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544_1978 AT

544. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung für die Jahre 1978, 1979 und 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 544. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung für die Jahre 1978, 1979 und 1980

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung des Königreiches Norwegen haben in

Übereinstimmung mit den Bestimmungen des

Artikels 3 des Abkommens über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft

und Erziehung, unterzeichnet am 24. Feber 1972

zwischen den beiden Ländern, folgende

Vereinbarung für die Jahre 1978 bis 1980

getroffen.

I. WISSENSCHAFT UND ERZIEHUNG

Artikel 1

Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammenarbeit

zwischen Universitäten, Hochschulen

und außeruniversitären Forschungseinrichtungen

beider Länder in dem Bestreben, auf Grund von

gegenseitiger Absprache zwischen den in Betracht

kommenden Einrichtungen gemeinsame Forschungsprojekte

durchzuführen, Seminare zu

veranstalten und Publikationen auszutauschen

usw. in ihrem eigenen Land.

Die Vertragsparteien fördern die Teilnahme

von Wissenschaftern und Forschern aus dem

anderen Land an Forschungsprogrammen, Seminaren

usw.

In diesem Zusammenhang fördern die Vertragsparteien

insbesondere die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Weltraum- und Energieforschung.

Artikel 2

Die Vertragsparteien tauschen Wissenschafter,

Universitätsprofessoren und Forscher auf Vorschlag

des entsendenden Landes aus. Die Dauer

solcher Besuche soll ein bis drei Wochen betragen.

Jede Vertragspartei ist bereit, solche Besuche

in einem Gesamtausmaß von 9 Wochen

jährlich vorzusehen.

Artikel 3

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten

im Bereich der Erziehung mit dem Ziele aus, die

laufenden Probleme zu studieren und Erfahrungen

bezüglich der Entwicklung ihrer Erziehungssysteme

zur Verfügung zu stellen. Jeder Besuch

soll ein bis drei Wochen umfassen. Jede Vertragspartei

ist bereit, solche Besuche für insgesamt

6 Wochen zu organisieren.

Artikel 4

Die Vertragsparteien erleichtern die Möglichkeit,

daß Fachleute ihres Landes auf eigene Kosten

Studien an Bildungsinstitutionen, Forschungseinrichtungen,

Archiven, Museen und

Bibliotheken des anderen Landes durchführen

können.

Artikel 5

Die Vertragsparteien tauschen jährlich Stipendien

im Gesamtausmaß von 9 Monaten für Studierende

höherer Semester und Postgraduierte

aus. Ein Stipendium soll nicht weniger als vier

und nicht mehr als 9 Monate innerhalb des akademischen

Jahres des Aufnahmestaates betragen.

Die Vertragsparteien tauschen außerdem in

einem Gesamtausmaß von zwei Monaten jährlich

Forschungsstipendien aus, deren Dauer entweder

ein oder zwei Monate betragen soll.

Die Vertragsparteien bemühen sich, eine ausgeglichene

Verteilung der Stipendien zwischen

den verschiedenen Studiengebieten (Geisteswissenschaften,

Kunst, Naturwissenschaften usw.)

vorzunehmen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Teilnahme

von Studenten ihrer Länder an Sommerkursen

für Sprache, Literatur und andere Fachgebiete

sicherzustellen.

Die norwegische Vertragspartei bietet jährlich

zwei Stipendien für die Teilnahme an der Internationalen

Sommerschule der Universität Oslo

an.

Außerdem können österreichische Studenten

für die Teilnahme an dem Sommerkurs der Universität

Bergen vorgeschlagen werden, für den

Stipendien nach einem Auswahlverfahren vergeben

werden.

Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich

zwei Stipendien für die Teilnahme an Sommerkursen

in Österreich an.

Artikel 7

Die Vertragsparteien ermutigen und unterstützen

die weitere Entwicklung von Studien

der Sprache und Literatur der anderen Seite an

den betreffenden Universitäten und Hochschuleinrichtungen.

Beide Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung

des Austausches von Lektoren für

Sprache und Literatur. Sie sind bemüht, jährlich

zu diesem Zweck wenigstens einen Gastlektor

auszutauschen.

