544. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung für die Jahre 1978, 1979 und 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung des Königreiches Norwegen haben in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
Artikels 3 des Abkommens über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft
und Erziehung, unterzeichnet am 24. Feber 1972
zwischen den beiden Ländern, folgende
Vereinbarung für die Jahre 1978 bis 1980
getroffen.
I. WISSENSCHAFT UND ERZIEHUNG
Artikel 1
Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammenarbeit
zwischen Universitäten, Hochschulen
und außeruniversitären Forschungseinrichtungen
beider Länder in dem Bestreben, auf Grund von
gegenseitiger Absprache zwischen den in Betracht
kommenden Einrichtungen gemeinsame Forschungsprojekte
durchzuführen, Seminare zu
veranstalten und Publikationen auszutauschen
usw. in ihrem eigenen Land.
Die Vertragsparteien fördern die Teilnahme
von Wissenschaftern und Forschern aus dem
anderen Land an Forschungsprogrammen, Seminaren
usw.
In diesem Zusammenhang fördern die Vertragsparteien
insbesondere die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Weltraum- und Energieforschung.
Artikel 2
Die Vertragsparteien tauschen Wissenschafter,
Universitätsprofessoren und Forscher auf Vorschlag
des entsendenden Landes aus. Die Dauer
solcher Besuche soll ein bis drei Wochen betragen.
Jede Vertragspartei ist bereit, solche Besuche
in einem Gesamtausmaß von 9 Wochen
jährlich vorzusehen.
Artikel 3
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten
im Bereich der Erziehung mit dem Ziele aus, die
laufenden Probleme zu studieren und Erfahrungen
bezüglich der Entwicklung ihrer Erziehungssysteme
zur Verfügung zu stellen. Jeder Besuch
soll ein bis drei Wochen umfassen. Jede Vertragspartei
ist bereit, solche Besuche für insgesamt
6 Wochen zu organisieren.
Artikel 4
Die Vertragsparteien erleichtern die Möglichkeit,
daß Fachleute ihres Landes auf eigene Kosten
Studien an Bildungsinstitutionen, Forschungseinrichtungen,
Archiven, Museen und
Bibliotheken des anderen Landes durchführen
können.
Artikel 5
Die Vertragsparteien tauschen jährlich Stipendien
im Gesamtausmaß von 9 Monaten für Studierende
höherer Semester und Postgraduierte
aus. Ein Stipendium soll nicht weniger als vier
und nicht mehr als 9 Monate innerhalb des akademischen
Jahres des Aufnahmestaates betragen.
Die Vertragsparteien tauschen außerdem in
einem Gesamtausmaß von zwei Monaten jährlich
Forschungsstipendien aus, deren Dauer entweder
ein oder zwei Monate betragen soll.
Die Vertragsparteien bemühen sich, eine ausgeglichene
Verteilung der Stipendien zwischen
den verschiedenen Studiengebieten (Geisteswissenschaften,
Kunst, Naturwissenschaften usw.)
vorzunehmen.
Artikel 6
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Teilnahme
von Studenten ihrer Länder an Sommerkursen
für Sprache, Literatur und andere Fachgebiete
sicherzustellen.
Die norwegische Vertragspartei bietet jährlich
zwei Stipendien für die Teilnahme an der Internationalen
Sommerschule der Universität Oslo
an.
Außerdem können österreichische Studenten
für die Teilnahme an dem Sommerkurs der Universität
Bergen vorgeschlagen werden, für den
Stipendien nach einem Auswahlverfahren vergeben
werden.
Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich
zwei Stipendien für die Teilnahme an Sommerkursen
in Österreich an.
Artikel 7
Die Vertragsparteien ermutigen und unterstützen
die weitere Entwicklung von Studien
der Sprache und Literatur der anderen Seite an
den betreffenden Universitäten und Hochschuleinrichtungen.
Beide Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung
des Austausches von Lektoren für
Sprache und Literatur. Sie sind bemüht, jährlich
zu diesem Zweck wenigstens einen Gastlektor
auszutauschen.
