuten sowie Durchführung

von Symposien und Abschluß von

Lizenz-Transferverträgen.

Die Vertragsparteien werden entsprechend den

Zielsetzungen dieses Abkommens den gegenseitigen

Austausch von Fachleuten und Studiengruppen

fördern. Die diesbezüglichen Reise- und Aufenthaltskosten

werden vom Entsendungsland getragen

werden, soweit keine anderen Vereinbarungen

in Verträgen gemäß Artikel 2 getroffen

wurden.

Artikel 6

Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Finanzierung

für die Entwicklung der wirtschaftlichen,

industriellen und technischen Zusammenarbeit

hat, werden die Vertragsparteien Anstrengungen

unternehmen, damit derartige Finanzierungen im

Rahmen der in beiden Ländern bestehenden

Gesetze und Vorschriften zu möglichst günstigen

Bedingungen gewährt werden.

Fragen der Finanzierung werden durch Verhandlungen

zwischen den Banken beider Länder

geregelt werden.

Artikel 7

Lieferungen aus Verträgen, die von den Außenhandelsorganisationen,

Unternehmen und Gesellschaften

der Vertragsparteien abgeschlossen werden,

und diesbezügliche gegenseitige Zahlungen

werden gemäß den zwischen den beiden Staaten

bestehenden Vereinbarungen über den gegenseitigen

Warenaustausch und entsprechend den Bestimmungen

des zwischen den beiden Staaten in

Kraft stehenden Zahlungsabkommens durchgeführt

werden.

Artikel 8

Zur Durchführung dieses Abkommens setzen

die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission

ein. Sie tritt auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd

in einem der beiden Länder zusammen.

Die Gemischte Kommission kann, falls erforderlich,

insbesondere zur Prüfung einzelner Kooperationsbereiche

und zur Ausarbeitung von

Vorschlägen für die Lösung bestehender Probleme

Arbeitsgruppen einsetzen.

Artikel 9

Dieses Abkommen soll am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft treten, der auf den Monat

folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet, und

soll für die Dauer von zehn Jahren gelten. Es verlängert

sich automatisch jeweils um ein weiteres

Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei

sechs Monate vor Ende jeden weiteren Jahres

schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt

wird.

Der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden

Abkommens hat keinen Einfluß auf die Rechtsgültigkeit

und die Abwicklung von noch vor

diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen und

Vereinbarungen zwischen Organisationen, Unternehmen

und Gesellschaften beider Länder.

Geschehen zu Wien, am 5. November 1980, in

zwei Urschriften in deutscher und chinesischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Staribacher

Für die Regierung der Volksrepublik China

Li Qiang

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 am 1. Feber 1981 in Kraft.

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