Die Vertragsparteien sind weiters bereit, Lehrmittel

wie Bücher, pädagogische und literarische

Werke sowie audiovisuelle Hilfsmittel für die

Bibliotheken derjenigen Universitäten zur Verfügung

zu stellen, an denen Sprache und Literatur

der anderen Vertragspartei gelehrt werden.

Artikel 8

Die Vertragsparteien treffen Vorsorge für

Austausch und Prüfung von Schulbüchern der

Geschichte und Geographie, die auf das andere

Land Bezug haben. Die Ergebnisse der Überprüfung,

wie auch Vorschläge für mögliche Verbesserungen,

sollen auf diplomatischem Wege

mit der Absicht ausgetauscht werden, sie Schulbuchverfassern

und Verlegern zuzuleiten.

Artikel 9

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Vertreter

zuständiger Organisationen aus, um Verbesserungen

und Entwicklungen bezüglich der Lebensgewohnheiten

ihrer Völker in den verschiedenen

Bereichen zu studieren. Jeder Besuch soll in der

Regel eine Woche dauern. Jede Vertragspartei

ist bereit, solche Besuche für eine Gesamtdauer

von mindestens drei Wochen zu organisieren.

II. KULTUR UND KUNST

Artikel 10

Die Vertragsparteien tauschen jährlich Vertreter

aus den verschiedenen Kulturbereichen, wie

Musik, bildende und angewandte Kunst, Theater,

Film, Literatur, Architektur, Bibliotheken, Museen

usw., in Übereinstimmung mit den Bestimmungen

dieses Abschnittes aus. Jeder Besuch ist

für ein bis drei Wochen vorzusehen. Jede Vertragspartei

ist bereit, solche Besuche in einem

Gesamtausmaß von drei Wochen jährlich zu organisieren.

Artikel 11

Die Vertragsparteien ermutigen Übersetzung

und Veröffentlichung literarischer Werke von

Autoren des anderen Landes in ihrem eigenen

Land.

Artikel 12

Die Vertragsparteien ermutigen den Austausch

von Publikationen, Informationen und Material

über das Kulturleben beider Länder, einschließlich

Schallplatten, Tonbändern usw. zum Gebrauch

an kulturellen Einrichtungen wie Bibliotheken;

Schulen usw.

Artikel 13

Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammenarbeit

zwischen kulturellen Einrichtungen

sowie zwischen Vereinigungen von Künstlern,

Schriftstellern usw. beider Länder. In diesem

Zusammenhang laden die Vertragsparteien während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

wenigstens einmal einen Beobachter des anderen

Landes zu einem bedeutenden kulturellen Festspiel

auf die Dauer von ungefähr einer Woche

ein.

Artikel 14

Die Vertragsparteien fördern, nach Möglichkeit

auf Basis eines Stipendiums, die Teilnahme

von Künstlern an Sommerkursen und Workshops,

die im anderen Land abgehalten werden

und übermitteln einander Informationen über

solche Veranstaltungen.

Artikel 15

Die Vertragsparteien ermutigen Austausch und

Koproduktion von Filmen — insbesondere Kultur-

und Dokumentationsfilmen — und die Zusammenarbeit

zwischen Filmeinrichtungen und

-organisationen.

Artikel 16

Die Vertragsparteien sind bemüht, musikalische

und dramatische Werke des anderen Landes

besser bekanntzumachen und zur Aufführung

zu bringen.

Artikel 17

Die Vertragsparteien ermutigen den Austausch

künstlerischer Ensembles auf kommerzieller oder

nichtkommerzieller Basis und die Zusammenarbeit

zwischen Gruppen von Amateurkünstlern.

Artikel 18

Die Vertragsparteien ermutigen, während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens künstlerische

oder dokumentarische Ausstellungen im

anderen Land mit Zustimmung des Empfangslandes

auf Grundlage von konkreten, von der

entsendenden Seite zu erstattenden Vorschlägen

zu veranstalten, die im allgemeinen ein Jahr, bei

großen Ausstellungen 18 Monate im voraus zu

erstatten sind. Jede Ausstellung kann von einem

Experten für eine abzusprechende Zeit, im allgemeinen

eine Woche, bei Eröffnung und/oder

Schluß der Ausstellung begleitet werden.