Die Vertragsparteien sind weiters bereit, Lehrmittel
wie Bücher, pädagogische und literarische
Werke sowie audiovisuelle Hilfsmittel für die
Bibliotheken derjenigen Universitäten zur Verfügung
zu stellen, an denen Sprache und Literatur
der anderen Vertragspartei gelehrt werden.
Artikel 8
Die Vertragsparteien treffen Vorsorge für
Austausch und Prüfung von Schulbüchern der
Geschichte und Geographie, die auf das andere
Land Bezug haben. Die Ergebnisse der Überprüfung,
wie auch Vorschläge für mögliche Verbesserungen,
sollen auf diplomatischem Wege
mit der Absicht ausgetauscht werden, sie Schulbuchverfassern
und Verlegern zuzuleiten.
Artikel 9
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Vertreter
zuständiger Organisationen aus, um Verbesserungen
und Entwicklungen bezüglich der Lebensgewohnheiten
ihrer Völker in den verschiedenen
Bereichen zu studieren. Jeder Besuch soll in der
Regel eine Woche dauern. Jede Vertragspartei
ist bereit, solche Besuche für eine Gesamtdauer
von mindestens drei Wochen zu organisieren.
II. KULTUR UND KUNST
Artikel 10
Die Vertragsparteien tauschen jährlich Vertreter
aus den verschiedenen Kulturbereichen, wie
Musik, bildende und angewandte Kunst, Theater,
Film, Literatur, Architektur, Bibliotheken, Museen
usw., in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
dieses Abschnittes aus. Jeder Besuch ist
für ein bis drei Wochen vorzusehen. Jede Vertragspartei
ist bereit, solche Besuche in einem
Gesamtausmaß von drei Wochen jährlich zu organisieren.
Artikel 11
Die Vertragsparteien ermutigen Übersetzung
und Veröffentlichung literarischer Werke von
Autoren des anderen Landes in ihrem eigenen
Land.
Artikel 12
Die Vertragsparteien ermutigen den Austausch
von Publikationen, Informationen und Material
über das Kulturleben beider Länder, einschließlich
Schallplatten, Tonbändern usw. zum Gebrauch
an kulturellen Einrichtungen wie Bibliotheken;
Schulen usw.
Artikel 13
Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammenarbeit
zwischen kulturellen Einrichtungen
sowie zwischen Vereinigungen von Künstlern,
Schriftstellern usw. beider Länder. In diesem
Zusammenhang laden die Vertragsparteien während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
wenigstens einmal einen Beobachter des anderen
Landes zu einem bedeutenden kulturellen Festspiel
auf die Dauer von ungefähr einer Woche
ein.
Artikel 14
Die Vertragsparteien fördern, nach Möglichkeit
auf Basis eines Stipendiums, die Teilnahme
von Künstlern an Sommerkursen und Workshops,
die im anderen Land abgehalten werden
und übermitteln einander Informationen über
solche Veranstaltungen.
Artikel 15
Die Vertragsparteien ermutigen Austausch und
Koproduktion von Filmen — insbesondere Kultur-
und Dokumentationsfilmen — und die Zusammenarbeit
zwischen Filmeinrichtungen und
-organisationen.
Artikel 16
Die Vertragsparteien sind bemüht, musikalische
und dramatische Werke des anderen Landes
besser bekanntzumachen und zur Aufführung
zu bringen.
Artikel 17
Die Vertragsparteien ermutigen den Austausch
künstlerischer Ensembles auf kommerzieller oder
nichtkommerzieller Basis und die Zusammenarbeit
zwischen Gruppen von Amateurkünstlern.
Artikel 18
Die Vertragsparteien ermutigen, während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens künstlerische
oder dokumentarische Ausstellungen im
anderen Land mit Zustimmung des Empfangslandes
auf Grundlage von konkreten, von der
entsendenden Seite zu erstattenden Vorschlägen
zu veranstalten, die im allgemeinen ein Jahr, bei
großen Ausstellungen 18 Monate im voraus zu
erstatten sind. Jede Ausstellung kann von einem
Experten für eine abzusprechende Zeit, im allgemeinen
eine Woche, bei Eröffnung und/oder
Schluß der Ausstellung begleitet werden.