In diesem Zusammenhang teilt die norwegische

Vertragspartei mit, daß die 150-Jahr-Feier

der Geburt von Henrik Ibsen 1978 begangen

wird und eine Dokumentar-Ausstellung aus diesem

Anlaß verfügbar sein wird.

In gleicher Weise teilt die österreichische Vertragspartei

mit, daß im Jahre 1978 aus Anlaß

des 150. Todestages Franz Schuberts eine Dokumentar-

Ausstellung vorbereitet wird.

III. JUGEND UND SPORT

Artikel 19

Die Vertragsparteien erleichtern bilaterale und

multilaterale Zusammenarbeit und Austausch

zwischen Jugendorganisationen einschließlich des

Austausches von Jugenddelegationen entsprechend

den Wünschen und prioritären Vorstellungen

der verantwortlichen Jugendorganisationen.

Artikel 20

Die Vertragsparteien bemühen sich um die

Erweiterung der Beziehungen auf den Gebieten

des Sports und der Leibeserziehung einschließlich

der Einrichtungen für Behinderte sowie um

den Austausch von Erfahrungen bezüglich Planung

und Verwaltung von Sporteinrichtungen.

Die Vertragsparteien werden während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute

auf diesem Gebiet austauschen. Jeder Besuch soll

ein bis drei Wochen dauern. Jede Vertragsseite

ist bereit, Besuche in einer Gesamtdauer bis zu

drei Wochen zu organisieren.

IV. VERSCHIEDENES

Artikel 21

Die Vertragsparteien unterrichten einander

über Kongresse, Konferenzen, Symposien, Kolloquien,

Festspiele und andere Veranstaltungen,

die von wissenschaftlichen und kulturellen Einrichtungen

durchgeführt werden mit dem Ziel,

Besuchern aus dem anderen Land die Möglichkeit

der Teilnahme zu geben.

V. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

In Ergänzung der ausdrücklich erwähnten Besuche

und Austauschaktionen können ähnliche

Tätigkeiten nach gemeinsamer Absprache durchgeführt

werden.

Artikel 23

Die Vertragsparteien verfolgen laufend die

Durchführung dieses Übereinkommens und prüfen

die Möglichkeiten allfälliger Erweiterungen.

Artikel 24

Die Durchführung des in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Austauschprogramms erfolgt

in Übereinstimmung mit den im Anhang beigefügten

allgemeinen Bestkn<mungen und nach Maßgabe

der den Vertragsparteien zur Verfügung

stehenden finanziellen Mittel.

Artikel 25

Vor Ablauf der Gültigkeit dieses Übereinkommens

werden Delegationen der beiden Vertragsparteien

in Wien zur Vorbereitung eines Übereinkommens

für die Zusammenarbeit auf den

Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

zwischen der Republik Österreich und dem

Königreich Norwegen für die Jahre 1981 bis 1983

zusammentreten.

Artikel 26

Das Übereinkommen tritt am ersten Tage des

dritten Monates in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet

wurde.

Geschehen zu Wien am 29. September 1978

in zwei Urschriften in deutscher und norwegischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Hedwig Wolfram e. h.

Für die Regierung des Königreiches Norwegen

Einar-Fredrik Ofstad e. h.

ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

für die Durchführung des Übereinkommens

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung des Königreiches

Norwegen über die Zusammenarbeit auf den

Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

für die Jahre 1978, 1979 und 1980

I. GENERELLE BESTIMMUNGEN

1. Die empfangende Seite deckt die Kosten für

Reisen in ihrem Gebiet, soweit diese nach dem

vereinbarten Studienprogramm erforderlich sind.

2. Die empfangende Seite ist ferner für die

medizinische Betreuung in Fällen akuter Erkrankung

von Besuchern im Rahmen dieses Übereinkommens

verantwortlich.