In diesem Zusammenhang teilt die norwegische
Vertragspartei mit, daß die 150-Jahr-Feier
der Geburt von Henrik Ibsen 1978 begangen
wird und eine Dokumentar-Ausstellung aus diesem
Anlaß verfügbar sein wird.
In gleicher Weise teilt die österreichische Vertragspartei
mit, daß im Jahre 1978 aus Anlaß
des 150. Todestages Franz Schuberts eine Dokumentar-
Ausstellung vorbereitet wird.
III. JUGEND UND SPORT
Artikel 19
Die Vertragsparteien erleichtern bilaterale und
multilaterale Zusammenarbeit und Austausch
zwischen Jugendorganisationen einschließlich des
Austausches von Jugenddelegationen entsprechend
den Wünschen und prioritären Vorstellungen
der verantwortlichen Jugendorganisationen.
Artikel 20
Die Vertragsparteien bemühen sich um die
Erweiterung der Beziehungen auf den Gebieten
des Sports und der Leibeserziehung einschließlich
der Einrichtungen für Behinderte sowie um
den Austausch von Erfahrungen bezüglich Planung
und Verwaltung von Sporteinrichtungen.
Die Vertragsparteien werden während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute
auf diesem Gebiet austauschen. Jeder Besuch soll
ein bis drei Wochen dauern. Jede Vertragsseite
ist bereit, Besuche in einer Gesamtdauer bis zu
drei Wochen zu organisieren.
IV. VERSCHIEDENES
Artikel 21
Die Vertragsparteien unterrichten einander
über Kongresse, Konferenzen, Symposien, Kolloquien,
Festspiele und andere Veranstaltungen,
die von wissenschaftlichen und kulturellen Einrichtungen
durchgeführt werden mit dem Ziel,
Besuchern aus dem anderen Land die Möglichkeit
der Teilnahme zu geben.
V. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
In Ergänzung der ausdrücklich erwähnten Besuche
und Austauschaktionen können ähnliche
Tätigkeiten nach gemeinsamer Absprache durchgeführt
werden.
Artikel 23
Die Vertragsparteien verfolgen laufend die
Durchführung dieses Übereinkommens und prüfen
die Möglichkeiten allfälliger Erweiterungen.
Artikel 24
Die Durchführung des in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Austauschprogramms erfolgt
in Übereinstimmung mit den im Anhang beigefügten
allgemeinen Bestkn<mungen und nach Maßgabe
der den Vertragsparteien zur Verfügung
stehenden finanziellen Mittel.
Artikel 25
Vor Ablauf der Gültigkeit dieses Übereinkommens
werden Delegationen der beiden Vertragsparteien
in Wien zur Vorbereitung eines Übereinkommens
für die Zusammenarbeit auf den
Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
zwischen der Republik Österreich und dem
Königreich Norwegen für die Jahre 1981 bis 1983
zusammentreten.
Artikel 26
Das Übereinkommen tritt am ersten Tage des
dritten Monates in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet
wurde.
Geschehen zu Wien am 29. September 1978
in zwei Urschriften in deutscher und norwegischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Hedwig Wolfram e. h.
Für die Regierung des Königreiches Norwegen
Einar-Fredrik Ofstad e. h.
ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
für die Durchführung des Übereinkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung des Königreiches
Norwegen über die Zusammenarbeit auf den
Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
für die Jahre 1978, 1979 und 1980
I. GENERELLE BESTIMMUNGEN
1. Die empfangende Seite deckt die Kosten für
Reisen in ihrem Gebiet, soweit diese nach dem
vereinbarten Studienprogramm erforderlich sind.
2. Die empfangende Seite ist ferner für die
medizinische Betreuung in Fällen akuter Erkrankung
von Besuchern im Rahmen dieses Übereinkommens
verantwortlich.
In Österreich werden allfällig erforderliche
Sachleistungen bei Krankheit im Rahmen einer
privatrechtlichen Krankenversicherung gewährleistet.
Die norwegische Seite ist bereit, Besucher für
die Zeit von mehr als drei Monaten bei der norwegischen
Krankenversicherung versichert zu
halten. Für Besucher, deren Aufenthalt kürzer
als drei Monate ist, wird die norwegische Seite
sich bemühen, jeden Fall auf individueller Basis
zu regeln, um eine Erstattung der Sachleistungskosten
in Fällen einer akuten Erkrankung zu
erzielen.
II. STIPENDIEN
a) Vorgangsweise
Alle Vorschläge sollen Kandidaten und, soweit
gewünscht, Ersatzkandidaten enthalten und werden
wie folgt übermittelt
— bis 1. März für Stipendien gemäß Abschnitt
1, Punkt 5, Absatz 1;
— drei Monate im voraus für Stipendien gemäß
Punkt 5, Absatz 2,
und
— bis 1. April für Stipendien gemäß Punkt 6.
Im Zuge der Kandidatennominierung soll die
entsendende Vertragspartei detaillierte Informationen
über die Kandidaten zur Verfügung stellen
— Personaldaten, einschließlich Geburtsdatum,
akademische Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse
sowie den vorgeschlagenen Studienplan
an der von ihnen gewählten Institution.
Die beiden Vertragsparteien setzen einander
spätestens 12 Wochen nach Empfang dieser Informationen
darüber in Kenntnis, ob die vorgeschlagenen
Kandidaten und deren Studienprogramm
angenommen werden; ebenso wird die
Institution, an der sie aufgenommen werden,
angegeben.
Die Stipendiaten sind verpflichtet, den Zeitpunkt
ihrer Ankunft den zuständigen Stellen im
Gastlande auf amtlichem Wege mindestens zwei
Wochen vorher bekanntzugeben.
Die zuständige Stelle des Empfangsstaates wird
den Stipendiaten die notwendige praktische Hilfe
angedeihen lassen, vor allem in Angelegenheiten,
welche die Unterbringung — nach Möglichkeit
in einem Studentenheim —, die Aufenthaltsgenehmigung
und die Krankenversicherung betreffen.
b) Finanzielle Bestimmungen
1. In Österreich
Die österreichische Vertragspartei gewährt
Stipendiaten aus Norwegen
a) ,gemäß Abschnitt 1, Punkt 5, Absatz 1 ein
monatliches Stipendium im Ausmaß von
öS 5000,— für Studierende, von öS
5500,— für absolvierte Akademiker. Stipendiaten
gemäß Punkt 5, Absatz 2 und
Punkt 6 ein monatliches Stipendium von
öS 7500,— ;
b) unentgeltliche Krankenversicherung;
c) Befreiung von Studiengebühren;
d) finanzielle Begünstigungen gleich jenen, die
österreichischen Studierenden zuteil werden,
z. B. Zugang zu Studentenrestaurants,
Kartenermäßigung für Theater, Konzerte
usw.
2. In Norwegen
Die norwegische Vertragspartei gewährt Studierenden
aus Österreich
a) ein monatliches Stipendium von nkr
2300,—, um Verpflegung, Unterkunft und
andere Ausgaben zu decken;
b) einen Anfangszuschuß von nkr 500,—;
c) kostenlose Krankenversicherung;
d) Befreiung von Studiengebühren;
c) finanzielle Begünstigungen gleich jenen, die
norwegischen Studierenden zuteil werden,
z. B. Zugang zu Studentenrestaurants, Kartenermäßigung
für Theater, Konzerte usw.;
f) für die Teilnehmer an norwegischen Sommerhochschulkursen
eine entsprechende
Summe, die die erforderlichen Ausgaben
für den betreffenden Kurs deckt (Verpflegung
und Unterkunft, Kursgebühr usw.).
III. SPEZIALISTEN, EXPERTEN, WISSENSCHAFTER
Vorschläge für solche Besuche sollen drei Monate
vorher erstattet werden.