In Österreich werden allfällig erforderliche

Sachleistungen bei Krankheit im Rahmen einer

privatrechtlichen Krankenversicherung gewährleistet.

Die norwegische Seite ist bereit, Besucher für

die Zeit von mehr als drei Monaten bei der norwegischen

Krankenversicherung versichert zu

halten. Für Besucher, deren Aufenthalt kürzer

als drei Monate ist, wird die norwegische Seite

sich bemühen, jeden Fall auf individueller Basis

zu regeln, um eine Erstattung der Sachleistungskosten

in Fällen einer akuten Erkrankung zu

erzielen.

II. STIPENDIEN

a) Vorgangsweise

Alle Vorschläge sollen Kandidaten und, soweit

gewünscht, Ersatzkandidaten enthalten und werden

wie folgt übermittelt

— bis 1. März für Stipendien gemäß Abschnitt

1, Punkt 5, Absatz 1;

— drei Monate im voraus für Stipendien gemäß

Punkt 5, Absatz 2,

und

— bis 1. April für Stipendien gemäß Punkt 6.

Im Zuge der Kandidatennominierung soll die

entsendende Vertragspartei detaillierte Informationen

über die Kandidaten zur Verfügung stellen

— Personaldaten, einschließlich Geburtsdatum,

akademische Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse

sowie den vorgeschlagenen Studienplan

an der von ihnen gewählten Institution.

Die beiden Vertragsparteien setzen einander

spätestens 12 Wochen nach Empfang dieser Informationen

darüber in Kenntnis, ob die vorgeschlagenen

Kandidaten und deren Studienprogramm

angenommen werden; ebenso wird die

Institution, an der sie aufgenommen werden,

angegeben.

Die Stipendiaten sind verpflichtet, den Zeitpunkt

ihrer Ankunft den zuständigen Stellen im

Gastlande auf amtlichem Wege mindestens zwei

Wochen vorher bekanntzugeben.

Die zuständige Stelle des Empfangsstaates wird

den Stipendiaten die notwendige praktische Hilfe

angedeihen lassen, vor allem in Angelegenheiten,

welche die Unterbringung — nach Möglichkeit

in einem Studentenheim —, die Aufenthaltsgenehmigung

und die Krankenversicherung betreffen.

b) Finanzielle Bestimmungen

1. In Österreich

Die österreichische Vertragspartei gewährt

Stipendiaten aus Norwegen

a) ,gemäß Abschnitt 1, Punkt 5, Absatz 1 ein

monatliches Stipendium im Ausmaß von

öS 5000,— für Studierende, von öS

5500,— für absolvierte Akademiker. Stipendiaten

gemäß Punkt 5, Absatz 2 und

Punkt 6 ein monatliches Stipendium von

öS 7500,— ;

b) unentgeltliche Krankenversicherung;

c) Befreiung von Studiengebühren;

d) finanzielle Begünstigungen gleich jenen, die

österreichischen Studierenden zuteil werden,

z. B. Zugang zu Studentenrestaurants,

Kartenermäßigung für Theater, Konzerte

usw.

2. In Norwegen

Die norwegische Vertragspartei gewährt Studierenden

aus Österreich

a) ein monatliches Stipendium von nkr

2300,—, um Verpflegung, Unterkunft und

andere Ausgaben zu decken;

b) einen Anfangszuschuß von nkr 500,—;

c) kostenlose Krankenversicherung;

d) Befreiung von Studiengebühren;

c) finanzielle Begünstigungen gleich jenen, die

norwegischen Studierenden zuteil werden,

z. B. Zugang zu Studentenrestaurants, Kartenermäßigung

für Theater, Konzerte usw.;

f) für die Teilnehmer an norwegischen Sommerhochschulkursen

eine entsprechende

Summe, die die erforderlichen Ausgaben

für den betreffenden Kurs deckt (Verpflegung

und Unterkunft, Kursgebühr usw.).

III. SPEZIALISTEN, EXPERTEN, WISSENSCHAFTER

Vorschläge für solche Besuche sollen drei Monate

vorher erstattet werden.