Die entsendende Vertragspartei deckt die Reisekosten
bis und vom Bestimmungsort.
Die empfangende Vertragspartei deckt die
Aufenthalts- und Reisekosten innerhalb ihres
Landes, soweit diese nach dem vereinbarten Studienprogramm
erforderlich sind.
Die österreichische Vertragspartei gewährt
einen täglichen Zuschuß von öS 530,— zur
Deckung von Verpflegung und Unterbringungskosten
sowie für die Benützung örtlicher Verkehrsmittel
und für sonstige Ausgaben, sofern
der Aufenthalt nicht länger als 15 Tage dauert,
bei längerer Dauer des Aufenthaltes werden
öS 5500,— bzw. öS 6500,— pro Monat zur
Verfügung gestellt.
Die norwegische Vertragspartei trägt die Kosten
der Unterbringung und gewährt eine tägliche
Zulage von nkr 110,— für Verpflegung
und sonstige Ausgaben sowie einen festen Betrag
für die Benützung örtlicher Verkehrsmittel
usw.
Nach Zustimmung der zuständigen Stellen des
Aufenthaltslandes hat der Entsandte das Datum
seiner Ankunft den zuständigen Stellen des Aufenthaltslandes
spätestens zwei Wochen vor seiner
Ankunft auf amtlichem Wege bekanntzugeben.
IV. AUSSTELLUNGEN
Insoweit keine abweichende Regelung getroffen
wird, gilt folgendes
Die entsendende Vertragspartei deckt die Kosten
des Transportes einer Ausstellung bis zum
ersten Bestimmungsort und die empfangende
Vertragspartei deckt die Kosten des Rücktransportes
vom letzten Ausstellungsort in das Entsendeland
oder zum ersten Ausstellungsort in
einem anderen Lande, sofern diese nicht höher
sind als die Kosten der Rücksendung in den Sendestaat.
Die Versicherungskosten für die Dauer des
Hin- und Rücktransportes und die Zeit der Ausstellung
werden von der entsendenden Vertragspartei
getragen.
Die empfangende Vertragspartei stellt geeignete
Ausstellungsräumlichkeiten mit allen notwendigen
Ausrüstungen und Dienstleistungen
zur Verfügung und übernimmt die Kosten für
den innerstaatlichen Transport, die Werbung
und den Katalog, für den die Unterlagen von
der entsendenden Vertragspartei drei Monate
vor Ausstellungsbeginn zur Verfügung zu stellen
sind.
Die empfangende Vertragspartei sorgt für die
notwendige Hilfe zur Geltendmachung von Ansprüchen
aus der Versicherung im Falle eines
Verlustes oder einer Beschädigung.
V. SCHULBUCHREVISION
Die entsendende Vertragspartei stellt für jedes
Schulbuch eine Übersetzung in englischer, deutscher
oder französischer Sprache für den besonders
gekennzeichneten und von der anderen
Vertragspartei zu prüfenden und zu kommentierenden
Abschnitt zur Verfügung.
VI. GASTSPIELREISEN VON MUSIK- UND
THEATERENSEMBLES
Die Veranstalter von Musik- und Theateraufführungen
treffen direkte Vereinbarungen über
finanzielle Bedingungen für die Organisation derartiger
Ausführungen. Dies schließt nicht die
Möglichkeit aus, solche Projekte auf diplomatischem
Wege vorzuschlagen.
VII. ANDERE BESUCHE UND AUSTAUSCHAKTIONEN
Für Besuche und Austauschaktionen, die nicht
in diesem Übereinkommen vorgesehen sind,
übermittelt die entsendende Vertragspartei der
empfangenden Vertragspartei alle nötigen Informationen
über die Teilnehmer, das vorgeschlagene
Ziel ihres Besuches, ihre Fremdsprachenkenntnisse
und ein ungefähres Datum ihres Eintreffens
einen Monat im vorhinein.
Das endgültige Ankunftsdatum ist zwischen
den beiden Vertragsparteien spätestens zwei Wochen
vorher zu vereinbaren.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 26 am 1. Dezember 1978 in Kraft.