Die entsendende Vertragspartei deckt die Reisekosten

bis und vom Bestimmungsort.

Die empfangende Vertragspartei deckt die

Aufenthalts- und Reisekosten innerhalb ihres

Landes, soweit diese nach dem vereinbarten Studienprogramm

erforderlich sind.

Die österreichische Vertragspartei gewährt

einen täglichen Zuschuß von öS 530,— zur

Deckung von Verpflegung und Unterbringungskosten

sowie für die Benützung örtlicher Verkehrsmittel

und für sonstige Ausgaben, sofern

der Aufenthalt nicht länger als 15 Tage dauert,

bei längerer Dauer des Aufenthaltes werden

öS 5500,— bzw. öS 6500,— pro Monat zur

Verfügung gestellt.

Die norwegische Vertragspartei trägt die Kosten

der Unterbringung und gewährt eine tägliche

Zulage von nkr 110,— für Verpflegung

und sonstige Ausgaben sowie einen festen Betrag

für die Benützung örtlicher Verkehrsmittel

usw.

Nach Zustimmung der zuständigen Stellen des

Aufenthaltslandes hat der Entsandte das Datum

seiner Ankunft den zuständigen Stellen des Aufenthaltslandes

spätestens zwei Wochen vor seiner

Ankunft auf amtlichem Wege bekanntzugeben.

IV. AUSSTELLUNGEN

Insoweit keine abweichende Regelung getroffen

wird, gilt folgendes

Die entsendende Vertragspartei deckt die Kosten

des Transportes einer Ausstellung bis zum

ersten Bestimmungsort und die empfangende

Vertragspartei deckt die Kosten des Rücktransportes

vom letzten Ausstellungsort in das Entsendeland

oder zum ersten Ausstellungsort in

einem anderen Lande, sofern diese nicht höher

sind als die Kosten der Rücksendung in den Sendestaat.

Die Versicherungskosten für die Dauer des

Hin- und Rücktransportes und die Zeit der Ausstellung

werden von der entsendenden Vertragspartei

getragen.

Die empfangende Vertragspartei stellt geeignete

Ausstellungsräumlichkeiten mit allen notwendigen

Ausrüstungen und Dienstleistungen

zur Verfügung und übernimmt die Kosten für

den innerstaatlichen Transport, die Werbung

und den Katalog, für den die Unterlagen von

der entsendenden Vertragspartei drei Monate

vor Ausstellungsbeginn zur Verfügung zu stellen

sind.

Die empfangende Vertragspartei sorgt für die

notwendige Hilfe zur Geltendmachung von Ansprüchen

aus der Versicherung im Falle eines

Verlustes oder einer Beschädigung.

V. SCHULBUCHREVISION

Die entsendende Vertragspartei stellt für jedes

Schulbuch eine Übersetzung in englischer, deutscher

oder französischer Sprache für den besonders

gekennzeichneten und von der anderen

Vertragspartei zu prüfenden und zu kommentierenden

Abschnitt zur Verfügung.

VI. GASTSPIELREISEN VON MUSIK- UND

THEATERENSEMBLES

Die Veranstalter von Musik- und Theateraufführungen

treffen direkte Vereinbarungen über

finanzielle Bedingungen für die Organisation derartiger

Ausführungen. Dies schließt nicht die

Möglichkeit aus, solche Projekte auf diplomatischem

Wege vorzuschlagen.

VII. ANDERE BESUCHE UND AUSTAUSCHAKTIONEN

Für Besuche und Austauschaktionen, die nicht

in diesem Übereinkommen vorgesehen sind,

übermittelt die entsendende Vertragspartei der

empfangenden Vertragspartei alle nötigen Informationen

über die Teilnehmer, das vorgeschlagene

Ziel ihres Besuches, ihre Fremdsprachenkenntnisse

und ein ungefähres Datum ihres Eintreffens

einen Monat im vorhinein.

Das endgültige Ankunftsdatum ist zwischen

den beiden Vertragsparteien spätestens zwei Wochen

vorher zu vereinbaren.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 26 am 1. Dezember 1978 in Kraft.

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